806-21-1-318
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
647
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin*)
Vom 27. April 2004 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/ Maschinen- und Anlagenführerin wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert zwei Jahre. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
5. Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen, 6. Betriebliche und technische Kommunikation, 7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 8. Prüfen, 9. Branchenspezifische Fertigungstechniken, 10. Steuerungs- und Regelungstechnik, 11. Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen, 12. Steuern des Materialflusses, 13. Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen, 14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. §5 Ausbildungsrahmenplan Die in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Metallund Kunststofftechnik, Textiltechnik, Textilveredelung, Lebensmitteltechnik, Druckweiter- und Papierverarbeitung nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
648
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 d) Funktion von Maschinen und Anlagen, e) Prüfverfahren und Prüfmittel, f) Fertigungstechniken; 1.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung: a) Arbeitsschritte, b) Qualitätssicherung, c) vorbeugende Instandhaltung, d) Produktionsanlagen, e) Übergabeprotokoll; 2. Schwerpunkt Textiltechnik: 2.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik: a) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte, b) Produktionsverfahren, Prozessabläufe, §9 Abschlussprüfung c) Funktion von Maschinen und Anlagen, d) prozess- und leistungsbezogene Berechnungen, e) Konstruktionstechniken und Produktmerkmale, f) Fertigungstechniken; 2.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung: a) Arbeitsschritte, b) Qualitätssicherung, c) vorbeugende Instandhaltung, d) Materialfluss, e) Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen; 3. Schwerpunkt Textilveredelung: 3.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik: a) Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte, b) Produktionsverfahren, Prozessabläufe, c) Funktion von Maschinen und Anlagen, d) prozess- und leistungsbezogene Berechnungen, e) Veredelungsmittel und deren Funktionsweise, f) Umweltschutz und Arbeitssicherheit, g) Fertigungstechniken; 3.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung: a) Arbeitsschritte, b) Qualitätssicherung, c) vorbeugende Instandhaltung, d) Materialfluss, e) Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen; 4. Schwerpunkt Lebensmitteltechnik: 4.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik: a) Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate, b) Funktion von Maschinen und Anlagen,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe durchführen sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der praktischen Aufgabe stehen, schriftlich bearbeiten. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Positionieren von Maschinenelementen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen nutzen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufgaben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Einrichten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage, 2. Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage oder 3. Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung einschließlich der Inbetriebnahme. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, Prozesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann. Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche: 1. Produktionstechnik, 2. Produktionsplanung sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Produktionsplanung kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik: 1.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik: a) technische Unterlagen, b) Werkstoffe, c) Werkzeuge,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 c) Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren, d) Abfüllen, Etikettieren und Verpacken, e) Kochen, Mischen und Haltbarmachen, f) lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften, g) Fertigungstechniken; 4.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung: a) Arbeitsschritte, b) Qualitätssicherung, c) vorbeugende Instandhaltung, d) Materialfluss, e) Maschinenbelegung; 5. Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung: 5.1 im Prüfungsbereich Produktionstechnik: a) Funktion von Maschinen und Anlagen, b) Werkstoffe, c) Werkzeuge, d) Prüfverfahren und Prüfmittel, e) Fertigungstechniken; 5.2 im Prüfungsbereich Produktionsplanung: a) Arbeitsschritte, b) Qualitätssicherung, c) vorbeugende Instandhaltung, d) Produktionsanlagen. Im Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens: 1. im Prüfungsbereich Produktionstechnik 2. im Prüfungsbereich Produktionsplanung 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 120 Minuten, 60 Minuten, 60 Minuten. Bestimmungen und (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. im praktischen Prüfungsteil und 2. im schriftlichen Prüfungsteil
649
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. § 10 Fortsetzung der Berufsausbildung (1) Die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin kann im 1. Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik in einem der Ausbildungsberufe Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik, Feinwerkmechaniker/Feinwerkmechanikerin, Fertigungsmechaniker/Fertigungsmechanikerin, Industriemechaniker/Industriemechanikerin, Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin, Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin; 2. Schwerpunkt Textiltechnik in einem der Ausbildungsberufe Textilmechaniker Weberei/Textilmechanikerin Weberei, Textilmechaniker Bandweberei/Textilmechanikerin Bandweberei, Textilmechaniker Spinnerei/Textilmechanikerin Spinnerei, Textilmechaniker Maschenindustrie/Textilmechanikerin Maschenindustrie, Textilmechaniker Vliesstoff/Textilmechanikerin Vliesstoff, Textilmechaniker Tufting/Textilmechanikerin Tufting, Schmucktextilienhersteller/Schmucktextilienherstellerin; 3. Schwerpunkt Textilveredelung in dem Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin; 4. Schwerpunkt Lebensmitteltechnik in einem der Ausbildungsberufe Fachkraft für Lebensmitteltechnik, Molkereifachmann/Molkereifachfrau, Fachkraft für Fruchtsafttechnik, Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin; 5. Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung in einem der Ausbildungsberufe Buchbinder/Buchbinderin, Fachrichtung Buchfertigung (Serie) und Druckweiterverarbeitung (Serie), Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Produktionstechnik 2. Produktionsplanung 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 50 Prozent, 30 Prozent, 20 Prozent.
650
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 375) in das Gesamtergebnis einbezogen. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden. (2) Die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Maschinen- und Anlagenführer/Maschinen- und Anlagenführerin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin als Teil 1 der Abschlussprüfung entsprechend der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die
Berlin, den 27. April 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
651
Anlage (zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin
I. Berufliche Grundbildung 1. Ausbildungsjahr
Lfd. Nr.
1
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr
4
3
1
Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Arbeitsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
4
Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
652
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Lfd. Nr.
1
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr
4
3
5
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)
a) Werkstoffe identifizieren und nach Verwendungszweck unterscheiden b) Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählen und verwenden 4
6
Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten Kommunikation b) technische Unterlagen und Grundbegriffe der Nor(§ 4 Nr. 6) mung anwenden c) Skizzen erstellen d) produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren e) betriebliche Vorschriften beachten f) Informations- und Kommunikationstechniken anwenden g) Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten 8
7
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)
a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge auswählen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten 4
8
Prüfen (§ 4 Nr. 8)
a) Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen b) Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Toleranzen durchführen c) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten d) Korrekturmaßnahmen einleiten 6
9
Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)
a) manuelle und maschinelle Fertigungstechniken unterscheiden und auswählen b) branchenspezifische Fertigungstechniken anwenden c) Werkstoffe auswählen und nach technischen Unterlagen bearbeiten d) Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten
10
Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)
a) Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden b) Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich der Funktion und des Einsatzes unterscheiden
22
11
12
Steuern des Materialflusses a) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte (§ 4 Nr. 12) transportieren und lagern b) Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und lagern
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
653
Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr
4
1
2
3
13
Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Vorgaben kontrollieren und warten
4
14
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
2
II. Berufliche Fachbildung 2. Ausbildungsjahr A. Schwerpunkt: Metall- und Kunststofftechnik
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
4
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1
2
3
1
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen 8
2
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen c) Werkzeuge und Materialien auswählen
3
Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)
a) Anforderungen an die zu fertigenden Produkte berücksichtigen b) Bauteile, insbesondere durch Fügen, Spanen und Umformen, herstellen c) Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit zuordnen e) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen sowie Technologiedaten ermitteln und einstellen 18
4
Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)
Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen
654
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Lfd. Nr.
1
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
4
5
Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)
a) Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten b) Prozessdaten einstellen und optimieren c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen d) Produktionsprozesse überwachen nach Verfahrensparametern
e) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen f) Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich optimieren g) Produktionsabläufe durch Eingriff in die Prozesskette sichern h) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren 6 Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen (§ 4 Nr. 12) und sicherstellen b) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren 7 Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) a) Betriebsbereitschaft durch Warten und Inspizieren sicherstellen b) Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassen c) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen 8 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) a) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen c) Arbeiten kundenorientiert durchführen
18
2
4
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 B. Schwerpunkt: Textiltechnik
Lfd. Nr.
1
655
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
4
3
1
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)
a) Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken und Produktmerkmale bestimmen b) Faden- und Flächenkonstruktionen normgerecht darstellen, insbesondere Bindungen und Bindungselemente c) Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse der Faden- und Flächenerzeugung darstellen 10
2
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen a) technische Patronen oder Schablonen auf technische Durchführbarkeit prüfen oder Konstruktionstechniken für die Faden- und Flächenerzeugung anwenden b) Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften anwenden c) technische Vorgaben produktionstechnisch umsetzen 16
3
Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)
4
Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)
a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen b) Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern
5
Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)
a) Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten b) Mehrstellenarbeit rationell organisieren c) Musterungs- oder Verfestigungssysteme prüfen und korrigieren d) Warenausfall prüfen und optimieren e) Prozessdaten einstellen und optimieren f) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen g) Produktionsprozesse überwachen nach Verfahrensparametern 18
h) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen i) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren 6 Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen (§ 4 Nr. 12) und sicherstellen b) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
2
656
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Lfd. Nr.
1
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
4
3
7
Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)
a) Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen b) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
4
8
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)
a) Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen c) Arbeiten kundenorientiert durchführen d) produktions- und instandsetzungstechnische Daten dokumentieren 2
C. Schwerpunkt: Textilveredelung
Lfd. Nr.
1
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
4
3
1
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)
a) Arbeitsstoffe handhaben, insbesondere Chemikalien, Farb- und Textilhilfsmittel gemäß den Rezepturvorgaben zusammenstellen b) Lösungen ansetzen, Flüssigkeiten prüfen c) Arbeitsstoffe unter Beachtung von Sicherheitsbestimmungen des Arbeits- und Umweltschutzes einsetzen, kennzeichnen und für die Rückgewinnung, Wiederverwertung und Entsorgung lagern
2
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen c) Textilveredelungsverfahren und verfahrenstechnische Zusammenhänge der verschiedenen Produktionsbereiche unterscheiden d) Rezeptur- und Ansatzberechnungen durchführen e) Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften anwenden
10
3
Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)
a) Sekundäranlagen unterscheiden und bedienen b) Wasser, Wärmeträger und Energiearten prozessbezogen einsetzen c) Kennzeichnung von Rohrleitungssystemen unterscheiden 16
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
657
Lfd. Nr.
1
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
4
4
Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)
a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen b) Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern
5
Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)
a) Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten b) Veredelungsmittel unter Berücksichtigung von Sicherheitsregeln und Umweltschutzauflagen einsetzen c) Veredelungseffekte prüfen und bei Bedarf nachstellen d) Prozessdaten einstellen und optimieren e) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen f) Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen, Gebrauchs- und Pflegeanforderungen berücksichtigen g) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen h) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren 18
6
Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen (§ 4 Nr. 12) und sicherstellen b) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
2
7
Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)
a) Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen b) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
4
8
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)
a) Ursachen von veredelungsspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen c) Arbeiten kundenorientiert durchführen d) produktions- und veredelungstechnische Daten dokumentieren 2
658
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
D. Schwerpunkt: Lebensmitteltechnik
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
4
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1
2
3
1
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)
a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen 10 a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen a) Rohstoffe und Halbfabrikate bereitstellen b) Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren anwenden c) Rohstoffe dosieren, wiegen und mischen d) Zwischenprodukte thermisch behandeln e) Produkte abfüllen und verpacken 16
2
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)
3
Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)
4
Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)
a) Regelkreise für Temperatur, Druck, Maschinengeschwindigkeit, Produktdurchsatz und Konzentration überwachen b) Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern
5
Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)
a) Koch- und Mischanlagen, Abfülllinien, Sterilisationsanlagen, Etikettier-, Pack- und Palettieranlagen rüsten und umrüsten b) Prozessdaten einstellen und optimieren c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen d) Produktionsprozesse überwachen nach Verfahrensparametern
e) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen f) Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pflegen g) Mehrwegverpackungen reinigen h) lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygienevorschriften im Fertigungsprozess beachten und anwenden i) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren 6 Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen (§ 4 Nr. 12) und sicherstellen b) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
18
2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
659
Lfd. Nr.
1
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
4
3
7
Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)
a) Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen b) instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
4
8
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)
a) Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen c) Arbeiten kundenorientiert durchführen d) produktions- und instandsetzungstechnische Daten dokumentieren 2
E. Schwerpunkt: Druckweiter- und Papierverarbeitung
Lfd. Nr.
1
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
4
3
1
Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)
a) Einfluss der Eigenschaften von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen auf das Produkt berücksichtigen b) Prozesse zur Veränderung von Werkstoffeigenschaften berücksichtigen a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen b) Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen c) Materialeinsatz planen und dokumentieren d) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
2
8
3
Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)
a) maschinelle Techniken zum Trennen, Umformen und Verbinden von Erzeugnissen der Druckweiter- und Papierverarbeitung anwenden b) manuelle Trenn-, Umform- und Verbindungstechniken bei der Erstellung von Verarbeitungs- und Kundenmustern aus Papier, Pappe und Kunststoffen einsetzen c) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe der Druckweiter- und Papierverarbeitung produktspezifisch bereitstellen d) produkt- und produktionsspezifische Anforderungen der Papierherstellung und -verarbeitung bei der Auswahl der Produktionsmittel berücksichtigen 16
4
Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)
a) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen b) Änderungen von Produkteigenschaften an Maschinen und Anlagen steuern
660
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004
Lfd. Nr.
1
Teil des Ausbildungsberufsbildes
2
Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
3
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. Ausbildungsjahr
4
5
Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)
a) Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten b) Bedruckstoffe auftragsbezogen auswählen, bereitstellen und zuführen, spezifische Maschinenparameter einstellen c) Peripheriegeräte vorbereiten und einsetzen d) Muster nach Vorgaben erstellen, bei Abweichungen Parameter korrigieren e) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen und einstellen f) Produktion prozessbegleitend kontrollieren und überwachen g) Einhaltung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichen Aspekten während des Produktionsprozesses sicherstellen h) Zwischenprodukte zur Weiterverarbeitung vorbereiten i) Weiterverarbeitungsaggregate vorbereiten und einsetzen k) Prozessdaten einstellen und optimieren, Produktionsdaten sichern l) Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen m) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren 20
6
Steuern des Materialflusses a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen (§ 4 Nr. 12) und sicherstellen b) Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren
2
7
Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)
a) Austausch von Verschleißteilen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung durchführen und veranlassen b) Papierverarbeitungsmaschinen und -anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen
4
8
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)
a) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen c) Arbeiten kundenorientiert durchführen 2