Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 15 vom 10.03.2005  - Seite 519 bis 521 - Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Kostenverordnung-BSI-KostV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 519 Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Kostenverordnung ­ BSI-KostV) Vom 3. März 2005 Auf Grund des § 5 Abs. 2 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2834), der zuletzt durch Artikel 21 Nr. 4 Buchstabe b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Anwendungsbereich Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) erhebt für Amtshandlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 des BSI-Errichtungsgesetzes Kosten nach dieser Verordnung. §2 Kosten (1) Kosten im Sinne dieser Verordnung sind Gebühren und Auslagen. Die Gebühren bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben. (2) Kosten werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. (3) Kosten werden auch erhoben, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen wird oder dieser nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. (4) Kosten, die bei fachgerechter Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. §3 Berechnung der Gebühren (1) Soweit keine festen Sätze angegeben sind, werden bei der Berechnung der Gebühr die im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätze zugrunde gelegt. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. (2) Werden Amtshandlungen durch Angehörige des Bundesamtes außerhalb des Bundesamtes erbracht, so sind Gebühren nach Absatz 1 ferner zu berechnen für 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von dem Bundesamt besonders abgegolten werden, 2. Wartezeiten, die der Kostenschuldner verursacht hat. Bei Amtshandlungen, für die feste Sätze angegeben sind, werden für Reisezeiten und Wartezeiten zusätzliche Gebühren nach den im Gebührenverzeichnis angegebenen Stundensätzen berechnet. (3) Die Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen des Bundesamtes auf Zeit an den Kostenschuldner ist entsprechend dem Sachaufwand zu berechnen. §4 Ausnahmen von der Kostenpflicht Das Bundesministerium des Innern ordnet zeitlich befristete Ausnahmen von der Kostenpflichtigkeit für Amtshandlungen des Bundesamtes an, soweit dies zur Förderung der Sicherheit in der Informationstechnik geboten erscheint. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die BSI-Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), außer Kraft. Berlin, den 3. März 2005 Der Bundesminister des Innern Schily 520 Anlage (zu § 2 Abs. 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 Gebührenverzeichnis Gebührentatbestand Gebühren in Euro I. 1. Erteilung von Sicherheitszertifikaten sowie Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG) Zertifizierungen/Bestätigungen einschließlich Evaluierungsbegleitung nach Common Criteria (CC), Information Technology Security Evaluation Criteria (ITSEC), dem BSIIT-Grundschutzhandbuch oder anderen IT-Sicherheitskriterienwerken Produkt, System- und Schutzprofilzertifizierungen Zertifizierungen oder Bestätigungen nach CC und ITSEC In der Produktklasse I (einfache IT-Produkte kleineren Umfangs, z. B. Chipkarten-Lesegeräte) CC EAL 1 EAL 2 EAL 3 EAL 4 EAL 5 EAL 6 EAL 7 ITSEC E1 E2 E3 E4 E5 E6 1 200 2 380 3 670 4 670 6 210 8 290 10 920 1.1 1.1.1 In der Produktklasse II (IT-Produkte von mittlerem Umfang und Komplexität, z. B. PC-Sicherheitsoberflächen, Smartcard-Anwendungssoftware, allgemeine Anwendungssoftware) CC EAL 1 EAL 2 EAL 3 EAL 4 EAL 5 EAL 6 EAL 7 ITSEC E1 E2 E3 E4 E5 E6 1 700 3 080 5 250 6 790 8 840 11 670 15 050 In der Produktklasse III (umfangreiche und komplexe IT-Produkte, z. B. Standard-Betriebssysteme, SmartcardHardware und Betriebssysteme, Firewalls) CC EAL 1 EAL 2 EAL 3 EAL 4 EAL 5 EAL 6 EAL 7 1.1.2 1.1.3 ITSEC E1 E2 E3 E4 E5 E6 2 780 4 130 6 500 9 040 12 170 16 050 20 420 500 280 Bestätigung in Ergänzung zu einer BSI-Zertifizierung/Zertifizierung in Ergänzung zu einer BSI-Bestätigung Maintenanceverfahren (ohne notwendige Re-Evaluierung) Grundgebühr, zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII Re-Zertifizierungen (mit notwendiger Re-Evaluierung) Grundgebühr, zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII Zertifizierung von Schutzprofilen Produktzertifizierungen (z. B. für IT-Produktlösungen) nach sonstigen IT-Sicherheitskriterienwerken 1.1.4 800 kostenfrei bis 12/2006 1.1.5 1.1.6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2005 Gebührentatbestand 521 Gebühren in Euro 1.1.7 Akkreditierung/Lizenzierung einer Prüfstelle (für Evaluierungen von IT-Sicherheitsprodukten zur Vorbereitung der Zertifizierung nach CC/ITSEC oder anderen IT-Sicherheitskriterien) Basis-Akkreditierung Lizenzierung pro Prüfgebiet einschließlich Überlassung eines Prüfbausteins für 60 Tage Wiederholungsbegutachtung der Prüfstelle Aussetzung der Akkreditierung/Lizenzierung nach Aufwand entspr. VII Workshop zur Ausbildung der Evaluatoren, pro Teilnehmer In-House Workshop in der Prüfstelle 3 150 7 350 2 250 1 700 auf Anfrage 3 000 200 1 500 1.1.8 Verträge mit privaten Zertifizierungsstellen zur Anerkennung von Zertifizierungen Grundgebühr bei Vertragsabschluss zusätzlich für die Anerkennung je Zertifikat: Grundgebühr zuzüglich notwendigem Aufwand entspr. VII Verlängerung/Erneuerung eines Anerkennungsvertrages 1.2 1.2.1 Zertifizierung von IT-Infrastrukturen und IT-Verbünden, Zertifizierung von Certification Authorities (CAs) IT-Grundschutz-Zertifizierung nach dem BSI-IT-Grundschutzhandbuch Auditorenausbildung und Lizenzierung, pro Teilnehmer Veröffentlichung von Selbsterklärungen Erteilung eines IT-Grundschutz-Zertifikates 1 800 45 2 500 400 250 1.2.2 Zertifizierung von CAs ­ Aufnahme in die Verwaltungs-PKI, Erstzertifizierung und laufender Betrieb ­ Re-Zertifizierung und laufender Betrieb 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 3. Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG) Evaluierungen zum Zwecke der Zertifizierung Nach Aufwand entspr. VII Abstrahlprüfungen Nach Aufwand entspr. VII Zonenvermessungen Nach Aufwand entspr. VII Sicherheitstechnische Abnahmeprüfungen/Zulassungen Nach Aufwand entspr. VII Sonstige Beratungsleistungen im Rahmen der Zertifizierung, z. B. bei Abbruch der Zertifizierung oder der Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG Nach Aufwand entspr. VII Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG Nach Aufwand entspr. VII Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG Nach Aufwand entspr. VII Beratungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG Nach Aufwand entspr. VII Vermietung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO Im Falle des Unterliegens nach Aufwand entspr. VII Kosten auf Anfrage bis zur Höhe der Kosten des Ausgangsverfahrens 84 pro Stunde 68 pro Stunde 54 pro Stunde II. III. IV. V. VI. VII. Gebührensätze 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes