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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004
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Verordnung zur Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung
Vom 22. Juli 2004 Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1, der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I S. 178), von denen § 8 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: (2) Die Zulassung als Verarbeitungsbetrieb wird auf schriftlichen Antrag hin vom zuständigen Hauptzollamt durch einen Erlaubnisschein erteilt, wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag zur Erfüllung der in Artikel 1a Abs. 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. EG Nr. L 50 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen verpflichtet. § 3g Lieferanzeige Artikel 1 Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 7. März 1983 (BGBl. I S. 286), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: ,,1. Hersteller Zuckerhersteller und Isoglukosehersteller". b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3. c) Die bisherige Nummer 2a wird aufgehoben. d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die neuen Nummern 4 und 5. e) In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. Verarbeitungsbetriebe Unternehmen, die Alkohol, Rum, lebende Hefe, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe oder ,,Rinse appelstroop" erzeugen." 2. Nach § 3e werden folgende §§ 3f und 3g eingefügt: ,,§ 3f Zulassung von Verarbeitungsbetrieben (1) Jeder Betrieb, der Alkohol, Rum aus Invertzucker oder Zuckersirupen, lebende Hefe aus Zuckersirupen, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe oder ,,Rinse appelstroop" erzeugen will, hat eine Zulassung zu beantragen. Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Verarbeitungsbetrieb liegt; bei Unternehmen mit mehreren Verarbeitungsbetrieben ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung ihren Sitz hat. Die Zuckerhersteller legen dem für sie zuständigen Hauptzollamt vor jeder Lieferung von Invertzucker oder Sirupen an einen Verarbeitungsbetrieb jeweils eine formlose Lieferanzeige vor, die die in Artikel 1a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 festgelegten Angaben enthält." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Zuckerhersteller hat dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen 1. bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach den Monaten des Wirtschaftsjahres, 2. bis zum 15. August eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Monaten des Wirtschaftsjahres, 3. bis zum 15. August eines jeden Jahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die Mengen an Invertzucker und Sirupen, die zur Verwendung an zugelassene Verarbeitungsbetriebe abgegeben worden sind." b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Der zugelassene Verarbeitungsbetrieb hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. August eines jeden Jahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr 1. die aus Invertzucker und Zuckersirupen erzeugten Mengen an Alkohol, ausgedrückt in hl reinem Alkohol und aufgeschlüsselt in Kraftstoffalkohol, Rum und anderen Alkohol, 2. die aus Zuckersirupen erzeugte lebende Hefe, ausgedrückt in Tonnen Presshefe, 3. die erzeugten Mengen an zum Brotaufstrich bestimmten Sirupen, ausgedrückt in Tonnen Eigengewicht,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2004 4. die Mengen an erzeugtem ,,Rinse appelstroop", ausgedrückt in Tonnen Eigengewicht, mitzuteilen. In dieser Meldung ist eine Zuordnung der zur Verarbeitung eingesetzten Mengen an Invertzucker und Zuckersirupen zu den in Artikel 1a Abs. 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 genannten Verarbeitungserzeugnissen vorzunehmen. Die eingesetzten Mengen an Invertzucker und Zuckersirupen sind hierzu in Tonnen/Weißzuckeräquivalent anzugeben." 4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden."
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 2004 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast