Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 30 vom 31.05.2005  - Seite 1444 bis 1451 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice

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1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Fachkraft Agrarservice*) Vom 17. Mai 2005 Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Ausnahmeregelung Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren gemäß den nachfolgenden Vorschriften ausgebildet werden. §2 Gegenstand und Struktur der Erprobung Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sollen insbesondere die Struktur und Inhalte eines neuen Ausbildungsberufes in der Agrarwirtschaft erprobt werden. §3 Sachverständigenbeirat Zur Beobachtung der Erprobung ist ein Sachverständigenbeirat zu bilden, dem die Bundesministerien, das Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Gewerkschaftsbund und das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung angehören. Dieser soll auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes beteiligt werden. §4 Ausbildungsdauer und Abschluss Die Ausbildung dauert drei Jahre und führt zu dem Abschluss Fachkraft Agrarservice. §5 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Pla*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. nen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen. §6 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, ökologische Naturschutz, Nachhaltigkeit, Zusammenhänge; Betriebliche Abläufe und Organisation, Wirtschaftliche Zusammenhänge, Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen, Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik, Pflanzenproduktion, 10.1 Bodenbearbeitung, 10.2 Bestellen und Pflegen von Kulturen, 10.3 Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte, 11. 12. 13. Kommunikation und Information, Dienstleistungen und Kundenorientierung, Qualitätssichernde Maßnahmen. (2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Tiefe der nach Absatz 1 Nr. 10 zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindestens an drei der folgenden Kulturen 1. Halmfrucht, 2. Hackfrucht, 3. Grünland, 4. Futterpflanzen, 5. Ölfrüchte, 6. Sonderkulturen vermittelt werden. Die für die Ausbildung wesentlichen Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 1 Nr. 10 in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden können. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 §7 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 6 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §8 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §9 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. § 10 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden drei praktische Aufgaben aus unterschiedlichen Bereichen durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Durch die Ausführung der praktischen Aufgaben sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen und hierbei Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1. Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusammenstellen, 2. Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit Maschinen und Geräten herstellen, 3. Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen, 4. Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen, von § 11 Abschlussprüfung 5. Saatgut ausbringen, 6. Pflanzenbestände beurteilen und pflegen oder 7. Erntemaßnahmen durchführen. 1445 (4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben aus folgenden Bereichen bearbeiten: 1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2. Natur- und Umweltschutz, Nachhaltigkeit, 3. arbeitsvorbereitende Maßnahmen, 4. Bodenbearbeitung, 5. Betriebs- und Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte, 6. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 7. Information und Kommunikation, 8. Berufsbildung. (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden jeweils eine praktische Aufgabe aus den Prüfungsbereichen Pflanzenproduktion, Agrartechnik und Dienstleistungen durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jedem der drei Prüfungsbereiche ein Fachgespräch führen. Für die praktischen Aufgaben in den einzelnen Prüfungsbereichen kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion: a) Kulturen bestellen und pflegen, b) Pflanzen ernten oder c) Erntegut lagern und konservieren; 2. im Prüfungsbereich Agrartechnik: a) Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft herstellen, b) Pflege- und Wartungsarbeiten durchführen oder c) Instandhaltungsarbeiten ausführen; 3. im Prüfungsbereich Dienstleistungen: a) Leistungen präsentieren, b) Kunden beraten und Angebote erstellen oder c) Konzepte für Dienstleistungsangebote unter Einsatz geeigneter Technik entwickeln und festlegen. Bei der Aufgabenstellung sind die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 festgelegten Kulturen zu berücksichtigen. Bei der Durchführung der praktischen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er betriebliche Zusammenhänge versteht und die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten praxisbezogen anwenden und übertragen sowie die für die praktischen Aufgaben relevanten fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen 1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1. im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion 2. im Prüfungsbereich Agrartechnik 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kann. Er soll Arbeitsabläufe kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen, qualitätssichernde Maßnahmen sowie Maßnahmen zum Umweltschutz durchführen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten. (3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten. (4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen 1. Pflanzenproduktion, 2. Agrartechnik sowie 3. Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Pflanzenproduktion und Agrartechnik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer, pflanzenbaulicher und technischer Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, betriebliche Abläufe und Organisation sowie wirtschaftliche Zusammenhänge bei der Arbeit mit einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsbereich Pflanzenproduktion: a) Ablaufplanung und Betriebsorganisation, b) Bodenbearbeitung und Bestellung, c) Pflanzenschutz und Düngung, d) Ernte, Lagerung und Konservierung, e) Landschaftspflege; 2. im Prüfungsbereich Agrartechnik: a) Funktion und Einsatz von Zug- und Arbeitsmaschinen sowie Geräten, b) Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen, c) Verkehrs- und Betriebssicherheit, d) Wartung, Pflege und Instandhaltung, e) Funktion und Nutzung von Betriebseinrichtungen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 120 Minuten, 120 Minuten, 60 Minuten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Pflanzenproduktion 2. Prüfungsbereich Agrartechnik 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 40 Prozent, 40 Prozent, 20 Prozent. (7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des praktischen und schriftlichen Teils der Prüfung in jeweils mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. § 12 Anwendungsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2009 außer Kraft. Bonn, den 17. Mai 2005 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1447 Anlage (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 6 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 5 Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen beschreiben b) Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit beschreiben c) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pflanzenproduktion beachten 6 Betriebliche Abläufe und Organisation (§ 6 Abs. 1 Nr. 6) a) Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren auswählen b) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen c) Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden d) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren e) Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten f) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitzeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermitteln g) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführen h) Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Arbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren i) bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken j) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen 5 2 7 7 Wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 6 Abs. 1 Nr. 7) a) bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung des Betriebes beitragen b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen c) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten d) Kalkulationen erstellen e) bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen kontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln 3 2 4 8 Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen (§ 6 Abs. 1 Nr. 8) a) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Berücksichtigung der produktionstechnischen Bedingungen und der Witterung zusammenstellen b) Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln, technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen und Betriebsbereitschaft herstellen c) Arbeitsnachweise erstellen 8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1449 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 d) Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten abgleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnahmen ergreifen e) Bordinstrumente einstellen f) Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten und für den Transport sichern sowie Straßenverschmutzung vermeiden g) landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T unter Beachtung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung führen h) Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte bedienen sowie Werterhaltung beachten i) Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und den sich verändernden Bedingungen anpassen j) Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und weiterleiten k) technische Störungen feststellen und Maßnahmen einleiten 9 Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik (§ 6 Abs. 1 Nr. 9) a) Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische Mängel und Beschädigungen dokumentieren b) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten c) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen beachten d) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen e) Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung durchführen f) Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unterlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und entsorgen g) Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen sowie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurteilen h) elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeugen instand halten i) Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unterscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile austauschen j) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstellen 10 Pflanzenproduktion (§ 6 Abs. 1 Nr. 10) 14 10 7 18 3 1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 10.1 Bodenbearbeitung (§ 6 Abs. 1 Nr. 10.1) a) Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Bodenzustand beurteilen b) Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten beachten c) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung durchführen d) Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben 6 10.2 Bestellen und Pflegen von Kulturen (§ 6 Abs. 1 Nr. 10.2) a) Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen b) Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen c) Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen d) Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen e) Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen f) Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbesondere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und erhalten 12 14 10.3 Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher Produkte (§ 6 Abs. 1 Nr. 10.3) a) Ernte durchführen b) Erntegut transportieren, lagern und konservieren c) Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand, Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen festlegen 12 4 11 Kommunikation und Information (§ 6 Abs. 1 Nr. 11) a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen b) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden c) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten d) Kommunikationstechniken anwenden e) Konflikte im Team lösen 3 4 12 Dienstleistungen und Kundenorientierung (§ 6 Abs. 1 Nr. 12) a) bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken b) individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kundenbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen c) Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informationen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten d) Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen e) Kundengespräche situationsgerecht führen f) bei der Akquisition mitwirken g) betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren 2 10 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2005 1451 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 1 2 13 Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 13) a) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern b) betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards anwenden, dokumentieren und beurteilen c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen, dokumentieren und zu deren Behebung beitragen 6