Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 30 vom 28.06.2004  - Seite 1334 bis 1341 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin

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1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin*) Vom 23. Juni 2004 Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Rollladen- und Jalousiebauer, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 7. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, 8. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Halbzeugen, 9. Handhaben von Werkzeugen und Geräten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und technischen Anlagen, 10. Herstellen von Rollpanzern, Behängen und Ladenflügeln, 11. Herstellen und Montieren von Rollabschlüssen, 12. Montieren von nicht rollbaren Abschlüssen, 13. Montieren von Automatisierungs- und Steuerungskomponenten, 14. Herstellen und Montieren von Rollladen- und Fensterkombinationen, 15. Durchführen von Funktionsprüfungen, 16. Durchführen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, 17. Kundenorientierung, 18. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. §5 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann. §9 Gesellenprüfung (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 21 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: 1. Herstellen und Montieren einer Rollladenanlage einschließlich Antrieb, Steuerung und einbruchhemmender Maßnahmen, 2. Herstellen und Montieren einer Sonnenschutzanlage einschließlich Antrieb und Steuerung oder 3. Herstellen und Montieren eines Rolltors oder Rollgitters einschließlich Antrieb, Steuerung und Sicherheitseinrichtungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch ist mit 20 Prozent zu gewichten. (3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik, Montage- und Servicetechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Montage- und Servicetechnik sind 1335 insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkstoffen, Hilfsstoffen und Halbzeugen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Behängen, rollbaren oder nicht rollbaren Abschlüssen einschließlich der erforderlichen Antriebe, Steuerungen, einbruchhemmenden Systeme und Sicherheitskomponenten unter Berücksichtigung des Einrichtens und Bedienens von Maschinen und technischen Anlagen, der Produktqualität sowie beim Erstellen von Fertigungsunterlagen, beim Optimieren von Arbeitsabläufen und beim Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Anlagen; 2. im Prüfungsbereich Montage- und Servicetechnik: Beschreiben der Vorgehensweise bei Montagearbeiten einschließlich Inbetriebnahme oder bei Wartungsund Instandsetzungsarbeiten unter Berücksichtigung der systematischen Eingrenzung von Fehlern, Befestigungstechnik sowie Funktionsprüfungen bei Steuerungskomponenten und -anlagen nach vorgegebenen Richtlinien; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 2. im Prüfungsbereich Montage- und Servicetechnik 3. im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 180 Minuten, 120 Minuten, 60 Minuten. (5) Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 2. Prüfungsbereich Montage- und Servicetechnik 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 50 Prozent, 30 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A und Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsberei- 1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rolladen- und Jalousiebauer-Ausbildungsverordnung vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 419) außer Kraft. che des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein. § 10 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- Berlin, den 23. Juni 2004 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1337 Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 3 5 Umgang mit Informationsund Kommunikationstechniken (§ 4 Nr. 5) a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden c) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern d) Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen f) branchenspezifische Software anwenden 2*) 3*) 6 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 6) a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen b) Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden c) Materialbedarf ermitteln d) Messungen durchführen e) Informationen und technische Unterlagen, insbesondere technische Merkblätter, Fachzeitschriften, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwenden f) berufsspezifische Richtlinien und gesetzliche Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, Schalldämmung und Sicherheitstechnik, anwenden g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen h) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren i) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten k) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen l) technische Veränderungen feststellen und umsetzen m) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen 4*) 4*) 7 Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 4 Nr. 7) a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen c) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste aufund abbauen *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1339 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 d) Energiebereitstellung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen e) Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen, Unfallstelle