Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 18 vom 29.03.2005  - Seite 867 bis 869 - Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung und zur Aufhebung der Dienstgradüberleitungsverordnung

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 867 Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung und zur Aufhebung der Dienstgradüberleitungsverordnung Vom 21. März 2005 Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478) und mit Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), von denen § 27 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 8 Abs. 2 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1144) verordnet die Bundesregierung: 4. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b und § 14 Abs. 1 wird jeweils das Wort ,,gleichwertigen" durch die Wörter ,,als gleichwertig anerkannten" ersetzt. 5. Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Befähigung für die Laufbahnen der Feldwebel wird durch das Bestehen einer Feldwebelprüfung nachgewiesen, die aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil besteht. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrmonatig und lehrgangsgebunden stattfinden, wenn nicht der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung durch eine zivilberufliche Ausbildung ersetzt wird." 6. § 17 wird wie folgt geändert: Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1111), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Truppenoffiziere für besondere Verwendungen". b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 (weggefallen)". 2. In § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort ,,Entwicklungshilfe" durch das Wort ,,Entwicklungszusammenarbeit" ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden." b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Befähigung für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere wird durch das Bestehen einer Fachunteroffizierprüfung nachgewiesen, die aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil besteht. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrmonatig und lehrgangsgebunden stattfinden, wenn nicht der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung durch eine zivilberufliche Ausbildung ersetzt wird." a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer a) eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und b) über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt, c) im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat,". bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort ,,gleichwertigen" durch die Wörter ,,als gleichwertig anerkannten" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,1. im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bundeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer Artikel 1 Soldatenlaufbahnverordnung 868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 a) in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzung vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder b) einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren technischen Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat, 2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Arztfachhelferin oder Arztfachhelfer, Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Krankenschwester oder Krankenpfleger, Medizintechnikerin oder Medizintechniker, Orthopädiemechanikerin oder Orthopädiemechaniker, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, Tiergesundheitsaufseherin oder Tiergesundheitsaufseher, zahnmedizinische Fachhelferin oder zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahntechnikerin oder Zahntechniker besitzt oder wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss in einem technischen Assistenzberuf oder einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt,". bb) In Satz 2 wird das Wort ,,gleichwertigen" durch die Wörter ,,als gleichwertig anerkannten" ersetzt. 1. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. ein der vorgesehenen Verwendung entsprechendes Studium an einer Fachhochschule abgeschlossen hat, 3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und 4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat. (2) Für Verwendungen im Truppendienst, die eine natur-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftliche Vorbildung erfordern, kann als Offizier eingestellt werden, wer ein in Absatz 1 Nr. 2 genanntes Studium abgeschlossen hat. (3) In den Truppendienst der Marine kann als Offizier eingestellt werden, wer ein im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium erworbenes Befähigungszeugnis 1. Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge, 2. Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen, 3. Nautischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder 4. Technischer Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen besitzt. (4) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Leutnant, nach Vollendung des 26. Lebensjahres als Oberleutnant eingestellt. Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 gilt für die Einstellungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend. (5) Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad. (6) Vor der Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten muss die Soldatin oder der Soldat mindestens ein Jahr Wehrdienst geleistet haben; das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Absatz 1 Nr. 3 und 4 bleibt unberührt." 9. § 27 wird aufgehoben. 10. In § 32 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,zwei Jahre" durch die Wörter ,,ein Jahr" ersetzt. 11. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für die Einstellung in die Reserveoffizierlaufbahnen gelten die §§ 26 bis 29, 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 37 bis 40 mit Ausnahme der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und in § 29 Abs. 1 festgelegten Lebensaltersbegrenzung, des in § 26 Abs. 3 geforderten Erwerbs des Befähigungszeugnisses im Ausbildungsgang mit Fachhochschulstudium sowie des in § 29 Abs. 1 vorgesehenen Auswahllehrgangs entsprechend. Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden." 7. § 22 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für die Einstellung in die Reserveunteroffizierlaufbahnen gilt § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 entsprechend. In der Marine kann für die Laufbahn der Bootsmänner der Reserve des Truppendienstes als Bootsmann eingestellt werden, wer eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und das nautische Befähigungszeugnis Kapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6 000 Bruttoraumzahlen in der mittleren Fahrt besitzt. Der jeweilige Einstellungsdienstgrad wird vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen werden." 8. § 26 wird wie folgt gefasst: ,,§ 26 Truppenoffiziere für besondere Verwendungen (1) Für technische Verwendungen im Truppendienst kann in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 29. März 2005 b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen." c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der jeweiligen Laufbahn vorgeschrieben ist." 12. In § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Nr. 1" gestrichen. 13. § 47 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Bis zum 31. Dezember 2010 kann mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker eingestellt werden, wer die in § 32 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung als 1. Gebietsärztin oder Gebietsarzt, 2. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt, 3. Fachtierärztin oder Fachtierarzt oder 4. Fachapothekerin oder Fachapotheker mit mindestens sechsjähriger Berufserfahrung nach Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker nachweist; als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt werden, wer die Befähigung für den tierärztli- 869 chen Staatsdienst (Amtstierarztexamen) mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung als Amtstierärztin oder Amtstierarzt nachweist." 14. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Bis zum 31. Dezember 2010 können Soldatinnen und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in eine andere Feldwebellaufbahn und aus einer anderen Feldwebellaufbahn in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes versetzt werden." Artikel 2 Dienstgradüberleitungsverordnung Die Dienstgradüberleitungsverordnung vom 29. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2393) wird aufgehoben. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Soldatenlaufbahnverordnung in der vom 1. April 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft. Berlin, den 21. März 2005 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Peter Struck