9513-1-129513-309513-34
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004
Verordnung zur Änderung seefahrtbezogener Ausbildungsverordnungen*)
Vom 4. August 2004 Auf Grund des § 142 Abs. 1, des § 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 und des § 143b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Satz 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 142 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 242 Nr. 2 und § 143 Abs. 1 und § 143b Abs.1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 242 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), § 143 Abs. 2 zuletzt durch Artikel 279 Nr. 7 Buchstabe b und § 143b Abs. 1 Satz 2 durch Artikel 279 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und des § 7 Abs. 1 und des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 19 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), zuletzt geändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin auf Seeschiffen."
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften: Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/ 452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/ EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17) und Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/ 25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EU Nr. L 326 S. 28).
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die zuständige Stelle erkennt auf Antrag des Ausbildenden ein Schiff als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätte an, wenn die Anforderungen der §§ 4 und 4a erfüllt sind." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Ausbilder, Ausbildender, Ausbildungsstätte (1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden (§§ 20 und 22 bis 24) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet. (2) Zum Ausbilder können auch Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die eine Ausbildung auf folgenden Teilgebieten der Berufsund Arbeitspädagogik 1. allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt, 2. Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und 3. Durchführung der Berufsausbildung an Bord nachweisen. (3) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. Auf das Berufsausbildungsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. (4) Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte geeignet, wenn die Eignung durch die zuständige Stelle festgestellt wurde. Zu den maßgeblichen Kriterien für die Eignung als Ausbildungsstätte zählen: 1. der Flaggenstaat des Schiffes ist Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten, 2. für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet, 3. die zuständige Behörde des Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004 4. das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 94/ 57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und 5. an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne von Absatz 2 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt wurden, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll." 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Berufsausbildungsverhältnis (1) Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 3 bis 7, 9 bis 12 und 14 bis 16) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet. (2) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens fünf Monate betragen." 5. In § 6 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Ausbildungsdauer" die Wörter ,,unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 1 um höchstens sechs Monate" eingefügt. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht; Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes; Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Erste-Hilfe-Maßnahmen; Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien; Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache; Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse; Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen; Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen; Bearbeiten von Metallen: 18. 9.4 manuelles Spanen, 9.5 maschinelles Spanen, 9.6 Trennen, 9.7 Umformen, 9.8 Fügen; 10.
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Instandsetzen von Maschinen und Anlagen:
10.1 Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, 10.2 Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen; 11. Handhaben und Überwachen von Schiffsbetriebssystemen im Schiffsmaschinenbetrieb:
11.1 Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsmaschinenbetrieb, 11.2 Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln, 11.3 Bedienen von Arbeitsmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen, 11.4 Bedienen von Kraftmaschinen, 11.5 Umgehen mit pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Regeleinrichtungen, 11.6 Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen; 12. Wahrnehmen der Aufgaben im Brücken- und Wachdienst:
12.1 Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brücken- und Wachdienst, 12.2 Steuern des Schiffes, 12.3 Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks, 12.4 Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes; 13. 14. 15. 16. Arbeiten mit Tauwerk; Los- und Festmachen des Schiffes; Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten; Ladungs- und Umschlagstechnik:
16.1 Handhaben von Ladungsgütern, 16.2 Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks, 16.3 Ausführen von Arbeiten zur Ladungssicherung, 16.4 Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge, 16.5 Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtungen; 17. Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst; Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten."
7. 8. 9.
9.1 Prüfen, Messen, Lehren, 9.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen, 9.3 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, 19.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004 12. § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Anforderungen in der Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens neun Stunden drei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. als Prüfungsstücke: a) Demontieren einer Baugruppe, Prüfen der Bauteile auf Verschleiß, Beschädigungen und Wiederverwendbarkeit sowie Montieren einschließlich Erstellen eines Prüfprotokolls, b) Herstellen von Ersatzteilen durch manuelles und maschinelles Spanen, Umformen und Fügen, insbesondere durch Löten oder Schmelzschweißen, einschließlich Bewerten der Arbeitsergebnisse, c) Ermitteln von Daten und Betriebswerten im Schiffsmaschinenbetrieb einschließlich Auswählen der Messeinrichtungen und Anzeigegeräte sowie Erstellen eines Messprotokolls; 2. als Arbeitsproben: a) Bedienen von Kraft- oder Arbeitsmaschinen einschließlich Planen und Vorbereiten der Inbetriebnahme, Überwachen des Betriebes und Behandeln von Betriebsstörungen, b) Durchführen von Aufgaben im Brücken- und Wachdienst, c) Ausführen einer Arbeit in der Ladungssicherung, d) Durchführen einer Brandabwehrmaßnahme unter Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Handhaben von Brandschutzausrüstungen und Brandabwehrgeräten, e) Durchführen einer Rettungsmaßnahme unter Anwendung der Sicherheitsrolle einschließlich Handhaben von Rettungsmitteln und Aussetzvorrichtungen. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses für die praktische Prüfung sollen die Prüfungsstücke und die Anfertigung der Arbeitsproben insgesamt jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden. (3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Fertigungs- und Maschinentechnik, Schiffsmaschinenbetrieb, Brücken- und Wachdienst, Ladungs- und Umschlagstechnik, Brandschutz und Brandabwehr, Rettungsdienst sowie Arbeits- und Sozialrecht in höchstens 360 Minuten geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist vom Ausbilder als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten STCW-Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.78(70) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen SeeschifffahrtsOrganisation (BGBl. 2003 II S. 232), in seiner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung zu führen und zu unterschreiben. Die Führung des Berichtsheftes nach § 11 bleibt hiervon unberührt." 8. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1. Fertigungs- und Maschinentechnik, 2. Schiffsmaschinenbetrieb, 3. Brücken- und Wachdienst, 4. Ladungs- und Umschlagstechnik, 5. Brandschutz, Brandabwehr und Rettungsdienst, 6. Unfallverhütung. Die Prüfung im Gebiet 5 soll 120 Minuten nicht unterschreiten." b) Absatz 6 wird aufgehoben. 9. In § 16 Abs. 3 werden die Wörter ,,von den Reederverbänden" durch die Wörter ,,vom Verband Deutscher Reeder" und die Wörter ,,von den in der Seeschiffahrt vertretenen Gewerkschaften" durch die Wörter ,,von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di" ersetzt. 10. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,besitzt" das Komma und die Wörter ,,die Prüfung zum Rettungsboot- und Feuerschutzmann nach den Richtlinien der See-Berufsgenossenschaft bestanden sowie an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilgenommen hat" gestrichen. 11. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen Die zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit allgemeine Kriterien für die Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen festlegen und veröffentlichen."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004 1. im Prüfungsfach Fertigungs- und Maschinentechnik: a) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Instandhaltungsanleitungen, Rohrleitungs- und Funktionspläne, b) Eigenschaften und Verwendung von Metallen, sonstigen Werk- und Hilfsstoffen, c) Mess- und Prüftechnik, d) Trenn-, Form- und Fügetechnik, e) Maschinenelemente, Bauelemente, f) Maschinen- und Anlagentechnik, g) Steuerungstechnik, h) vorbeugende Instandhaltung von Maschinen und Anlagen; 2. im Prüfungsfach Schiffsmaschinenbetrieb: a) Mess-, Prüf- und Anzeigegeräte im Schiffsmaschinenbetrieb, b) Kraft- und Arbeitsmaschinen, elektrische Anlagen, c) Lenz-, Ballast- und Versorgungssysteme, Apparate und Behälter, d) Umweltschutz, rationelle Verwendung von Energie und Materialien; 3. im Prüfungsfach Brücken- und Wachdienst: a) Mess-, Prüf- und Anzeigegeräte im Brückenund Wachdienst, b) Steuer- und Ruderanlagen, c) Schifffahrtszeichen, Signal- und Lichterführung, d) Not- und Verkehrssignale, e) Wetterdaten, Gezeiten, Wind- und Meeresströmungssysteme; 4. im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik: a) Eigenschaften von festen, flüssigen und gasförmigen Ladungsgütern, b) Ladungsumschlag, Ladungssicherung und Ladungsfürsorge, c) Hebezeuge, Anschlaggeschirre, Pumpen, Förderbänder und Rampen, d) Laderäume und Tanks, Ladeluken- und Ladetankverschlüsse, Bug-, Seiten- und Heckpforten; 5. im Prüfungsfach Brandschutz und Brandabwehr: a) Brandschutz, Brandabwehr und Brandursachen, b) Sicherheitsrolle, schlusstrupp, Brandabwehrund Ver-
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a) Sicherheitsrolle, Bootstrupp und Einsatztrupp Bootsdeck, b) Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen, c) Rettungsmittel und sonstige Ausrüstungen zum Rettungsdienst, d) Verhalten im Notfall; 7. im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht: a) berufliche Bildungsgänge in der Seeschifffahrt, wesentliche Bestimmungen aus dem Berufsbildungsrecht, b) wesentliche Bestimmungen des Seemannsgesetzes, der Tarifverträge und des Betriebsverfassungsgesetzes, c) wesentliche Bestimmungen der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, d) Unfallverhütungs- und schutzvorschriften. sonstige Arbeits-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Fertigungs- und Maschinentechnik 90 Minuten,
2. im Prüfungsfach Schiffsmaschinenbetrieb 60 Minuten, 3. im Prüfungsfach Brücken- und Wachdienst 4. im Prüfungsfach Ladungs- und Umschlagstechnik 5. im Prüfungsfach Brandschutz und Brandabwehr 6. im Prüfungsfach Rettungsdienst 7. im Prüfungsfach Arbeits- und Sozialrecht 45 Minuten, 60 Minuten, 45 Minuten, 30 Minuten, 30 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann unterschritten werden, wenn die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke, der Durchführung der Arbeitsproben sowie in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind, 2. die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe d und e genannten Arbeitsproben mindestens mit ausreichend bewertet sind und 3. in der schriftlichen Prüfung höchstens zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft und kein Prüfungsfach mit ungenügend bewertet ist; dabei müssen die Prüfungsfächer Schiffsmaschinenbetrieb, Brücken- und Wachdienst, Brandschutz und Brandabwehr sowie Rettungsdienst mindestens mit ausreichend bewertet sein."
c) Branderkennungsanlagen, Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte und -anlagen, d) Atemschutzgeräte, Brandschutzausrüstungen und Gasmessgeräte, e) Verhalten im Notfall; 6. im Prüfungsfach Rettungsdienst:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004 18. § 32d wird aufgehoben. 19. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
13. § 22 wird aufgehoben. 14. In § 26 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Prüfung" die Wörter ,,nach den §§ 21 und 22" gestrichen. 15. § 32 wird aufgehoben. 16. § 32a wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) In dem bisherigen Absatz 1 werden nach der Angabe ,,92/51/EWG" die Wörter ,, , geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG," eingefügt. c) Absatz 2 wird aufgehoben. 17. In den §§ 32b und 32c Abs. 2 werden jeweils nach der Angabe ,,92/51/EWG" die Wörter ,, , geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG," eingefügt.
,,1. für Bewerber nach § 19 a) für die Abnahme der Abschlussprüfung b) für die Abnahme der Wiederholungsprüfung c) für das Ausstellen des Schiffsmechanikerbriefes b) Die Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe ,,30 Deutsche Mark." durch die Angabe ,,15 Euro." ersetzt. 65 Euro, 45 Euro, 13 Euro,".
20. Die Anlage 1 (zu § 9) wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 (zu § 9)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin
Abschnitt I
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2
4
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1
2
1
Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 8 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen während der d) berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläugesamten tern Ausbildung e) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen zu vermitteln f) wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Reederei geltenden Tarifverträge nennen g) Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozialrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmitglieder erläutern
2
Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes (§ 8 Nr. 2)
a) Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbildenden Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern b) Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Aquisition, Transport und Verwaltung erklären c) Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- während der gesamten vertretungen und Gewerkschaften nennen Ausbildung d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- zu vermitteln triebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbildenden Reederei beschreiben
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Lfd. Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2
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1
2
3
e) Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt erläutern 3 Sicherheit und Gesunda) Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie heitsschutz bei der Arbeit, der See-Berufsgenossenschaft und der GewerbeErste-Hilfe-Maßnahmen aufsicht erläutern (§ 8 Nr. 3) b) wesentliche Bestimmungen der auf Schiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes nennen c) berufsbezogene Vorschriften der See-Berufsgenossenschaft, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Merkblätter für den Schiffsbetrieb erläutern und anwenden d) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden e) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung auswählen und benutzen f) Notwendigkeit besonderer Unfallverhütungsvor- während der schriften für Seeschiffe erläutern gesamten Ausbildung g) Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften, zu vermitteln Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten h) neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf sicheres Verhalten einweisen i) wichtige äußere und individuelle Belastungsfaktoren für den Menschen im Schiffsbetrieb nennen und erläutern k) sich bei typischen Unfallsituationen an Bord sachgerecht verhalten l) Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medizinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der ersten Hilfe einleiten 4 Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien (§ 8 Nr. 4) a) Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die Lärm- und Abfallvermeidung nennen und anwenden während der b) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen gesamten und zu ihrer Verringerung beitragen Ausbildung c) auf Schiffen verwendete Energiearten und Materia- zu vermitteln lien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen a) übliche Kommandos und Meldungen im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache ver- während der gesamten wenden Ausbildung b) Kommunikationsmittel handhaben zu vermitteln
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Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache (§ 8 Nr. 5)
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2
4
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Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 8 Nr. 6)
a) Arbeitsschritte festlegen b) Teilebedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen c) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen d) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel bereitstellen e) Arbeitsplatz einrichten f) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen g) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen h) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und instandhaltungstechnischer Gesichtspunkte festlegen i) Arbeitsablauf in den Schiffsbetrieb einordnen und unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sicherstellen k) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen l) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
2
4
7
Lesen, Anwenden und a) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen Erstellen von technischen und anwenden Unterlagen b) technische Unterlagen, insbesondere Reparatur(§ 8 Nr. 7) und Betriebsanleitungen, Verwendungshinweise, Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden c) Skizzen anfertigen d) Mess- und Prüfprotokolle erstellen e) Normen, insbesondere Toleranznormen anwenden f) Datenträger handhaben g) Instandhaltungsanleitungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Prüfmittel der Werkzeuge, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der besonderen Gefahren anwenden h) Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwenden i) Rohrleitungspläne lesen und anwenden k) Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswerten l) Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnen m) Halbzeug- und Normteilbedarf aus technischen Unterlagen ermitteln, Protokolle anfertigen und auswerten
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2
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Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichtund Verwenden von eisenmetallen, Kunst- und Naturstoffen unterscheiWerk-, Hilfs- und den Betriebsstoffen b) Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaf(§ 8 Nr. 8) ten und der Bearbeitung nach Verwendungszweck auswählen c) Betriebsstoffe und Hilfsstoffe unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen
2
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Bearbeiten von Metallen (§ 8 Nr. 9) 9.1 Prüfen, Messen, Lehren (§ 8 Nr. 9.1)
a) Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählen b) Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen c) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messen d) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen e) mit festen und verstellbaren Lehren prüfen f) Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen a) Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberfläche anreißen b) Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnen c) Werkstücke und Bauteile kennzeichnen a) Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigen b) Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen c) Werkzeuge ausrichten und spannen a) Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägen d) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden e) Rohrgewinde herstellen f) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm durch Rundreiben herstellen 5 4
9.2 Anreißen, Körnen, Kennzeichnen (§ 8 Nr. 9.2)
9.3 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken (§ 8 Nr. 9.3)
9.4 Manuelles Spanen (§ 8 Nr. 9.4)
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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9.5 Maschinelles Spanen (§ 8 Nr. 9.5)
Vorbereiten: a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen b) Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen c) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen Bohren, Senken, Reiben: d) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellen e) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen Drehen und Fräsen: f) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen g) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 µm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unterschiedlichen Fräsen durch Stirn-, Umfangs- und Planfräsen herstellen Sägen: h) Werkstücke mit Sägemaschinen sägen Scharfschleifen: i) Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer, und Meißel am Schleifbock scharfschleifen
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9.6 Trennen (§ 8 Nr. 9.6)
a) Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scheren b) Rohre mit Rohrabschneidern trennen c) Werkstücke zerteilend meißeln d) Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen
9.7 Umformen (§ 8 Nr. 9.7)
a) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformen b) Rohre aus Stahl unter Beachtung des WanddickenDurchmesser-Verhältnisses kalt umformen
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c) Bleche, Rohre und Profile warm umformen d) Bleche, Rohre und Profile biegerichten e) Werkstücke durch Treiben, Schweifen und Stauchen umformen 9.8 Fügen (§ 8 Nr. 9.8) Schraub-, Bolzen-, Stift-, Press- und Nietverbindungen: a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren b) Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern c) Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen d) Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen e) Rohrschraubverbindungen herstellen f) Bauteile durch Kaltnieten fügen g) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen Löten, Schmelzschweißen: h) Betriebsbereitschaft von Schweiß- und Löteinrichtungen herstellen i) Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwendungszweck auswählen k) Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereiten l) Werkstücke und Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe hart- und weichlöten m) Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen n) Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen 10 Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 8 Nr. 10) Demontieren: a) Hilfsmittel wie Hebezeuge und Anschlagmittel auswählen und bereitstellen b) Demontagehilfen auf- und abbauen c) Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen d) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern 10
10.1 Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 8 Nr. 10.1)
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Vorbereiten der Montage: e) Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen f) Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und -beschaffenheit anpassen Montieren: g) Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichern h) während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwischenprüfen i) Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben abdichten k) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellen Transportieren: l) handbediente Hebezeuge handhaben m) Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und transportieren 10.2 Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen (§ 8 Nr. 10.2) a) Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwendbarkeit prüfen b) Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen c) Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeiten d) Ersatzteile aus Metallen und Kunststoffen herstellen e) Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für die jeweilige Materialpaarung geeigneten Stoff kleben f) Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand setzen 11 Handhaben und Überwachen von Schiffsbetriebssystemen im Schiffsmaschinenbetrieb (§ 8 Nr. 11) 16 16
a) Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie 11.1 Ermitteln und Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke Kontrollieren von Daten für den Schiffsmaschinenund Umdrehungsfrequenzen ablesen und aufzeichbetrieb nen (§ 8 Nr. 11.1) b) Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen und aufzeichnen c) transportable Messeinrichtungen auswählen, vorbereiten und einsetzen d) Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten
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11.2 Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln (§ 8 Nr. 11.2)
a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsorgen c) Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben schmieren, ölen und reinigen d) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschen e) mechanische Verbindungen einschließlich Sicherungselemente kontrollieren f) elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollieren g) Baugruppen und Systeme auf Dichtheit, Abgasemission und Geräuschentwicklung kontrollieren 4 4 4
11.3 Bedienen von Arbeitsmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen (§ 8 Nr. 11.3)
a) Betriebsanleitungen und Rohrleitungspläne lesen und anwenden b) Funktion von Arbeitsmaschinen, Apparaten und Behältern im Gesamtsystem erfassen c) Arbeitsmaschinen, Apparate und Behälter in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen d) Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen e) Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen und bedienen
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11.4 Bedienen von Kraftmaschinen (§ 8 Nr. 11.4)
a) Betriebsanleitungen lesen und anwenden b) Betriebskennwerte, insbesondere für Kraftstoff, Schmierung, Kühlung und Wasser feststellen und überwachen c) Kraftmaschinen, insbesondere Brennkraftmaschinen in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen
11.5 Umgehen mit pneumatischen und hydraulischen Steuerund Regeleinrichtungen (§ 8 Nr. 11.5)
a) Wirkungswege in Steuerstrecken und Regelkreisen von Schaltungsunterlagen und Funktionsplänen erfassen b) Funktionsfähigkeit der Komponenten in Steuerstrecken und Regelkreisen prüfen c) pneumatische und hydraulische Bauelemente einschließlich Rohrleitungen austauschen
11.6 Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen (§ 8 Nr. 11.6)
a) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen, insbesondere unter Beachtung der Schnittstellen erkennen und eingrenzen b) Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen und anwenden c) Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollieren
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d) Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen einleiten 12 Wahrnehmen der Aufgaben im Brückenund Wachdienst (§ 8 Nr. 12) a) meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüfund Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachten b) Anzeigegeräte für Kurs, Geschwindigkeit, Wassertiefe und Zeit ablesen Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes steuern a) Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter Beachtung der Ausweichregeln erkennen und melden b) Objekte auf See und an Land, insbesondere internationale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach Funktion und Kennung erkennen und melden 12.4 Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes (§ 8 Nr. 12.4) 13 Arbeiten mit Tauwerk (§ 8 Nr. 13) a) Signale geben und erkennen b) Signalmittel handhaben 7 8 8
12.1 Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brücken- und Wachdienst (§ 8 Nr. 12.1) 12.2 Steuern des Schiffes (§ 8 Nr. 12.2) 12.3 Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks (§ 8 Nr. 12.3)
a) Tauwerk nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und handhaben b) Knoten und Steke nach Anwendungszweck her- während der gesamten stellen Ausbildung c) Spleißwerkzeug auswählen zu vermitteln d) Drahtspleiße nach DIN und Tauwerkspleiße herstellen
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Los- und Festmachen des Schiffes (§ 8 Nr. 14)
a) Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schleppverbindungen herstellen während der c) Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsen- gesamten Ausbildung geschirr klarmachen zu vermitteln d) Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie durch Verund Entsorgungsleitungen a) Konservierungsmittel und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und lagern b) Werkzeuge für Konservierungs- und Anstricharbeiten auswählen c) Untergründe vorbehandeln sowie Anstriche und Beschichtungen auftragen d) Anstriche und Beschichtungen unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften reinigen und pflegen e) Konservierungs- und Anstrichmittel sowie Hilfsstoffe umweltgerecht verwenden und entsorgen 2 b) Ankergeschirr bedienen
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Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten (§ 8 Nr. 15)
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Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 8 Nr. 16)
16.1 Handhaben von Ladungs- a) feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter nach gütern ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und (§ 8 Nr. 16.1) Kennzeichnungen erkennen und ihre Behandlungshinweise beachten b) Ladungsgüter handhaben 16.2 Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks (§ 8 Nr. 16.2) 16.3 Ausführen von Arbeiten zur Ladungssicherung (§ 8 Nr. 16.3) Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten
a) Techniken der Ladungssicherung und geeignete Hilfsmittel auswählen b) Vorrichtungen zur Ladungssicherung aus Holz und anderen Materialien herstellen c) Arbeiten zur Ladungssicherung ausführen 4 4
16.4 Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge (§ 8 Nr. 16.4)
a) bei der Überwachung von Umschlag und Stauung mitwirken b) Laderaum- und Ladetankpläne lesen c) Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der Reise kontrollieren
16.5 Handhaben von Ladungs- a) Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit und Umschlagsauswählen und handhaben einrichtungen b) Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Win(§ 8 Nr. 16.5) den, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim Ladungsumschlag handhaben c) Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben 17 Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen (§ 8 Nr. 17) a) Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe erkennen b) Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilen c) baulichen Brandschutz anhand von Sicherheitsplänen erfassen d) Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgen e) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen f) Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitzeschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen auswählen und handhaben g) Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung erkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung anwenden h) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte dem Einsatzfall zuordnen 3 3 3
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i) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte handhaben k) Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzen l) beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken m) Zusammensetzung und Einsatz von Brandabwehrtrupps organisieren und planen n) Brandbekämpfungseinsätze unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Koordination und Taktik planen und überwachen 18 Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst (§ 8 Nr. 18) a) Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungsmittel dem Seenotfall zuordnen b) Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnen c) Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion prüfen d) Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhaben e) Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden f) Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen g) Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand setzen h) Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren 19 Verhalten und Durcha) Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden während der führen von Maßnahmen in b) bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren gesamten Notfällen sowie Versorgen Besatzungen in Notfällen mitwirken Ausbildung von Verletzten zu vermitteln (§ 8 Nr. 19) 3 3 3
Abschnitt II Zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in § 8 Nr. 6 bis 11, 17 und 18 aufgeführten Teilen des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004 21. Die Anlage 3 (zu § 31) wird wie folgt gefasst:
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,,Anlage 3 (zu § 31)
(Titelseite)
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany Schiffsmechanikerbrief
Certificate of Ship Mechanic
(weitere Seiten)
Name/Surname . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorname/Christian Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtstag/Date of Birth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsort/Place of Birth . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatsangehörigkeit/Nationality . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797) in der jeweils geltenden Fassung die Befähigung zum/zur
Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerin
erworben. This is to certify that the above named has been found duly qualified as a
Ship Mechanic
in accordance with the Training Regulations for the Vocational Training of Ship Mechanic of 12 April 1994 (Federal Law Gazette I, p. 797) as amended. .......................................................................................... Ort und Datum der Ausstellung Place and date of issue .......................................................................................... Zuständige Stelle Competent body
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Schiffsmechaniker/Schiffsmechanikerinnen sind Facharbeiter für den Decks- und Maschinendienst und Inhaber von Befähigungszeugnissen gemäß Regel II/4 und III/4 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung. Sie sind für die Wahrnehmung folgender Aufgaben qualifiziert: Aufgaben im Brücken- und Maschinenwachdienst, Überwachen und Inspizieren, in Betrieb nehmen und Bedienen sowie Warten von Maschinen und Anlagen an Bord, Demontieren und Montieren sowie Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen, Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsbetrieb, Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern und Störungen an Maschinen und Anlagen einschließlich der Ursachen, Arbeiten mit Tauwerk, Los- und Festmachen des Schiffes, Bedienen des Ankergeschirrs, Herstellen des Zugangs zum Schiff, Vorbereiten von Laderäumen und Tanks, Handhaben und Sichern von Ladungsgütern, Bedienung der Ladungsund Umschlagseinrichtungen, Überprüfen, Warten und Handhaben von Geräten und Anlagen zur Brandabwehr und zum Rettungsdienst. Die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin vermittelt eine breit angelegte berufliche Grundausbildung sowie die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit an Bord notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse. Die Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Die Berufsausbildung wird auf anerkannten Ausbildungsschiffen an Bord und in Berufsschulen an Land durchgeführt. Ship Mechanics are qualified multi purpose ratings for deck and engine-room services and holder of certificates in accordance with Regulation II/4 and III/4 of the Annex to the International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers, 1978 (STCW Convention), as amended. They are qualified to carry out the following duties: any duties of a rating forming part of a navigational, respectively, an engine-room watch, monitoring, checking, operating, handling and maintaining plants and machinery aboard, dismounting and mounting as well as repairing of structural members and components, ascertaining and checking ship's operational data, locating and identifying plant and machinery malfunctions and faults, including determination of their causes, working with ropes, mooring and unmooring the ship, handling anchor, rigging gangway, preparing holds and tanks, handling and lashing cargo, handling cargo gears and other equipment concerning cargo handling, checking, maintaining and handling equipment and installations for firefighting and rescue service. Vocational training to become a ship mechanic shall provide a broadly conceived basic concept for occupation and also the necessary technical abilities and knowledge to engage in a skilled form of occupation aboard. Period of training is three years. Training shall be provided on board recognized training ships and in vocational schools ashore."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004 Artikel 2 Die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Feuerschutzund" gestrichen und nach dem Wort ,,Rettungsbootmann" die Wörter ,,und in fortschrittlicher Brandbekämpfung" eingefügt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW Betriebszeugnis II)" durch die Wörter ,,UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ)" ersetzt. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die in den §§ 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse können Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erwerben, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Mit Ausnahme der Befähigungszeugnisse nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b und c berechtigt ein Befähigungszeugnis des nautischen Dienstes jedoch nicht dazu, Schiffe unter der Bundesflagge zu führen. Dies ist in dem Befähigungszeugnis zu vermerken." 2. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden die Fußnote gestrichen und die Angabe ,,9 Abs. 3 der Richtlinie 94/58/EG" durch die Wörter ,,Artikel 18 Abs. 3, Artikel 18a und 18b der Richtlinie 2001/25/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/103/EG," ersetzt. 3. § 21a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den Angaben ,,89/48/EWG" und ,,92/51/EWG" die Wörter ,, , geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG," eingefügt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) § 24 Satz 2 wird auf die genannten Personen mit Ausnahme der Bewerber um Befähigungszeugnisse nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b und c angewendet." 4. In §§ 21b und 21c Abs. 2 werden jeweils nach den Angaben ,,89/48/EWG" und ,,92/51/EWG" die Wörter ,, , geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG," eingefügt.
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Verordnung vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 116) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän, unter Beachtung der Vorschriften des § 7 Abs. 2 und der §§ 21a und 21b der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, Deutscher im Sinne des Grundgesetzes und Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses sein. Darüber hinaus müssen 1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1 600 mindestens ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses, 2. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1 600 bis 3 000 mindestens a) ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und b) ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung oder ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein; dies gilt nicht für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt, 3. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3 000 bis 8 000 mindestens a) ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und b) ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung und ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein, 4. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8 000 a) zwei Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und b) ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung und ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann abweichend von den Vorschriften nach den Nummern 1 bis 4 in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelungen treffen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Unionsbürger sein müssen, auf
Artikel 3 § 2 Abs. 2 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch die
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2004 gesetzes oder Unionsbürger sein muss, ersetzt werden. Das Nähere wird in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 geregelt." Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar sind. Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3 000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Deutscher im Sinne des Grund-
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. August 2004 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t