Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 64 vom 07.12.2004  - Seite 3144 bis 3145 - Erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung

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3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 Erste Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung*) Vom 2. Dezember 2004 Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 4 und 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), von denen die §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08 zu beachten." c) In Nummer 2.1.2 Satz 1 und Nummer 2.2 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,2001-02" durch die Angabe ,,2003-08" ersetzt. d) In Nummer 2.3 werden die Angaben ,,1998-12" und ,,2000-11" jeweils durch die Angabe ,,200306" ersetzt. e) In Nummer 2.4 Satz 1 wird die Angabe ,,1998-12" durch die Angabe ,,2003-06" ersetzt. f) Nummer 2.5 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe ,,Bbl 2: 199808" durch die Angabe ,,Beiblatt 2: 200401"ersetzt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe ,,2000-11" durch die Angabe ,,2003-06" ersetzt. g) Nummer 2.7 Satz 1 wird wie folgt geändert: 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,6" ersetzt. b) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Witterungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden." 4. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.3.1 Satz 3 wird die Angabe ,,1998-12" durch die Angabe ,,2003-06" ersetzt. b) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst: ,,2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Gebäude ist nach DIN EN 832: 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6: 2003-06 und DIN V 4701-10: 2003-08 zu ermitteln; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832: 2003-06 mit den in DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6: 2003-06 angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832: 2003-06 dürfen angewandt werden. Zur Berücksichtigung von *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Artikel 1 Änderung der Energieeinsparverordnung Die Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085), geändert durch Artikel 296 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe ,,Spalte 5" die Angabe ,,oder 6" eingefügt. 2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl ,,5" durch die Zahl ,,6" ersetzt. aa) In Buchstabe b werden die Angabe ,,Fu" durch die Angabe ,,Fnb" und die Angabe ,,2000-11" durch die Angabe ,,2003-06" ersetzt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe ,,2001-03" durch die Angabe ,,2003-07" ersetzt. h) In Nummer 2.9.1 Satz 1 wird die Angabe ,,2001-03" durch die Angabe ,,2003-07" ersetzt. i) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,2001-02" wird jeweils durch die Angabe ,,2003-08" ersetzt. bb) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz ,,§ 15 Abs. 3 bleibt unberührt." angefügt. j) In Nummer 3 Satz 3 wird die Angabe ,,Bbl 2: 199808" durch die Angabe ,,Beiblatt 2: 2004-01"ersetzt. k) In Nummer 3 Satz 5 wird die Tabelle 2 wie folgt geändert: aa) Fußnote 1 wird wie folgt gefasst: ,,1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen." bb) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: ,,2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbau- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2004 ordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden." 3145 tionen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen." 5. In Anhang 2 Nummer 2 Satz 1 und 2 werden die Angaben ,,1998-12" und ,,2000-11" jeweils durch die Angabe ,,2003-06" ersetzt. 6. Anhang 3 Nummer 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert: a) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst: ,,2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen." 7. In Anhang 4 Nummer 3 Satz 4 werden die Wörter ,,Satz 1 ist" durch die Wörter ,,Die Sätze 1 und 2 sind" ersetzt. Artikel 2 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen können den Wortlaut der Energieeinsparverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. b) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst: ,,3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifika- Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Dezember 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n Manfred Stolpe