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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2005
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Verordnung zur Bestimmung vorläufiger Landes-Basisfallwerte im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (Fallpauschalenverordnung 2005 KFPV 2005)
Vom 12. Mai 2005 Auf Grund des § 10 Abs. 8 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), der durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), der durch Artikel 2 Nr. 8b Buchstabe a des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: §1 Vorläufige Landes-Basisfallwerte Ist zum Zeitpunkt der Budgetvereinbarung für das einzelne Krankenhaus ein Basisfallwert nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes 1. weder vereinbart noch durch die Schiedsstelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes festgesetzt oder 2. vereinbart oder durch die Schiedsstelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes festgesetzt, aber noch nicht nach § 14 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes genehmigt, ermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes den Zielwert nach § 4 Abs. 5 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes mit Hilfe des vorläufigen Landes-Basisfallwerts, der nachfolgend für das jeweilige Land ausgewiesen ist: Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 2 656 Euro. 3 122 Euro. 2 628 Euro. 2 893 Euro. 2 843 Euro. 2 786 Euro. 2 564 Euro. 2 646 Euro. 2 848 Euro. 2 952 Euro. 2 633 Euro. 2 673 Euro. 2 621 Euro. Für die Höhe des auf der Landesebene zu vereinbarenden oder festzusetzenden Landes-Basisfallwerts werden damit keine Festlegungen getroffen.
§2 Ausgleich von Budgetabweichungen (1) Ist der für die Ermittlung des einzelnen Krankenhausbudgets maßgebliche Landes-Basisfallwert nach § 10 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart oder festgesetzt und genehmigt, ist eine Abweichung zum vorläufigen Landes-Basisfallwert nach dieser Verordnung auszugleichen. Dafür sind grundsätzlich noch während des laufenden Kalenderjahres nach den Vorgaben der Anlage zu dieser Verordnung das auf der Grundlage des vorläufigen Landes-Basisfallwerts vereinbarte Erlösbudget und der krankenhausindividuelle Basisfallwert anzupassen sowie Mehr- oder Mindererlöse, Ausgleichsbeträge und entsprechende Zu- oder Abschläge zu ermitteln. Die Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes treffen die erforderlichen Vereinbarungen in einem vereinfachten, schriftlichen Verfahren auf der Grundlage der Anlage. Eine der Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausentgeltgesetzes fordert die anderen Vertragsparteien unter Vorlage dieser Daten zur Anpassung der Budgetvereinbarung auf und beantragt die erneute Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Kommt eine Anpassung der Budgetvereinbarung nach Aufforderung gemäß Satz 4 innerhalb von drei Wochen nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Können die Anpassungen und Ausgleiche nach Satz 2 während des Jahres 2005 nicht durchgeführt werden, sind sie bei der nächsten Budgetvereinbarung im Folgejahr zu berücksichtigen. (2) Soweit die in der Anlage in Formblatt LBFW 2 unter Nummer 2 vorgegebene pauschalierte Zuordnung der Summe der Bewertungsrelationen von der tatsächlichen Summe der Bewertungsrelationen im jeweiligen Zeitraum abweicht, ist der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelte Ausgleichsbetrag bei der nächstmöglichen Budgetvereinbarung entsprechend zu berichtigen. Wird die Summe der für das Jahr insgesamt vereinbarten oder nach Satz 1 berichtigten Ausgleichsbeträge durch die Summe der Zu- oder Abschläge über- oder unterschritten, wird der
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abweichende Betrag über die Entgelte des nächsten Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. (3) Für die Bestimmung des Zeitpunkts der erstmaligen Abrechnung der Fallpauschalen auf der Basis des angepassten krankenhausindividuellen Basisfallwerts und für den Ausgleich von Mehr- oder Mindererlösen infolge der Abweichung des vorläufigen Landes-Basisfallwerts von dem auf Landesebene vereinbarten oder festgesetzten Landes-Basisfallwert ist § 15 Abs. 1 Satz 2
§3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Bonn, den 12. Mai 2005 Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt
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Anlage (zu § 2)
Ermittlung des Ausgleichs nach § 2 infolge des vorläufigen Landes-Basisfallwerts (LBFW)
Formblatt LBFW 1
Ermittlung des angepassten Erlösbudgets und des angepassten Basisfallwerts
Formblatt LBFW 2
Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse und der Zu- oder Abschläge
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Krankenhaus:
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Seite: Datum:
LBFW 1 Ermittlung des angepassten Erlösbudgets und des angepassten Basisfallwerts
lfd. Nr. lt. B2 Vereinbarung mit Neuberechnung vorläufigem Basismit Basisfallwert nach fallwert nach § 1 KFPV 2005*) § 10 KHEntgG**) 2 3 Differenz aus den Spalten 2 und 3 4
Berechnungsschritte
1
11 12 13 14 15 16 16a 16b 16c 16d 16e 16f 17 18
= Ausgangswert des Vorjahres +/- voraussichtl. Leistungsveränderungen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 bis 4 KHEntgG) + BAT-Ost-West-Angleichung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG) +/- Veränderungsrate nach § 71 SGB V (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG) = veränderter Ausgangswert nach § 4 Abs. 4 KHEntgG DRG-Erlösvolumen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KHEntgG (Zielwert) genehmigter Landes-Basisfallwert nach § 10 KHEntgG ./. vorläufiger Landes-Basisfallwert nach § 1 KFPV 2005 = Abweichung zum Basisfallwert auf Landesebene x Summe der effektiven Bewertungsrelationen (aus Nr. 32 Spalte 2) = Veränderung des DRG-Erlösvolumens + bisher vereinbartes DRG-Erlösvolumen (aus Nr. 16 Spalte 2) ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (§ 4 Abs. 5 KHEntgG) Ermittlung des Angleichungsbetrags:
19 20 21 22 23
Zielwert aus Nr. 18 ./. veränderter Ausgangswert aus Nr. 15 = Zwischenergebnis 15 % von Nr. 21 oder niedrigerer Betrag wegen Obergrenze***) = Angleichungsbetrag (§ 4 Abs. 6 Satz 1 KHEntgG) Ermittlung des Erlösbudgets:
24 25 26
veränderter Ausgangswert aus Nr. 15 +/- Angleichungsbetrag aus Nr. 23 = Erlösbudget (§ 4 Abs. 6 Satz 2 KHEntgG) Ermittlung des Basisfallwerts (§ 4 Abs. 7 KHEntgG):
27 28 29 30 31 32 33 34
Erlösbudget aus Nr. 26 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn +/- neue Ausgleiche für Vorjahre = verändertes Erlösbudget (§ 4 Abs. 7 Satz 1 KHEntgG) : Summe der effektiven Bewertungsrelationen (E1 der Anlage 1 KHEntgG, Jahresfälle) = krankenhausindividueller Basisfallwert nachrichtlich: Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
***) In Spalte 2 sind die vereinbarten Werte aus B2 Spalte 4 der Anlage 1 des KHEntgG einzutragen. ***) In Spalte 3 sind in die hellgrau unterlegten Felder grundsätzlich die Werte aus Spalte 2 der gleichen Zeile zu übernehmen; in die Nummern 16d und 16f sind die Werte entsprechend dem Hinweis in der jeweiligen Klammer zu übernehmen. Zur Ermittlung des angepassten Basisfallwerts sind lediglich in die Zeilen 12, 16a, 16b und 22 neue Werte einzugeben. Alle übrigen Felder ergeben sich aus der Rechensystematik, die aus B2 der Anlage 1 des KHEntgG übernommen wurde. ***) Obergrenze nach § 4 Abs. 6 Satz 4 KHEntgG: 1 % von Nr. 15 Spalte 2.
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Krankenhaus: Seite: Datum:
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LBFW 2 Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse und der Zu- oder Abschläge
lfd. Nr.
Berechnungsschritte
Zahlen*)
1
2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Summe der effektiven Bewertungsrelationen lt. bisheriger Budgetvereinbarung (LBFW 1 Nr. 32) : 12 (= pauschalierte Summe der Bewertungsrelationen je Monat) x Anzahl der vollen Monate, in denen auf der Grundlage des vorläufigen Landes-Basisfallwerts abgerechnet wurde = Summe der Bewertungsrelationen mit Mehr- oder Mindererlösen x Abweichung vom bisherigen krankenhausindividuellen Basisfallwert (LBFW 1 Nr. 33 Spalte 4) = Summe der auszugleichenden Mehr- oder Mindererlöse : (Anzahl der restlichen vollen Monate mit Abrechnung des angepassten Basisfallwerts nach Blatt LBFW 1 Nr. 33 Spalte 3 x mtl. Summe der Bewertungsrelationen nach Nr. 2) = Zu- oder Abschlag nach § 2 Abs. 1 KFPV 2005 (infolge der Differenz zwischen vorläufigem und endgültigem LBFW) + Zu- oder Abschlag nach § 15 Abs. 2 KHEntgG (infolge der Differenz zwischen krankenhausindividuellem BFW 2004 und vorläufigem LBFW) = Zu- oder Abschlag insgesamt
*) In Spalte 2 sind in die grau unterlegten Felder die Werte aus LBFW 1 zu übernehmen. Die Werte für alle anderen Felder ergeben sich auf Grund der Rechensystematik.