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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004
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Dritte Verordnung zur Änderung der Flächenzahlungs-Verordnung
Vom 5. April 2004 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 19 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, des § 8 Abs. 1 sowie des § 31 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Satz 1 durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,nach Absatz 2" durch die Angabe ,,nach Absatz 2 oder 3" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,§ 1 Nr. 3" wird durch die Angabe ,,§ 1 Nr. 3 und 7" ersetzt. bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Kontrollen der Verarbeitung aa) nachwachsender Rohstoffe nach der Lieferung an einen Aufkäufer oder Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung in Biogasanlagen nach der Befüllung des für die Denaturierung bestimmten Silos und bb) von Energiepflanzen nach der Lieferung an einen Verarbeiter sowie bei der Verarbeitung zu Energie, Biobrennstoff und Biogas ab der Verwiegung oder Ermittlung des Volumens,". c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchführung des § 26c Abs. 3." 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Flächenzahlungen, einschließlich der Sonderbeihilfe für Hartweizen, die Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen, die Beihilfe für Energiepflanzen, die Prämie für Eiweißpflanzen und die Flächenzahlung für Schalenfrüchte werden auf schriftlichen Antrag und nur für die Flächen gewährt, die der Erzeuger in seinem Antrag angegeben hat." b) In Satz 6 Nr. 2 werden die Wörter ,,dabei sind Flächen, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen oder auf Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen" durch die Wörter ,,dabei sind Flächen, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen, auf Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen, auf Prämie für Eiweißpflanzen, auf Beihilfe für Energiepflanzen oder auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte" ersetzt. 5. In der Überschrift des § 4a wird das Wort ,,Flächenzahlungen" durch das Wort ,,Zahlungen" ersetzt. 6. In der Überschrift des 6. Abschnitts wird das Wort ,,Flächenzahlungen" durch das Wort ,,Zahlungen" ersetzt.
Artikel 1 Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. März 2003 (BGBl. I S. 431), wird wie folgt geändert: 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über Stützungsregelungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und von Schalenfrüchten (Flächenzahlungs-Verordnung)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen" werden die Wörter ,, , anderer Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/ 2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/ 2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt. b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 bis 8 eingefügt: ,,6. der Prämie für Eiweißpflanzen, 7. 8. der Beihilfe für Energiepflanzen, der Flächenzahlung für Schalenfrüchte."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 (6) Der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im Falle der Ablieferung von Energiepflanzen aus anderen Mitgliedstaaten die in § 23 genannten Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den mit Energiepflanzen bebauten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse zum 15. November des Kalenderjahres der Ernte mitteilen. § 26c Flächenzahlung für Schalenfrüchte (1) Abweichend von Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 wird die Mindestzahl von Bäumen je Hektar Obstgarten für Haselnüsse auf 600 und für Walnüsse auf 100 festgesetzt. (2) Überschreitet die Summe der Flächen, für die eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt wird, die nationale Garantiefläche, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber diese Flächenzahlung beantragt wird, in dem betreffenden Jahr anteilsmäßig verringert. (3) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 30. August die Summe der Flächen mit, für die bei ihren Landesstellen eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt worden ist. Bei Überschreitung der nationalen Garantiefläche veröffentlicht die Bundesanstalt den Koeffizienten für die Verringerung der beantragten Fläche nach Absatz 2 im Bundesanzeiger." 8. § 27 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 3 werden aa) nach den Wörtern ,,nachwachsender Rohstoffe" das Wort ,,auch" und bb) am Ende das Wort ,,und" eingefügt. c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. im Falle des Anbaus von Energiepflanzen auch der Erstverarbeiter oder dessen Beauftragter und der Endverarbeiter". 9. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für den Antrag auf Flächenzahlung, einschließlich der Sonderbeihilfe für Hartweizen, die Beihilfe für bestimmte Körnerleguminosen, die Prämie für Eiweißpflanzen, die Beihilfe für Energiepflanzen und die Flächenzahlung für Schalenfrüchte können die Länder Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten." b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Stilllegungsflächen" die Wörter ,,und des Anbaus von Energiepflanzen" eingefügt.
7. Nach § 26a werden folgende §§ 26b und 26c eingefügt: ,,§ 26b Beihilfe für Energiepflanzen (1) Die Bestimmungen des 5. Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 18 Abs. 1, des § 19 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 3 für die Beihilfe für Energiepflanzen entsprechend; § 23 jedoch nur mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wirtschaftsjahres, welches auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Antrag gestellt wird, das Kalenderjahr tritt, in dem der Antrag auf Beihilfe für Energiepflanzen gestellt wird. (2) Energiepflanzen können zu den in Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 339 S. 52) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Zwecken von dem Antragsteller verwendet oder verarbeitet werden. (3) Die Verwiegung des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige und unabhängige Stelle oder durch ein solches Unternehmen mit einer geeichten Waage vorzunehmen. Die Ermittlung des Volumens des Ausgangserzeugnisses ist durch eine von der Bundesanstalt zugelassene fachkundige Person vorzunehmen. (4) Der Antragsteller ist bei der Verarbeitung des Ausgangserzeugnisses zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die produzierte Energiemenge aufgezeichnet werden. Im Falle der Verwendung als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebs nach Artikel 34 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ist der Antragsteller verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich die als Brennstoff eingesetzten Stoffe aufgezeichnet werden, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden. (5) Die nach Artikel 34 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 erforderliche Denaturierung erfolgt 1. je Tonne Getreide durch die gleichmäßige Aufbringung von 375 Gramm des in drei Litern Wasser aufgelösten Farbstoffs ,,Dispers blau", so dass mindestens 50 vom Hundert der Getreidekörner Farbspuren aufweisen, 2. je Tonne Ölsaaten durch die gleichmäßige Aufbringung von 800 Gramm des in drei Litern Wasser aufgelösten Farbstoffs ,,Dispers rot", so dass mindestens 50 vom Hundert der Ölsaaten Farbspuren aufweisen. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann das durch die Verarbeitung von Ölsaaten nach Artikel 34 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester denaturiert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2004 Artikel 2 (1) Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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(2) Die Flächenzahlungs-Verordnung gilt vom 22. Oktober 2004 an wieder in ihrer am 21. April 2004 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 5. April 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast