Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 30 vom 31.05.2005  - Seite 1426 bis 1443 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

806-22-1-6; 806-21-1-47
1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin*) Vom 17. Mai 2005 Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Rinderhaltung, 2. Schweinehaltung, 3. Geflügelhaltung, 4. Schäferei, 5. Imkerei gewählt werden. (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. §3 Berufsfeldbreite Grundbildung Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. §4 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubilden*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. den zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 nachzuweisen. §5 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz, 6. Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge, 6.1 Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion, 6.2 Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen, 6.3 Kommunikation und Information, 7. Qualitätssichernde Maßnahmen, 8. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, 9. Tierschutz, 10. Tierproduktion, 10.1 Tierzucht, 10.2 Tierhaltung, 10.3 Fütterung, 10.4 Tiergesundheit und Tierhygiene, 10.5 Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Rinderhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Kälber- und Jungrinderaufzucht, 2. Rinderhaltung, 3. Reproduktion, 4. Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren, 5. Weidewirtschaft, Futtergewinnung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 (3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schweinehaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Reproduktion, 2. Sauenhaltung, 3. Ferkelaufzucht und Schweinemast, 4. Vermarktung, 5. Technische Systeme der Schweinehaltung, 6. Verwertung und Entsorgung von Rückständen. (4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Geflügelhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Haltung und Herdenmanagement, 2. Fütterung, 3. Produktgewinnung und Vermarktung, 4. Reproduktion, Vermehrung, Brut, 5. Verwertung und Entsorgung von Rückständen. (5) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schäferei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Schafhaltung, 2. Ablammung und Aufzucht, 3. Produktion von Wolle, Milch und Fleisch, 4. Hütetechnik, 5. Weidewirtschaft, Futtergewinnung, 6. Naturschutz und Landschaftspflege. (6) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Imkerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Völkerführung und Bienengesundheit, 2. Bienenwanderung, 3. Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz, 4. Bienenprodukte gewinnen und vermarkten, 5. Königinnenzucht, 6. Betriebsmittel zur Bienenhaltung. §6 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §7 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §9 Zwischenprüfung §8 Schriftlicher Ausbildungsnachweis 1427 Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten durchführen, kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie des Umweltund Tierschutzes und der Hygiene berücksichtigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgabe begründen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Versorgen von Nutztieren, 2. Pflegen, Einsetzen und Warten von Maschinen und Geräten, 3. Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften und Betriebsmitteln, 4. Beurteilen und Kennzeichnen von Nutztieren oder 5. Gewinnung tierischer Produkte. (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigt werden. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 2. Tierzucht, 3. Anatomie, Physiologie und Verhalten, 4. Futterrationen, 5. Reinigung, Desinfektion und Hygiene, 6. Tiergesundheit, 7. Haltungsverfahren, 8. tierische Produkte. 1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Rinderhaltung 2. im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren: a) Züchtung und Rassen, b) Fruchtbarkeit und Reproduktion, c) Melktechnik, d) Qualitätsanforderungen an Milch und Fleisch; 3. im Prüfungsbereich Futterwirtschaft: a) Futtermittel und Futterqualität, b) Konservierung und Lagerung, c) Futterrationen zusammenstellen, berechnen und bewerten, d) Fütterungstechnik und Fütterungssysteme einschließlich Weidehaltung; 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern 2. im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zuchtund Schlachttieren 3. im Prüfungsbereich Futterwirtschaft 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten, (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Versorgen von Rindern, 2. Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren sowie 3. Futterwirtschaft. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann. (3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten. (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen 1. Versorgen von Rindern, 2. Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren, 3. Futterwirtschaft sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von Rindern, Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren sowie Futterwirtschaft soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern: a) Anatomie und Physiologie, b) Krankheiten, c) Haltungsformen und -technik, d) Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren, e) Hygiene; 60 Minuten, 60 Minuten, 60 Minuten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Versorgen von Rindern 2. Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zuchtund Schlachttieren 3. Prüfungsbereich Futterwirtschaft 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 25 Prozent, 30 Prozent, 25 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Rindern, Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren, Futterwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis, 2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie 4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schweinehaltung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Versorgen von Schweinen und 2. Produktion von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann. (3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten. (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen 1. Versorgen von Schweinen, 2. Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von Schweinen sowie Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen: a) Anatomie und Physiologie, b) Krankheiten, c) Haltungsformen und -technik, d) Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren, e) Hygiene; 1429 2. im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen: a) Rassen und Züchtung, b) Fruchtbarkeit und Reproduktion, c) Qualitätsanforderungen an Zuchttiere, Ferkel und Mastschweine; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen 2. im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten, 90 Minuten, 60 Minuten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen 2. Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 35 Prozent, 45 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Schweinen, Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis, 2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung, 3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie 4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. 1430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 c) Stallmanagement, Haltungsformen und -technik, d) Verwerten und Entsorgen von Rückständen; 2. im Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern: a) Geflügelarten, Herkünfte und Züchtung, b) Reproduktion, Vermehrung, Brut, c) Qualitätsanforderungen an Eier, Mast- und Zuchtgeflügel, d) Verbundwirtschaft und Vermarktung; 3. im Prüfungsbereich Geflügelkrankheiten: Gesundheitsprophylaxe und Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Geflügelhaltung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Produktgewinnung und Vermarktung und 2. Herdenmanagement. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann. (3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten. (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen 1. Versorgen von Geflügel, 2. Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern, 3. Gesundheitsprophylaxe sowie und Geflügelkrankheiten a) Gesundheitsprophylaxe, b) Geflügelkrankheiten, c) Hygiene; 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel 2. im Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern 3. im Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten, 60 Minuten, 60 Minuten, 60 Minuten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel 2. Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern 3. Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 25 Prozent, 30 Prozent, 25 Prozent, 20 Prozent. 4. Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von Geflügel, Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern sowie Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel: a) Anatomie und Physiologie, b) leistungsgerechte Fütterung von Geflügelarten, (7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Geflügel, Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern, Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis, 2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung, 3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie 4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 13 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schäferei (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Hütetechnik, 2. Schafhaltung und 3. Produktion von Wolle, Fleisch und Milch. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann. (3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten. (4) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen 1. Ablammung und Aufzucht, 2. Weidewirtschaft und Futtergewinnung, 3. Schafhaltung sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Ablammung und Aufzucht, Weidewirtschaft und Futtergewinnung sowie Schafhaltung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und 1431 Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht: a) Anatomie und Physiologie, b) Züchtung und Rassen, c) Fruchtbarkeit und Reproduktion, d) Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren, e) Hygiene; 2. im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung: a) Futtermittel und Futterqualität, b) Konservierung und Lagerung, c) Futterrationen zusammenstellen, berechnen und bewerten, d) Fütterungstechnik und Fütterungssysteme einschließlich Weidehaltung; 3. im Prüfungsbereich Schafhaltung: a) Krankheiten, b) Haltungsformen und -technik, c) Qualitätsanforderungen an Milch, Fleisch, Wolle und Zuchttiere sowie Vermarktung der Produkte, d) Hütetechnik; 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht 2. im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung 3. im Prüfungsbereich Schafhaltung 4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten, 60 Minuten, 60 Minuten, 60 Minuten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht 2. Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung 3. Prüfungsbereich Schafhaltung 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 25 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfungsbereiche Ablammung und Aufzucht, Weidewirtschaft und Futtergewinnung, Schafhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. 1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung sowie Königinnenzucht und Leistungsprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung: a) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, b) berufsspezifische Regelungen, c) Bienengesundheit, d) Völkerbeurteilung und -führung, e) Völkervermehrung, f) Versorgung und Fütterung, g) Bienenwanderung, h) Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz; 2. im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung: a) Aufzuchtplan, b) Königinnenaufzucht, c) Pflege- und Drohnenvölker, d) Begattung von Königinnen, e) Leistungserfassung und -prüfung; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung 2. im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis, 2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung, 3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie 4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Imkerei (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Beurteilen und Bearbeiten von Bienenvölkern, 2. Honigernte und marktgerechte Fertigstellung des Produktes und 3. Anfertigen oder Instandhalten von Betriebsmitteln. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann. (3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten. (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen 1. Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung, 2. Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten, 90 Minuten, 60 Minuten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung 2. Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 50 Prozent, 30 Prozent, 20 Prozent. (7) Die Prüfungsbereiche Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung, Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. im Gesamtergebnis, 2. in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung, 3. im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie 4. innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Bonn, den 17. Mai 2005 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast 1433 Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 15 Fortsetzung der Berufsausbildung Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt vom 10. März 1976 (BGBl. I S. 514), geändert durch die Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145), außer Kraft. 1434 Anlage (zu § 6) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin Abschnitt I: Berufsfeldbreite Grundbildung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1435 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 5 Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) a) ökologische Zusammenhänge bei der Tierproduktion erläutern und beachten b) Kreislaufwirtschaft erläutern c) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Tierproduktion erläutern d) Maßnahmen zum Verbraucherschutz bei Produktion und Vermarktung tierischer Produkte umsetzen 6 Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1) a) Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden b) Arbeits- und Produktionsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und durchführen c) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren d) Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestalten e) gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Meldepflichten beachten 4 6.1 6.2 Erstellen von Kalkulationen a) bei Geschäftsvorgängen mitwirken und Abwickeln von b) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen Geschäftsvorgängen und bewerten (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2) Kommunikation und Information (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.3) a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen b) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden d) mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten e) Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren und bewerten f) Gespräche ergebnisorientiert und situationsbezogen führen g) Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden 2 6.3 8 7 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) a) produktspezifische Qualitätsstandards umsetzen und Produktionsabläufe dokumentieren b) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern a) Maschinen und Geräte bedienen, Werterhaltung beachten b) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten 3 8 Maschinen, Geräte, und Betriebseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8) 1436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 c) Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen d) Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern e) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachten 9 10 10.1 Tierschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) Tierproduktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) Tierzucht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1) a) Anatomie, Physiologie und Verhalten von Nutztieren erläutern b) Grundlagen der Vererbung erläutern und in der Züchtung anwenden 10.2 10.3 Tierhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2) Fütterung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3) Tiere beobachten, Verhaltensänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen a) Tiere bedarfsgerecht füttern und tränken b) Futtermittel bestimmen, beurteilen und qualitätserhaltend lagern a) Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren b) Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen ergreifen c) Schädlings- und Parasitenbefall feststellen und Bekämpfungsmaßnahmen einleiten 10.5 Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5) Leistungen von Tieren ermitteln Bestimmungen des Tierschutzgesetzes beachten 8 2 4 4 7 10.4 Tiergesundheit und Tierhygiene (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4) 6 4 Abschnitt II: Berufliche Fachbildung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 1 Erstellen von Kalkulationen a) Kalkulationen erstellen und Abwickeln von b) an der Planung und Konzeption von VermarktungsGeschäftsvorgängen maßnahmen mitwirken (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2) Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) a) Qualitätsmerkmale prüfen und feststellen sowie Qualitätsdaten dokumentieren b) verbraucherspezifische Anforderungen und Informationen bei der Produktion berücksichtigen a) berufsspezifische Regelungen, insbesondere Regelungen zur Tierhaltung und -gesundheit sowie zum Transport anwenden b) Nottötung durchführen 6 2 4 3 Tierschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9) 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1437 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 4 4.1 Tierproduktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 10) Tierzucht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1) a) Zuchtprogramme erläutern und bei ihrer Umsetzung mitwirken b) Tiere, insbesondere unter Beachtung von Rassenund Zuchtstandards, beurteilen c) Zuchtdaten erfassen und dokumentieren 6 4.2 Tierhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2) a) Haltungsverfahren erläutern sowie betriebsspezifische Haltungssysteme und -techniken anwenden b) Tiere halten und versorgen c) Tiere kennzeichnen d) Tiere, insbesondere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit, transportieren 2 4 4 9 4.3 Fütterung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3) a) Futterrationen berechnen und zusammenstellen b) Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen kontrollieren und Funktionsfähigkeit erhalten 4.4 Tiergesundheit und Tierhygiene (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4) a) Desinfektionslösungen berechnen, herstellen und anwenden b) Vorsorgemaßnahmen, insbesondere zur Gesunderhaltung und Seuchenprophylaxe, treffen c) Medikamente nach Anweisung anwenden sowie Medikamentennachweis und Bestandsdokumentation führen d) bei tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen mitwirken 4 4.5 Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5) a) Tiere erzeugen oder tierische Produkte gewinnen b) Tiere oder tierische Produkte vermarkten 7 3 Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen A: Fachrichtung Rinderhaltung Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 2 4 3 1 Kälber- und Jungrinderauf- a) Kälber bis zum Ende der Tränkephase und Jungrinder zucht füttern (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) b) Futtermittel auswählen und Futterrationen altersgerecht zusammenstellen und berechnen c) Kälber und Jungrinder beurteilen sowie ihre Entwicklung bewerten 1438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 d) Entwicklung der Klauen beurteilen e) Kälber und Jungrinder umsetzen und transportieren f) Aufzucht- und Mastverfahren beurteilen und nach betrieblichen Bedingungen anwenden g) Kälber enthornen 2 Rinderhaltung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) a) Rinder nach Altersgruppen und Nutzungsart sowie Laktationsstatus einteilen und versorgen b) Rinder bedarfs- und leistungsgerecht füttern c) Herdenmanagement durchführen d) Rinderhaltungssysteme beurteilen e) Klauengesundheit erhalten und Klauenpflege durchführen f) Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen beurteilen sowie Zuchttiere vorführen g) Rinder umstallen 3 Reproduktion (§ 5 Abs. 2 Nr. 3) a) Fruchtbarkeitsstatus der Herden beurteilen und Anpaarungspartner auswählen b) Brunstkontrolle durchführen und bei der Besamung mitwirken c) Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe leisten d) Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Kälbern nach der Geburt durchführen 4 Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) a) Verfahren zur Gewinnung von Milch unterscheiden und Kühe melken b) Melk- und Kühlanlagen kontrollieren, warten und bedienen c) Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen d) Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Milchqualität durchführen e) Rinder nach Qualitätsstandards vermarkten 5 Weidewirtschaft, Futtergewinnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 5) a) Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft definieren b) Futter, insbesondere Silage, entnehmen c) Weidetechniken erläutern und anwenden d) Grünland beurteilen sowie Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen erläutern 8 12 10 18 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 B: Fachrichtung Schweinehaltung 1439 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 1 Reproduktion (§ 5 Abs. 3 Nr. 1) a) Reproduktionsverfahren in der Schweinehaltung unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken b) Jungsauen für die Zucht selektieren c) Sauen ins Deckzentrum einstallen und für die Rausche vorbereiten d) Rauschekontrolle durchführen und Besamungszeitpunkt festlegen e) Bedeckung, insbesondere durch künstliche Besamung, durchführen sowie Trächtigkeit überprüfen f) Besamungskataloge lesen und Auswahl treffen 9 2 Sauenhaltung (§ 5 Abs. 3 Nr. 2) a) Geburt von Ferkeln vorbereiten und überwachen, Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Ferkeln durchführen b) Ferkel kastrieren und Schwänze kupieren c) Wurfausgleich durchführen d) Saugferkel, trächtige und säugende Sauen nach Kondition und Status füttern e) Saugferkel absetzen, Gewicht ermitteln und Leistungskontrolle durchführen f) Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durchführen 10 3 Ferkelaufzucht und Schweinemast (§ 5 Abs. 3 Nr. 3) a) Ferkel und Mastschweine nach Anzahl, Gewicht, Geschlecht und Gesundheitsstatus sortieren sowie in Gruppen zusammenstellen b) Ferkel und Mastschweine alters- und bedarfsgerecht füttern c) Ferkel und Mastschweine umsetzen und Gruppenausgleich durchführen d) Bestandsentwicklung bei Ferkeln und Mastschweinen beobachten, kontrollieren und Leistung ermitteln 20 4 Vermarktung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) a) Ausstalltermine für Ferkel und Mastschweine koordinieren und Transport vorbereiten b) Ferkel und Mastschweine nach Qualitätsstandards vermarkten 5 5 Technische Systeme der Schweinehaltung (§ 5 Abs. 3 Nr. 5) a) Fütterungs- und Lüftungssysteme beurteilen und betriebsspezifisch anwenden b) Produktions- und Haltungsverfahren erläutern und anwenden a) Mengen von tierischen Ausscheidungen, insbesondere Gülleanfall, qualitativ und quantitativ ermitteln b) Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und den Nutzen und die Kosten für die Entsorgung, insbesondere von Gülle, kalkulieren c) Emissionen aus der Schweinehaltung beschreiben und Möglichkeiten zur Reduktion nutzen d) verendete und notgetötete Tiere lagern und die Entsorgung veranlassen 4 6 Verwertung und Entsorgung von Rückständen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6) 4 1440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 C: Fachrichtung Geflügelhaltung Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 2 4 3 1 Haltung und Herdenmanagement (§ 5 Abs. 4 Nr. 1) a) Haltungsverfahren, -systeme und Einrichtungselemente beurteilen und betriebsspezifisch anwenden b) Verfahren der Geflügelproduktion erläutern und betriebsspezifisch anwenden c) Licht- und Impfprogramme durchführen d) Anforderungen an Stallklima erläutern und Stallklima regeln e) Besatzdichte nach Produktionszweig und Entwicklungsstadien festlegen f) Leistung ermitteln, kontrollieren und Maßnahmen ergreifen g) Küken und Junggeflügel einstallen und versorgen h) produktionszweigspezifische Maßnahmen durchführen, insbesondere Schnabel kupieren i) Geflügel um- und ausstallen sowie transportieren 17 2 Fütterung (§ 5 Abs. 4 Nr. 2) a) Geflügel bedarfsgerecht nach Produktionszweig und Entwicklungsstadien füttern b) Fütterungstechniken beurteilen und anwenden c) durch Fütterungsmaßnahmen zur Reduzierung von Stickstoff- und Phosphoremissionen beitragen d) Futtermittel auf Qualität und Struktur überprüfen e) Zusatzstoffe in der Geflügelfütterung einsetzen und den Einsatz dokumentieren 15 3 Produktgewinnung und Vermarktung (§ 5 Abs. 4 Nr. 3) a) Eier erzeugen, abnehmen, sortieren, kennzeichnen, verpacken und vermarkten b) Geflügel schlachten, Schlachtkörper aufbereiten c) Vermarktungswege erläutern und beurteilen d) Geflügel nach Qualitätsstandards vermarkten 10 4 Reproduktion, Vermehrung, Brut (§ 5 Abs. 4 Nr. 4) a) Reproduktionsverfahren in der Geflügelwirtschaft unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken b) Bruteier gewinnen und lagern c) Bruttechnik anwenden 6 5 Verwertung und Entsorgung von Rückständen (§ 5 Abs. 4 Nr. 5) a) Wirtschaftsdüngeranfall unter Berücksichtigung der Nährstoffgehalte ermitteln b) Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und nutzen c) Emissionen aus der Geflügelhaltung beschreiben und Möglichkeiten zur Reduktion nutzen d) verendete und notgetötete Tiere lagern und die Entsorgung veranlassen 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 D: Fachrichtung Schäferei 1441 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 3 1 Schafhaltung (§ 5 Abs. 5 Nr. 1) a) Schafhaltungsformen, insbesondere stationäre Hütehaltung, Wanderschäferei, Koppelhaltung und Stallhaltung, unterscheiden und beurteilen b) Schafe nach betrieblichen Haltungsformen versorgen und pflegen c) Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durchführen d) Schafe nach Leistungsgruppen zusammenstellen und füttern e) Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen beurteilen sowie Zuchttiere vorführen 10 2 Ablammung und Aufzucht (§ 5 Abs. 5 Nr. 2) a) Böcke auswählen und zuteilen b) Mutterschafe belegen, Trächtigkeit feststellen c) Mutterschafe für die Geburt vorbereiten d) Ablammphasen erläutern, Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe leisten e) Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Lämmern nach der Geburt durchführen f) Lämmer kupieren und kastrieren g) Aufzuchtverfahren beurteilen und nach betrieblichen Bedingungen anwenden h) Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen sowie Maßnahmen einleiten 10 3 Produktion von Wolle, Milch und Fleisch (§ 5 Abs. 5 Nr. 3) a) Schurmethoden unterscheiden Schwanzschur durchführen und Voll- und b) Qualität von Wolle und Vlies beurteilen c) Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Wollqualität durchführen d) Verfahren zur Gewinnung von Schafmilch unterscheiden und Schafe melken e) Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Fleischqualität durchführen f) Schafe schlachten g) Schlachtkörper beurteilen und in Teilstücke zerlegen 12 4 Hütetechnik (§ 5 Abs. 5 Nr. 4) a) Schafe hüten b) Hunderassen und -schläge für die Schäferei beurteilen und Herdengebrauchshunde einsetzen c) Herdengebrauchshunde pflegen, halten, versorgen und führen 6 5 Weidewirtschaft, Futtergewinnung (§ 5 Abs. 5 Nr. 5) a) Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft definieren und Weideplan erstellen b) Futterwerbung erläutern sowie Heuwerbung planen und durchführen c) Weidetechniken anwenden und Koppelbau durchführen 10 1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 d) Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen erläutern e) Weidestandorte beurteilen 6 Naturschutz und Landschaftspflege (§ 5 Abs. 5 Nr. 6) Landschaftspflegemaßnahmen mit Schafen durchführen 4 E: Fachrichtung Imkerei Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 2 4 3 1 Völkerführung und Bienengesundheit (§ 5 Abs. 6 Nr. 1) a) Trachtnutzung erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen b) Ernährungsstadien erkennen und entsprechende Fütterungen durchführen c) Volkstärke beurteilen, Völker einengen und erweitern, Völker vereinigen und auflösen d) Schwarmstimmung beurteilen und Schwarmverhinderungsmethoden anwenden, Schwarm versorgen und führen sowie Rechtsvorschriften beachten e) Jungvölker aufbauen und pflegen f) Bienenvölker unter Berücksichtigung von Volkstärke, Brutnest, Futter und Bienengesundheit ein- und auswintern g) Bienengesundheit prüfen und sicherstellen 21 2 Bienenwanderung (§ 5 Abs. 6 Nr. 2) a) Standorte unter Berücksichtigung von Trachtmöglichkeiten und Trachtangeboten sowie mikroklimatischen Bedingungen auswählen b) Voraussetzungen für Bienenwanderung unter Beachtung rechtlicher Vorschriften abklären c) Bienenvölker für Wanderung auswählen und zum Transport vorbereiten 5 3 Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz (§ 5 Abs. 6 Nr. 3) a) Trachtpflanzen bestimmen und deren Wert erläutern b) Bienenschutzverordnung erläutern sowie Schäden durch Pflanzenschutzmittel feststellen und Maßnahmen einleiten c) Maßnahmen zur Bienenweideverbesserung durchführen d) Völkerführung für spezifische Bestäubungsaufgaben, insbesondere von Kulturpflanzen, erläutern und durchführen e) Bedeutung der Bienenhaltung für den Naturschutz erläutern 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1443 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 4 Bienenprodukte gewinnen und vermarkten (§ 5 Abs. 6 Nr. 4) a) Reifegrad des Honigs feststellen und Honig ernten b) verschiedene Gewinnungsarten von Honig darstellen und Honig, insbesondere durch Schleudern, gewinnen c) Honig, insbesondere unter Beachtung der lebensmittelrechtlichen Regelungen, bearbeiten und abfüllen d) weitere Bienenprodukte unterscheiden, Wachs gewinnen und verarbeiten e) Produkte präsentieren und Kunden informieren 12 5 Königinnenzucht (§ 5 Abs. 6 Nr. 5) a) Königinnen in weisellosen und weiselrichtigen Völkern unter Berücksichtigung von Aufzuchtplänen aufziehen und Ergebnisse beurteilen b) Pflege- und Drohnenvölker vorbereiten und betreuen c) Belegstellenarten unterscheiden, Begattungseinheiten vorbereiten, versorgen und Begattungsergebnisse kontrollieren d) instrumentelle Besamung erläutern 7 6 Betriebsmittel zur Bienenhaltung (§ 5 Abs. 6 Nr. 6) a) Betriebsmittel zur Bienenhaltung, insbesondere aus Holz, anfertigen sowie Eigenschaften von Holzarten erläutern b) Betriebsmittel reinigen, pflegen und instand halten 4