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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005
Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 25. Januar 2005 Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes: dem dort genannten Zeitpunkt nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet wird, 5. entgegen Artikel 4 Abs. 6 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung einführt oder in Verkehr bringt, 6. entgegen Artikel 5 Abs. 1 teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet, 7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft ausführt oder 8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, einen dort genannten Stoff in einen Nichtvertragsstaat oder ein nicht unter das Protokoll fallendes Gebiet ausführt. §2 Einfuhr geregelter Stoffe und geregelte Stoffe enthaltender Produkte oder Einrichtungen (1) Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in die aktive Veredelung von geregelten Stoffen im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), aus Drittländern ohne oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhrlizenz der Kommission nach Artikel 6 Abs. 1 der genannten Verordnung ist verboten. (2) Die Überführung von Produkten oder Einrichtungen, die in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), genannte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten im Sinne des Artikels 2 Spiegelstrich 3 der genannten Verordnung oder aus Gebieten im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der genannten Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr ist verboten.
Artikel 1 Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25. April 1996 (BGBl. I S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff produziert, 2. entgegen Artikel 3 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Umfang einer Produktion einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt oder dass ein dort genannter Stoff nicht mehr hergestellt wird, 3. entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. ii oder Abs. 3 Nr. i Buchstabe e, f oder g einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder verwendet, 4. entgegen Artikel 4 Abs. 2 Nr. i Satz 1 Buchstabe c oder d oder Nr. iii Satz 2 nicht sicherstellt, dass der berechnete Umfang von Methylbromid einen dort genannten Prozentsatz oder Durchschnittswert nicht übersteigt oder dass Methylbromid nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005 (3) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 einen geregelten Stoff, ein Produkt oder eine Einrichtung in den zollrechtlich freien Verkehr oder einen geregelten Stoff in die aktive Veredelung überführt. §3 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 244 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2004/232/EG der Kommission vom 3. März 2004 (ABl. EU Nr. L 71 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Abs. 5 Satz 2 die Übertragung des dort genannten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt, 2. ohne Ausfuhrlizenz nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen dort genannten Stoff, ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrichtung aus der Gemeinschaft ausführt oder 3. einer Vorschrift des Artikels 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 oder 4a über die Übermittlung von Daten oder Unterlagen, die Erstattung eines Berichts, die Mitteilung verwendeter Mengen oder entstandener Emissionen oder die Zuleitung von Kopien zuwiderhandelt. §4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. EU Nr. L 63 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 775/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 123 S. 27), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 14 Abs. 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 2. entgegen Artikel 9 Abs. 1 oder 2 oder Artikel 10 Abs. 3 Unterabs. 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder zur Verfügung stellt, 3. entgegen Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe a eine dort genannte Chemikalie ohne ausdrückliche Zustimmung ausführt, 4. entgegen Artikel 13 Abs. 7 Satz 1 eine Chemikalie später als sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausführt,
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5. entgegen Artikel 13 Abs. 8 Satz 1 bei der Ausfuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen enthält, 6. entgegen Artikel 14 Abs. 2 eine dort genannte Chemikalie oder einen dort genannten Artikel ausführt, 7. entgegen Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit a) Artikel 13 Abs. 3, 22, 23 oder 24 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), b) Artikel 9, 10 oder 11 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 200 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), c) Artikel 15 oder 16 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/119/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 (ABl. EU L 325 S. 41), d) Artikel 20 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) , e) Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/21/EG der Kommission vom 24. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 57 S. 4), oder f) Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 262 S. 21) eine für die Ausfuhr bestimmte Chemikalie nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder kennzeichnet oder 8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 ein Sicherheitsdatenblatt nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. (2) Soweit in Absatz 1 oder in der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 auf Anhänge verwiesen wird, sind diese in der auf Grund des Artikels 22 der genannten Verordnung aktualisierten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung maßgeblich."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 2005 gen ist und nachweisbar feststeht, dass die Chemikalie im einführenden Land als erlaubt registriert oder die Verwendung oder Einfuhr der Chemikalie durch eine andere Maßnahme des einführenden Landes erlaubt worden ist."
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Übergangsregelungen (1) § 1 Satz 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. Juni 2006 nicht für Verstöße gegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 durch Verwendung von Halon 1301 in Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern in Frachtschiffen, die am 1. Januar 2004 für die Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt sind, zu anderen als den in Artikel 4 Abs. 4 Buchstabe v in Verbindung mit Anhang VII dritter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 aufgeführten Verwendungszwecken. (2) § 4 Abs. 1 Nr. 3 gilt bis zum 30. September 2007 nicht, sofern eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr nachweislich beantragt wurde, und binnen 30 Tagen keine Antwort einer zuständigen Behörde des einführenden Landes bei der bezeichneten nationalen Behörde des ausführenden Landes eingegan-
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Januar 2005 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n