sichern f) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten g) Abfallstoffe trennen, lagern und Entsorgung veranlassen h) örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen 8 Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Halbzeugen (§ 4 Nr. 8) a) Holz, Kunststoffe, Metalle und Textilien nach Verwendungszweck auswählen b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge auf Fehler prüfen und für die Be- und Verarbeitung vorbereiten c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge manuell beund verarbeiten d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge maschinell be- und verarbeiten 9 Handhaben von Werkzeugen und Geräten, Bedienen und Instandhalten von Geräten, Maschinen und technischen Anlagen (§ 4 Nr. 9) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Anlagen auswählen b) Werkzeuge und Geräte handhaben und in Stand halten c) Geräte, Maschinen und technische Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen d) Transportgeräte bedienen e) Störungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen f) Geräte, Maschinen und technische Anlagen nach Wartungsvorschriften in Stand halten 10 Herstellen von Rollpanzern, Behängen und Ladenflügeln (§ 4 Nr. 10) a) Rollpanzer, Behänge und Ladenflügel nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden b) Profile und Stäbe nach Arbeitsauftrag auswählen, ablängen und zu Rollpanzern zusammenbauen c) Behänge aus unterschiedlichen Materialien unter Berücksichtigung unterschiedlicher Verfahren herstellen d) Schlussstäbe, Schlussprofile und Fallstangen auswählen, herstellen, bearbeiten und anbringen e) Aufhängungen auswählen und herstellen f) Beschläge auswählen und anbringen g) konstruktive Maßnahmen zur Verringerung der Durchbiegung, insbesondere durch Windlast, durchführen h) Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung durchführen 6 2 14 8 3 10 1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 3 i) Ladenflügel aus Rahmenteilen und Füllungen herstellen 11 Herstellen und Montieren von Rollabschlüssen (§ 4 Nr. 11) a) Rollabschlüsse und Rolltore nach Bauart und Konstruktion unterscheiden b) Wickelwellenteile herstellen, zusammenbauen und auf Rundlauf prüfen c) Tragkonstruktionen herstellen und montieren d) Antriebe nach Bauart und Verwendungszweck auswählen und einbauen e) Wickelwellen montieren f) Führungen herstellen und montieren g) Rollabschlüsse und Behänge montieren h) Dämmmaßnahmen durchführen i) Verkleidungen herstellen und montieren k) Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung durchführen l) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen 12 Montieren von nicht rollbaren Abschlüssen (§ 4 Nr. 12) a) nicht rollbare Abschlüsse und Tore nach Bauart und Konstruktion unterscheiden b) Tore für den Einbau vorbereiten c) Tore einbauen, Anschlüsse herstellen d) nicht rollbare Abschlüsse, insbesondere Ladenflügel, montieren e) Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung durchführen 13 Montieren von Automatisierungs- und Steuerungskomponenten (§ 4 Nr. 13) a) Komponenten nach Bauart und Funktion unterscheiden b) Einzelkomponenten und Systeme entsprechend den Anforderungen auswählen und prüfen c) Steuerungskomponenten und -anlagen für die Montage vorbereiten und nach Herstellerangaben einbauen d) Systemprüfungen durchführen und dokumentieren 14 Herstellen und Montieren von Rollladen- und Fensterkombinationen (§ 4 Nr. 14) a) Rollladen- und Fensterkombinationen nach Bauart und Konstruktion unterscheiden b) Teile für Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und zusammenbauen c) Fertigelemente und Bauteilkombinationen für die Montage vorbereiten und systembezogen einbauen d) Beschläge und Funktionsteile montieren e) Bauwerksanschlüsse herstellen f) Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung durchführen 12 4 10 3 12 14 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2004 1341 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitlicher Richtwert in Wochen im 1.­18. Monat 4 19.­36. Monat 1 2 15 Durchführen von Funktionsprüfungen (§ 4 Nr. 15) a) Art der Funktionsprüfung festlegen und vorbereiten b) mechanische Funktionsprüfungen durchführen c) elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen d) Sicherheitsprüfungen nach Richtlinien durchführen e) Prüfergebnisse dokumentieren f) Funktionsstörungen beheben 9 16 Durchführen von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten (§ 4 Nr. 16) a) Wartungsarbeiten entsprechend der Wartungsintervalle vorbereiten, durchführen und protokollieren b) Schäden ermitteln und dokumentieren c) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentieren d) Sicherungsmaßnahmen durchführen 8 17 Kundenorientierung (§ 4 Nr. 17) a) Arbeiten kundenorientiert durchführen b) Kundenwünsche mit betrieblichem Leistungsspektrum vergleichen und weiterleiten c) fertig gestellte Arbeiten übergeben d) Pflege- und Bedienungsanleitungen den Kunden erläutern und auf Wartungsintervalle hinweisen e) Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten 2*) 4*) 18 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 18) a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen b) Arbeiten anhand von Vorgaben prüfen, bewerten und dokumentieren c) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren d) Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen 6*) 4*) *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.