Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 13 vom 31.03.2004  - Seite 462 bis 466 - Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung

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462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung Vom 26. März 2004 Auf Grund des § 8 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des § 13 Abs. 1 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: 5. § 3a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt der Ort, an dem der Erzeuger im Sinne der EGMilchabgabenregelung (Milcherzeuger) die Milchkühe hält und seine sonstigen sächlichen Produktionsmittel vorhanden sind, (Produktionsstätte)." 6. Die Überschrift des Abschnittes 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Anlieferungs-Referenzmengen". 7. § 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 1 Die Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Januar 2004 (BGBl. I S. 89), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung ­ MilchAbgV)". 2. § 1 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Anwendungsbereich Diese Verordnung dient der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (EG-Milchabgabenregelung)." 4. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Zuständigkeit Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung die Bundesfinanzverwaltung und in deren Auftrag der Abnehmer von Milch im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Käufer), soweit er im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung und der EG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu erfüllen hat, zuständig." ,,§ 4 Grundsatz (1) Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Abgabe) zu erheben ist, wird die Abgabe im Falle von Lieferungen im Sinne der EGMilchabgabenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm an Käufer geliefert werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung seines Referenzfettgehaltes überschreiten. (2) Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zwecke der Vernichtung verlassen haben und die Vernichtung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, die von der zuständigen Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, die Vernichtung unter Angabe der vernichteten Milchmengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 1 sind eine Durchschrift der behördlichen Anordnung, mit der die Vernichtung angeordnet wurde, und ein Nachweis, dass die Vernichtung vorgenommen wurde, beizufügen." 8. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Zuweisung der AnlieferungsReferenzmengen zum 1. April 2004 (1) Die Anlieferungs-Referenzmenge eines Milcherzeugers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 derjenigen Anlieferungs-Referenzmenge, die ihm nach den bis zum Ablauf des 31. März 2004 geltenden Vorschriften zustand. (2) Die Zuordnung von zeitweilig übertragenen oder überlassenen Anlieferungs-Referenzmengen erfolgt nach den Bestimmungen des Übertragungsoder Überlassungssystems für Anlieferungs-Refe- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 renzmengen in der für den jeweiligen Übertragungsoder Überlassungsfall geltenden Fassung." 9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Kürzung des Referenzfettgehaltes Im Falle einer nach der EG-Milchabgabenregelung erforderlichen Kürzung der einzelbetrieblichen Referenzfettgehalte aller Milcherzeuger werden alle Referenzfettgehalte einheitlich gekürzt. Den sich aus der EG-Milchabgabenregelung ergebenden Kürzungssatz macht das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt. Die Kürzung wird durch den jeweils zuständigen Käufer berechnet und von diesem dem Milcherzeuger und dem zuständigen Hauptzollamt vor dem 1. August des Jahres, in dem die Kürzung erfolgt, unter Beifügung einer Neuberechnung des Referenzfettgehaltes und Verwendung des in § 18 Abs. 1 genannten Musters mitgeteilt." 10. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Verteilung von AnlieferungsReferenzmengen durch die Länder (1) Soweit nach dieser Verordnung oder der EGMilchabgabenregelung Anlieferungs-Referenzmengen aus der nationalen Reserve verteilt werden können, stehen den Ländern für diesen Zweck diejenigen Anlieferungs-Referenzmengen zu, die nach dieser Verordnung zu Gunsten der jeweiligen Landesreserve eingezogen worden sind. Die Verteilung darf nur mit Wirkung vom Beginn des Zwölfmonatszeitraumes, der dem Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem die jeweilige Anlieferungs-Referenzmenge eingezogen worden ist, erfolgen. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Anlieferungs-Referenzmengen werden im Falle eines Nachfrageüberhangs nach § 10 Abs. 2 Satz 4 den nach § 8 Abs. 2 gebildeten Verkaufsstellen zur kostenlosen Verteilung zur Verfügung gestellt. Absatz 1 Satz 2 findet auf diesen Fall keine Anwendung." 11. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Übertragungssystem". b) In Absatz 4 werden aa) die Wörter ,,in der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Fassung" durch die Wörter ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535)," und bb) das Wort ,,Zusatzabgabenverordnung" durch das Wort ,,Milchabgabenverordnung" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,wer entweder selbst oder durch seinen Ehegatten Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer liefert oder, 463 belegt durch objektive betriebsbezogene Maßnahmen, unverzüglich mit der Milchlieferung beginnt" durch die Wörter ,,wer Milcherzeuger oder der Ehegatte eines Milcherzeugers ist" ersetzt. 12. § 7a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt: ,,(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle 1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 eine Ablichtung der Tötungsanordnung und ein Nachweis der erfolgten Tötung und 2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das Verenden oder die Nottötung beizufügen. (3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraumes und teilt die Registrierung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Hauptzollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen. (4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. (5) Im Falle einer Registrierung der Überlassungsvereinbarung erfolgt für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeuger eine Neuberechnung nach § 18 Abs. 1." b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 6. 13. In § 8 wird Absatz 1 Satz 3 gestrichen. 14. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) dass die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Satz 3 gegeben sind, wobei § 7 Abs. 2a Satz 5 464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 und 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung entsprechend weiter anzuwenden ist, sowie". bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 7" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 6" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen. (3) Soweit der vormalige Inhaber der Referenzmenge bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeitraumes, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf Wiederzuteilung der eingezogenen Anlieferungs-Referenzmenge bei dem in Absatz 1 genannten Hauptzollamt stellen. Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen. Das Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Referenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1 gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Umfang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Zukunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeugung." 19. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) Satz 3 gestrichen und bb) in dem nunmehrigen Satz 6 die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,Absatz 1 Satz 7" durch die Angabe ,,Absatz 1 Satz 6" ersetzt. 20. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Beförderungsdokumente Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung während der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Anlieferung den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen." 21. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Käufern wird die in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,in den in § 2 genannten Rechtsakten" durch die Wörter ,,nach der EG-Milchabgabenregelung" ersetzt. cc) Satz 6 wird gestrichen. b) In Absatz 2 wird das Wort ,,Erzeuger" durch das Wort ,,Milcherzeuger" ersetzt. 22. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Milcherzeuger den" die Wörter ,,nach der EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden" eingefügt. 15. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 7" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 6" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 6 Abs. 2" ersetzt. 16. In § 11 Abs. 1 wird in der Nummer 2 des zweiten Teilsatzes die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 7" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 6" ersetzt. 17. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 5 wird gestrichen. b) In den nunmehrigen Sätzen 7 und 8 wird jeweils die Angabe ,,Satz 7" durch die Angabe ,,Satz 6" ersetzt. 18. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Einziehung von Anlieferungs-Referenzmengen (1) Der Käufer teilt dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes die Inhaber von Referenzmengen mit, die auf ihre Anlieferungs-Referenzmenge während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeitraumes keine Milch angeliefert haben. (2) Die in Absatz 1 genannten Anlieferungs-Referenzmengen werden zum 1. April des auf den in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraum folgenden Kalenderjahres zu Gunsten der Reserve des Landes, in dem sich der Betriebssitz des betreffenden Inhabers der Referenzmenge befindet, eingezogen. Eine Einziehung findet nicht statt, soweit der Inhaber der Referenzmenge bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt wieder Milcherzeuger ist oder ein in der EG-Milchabgabenregelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt. Satz 2 findet nur Anwendung, wenn der Inhaber der Referenzmenge die Wiederaufnahme der Milcherzeugung oder das Vorliegen eines Ausnahmefalles dem zuständigen Hauptzollamt vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat. Eine entgeltliche Übertragung nach § 8 Abs. 1 zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlossen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 bb) Satz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Käufer übersendet dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt vor dem 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über 1. die Summe aller bei dem Käufer zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, 2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die a) von Erzeugern mit Anlieferungs-Referenzmengen und b) von Erzeugern ohne Anlieferungs-Referenzmengen erfolgt sind, 3. den durchschnittlichen gewogenen a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Referenzmengen, b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a. Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuweisen." c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Satz 1 übermittelt werden und seine Anlieferungs-Referenzmenge betreffen." 23. In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder Milcherzeugnisse" gestrichen. 24. § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Grundsatz Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und unter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verordnung eine Abgabe zu erheben ist, wird die Abgabe im Falle eines Direktverkaufs im Sinne der EGMilchabgabenregelung (Direktverkauf) von jedem Milcherzeuger für die Milch- und anderen Milcherzeugnismengen erhoben, die von ihm direkt verkauft werden und seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten." 25. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Zuweisung der DirektverkaufsReferenzmengen zum 1. April 2004 Die Direktverkaufs-Referenzmenge eines Milcherzeugers entspricht mit Beginn des 1. April 2004 der- 465 jenigen Direktverkaufs-Referenzmenge, die ihm nach den bis zum Ablauf des 31. März 2004 geltenden Vorschriften zustand." 26. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ,,§ 22a Entsprechende Anwendbarkeit § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 sowie die §§ 7, 7a, 12, 12a, 13 und 17 gelten für Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Übertragung nach den §§ 8 bis 11 nicht zulässig ist." 27. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Der Direktverkäufer" werden durch die Wörter ,,Jeder Milcherzeuger, der einen Direktverkauf vornimmt, (Direktverkäufer)" ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. täglich Aufzeichnungen über die von ihm erzeugten und vermarkteten Milch- und anderen Milcherzeugnismengen vorzunehmen und". 28. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,den in § 2 genannten Rechtsakten" durch die Wörter ,,der EG-Milchabgabenregelung" ersetzt. b) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Abgabebetrag ist" die Wörter ,,innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes" eingefügt. 29. § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmenge Die Referenzmengen werden angepasst, sobald sich abzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EG-Milchabgabenregelung zugewiesene einzelstaatliche Referenzmenge überschreitet." 30. Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b eingefügt: ,,§ 26a Umwandlung von Referenzmengen (1) Anträge auf Umwandlung von Referenzmengen sind bei dem für den Betrieb des Milcherzeugers zuständigen Hauptzollamt schriftlich spätestens vor Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben: 1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, 2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach AnlieferungsReferenzmengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen, 3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie 466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2004 4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben. Dem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung der Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Bescheinigung des Käufers über die Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen. Verfügt der Milcherzeuger nur über eine Anlieferungs-Referenzmenge oder eine Direktverkaufs-Referenzmenge, ist nur der Bescheid oder die Bescheinigung beizufügen. (2) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhalten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift des Bescheides. § 26b Änderungen von Begriffsbestimmungen Im Falle von Anlieferungs-Referenzmengen unterrichtet der zuständige Käufer und im Falle von Direktverkaufs-Referenzmengen das zuständige Hauptzollamt die jeweiligen Milcherzeuger bis zum 30. Mai 2004 über die Änderungen der Begriffsbestimmungen ,,Lieferungen" und ,,Direktverkäufe", die in der EG-Milchabgabenregelung enthalten sind und ab dem 1. April 2004 Geltung besitzen. In der Unterrichtung nach Satz 1 ist zugleich auf die Möglichkeit der Beantragung von Referenzmengenumwandlungen nach § 26a Abs. 1 hinzuweisen." rungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach den jeweiligen Vorschriften über den vorgenommenen Einzug,". b) In Nummer 3 wird das Wort ,,Referenzmengen" durch das Wort ,,Anlieferungs-Referenzmengen" ersetzt. 33. § 28a wird wie folgt geändert: a) Vor dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 eingefügt: ,,(1) Die Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraumes, der am 31. März 2004 endet, erfolgt mit Ausnahme der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung." b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2; in ihm wird das Wort ,,Anlieferungs-Referenzmenge" durch das Wort ,,Referenzmenge" ersetzt. 34. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: ,,§ 29a Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Milch anliefert." 35. In § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 29 Abs. 1 und 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 1 Satz 1" jeweils durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 4" ersetzt. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. (2) Die Zusatzabgabenverordnung gilt mit Ablauf des 30. September 2004 an wieder in ihrer am 31. März 2004 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. 31. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,,Milcherzeuger, Direktverkäufer und" durch die Wörter ,,und die Milcherzeuger einschließlich ihrer jeweiligen Beauftragten sowie die" ersetzt. 32. § 28 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Höhe der von ihnen in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eingezogenen AnliefeBonn, den 26. März 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast