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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Zweite Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften
Vom 8. August 2005 Das Bundesministerium des Innern verordnet auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), auf Grund des § 2 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537): §4 Übergangsvorschrift Vordrucke, die der Anlage 2 zu § 2 der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Juli 2000 (BGBl. I S. 1165) entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2005 weiter verwendet werden. In diesem Fall sind bei der Beantragung zwei aktuelle Lichtbilder vorzulegen.
Artikel 2 Änderung der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland
Die Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland vom 21. August 2003 (BGBl. I S. 1730, 1971) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes übermittelt." 2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter ,,in der Regel" gestrichen und nach dem Wort ,,von" die Wörter ,,bis zu" eingefügt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Lichtbild § 3 der Passmusterverordnung gilt für das bei der Beantragung eines amtlichen Passes vorzulegende Lichtbild entsprechend." 4. Die Anlagen 1 und 2 zu § 2 Abs. 1 und 2 erhalten die aus den Anlagen 1 und 2 zu Artikel 2 dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 1 Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland (Passmusterverordnung PassMustV)
§1 Muster für den Reisepass Der Pass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. §2 Muster für den vorläufigen Reisepass Der vorläufige Pass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster auszustellen. §3 Lichtbild Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild vorzulegen. Das im Pass sichtbar dargestellte und in ein Speichermedium eingebrachte Lichtbild muss den Passbewerber zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben, wobei das Gesicht in einer Höhe von mindestens 32 Millimeter darzustellen ist. Es muss die Person in einer Frontalaufnahme und mit unverdeckten Augen zeigen. Das Lichtbild muss den Passbewerber ohne Kopfbedeckung zeigen; hiervon kann die Passbehörde insbesondere aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen.
Artikel 3 Änderung der Passgebührenverordnung
§ 1 der Passgebührenverordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274, 3275), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Juni 2003 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1a wird die Angabe ,,26 Euro" durch die Angabe ,,59 Euro" ersetzt. b) In Nummer 1b wird die Angabe ,,13 Euro" durch die Angabe ,,37,50 Euro" ersetzt. c) In Nummer 1d wird die Angabe ,,32 Euro" durch die Angabe ,,27 Euro" ersetzt. d) In Nummer 1f wird das Wort ,,Kinderpasses" durch das Wort ,,Kinderreisepasses" ersetzt. e) In Nummer 2 wird das Wort ,,Kinderpasses" durch das Wort ,,Kinderreisepasses" ersetzt. 2. In Absatz 4 Nr. 3 wird das Wort ,,Kinderpass" durch das Wort ,,Kinderreisepass" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4
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Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 3 der Passmusterverordnung entsprechend."
Artikel 5 Neufassung der Passgebührenverordnung
Das Bundesministerium des Innern kann die Passgebührenverordnung in der vom 1. November 2005 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes vom 2. Januar 1988 (BGBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Kinderreisepässe für Kinder bis 16 Jahren mit Lichtbild;".
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2003 (BGBl. I S. 922), außer Kraft. (2) Artikel 1 § 4 tritt am 1. Januar 2006 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. August 2005 Der Bundesminister des Innern Schily
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Anlage 1 (zu Artikel 1)
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Reisepass
Decke
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Reisepass
Vorsatz und Passkartenrückseite
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Reisepass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
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Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
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Reisepass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
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Reisepass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Passbuchinnenseiten 6 und 7
Reisepass
Seiten 6 bis 31 gleichlautend
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Reisepass
Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz
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Anlage 1a (zu Artikel 1)
Reisepass (48 Seiten)
Decke
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Reisepass (48 Seiten)
Vorsatz und Passkartenrückseite
Reisepass (48 Seiten)
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
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Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
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Reisepass (48 Seiten)
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
2319
Reisepass (48 Seiten)
Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Passbuchinnenseiten 6 und 7
Reisepass (48 Seiten)
Seiten 6 bis 47 gleichlautend
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Reisepass (48 Seiten)
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
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Anlage 2 (zu Artikel 1)
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Vorläufiger Reisepass
Decke
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2323
Vorläufiger Reisepass
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
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Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
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Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
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Passbuchinnenseiten 8 und 9
Vorläufiger Reisepass
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
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Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
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Vorläufiger Reisepass
Aufkleber Personaldaten
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Vorläufiger Reisepass
Aufkleber Kindereintrag
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Anlage 3 (zu Artikel 1)
Musterfoto Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Aufnahme der Gesichtsbiometrie in Pässe. Dieser Anlage sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Personaldokumenten gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbehörde kann Ausnahmen insbesondere aus religiösen Gründen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden. Format Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum Haaransatz sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 bis 36 Millimeter. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) vollständig abgebildet ist, wenn möglich, ohne die Gesichtsgröße zu verkleinern. Die Gesichtshöhe darf 32 Millimeter nicht unterschreiten. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein. Schärfe und Kontrast Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.
Ausleuchtung Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
Hintergrund Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
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Fotoqualität Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen aufweisen.
Kopfposition und Gesichtsausdruck Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
Augen und Blickrichtung Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.
Brillenträger Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
Kopfbedeckung Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: Das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.
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Anlage 1 (zu Artikel 2)
Dienstpass
Decke
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Dienstpass
Vorsatz und Passkartenrückseite
Dienstpass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
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Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
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Dienstpass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
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2337
Dienstpass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
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Dienstpass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
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2339
Dienstpass
Passbuchinnenseiten 8 und 9
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Passbuchinnenseiten 10 und 11
Dienstpass
Seiten 10 bis 47 gleichlautend
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2341
Dienstpass
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
2342
Anlage 2 (zu Artikel 2)
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Diplomatenpass
Decke
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2343
Diplomatenpass
Vorsatz und Passkartenrückseite
2344
Diplomatenpass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
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Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
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Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
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Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 4 und 5
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2347
Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 6 und 7
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Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 8 und 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 15. August 2005
2349
Passbuchinnenseiten 10 und 11
Diplomatenpass
Seiten 10 bis 47 gleichlautend
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Diplomatenpass
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz