Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 19 vom 30.04.2004  - Seite 661 bis 674 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 661 Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin*) Vom 27. April 2004 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Glasveredler/Glasveredlerin wird 1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 34, Glasveredler, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie 2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 1. Kanten- und Flächenveredelung, 2. Schliff und Gravur, 3. Glasmalerei und Kunstverglasung gewählt werden. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse unter Berücksichtigung der Fachrichtungen Kanten- und Flächenveredelung, Schliff und Gravur sowie Glasmalerei und Kunstverglasung vermittelt werden. Diese Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzu*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. sammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 11 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 8. Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 10. Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen, 11. Herstellen von Klebeverbindungen, 12. Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung, 13. Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen, 14. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung: a) Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten, b) Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten, c) Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten, d) Herstellen von Säuremattierungen, e) Herstellen von Strahlmattierungen, f) Herstellen von Beschichtungen, g) Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, h) Herstellen von Glaskonstruktionen, 662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung von Bearbeitungstechniken einschließlich Oberflächenveredelung. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Vorlagen nutzen, Ergebnisse kontrollieren und beurteilen, Grundsätze der Kundenorientierung sowie Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. §9 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I sowie Teil II A aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichtigung von Zuschnitt, Kanten- und Oberflächenveredelung sowie Zusammenfügen und Montieren. Der Entwurf der Arbeitsaufgabe ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Durch die Ausführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Verarbeitung und den Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsund Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fach- i) Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, k) Elektrotechnik; 2. in der Fachrichtung Schliff und Gravur: a) Durchführen von vorbereitenden Arbeiten, b) Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen, c) Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten, d) Gravieren oder Schleifen; 3. in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung: a) Herstellen von Kunstverglasungen, b) Anfertigen von Glasmalereien, c) Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, d) Ausführen von Glasätzungen, e) Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen, f) Schützen von Glasgestaltungen, g) Restaurieren von Glasgestaltungen. §5 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbeitung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf: Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden, Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten erstellen sowie Kundenwünsche berücksichtigen kann; 2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung: Beschreiben der Vorgehensweise beim Bearbeiten von Glas und glasähnlichen Stoffen in verschiedenen Schliff- und Flächenveredelungstechniken einschließlich Montage und Instandsetzung von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffenheiten berücksichtigen sowie Bearbeitungstechniken unterscheiden kann; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf 2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 120 Minuten, 180 Minuten, 60 Minuten. 663 Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Prüfungsteil und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. § 10 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schliff und Gravur (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schliff und Gravur erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I sowie Teil II B aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: 1. Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichtigung von einer oder mehreren Grundschlifftechniken, Flächenschliffen sowie Trennarbeiten und Verklebungen oder 2. Herstellen einer Glasgestaltung unter Berücksichtigung von einer oder mehreren Grundschliff- und Gravurtechniken sowie Trennarbeiten und Verklebungen. Der Entwurf der Arbeitsaufgabe ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Durch die Ausführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Verarbeitung und den Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- und Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbeitung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informati- (5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Planung und Entwurf 2. Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Prozent, 50 Prozent, 20 Prozent. (6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der 664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 § 11 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung (1) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil I sowie Teil II C aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Herstellen einer Glasgestaltung unter Einbeziehung von Glasmalerei oder Kunstverglasung und mindestens einer weiteren Veredelungstechnik. Der Entwurf der Arbeitsaufgabe ist dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Durch die Ausführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Verarbeitung und den Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- und Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf, Bearbeitung und Herstellung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und Entwurf sowie Bearbeitung und Herstellung sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf: Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden, Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten erstellen sowie Kundenwünsche berücksichtigen kann; onstechnischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung der Materialien planen, Werkzeuge und Maschinen zuordnen sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf: Beschreiben der Vorgehensweise beim Planen und Entwerfen von Glasgestaltungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Planungsunterlagen verwenden, Entwurfszeichnungen unter historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten erstellen sowie Kundenwünsche berücksichtigen kann; 2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung: Beschreiben der Vorgehensweise beim Bearbeiten von Glas in verschiedenen Schliff- und Gravurtechniken sowie Verklebung und Instandsetzung von Glaskörpern; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffenheiten berücksichtigen sowie Bearbeitungstechniken unterscheiden kann; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf 2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 120 Minuten, 180 Minuten, 60 Minuten. (5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Planung und Entwurf 2. Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Prozent, 50 Prozent, 20 Prozent. (6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung: Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen, Montieren und Instandsetzen von Kunstverglasungen, Glasmalereien, Glasverschmelzungen, Strahlarbeiten oder Glasverklebungen; dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Gestaltungstechniken auswählen, Materialbeschaffenheiten berücksichtigen sowie Bearbeitungstechniken unterscheiden kann; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Planung und Entwurf 2. im Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 120 Minuten, 180 Minuten, 60 Minuten. 665 (6) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Prüfungsteil jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Prüfungsteils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. § 12 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2238), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. September 1992 (BGBl. I S. 1611), außer Kraft. (5) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Planung und Entwurf 2. Prüfungsbereich Bearbeitung und Herstellung 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Prozent, 50 Prozent, 20 Prozent. Berlin, den 27. April 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch 666 Anlage (zu § 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasveredler/zur Glasveredlerin I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1. ­ 18. Monat 19. ­ 24. 25. ­ 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 2 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 667 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1. ­ 18. Monat 19. ­ 24. 25. ­ 36. Monat Monat 4 1 2 3 c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Anwenden von Informationsund Kommunikationstechniken (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern b) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten c) Vorschriften zum Datenschutz beachten d) Daten pflegen und sichern 6 Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) Informationen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher, beschaffen, auswerten und nutzen c) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten e) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten h) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen 7 Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne umsetzen b) Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwenden c) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentieren d) Material- und Stücklisten erstellen und anwenden 2 2 2 2 668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1. ­ 18. Monat 19. ­ 24. 25. ­ 36. Monat Monat 4 1 2 3 e) Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachten f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungen, anwenden g) technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Montagesituation umsetzen 8 Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) persönliche Schutzausrüstung verwenden c) Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen d) Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen und einsetzen e) Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen f) erste Maßnahmen bei Arbeitsunfällen zur Versorgung verletzter Personen einleiten, Unfallstelle sichern 9 Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen b) Werkzeuge handhaben und instand halten c) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen d) Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten e) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen f) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen 10 Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) a) Glasarten, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnen b) Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen c) Schablonen anfertigen, Maße übertragen 4 3 2 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 669 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1. ­ 18. Monat 19. ­ 24. 25. ­ 36. Monat Monat 4 1 2 3 d) Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe von Hand schneiden und brechen e) Glas, Glaserzeugnisse und glasähnliche Stoffe mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren f) sonstige Werkstoffe auswählen und bearbeiten g) Hilfsstoffe auswählen und einsetzen h) Abdeckmaterialien auswählen und aufbringen i) Ätztechniken unterscheiden k) Strahlarbeiten in unterschiedlichen Techniken ausführen 11 Herstellen von Klebeverbindungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) a) Klebeflächen zur Verklebung vorbereiten b) Glaskleber zuordnen und verarbeiten c) Glas, Glaserzeugnisse und sonstige Werkstoffe an Flächen und Kanten fixieren und kleben d) Glasklebearbeiten reinigen 12 Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) a) lineare und plastische Zeichnungen anfertigen und umsetzen b) Ornamente und Dekore unter Beachtung der Stilkunde entwerfen und umsetzen c) Schriften und Monogramme unter Beachtung typografischer Grundregeln mit Hilfe von Vorlagen entwerfen und umsetzen d) Glasgestaltungen unter Einbeziehung ästhetischer und gestalterischer Grundlagen, insbesondere der Stilkunde und der heraldischen Regeln, entwerfen e) Entwürfe überarbeiten und maßstabsgerecht übertragen f) Werkzeichnungen, Pausen, Modelle, Formen und Hilfskonstruktionen anfertigen 13 Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 13) a) Techniken der gestalterischen Glasbearbeitung unter Berücksichtigung der Statik anwenden b) Glas, Glaserzeugnisse und sonstige Werkstoffe zu Glasgestaltungen und Glaskörpern zusammenfügen c) Glasgestaltungen und Glaskörper lagern und transportieren d) Glasgestaltungen und Glaskörper instand setzen 18 6 4 20 6 20 8 670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1. ­ 18. Monat 19. ­ 24. 25. ­ 36. Monat Monat 4 1 2 14 Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 14) a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen b) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren c) Arbeitsaufträge kundenorientiert bearbeiten d) Wartungs- und Pflegehinweise dem Kunden erläutern 3 II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 A. Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1. ­ 18. Monat 19. ­ 24. 25. ­ 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 2 1 Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) a) Schleifscheiben bestimmen, ausrichten und profilieren b) Glas entsprechend der Schliffart mit Schleifscheiben unterschiedlicher Profile vorreißen, schlichten und feinmachen c) Polituren ausführen d) Glaserzeugnisse mattieren, schattieren und gravieren 6 2 Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) a) Keil- und Scharfschnitte sowie Kugelund Olivschliffe ausführen b) Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffe herstellen a) Formveränderungen durch unterschiedliche Schliffarten vornehmen b) Ausbruchschliffe ausführen sowie Ränder und Kanten bearbeiten c) Bohrungen, Gehrungen, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellen d) Werkstücke trennen und fräsen 5 3 5 4 Herstellen von Säuremattierungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) a) Säurebäder und -pasten unter Beachtung der Arbeits- und Umweltschutzvorschriften ansetzen b) Werkstücke im Vorbad behandeln c) Glasflächen in Tönen, Tiefen und Strukturen ätzen d) Aufhell- und Überfangätzungen durchführen e) Säurebäder und -pasten der Entsorgung zuführen 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 671 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1. ­ 18. Monat 19. ­ 24. 25. ­ 36. Monat Monat 4 1 2 3 5 Herstellen von Strahlmattierungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) a) Strahlmittel nach Körnung und Wirkungsgrad bestimmen b) Abdecktechniken zum Strahlen auswählen, Abdeckmaterialien aufbringen und bearbeiten c) Glasflächen in Tönen, Tiefen und Strukturen strahlen d) Glasoberflächen eisblumieren 6 6 Herstellen von Beschichtungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) a) Werkstücke vorreinigen, visitieren und polieren b) Werkstücke in unterschiedlichen Techniken beschichten, insbesondere silberbelegen c) Schutzbeläge auftragen 4 7 Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g) a) Glas, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe für thermische Prozesse auswählen und vorbereiten b) Formen herstellen und Trennmittel auswählen c) thermische Prozesse vorbereiten, steuern und überwachen d) thermisch bearbeitete Produkte entnehmen und beurteilen 6 8 Herstellen von Glaskonstruktionen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h) a) Glas, Glaserzeugnisse und Glasgestaltungen mit chemischen und mechanischen Befestigungsmitteln zu funktionalen Flächen und Körpern zusammenfügen b) bewegliche Teile, insbesondere mit Beschlägen, integrieren c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen ausführen 5 9 Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) a) Falze vorbereiten b) Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe ausbauen, einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen c) Reparatur- und Notverglasungen durchführen d) Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe mit besonderen Eigenschaften, insbesondere Spiegel und Spiegelwände, ein- und ausbauen e) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen f) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen 7 672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1. ­ 18. Monat 19. ­ 24. 25. ­ 36. Monat Monat 4 1 2 3 g) Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen h) Abstimmungen mit den Beteiligten treffen 10 Elektrotechnik (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe k) a) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung in Stromkreisen zuordnen, messen und ihre Abhängigkeit zueinander berechnen b) Gefahren des elektrischen Stroms berücksichtigen, Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen anwenden 3 B. Fachrichtung Schliff und Gravur Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1. ­ 18. Monat 19. ­ 24. 25. ­ 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1 2 3 1 Durchführen von vorbereitenden Arbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) a) Grundschliffarten unterscheiden und bestimmen b) Schleifkörper auswählen, einrichten und profilieren a) Glaserzeugnisse mattieren, schattieren und karieren b) Glaserzeugnisse mit Schleifkörpern unterschiedlicher Profile bearbeiten, insbesondere Keil- und Scharfschnitte, Kugel- und Olivschliffe ausführen c) Dekore mit unterschiedlichen Schleifkörperprofilen erarbeiten d) Polituren ausführen 8 2 Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) 14 3 Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) a) Formveränderungen durch unterschiedliche Abtragstechniken vornehmen b) Ausbrucharbeiten ausführen sowie Ränder und Kanten bearbeiten c) Werkstücke trennen a) Gravuren mit Handgeräten und Gravurmaschine, insbesondere mit Diamantscheiben, ausführen b) Rutschtechniken anwenden c) Dekore in floraler, figuraler, ornamentaler und heraldischer Gestaltung sowie Schriften ausführen oder d) Glas vorreißen, schlichten und feinmachen e) Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffe herstellen f) Hoch- und Tiefschnitte durchführen 10 4 Gravieren oder Schleifen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 C. Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1. ­ 18. Monat 673 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 19. ­ 24. 25. ­ 36. Monat Monat 4 1 2 1 Herstellen von Kunstverglasungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) a) Glas, Glaserzeugnisse und sonstige Werkstoffe mit Hilfe von Profilen, insbesondere Bleiprofilen, zu Kunstverglasungen mit floraler, figuraler, ornamentaler und heraldischer Gestaltung zusammenfügen b) Applikation in Form von Beschichtungen auf Kunstverglasungen ausführen c) Kunstverglasungen abdichten und stabilisieren 10 2 Anfertigen von Glasmalereien (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) a) Glasmalfarben, Edelmetallpräparate, Lüster, Mal- und Bindemittel auswählen und aufbereiten b) substanzauftragende Maltechniken, insbesondere mit Konturen, Lasuren und Schraffuren, ausführen c) Druckvorlagen erstellen, Druckschablonen vorbereiten und Druckmedien, insbesondere Farben, im Siebdruckverfahren aufbringen d) Spritzwerkzeuge, Spritzmedien und Spritzschablonen auswählen und vorbereiten; Spritzmedien, insbesondere Farben, in Spritztechnik aufbringen e) Pinsel, Feder, Druck- und Spritzwerkzeuge reinigen f) Glaszuschnitte fixieren und substanzabtragende Maltechniken ausführen, insbesondere radieren, modellieren und damaszieren g) Glasoberflächen mit Schmelzfarben und Diffusionsfarben veredeln h) Einbrennen vorbereiten, durchführen und überwachen; Brennergebnisse beurteilen 20 3 Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) a) Glas, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe für thermische Prozesse auswählen und vorbereiten b) Formen herstellen und Trennmittel auswählen c) thermische Prozesse vorbereiten, steuern und überwachen d) thermisch bearbeitete Produkte entnehmen und beurteilen 6 4 Ausführen von Glasätzungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) a) Ätzpräparate vorbereiten und unter Beachtung des Arbeits-, Gesundheitsund Umweltschutzes einsetzen b) Ätztechniken anwenden und Ergebnisse beurteilen c) Ätzpräparate einer vorschriftsmäßigen Entsorgung zuführen 2 674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1. ­ 18. Monat 19. ­ 24. 25. ­ 36. Monat Monat 4 1 2 5 Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) a) Falze vorbereiten b) Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen c) Reparatur- und Notverglasungen durchführen d) Glas, Glaserzeugnisse, Glasgestaltungen, glasähnliche Stoffe und sonstige Werkstoffe mit besonderen Eigenschaften ein- und ausbauen e) Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen f) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom durchführen g) Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen h) Abstimmungen mit den Beteiligten treffen 6 6 Schützen von Glasgestaltungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f) a) Gefährdungen von Glasgestaltungen und Glasmalereien beurteilen b) Schutzmaßnahmen festlegen; Schutzvorrichtungen herstellen und einsetzen 4 7 Restaurieren von Glasgestaltungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g) a) Glasgestaltungen unter Beachtung historischer und denkmalpflegerischer Aspekte beurteilen und dokumentieren b) Restaurierungskonzeption unter Einbeziehung aller an der Restaurierung Beteiligten veranlassen c) Reproduktionen, Rekonstruktionen und Reparaturen gemäß der Vorgaben durchführen und dokumentieren 4