Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 22 vom 18.04.2005  - Seite 1050 bis 1054 - Verordnung über die Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 des Investmentgesetzes (Investmentmeldeverordnung - InvMV)

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1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005 Verordnung über die Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 des Investmentgesetzes (Investmentmeldeverordnung ­ InvMV) Vom 21. März 2005 Auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 3 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: (2) Für jedes Sondervermögen und für jeden Tag, an dem eine Ermittlung des Wertes nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Investmentgesetzes erfolgt, ist ein gesonderter Meldesatz zu erstellen. Für Immobilien-Sondervermögen ist abweichend von Satz 1 die monatliche Erstellung eines Meldesatzes bezogen auf die Vermögensverhältnisse am Tag der Erstellung ausreichend. Für Spezial-Sondervermögen, die keine Immobilien-Sondervermögen sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass eine wöchentliche Erstellung des Meldesatzes ausreichend ist. (3) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens am fünften Werktag nach dem jeweiligen Tag der Erstellung zu übermitteln. §4 §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ist anzuwenden auf Meldungen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Investmentgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt). §2 Begriffsbestimmungen (1) Meldepflichtige im Sinne dieser Verordnung sind Investmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften. (2) Als Sondervermögen im Sinne dieser Verordnung gilt bei Umbrella-Konstruktionen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes der einzelne Teilfonds und bei Investmentaktiengesellschaften das Gesellschaftsvermögen. Identifikation des Meldepflichtigen und des Sondervermögens; allgemeine Angaben (1) Der Meldesatz muss folgende Angaben zur Identifikation des Meldepflichtigen enthalten (Tabelle T 0): 1. den Namen des Meldepflichtigen; 2. die Kennung des Meldepflichtigen nach dem Bank Identifier Code (BIC) oder bei Investmentaktiengesellschaften die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN); falls solche nicht vorhanden sind, eine von der Bundesanstalt vergebene Identifikationsnummer. (2) Der Meldesatz muss weiterhin folgende allgemeine Angaben enthalten (Tabelle T 1): 1. den Namen des Sondervermögens; 2. falls vorhanden, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder die deutsche Wertpapierkennnummer des Sondervermögens; 3. das Datum des Bewertungstages; 4. die gesetzliche Art des Sondervermögens nach Tabelle S 11; 5. die Art des Sondervermögens, nach der sich das Meldeintervall bestimmt, nach Tabelle S 12; 6. die Angabe, ob für das Sondervermögen vertragliche Anlagegrenzen gelten und ob diese eingehalten sind; 7. die Angabe, ob es sich bei dem Meldesatz um eine Neumeldung, Stornierung oder Aktualisierung handelt; 8. das Vermögen des Sondervermögens unter Angabe der Währung, in der das Sondervermögen geführt wird; 9. die Anzahl der Anteile des Sondervermögens. Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Meldungen nach § 10 Abs. 1 des Investmentgesetzes §3 Meldesatz und Übermittlungsfrist (1) Vermögensaufstellungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes sind in Form eines Meldesatzes nach Maßgabe der Tabellen in Anlage 1*) dieser Verordnung zu übermitteln. *) Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005 §5 Gliederung der Vermögensaufstellung (1) Der Meldesatz muss eine Vermögensaufstellung enthalten, die in folgende Gattungen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern ist (Tabelle S 21): 1. Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel im amtlichen Markt an einer Börse; 2. Wertpapiere, die in einen organisierten Markt einbezogen sind; 3. Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zum Handel im amtlichen Markt zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen werden sollen; 4. Wertpapiere, die nicht zum Handel im amtlichen Markt an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind; 5. Investmentanteile; 6. Schuldscheindarlehen; 7. Derivate; 8. Bankguthaben, Geldmarktinstrumente und Anteile an Geldmarktfonds; 9. Rückzahlungsforderungen aus in Pension genommenen Wertpapieren; 10. sonstige Vermögensgegenstände; 11. Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme; 12. Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften; 13. Verbindlichkeiten schäften; aus Wertpapier-Darlehens-Ge- 1051 (4) Die in Absatz 3 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 22 in weitere Untergruppen zu gliedern. §6 Angaben zu den Vermögensgegenständen (1) Die Vermögensaufstellung muss für jeden Vermögensgegenstand des Sondervermögens die folgenden Angaben enthalten (Tabellen T 2, S 21 und S 22): 1. eine vom Meldepflichtigen vergebene Kennung, mit der der Vermögensgegenstand innerhalb des zu übermittelnden Meldesatzes eindeutig identifiziert wird; 2. die Bezeichnung der Art des Vermögensgegenstandes durch einen Schlüssel nach den Tabellen S 21 und S 22; 3. die Bezeichnung des Vermögensgegenstandes durch Text; 4. die Identifikation des Vermögensgegenstandes durch eine im Kapitalmarktverkehr verbreitete Kennnummer, soweit eine solche vorhanden ist; 5. die Angabe, ob der Bestand der Vermögensgegenstände als Stückzahl, als Zahl der Anteile oder als Währung in Tausend mitgeteilt wird; 6. den Bestand der Vermögensgegenstände in absoluten Zahlen; 7. den Börsenpreis oder Wert des Vermögensgegenstandes unter Angabe der Währung; 8. den Gesamtwert der gleichen Vermögensgegenstände in der Währung des Sondervermögens. Abweichend von Satz 1 kann der Bestand der in den Tabellen S 21 und S 22 als Sammelposition gekennzeichneten Vermögensgegenstände zusammengefasst mitgeteilt werden. (2) Der Meldepflichtige kann als freiwillige Zusatzangabe für die Vermögensgegenstände jeweils eine interne Referenznummer angeben. §7 Angaben zur Einhaltung der Anlagegrenzen Die einzelnen Vermögenspositionen nach § 6 Abs. 1 sind jeweils den Anlagegrenzen zuzuordnen, die für diese von Bedeutung sind (Tabellen T 3, T 4, S 31 und S 32). Daneben ist die Gesamtauslastung der für das Sondervermögen geltenden Anlagegrenzen anzugeben (Tabelle T 3). §8 Fehlerhafte Meldungen; Stornierungen Bei Feststellung eines Fehlers in einer abgegebenen Meldung hat der Meldepflichtige unverzüglich eine Aktualisierung oder Stornierung vorzunehmen. Dabei ist bei inhaltlichen Korrekturen der Daten die gesamte betroffene Vermögensaufstellung unter Angabe der Satzart A (Aktualisierung) in allen Sätzen der Tabellen T 0 bis T 4 zu übermitteln. Bei einer irrtümlich übermittelten Vermögensaufstellung sind die entsprechenden Sätze der Stammdatentabelle (T 0 und T 1) unter Angabe der 14. sonstige Verbindlichkeiten. Die Vermögensaufstellung muss auch die Angabe enthalten, ob für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Ausnahmeregelungen der §§ 62 und 63 des Investmentgesetzes in Anspruch genommen werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind gemäß Tabelle S 21 in weitere Untergruppen zu gliedern. (3) Bei einem Immobilien-Sondervermögen ist die Vermögensaufstellung abweichend von Absatz 1 in folgende Gruppen von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten zu gliedern (Tabelle S 22): 1. Immobilien; 2. Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften; 3. Liquiditätsanlagen; 4. Wertpapiere; 5. sonstige Vermögensgegenstände; 6. Verbindlichkeiten; 7. Rückstellungen; 8. gebundene Mittel des Sondervermögens. Die Vermögensaufstellung muss auch die Angabe enthalten, ob für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente die Ausnahmeregelungen des § 62 des Investmentgesetzes in Anspruch genommen werden. 1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005 (3) Bei Derivaten ist die Wertpapierkennnummer oder die Kennnummer des Basisobjekts (Underlying-Instrument) anzugeben (Feld-Nr.: 41). Es ist zu kennzeichnen, mit welcher Art von Kennnummer das Underlying-Instrument angegeben wird (Feld-Nr.: 40). § 12 Datum und Uhrzeit (1) Das Datum des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Preisfeststellung ist anzugeben (FeldNr.: 13). (2) Die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Preisfeststellung ist nach Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben (Feld-Nr.: 14), sofern der Meldepflichtige oder ein von diesem nach § 21 beauftragter Dritter über diese Information verfügt. Eine Uhrzeit, die von einem Abrechnungs- oder Abwicklungssystem generiert wird (Systemzeit), darf nur angegeben werden, wenn sie der im Inland gültigen Zeit entspricht. (3) Bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften ist das Datum und die Uhrzeit des Geschäftsabschlusses oder der maßgeblichen Preisfeststellung in die jeweils im Inland gültige Zeit (mitteleuropäische Zeit oder mitteleuropäische Sommerzeit) umzusetzen. § 13 Börsenpreis, Stückzahl, Nennbetrag der Finanzinstrumente (1) Die Menge, auf die der ausgeführte Auftrag oder das Geschäft lautet, ist anzugeben (Feld-Nr.: 25). Es ist zu erläutern, auf welche Einheit (beispielsweise Stück, Kontrakte) sich diese Menge bezieht (Feld-Nr.: 24). Die in einem Kontrakt jeweils enthaltene Stückzahl ist als Preismultiplikator anzugeben (Feld-Nr.: 42). (2) Bei Wertpapieren ist der auf das gemeldete Geschäft bezogene Börsenpreis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Einheit der Effektennotiz (Feld-Nr.: 36) und der Handelswährung (Feld-Nr.: 26) anzugeben. (3) Bei Optionen ist der auf das gemeldete Geschäft bezogene Preis (Feld-Nr.: 27) unter Angabe der Handelswährung (Feld-Nr.: 26), des Basispreises der Option (Feld-Nr.: 45), der Notierungsart des Basispreises (FeldNr.: 46) und der Währung des Basispreises (Feld-Nr.: 44) anzugeben. § 14 Identifikation der Beteiligten (1) Die Meldepflichtigen haben der Bundesanstalt Namen und Anschrift sowie, soweit vorhanden, die Kennung nach dem BIC, die Kassenvereinsnummern, die deutsche Bankleitzahl, den Member-ID-Code eines elektronischen Börsenhandelssystems (EBHS) und die von der Bundesanstalt vergebene Börsensystemnummer (BSN) anzuzeigen. Jede Änderung dieser Daten ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. (2) Hat ein Meldepflichtiger keine BIC-Kennung, erhält er nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 von der Bundesanstalt eine achtstellige Identifikationsnummer. (3) Im Meldesatz haben die Meldepflichtigen für ihre Identifikation die BIC-Kennung, die Identifikationsnum- Satzart S (Stornierung) zu übermitteln. Bei dieser Kennzeichnung gilt die gesamte bereits übermittelte Vermögensaufstellung, die in Bewertungstag und betroffenem Sondervermögen mit der Stornomitteilung übereinstimmt, als nicht abgegeben. §9 Technisches Übermittlungsformat Die Meldungen nach diesem Abschnitt sind mit einer Übertragungsdatei im XML-Format zu übermitteln. Abschnitt 3 Meldungen nach § 10 Abs. 2 des Investmentgesetzes § 10 Meldesatz und Mitteilungsfrist (1) Mitteilungen nach § 10 Abs. 2 des Investmentgesetzes sind in Form eines Meldesatzes nach Maßgabe des Meldebogens und der Feldbeschreibung in Anlage 2*) dieser Verordnung vorzunehmen. Felder, die auf Grund von Art und Struktur des zu meldenden Geschäfts nicht benötigt werden, bleiben leer. (2) Für jedes zu identifizierende Geschäft eines Meldepflichtigen darf jeweils nur ein Meldesatz übermittelt werden. Übermittelt ein Meldepflichtiger an einem Tag mehrere Meldesätze, hat er diese mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. (3) Alle Zeitangaben haben stets in gleicher Form zu erfolgen. Ein Datum ist achtstellig in der Reihenfolge Jahrhundert, Jahr, Monat und Tag, die Uhrzeit sechsstellig in der Reihenfolge Stunden, Minuten und Sekunden anzugeben. (4) Der Meldesatz ist der Bundesanstalt spätestens am fünften Werktag nach Abschluss des Geschäfts zu übermitteln. § 11 Bezeichnung des Finanzinstruments und Wertpapierkennnummer (1) Das Finanzinstrument ist hinreichend, insbesondere durch Angabe von Art und Bezeichnung und Seriennummer zu beschreiben (Feld-Nr.: 35). Bei Wertpapieren ist die Art anzugeben (Feld-Nr.: 30), Derivate sind nach Call, Put und Future zu unterscheiden (Feld-Nr.: 39). (2) Die internationale Wertpapierkennnummer des gehandelten Finanzinstruments ist anzugeben (FeldNr.: 31). Gibt es keine internationale Wertpapierkennnummer oder ist sie dem Meldepflichtigen nicht verfügbar, ist die deutsche Wertpapierkennnummer anzugeben; gibt es keine deutsche Wertpapierkennnummer, ist eine sonstige nationale Kennnummer anzugeben (Feld-Nr.: 33). Bei einer nationalen Kennnummer ist der Staat, aus dem die Kennnummer stammt, anzugeben (Feld-Nr.: 32). Bei Angabe einer deutschen Serien-Wertpapierkennnummer ist auch die Stamm-Wertpapierkennnummer anzugeben (Feld-Nr.: 34). *) Die Anlagen 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005 mer nach Absatz 2 oder eine der anderen in der Feldbeschreibung vorgesehenen Nummern in der dort festgelegten Reihenfolge anzugeben (Feld-Nr.: 2). Die Art der Identifikation ist anzugeben (Feld-Nr.: 1). (4) Für die Identifikation der an dem Geschäft als Kontrahent, Makler oder Zwischenkommissionär beteiligten Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, sonstigen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit der Erlaubnis zum Betreiben des Eigenhandels, Zweigstellen und sonstigen Unternehmen gilt Absatz 3 entsprechend (Feld-Nr.: 5 bis 12). (5) Die Meldepflichtigen haben das Sondervermögen, für das das Geschäft getätigt wird, zu identifizieren. Dabei ist dessen deutsche Wertpapierkennnummer zu verwenden (Feld-Nr.: 4). Eine eindeutige Zuordnung des verwendeten Kennzeichens zu einem bestimmten Sondervermögen muss gewährleistet sein. § 15 Angaben zum Handel Es ist anzugeben, ob das Geschäft zu einem Börsenpreis abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 21). Außerdem ist anzugeben, in welchem Handelssegment das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 23), der Staat, in dem das Geschäft abgeschlossen wurde (Feld-Nr.: 22), sowie nach Maßgabe der Feldbeschreibung die Geschäftsnummer des Börsenabwicklungssystems, die dem Geschäft zugeteilt wurde (Feld-Nr.: 16). § 16 Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts Zur Identifikation des Geschäfts sind anzugeben: 1. eine vom Meldepflichtigen für jedes Geschäft selbst vergebene interne Meldenummer (Feld-Nr.: 15); 2. ob es sich aus Sicht des Meldepflichtigen um einen Kauf oder um einen Verkauf für ein Sondervermögen handelt (Feld-Nr.: 17); 3. bei maklervermittelten und über die Börse abgewickelten Geschäften die Abruf-Gruppe-Makler (FeldNr.: 60), die Angabe, ob es sich um ein Aufgabegeschäft handelt (Feld-Nr.: 59) sowie die Geschäftsnummer und bei Änderung dieser Geschäftsnummer die ursprüngliche Geschäftsnummer (Feld-Nr.: 58); 4. im Feld ,,Geschäftstyp" (Feld-Nr.: 18), ob eine Bruttooder Nettoabrechnung oder eine zusammengefasste Meldung nach § 19 vorliegt oder ob eine interessewahrende Order oder eine Groß- oder Sammelorder zugrunde liegt; 5. die Emittentennummer (Feld-Nr.: 28) und die ursprüngliche Emittentennummer (Feld-Nr.: 29); 6. der Zinssatz des gehandelten Finanzinstruments (Feld-Nr.: 37); 7. bei Derivaten der Kalendertag der Endfälligkeit des Underlying-Instruments, bei sonstigen Finanzinstrumenten der Kalendertag der eigenen Endfälligkeit (Feld-Nr.: 38); 8. das Valutadatum durch Bezeichnung des Kalendertages, an dem vereinbarungsgemäß die Geldverrech§ 18 Fehlerhafte Mitteilungen 1053 nung vorzunehmen ist (Feld-Nr.: 51), sofern eine besondere Valuta als Erklärung für einen vom Markt abweichenden Kurs dient; 9. bei Derivaten der Kalendertag der Fälligkeit (FeldNr.: 47) und, soweit vorhanden, die Nummer der jeweiligen Version (Feld-Nr.: 43). § 17 Weitere Angaben (1) Die Mitteilung hat weiterhin folgende Angaben zu enthalten: 1. die laufende Nummer des Meldesatzes nach § 10 Abs. 2 Satz 2 (Feld-Nr.: 54); 2. das Kalenderdatum der Erstellung des Meldesatzes (Feld-Nr.: 53); 3. die Angabe des Melders (Feld-Nr.: 55); 4. die Rechtsgrundlage, auf der die Mitteilung beruht (Feld-Nr.: 52). Melder im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 ist dasjenige Unternehmen, das den Meldesatz erstellt hat. (2) Leitet ein anderer als der Meldepflichtige einen Meldesatz an die Bundesanstalt weiter, so sind zusätzlich anzugeben: 1. Datum und Uhrzeit des Eingangs des Meldesatzes beim anderen (Feld-Nr.: 56 und 57); 2. im Falle einer Änderung des Meldesatzes das Datum der letzten Änderung (Feld-Nr.: 61). Stellt der Meldepflichtige einen Fehler in der abgegebenen Mitteilung fest, hat er unverzüglich eine Stornierung entsprechend den Angaben des zu stornierenden Geschäfts unter Angabe des Stornodatums (Feld-Nr.: 48) zu melden. Eine anschließende erneute Mitteilung des Geschäfts ist zu kennzeichnen (Feld-Nr.: 50); hierbei muss die interne Meldenummer von dem unmittelbar zuvor gemeldeten Geschäft und Storno abweichen. Satz 2 gilt auch für weitere Meldungen eines Geschäfts. § 19 Zusammenfassung von Mitteilungen Festpreisgeschäfte eines Tages in zum Nennwert rückzahlbaren fest- oder variabel verzinslichen Schuldverschreibungen inländischer Emittenten, die zum gleichen Preis ausgeführt werden, können pro Wertpapier in zusammengefasster Form mit einem Meldesatz gemeldet werden; in diesem Fall entfällt eine Meldung der Uhrzeit. Dasselbe gilt für Bezugsrechte, die ein Meldepflichtiger am letzten Tag des Bezugsrechtshandels für seine Sondervermögen veräußert, wenn diese Geschäfte zum gleichen Preis ausgeführt werden, für Zuteilungen auf Grund von Zeichnungen sowie für Geschäfte im Rahmen von Daueremissionen des Bundes. § 20 Technisches Übermittlungsformat (1) Die Mitteilungen nach diesem Abschnitt sind mit einer Übertragungsdatei im ASCII-Format zu übermitteln. 1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2005 (2) Die Übertragungsdatei ist mit einem Namen von höchstens acht Zeichen zu versehen. Eine Datei kann mehrere Meldesätze enthalten. Die Datei muss mit einem Vorsatz beginnen und mit einem Nachsatz enden. Der Vorsatz ist wie folgt aufgebaut: Name der Übertragungsdatei; Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei. Der Nachsatz ist wie folgt aufgebaut: Datum der Erstellung der Übertragungsdatei; Zeit der Erstellung der Übertragungsdatei; Anzahl der übertragenen Datensätze einschließlich des Vor- und des Nachsatzes. (3) Die einzelnen Felder in den Datensätzen sind durch ein Semikolon zu trennen (ASCII-Code 59). Jeder Datensatz beginnt und endet ohne Semikolon. Die einzelnen Datensätze sind durch eine Zeilenschaltung zu trennen (ASCII-Code 13 und 10). Der Nachsatz endet ohne Zeilenschaltung. Ein leerer Datensatz am Ende einer Datei ist nicht zulässig. § 21 Mitteilung durch Dritte (1) Der Meldepflichtige kann die Mitteilungen nach diesem Abschnitt auf seine Kosten durch einen geeigneten Dritten abgeben. Geeignet ist ein Dritter, der die Datensicherheit und die Einhaltung der in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Mitteilungsfrist gewährleistet. Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung eines Dritten, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen anzunehmen ist, feststellen. Zuvor ist dem Dritten unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen. (2) Bei Einschaltung eines Dritten haben die Meldepflichtigen ihre Mitteilungspflicht erst dann erfüllt, wenn der Dritte die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt mit dem vollständig und richtig erstellten Meldesatz innerhalb der in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Frist abgegeben hat. Abschnitt 4 Übermittlungsverfahren § 22 Zulässige Datenträger und Übertragungswege (1) Verfahren zur Datenübertragung können nur mit Zustimmung der Bundesanstalt auf Kosten des Meldepflichtigen oder eines Dritten eingerichtet werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Eignung des Verfahrens. Dieser kann durch Lieferung von Testdaten an die Bundesanstalt erbracht werden. (2) Die Bundesanstalt kann bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen ein bestimmtes Übertragungsverfahren untersagen oder dieses anordnen. Entspricht ein Übertragungsverfahren nicht mehr dem Stand der Technik, kann die Bundesanstalt ein anderes Übertragungsverfahren anordnen. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23 Erstmalige Anzeigepflicht Eine erstmalige Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens zehn Werktage nach der ersten Übermittlung einer Mitteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 abzugeben. § 24 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Frankfurt am Main, den 21. März 2005 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sanio