Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 56 vom 07.09.2005  - Seite 2688 bis 2713 - Verordnung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung - FkSolV)

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2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Verordnung über die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung von Finanzkonglomeraten (Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung ­ FkSolV)*) Vom 2. September 2005 Auf Grund des § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), der durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des § 104q Abs. 1 Satz 2 und 4, auch in Verbindung mit Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), der durch Artikel 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3610) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und des Versicherungsbeirats im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank: §1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden 1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, 2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, 3. Finanzunternehmen, 4. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, 5. Erstversicherungsunternehmen, 6. Rückversicherungsunternehmen, 7. Versicherungs-Holdinggesellschaften und 8. gemischten Finanzholding-Gesellschaften zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1). §2 Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode (1) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats ein im Inland zugelassenes beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen, bestimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach Anhörung des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens und unter Berücksichtigung des § 4, welche der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist. (2) Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwendung jeder der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden zulässig; das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode und jeden Wechsel der Berechnungsmethode unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Die Bundesanstalt kann den missbräuchlichen Wechsel der Berechnungsmethode untersagen. Haben in Fällen nach Satz 1 alle beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen des Finanzkonglomerats ihren Sitz im Inland oder ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ein Rückversicherungsunternehmen, gilt Absatz 1 entsprechend. §3 Technische Grundsätze (1) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen, das Tochterunternehmen des übergeordneten oder eines nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ist, eine unzureichende Solvabilität auf, ist dies bei der Berechnung unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens oder des die Beteiligung haltenden nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochter- beziehungsweise Beteiligungsunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein in die Berechnung einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen eine unzureichende fiktive Solvabilität im Sinne des Absatzes 7 aufweist. (2) Weist ein in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehendes Finanzkonglomeratsunternehmen, zu dem Kapitalbeziehungen anderer ein- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 zubeziehender Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bestehen, eine unzureichende Solvabilität auf, bestimmt die Bundesanstalt, soweit erforderlich nach Konsultation der zuständigen Stellen der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, den zu berücksichtigenden Anteil nach Maßgabe der sich aus den bestehenden Beziehungen nach Art und Umfang ergebenden Haftungsverhältnisse. (3) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist ein Finanzkonglomeratsunternehmen, das Teil einer horizontalen Unternehmensgruppe ist, mit einem Anteil von 100 Prozent der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt von sich aus oder auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens auch einen anderen Anteil festlegen. (4) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszuschließen, dass die nach den jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften zulässigen Eigenmittel der verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden. (5) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist jede konglomeratsinterne Kapitalschöpfung, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen den Finanzkonglomeratsunternehmen stammt, auszuschließen. Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Finanzkonglomeratsunternehmen unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen hält oder einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß der jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften zulässige Eigenmittel des erstgenannten Finanzkonglomeratsunternehmens hält, Darlehen gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten in Bezug auf konglomeratsangehörige Unternehmen, die nicht der Finanzbranche angehören oder in einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind, entsprechend. (6) Ergibt die Berechnung der FinanzkonglomerateSolvabilität, dass der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 ermittelte Betrag negativ ist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die negative Differenz unverzüglich durch Eigenmittelbestandteile ausgeglichen wird, die nach allen maßgeblichen Branchenvorschriften als zulässige Eigenmittelbestandteile anerkannt sind (branchenübergreifende Eigenmittel); hiervon sind die Bundesanstalt und die zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich zu unterrichten. Branchenübergreifende Eigenmittelbestandteile im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere: 1. das Grundkapital beziehungsweise die ihm entsprechenden rechtsformspezifischen Kapitalbestandteile, 2. Genussrechtsverbindlichkeiten, 3. längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten. Die branchenübergreifenden Eigenmittelbestandteile nach Satz 2 sind nur dann berücksichtigungsfähig, wenn 1. die nach den jeweiligen Branchenvorschriften maßgeblichen Beschränkungen erfüllt sind, 2689 2. gewährleistet ist, dass nicht Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre freie Übertragbarkeit auf andere Finanzkonglomeratsunternehmen behindern und 3. sichergestellt ist, dass sie in allen Teilen der Gruppe frei verfügbar sind. (7) Unabhängig von der Berechnungsmethode ist für die in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehenden unbeaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen, die nicht bereits in die Berechnungen der jeweiligen branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, eine fiktive Solvabilitätsanforderung zu errechnen. Diese entspricht bei 1. Finanzunternehmen und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten der nach den Maßstäben der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung, die ein solches Unternehmen zu erfüllen hätte, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche wäre, 2. Kapitalanlagegesellschaften den Kapitalanforderungen nach § 11 des Investmentgesetzes, auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, 3. Rückversicherungsunternehmen, auch wenn sie gemischte Finanzholding-Gesellschaften sind, die zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu ermittelnden Solvabilitätsspanne, 4. Versicherungs-Holdinggesellschaften einer Solvabilitätsspanne von null. Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich das Rückversicherungsgeschäft betreiben, wird die fiktive Solvabilitätsanforderung nach den branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Finanzbranche errechnet. §4 Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit (1) Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist vom übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 nach Maßgabe der in § 5 genannten Berechnungsmethode unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze und unter Verwendung der Vordrucke nach § 9 unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Anmerkungen durchzuführen. Sofern bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität nach § 5 Ergänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf Konglomeratsebene einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nicht bereits in die konsolidierte Berechnung einbezogen sind oder die gesetzlichen Bestimmungen oder die Grundsätze des § 3 bei der konsolidierten Berechnung nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden, sind diese Ergänzungen auf der Grundlage der Einzelabschlüsse nach Maßgabe der in § 6 genannten Berechnungsmethode (Abzugs- und Aggregationsmethode) vorzunehmen. (2) Auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens kann die Bundesanstalt abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass die Berechnung der 2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 ordnung und der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung, c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7. (3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen: 1. in den Fällen des Buchstaben a a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche halten, b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden, und 2. in den Fällen des Buchstaben b a) die Buchwerte der Beteiligungen, die die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche an den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche halten, b) die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Bankenund Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden. §6 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse (Abzugs- und Aggregationsmethode) (1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach der Abzugs- und Aggregationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen der Summe der für jedes einzelne in die Berechnung einzubeziehende Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 zu ermittelnden zulässigen Eigenmittel und der Summe der für jedes in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen nach Absatz 2 Nr. 2 zu ermittelnden Solvabilitätsanforderung und dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Finanzkonglomeratsunternehmen größer oder gleich null sein. Finanzkonglomerate-Solvabilität für die gesamte Gruppe vollständig nach Maßgabe der Abzugs- und Aggregationsmethode nach § 6 oder auf der Grundlage der Kombinationsmethode nach § 7 durchgeführt wird. §5 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer konsolidierten Berechnung (1) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage der für die Konsolidierung jeweils maßgeblichen Branchenvorschriften berechnet (konsolidierte Berechnung), muss die Differenz zwischen der Summe der nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 ermittelten zulässigen Eigenmittel des Finanzkonglomerats und der Summe der nach Absatz 2 Nr. 2 ermittelten Solvabilitätsanforderungen größer oder gleich null sein. Maßgebliche Branchenvorschrift für die konsolidierte Berechnung im Sinne des Satzes 1 ist für die in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen 1. der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Berechnung auf zusammengefasster Basis nach § 10a des Kreditwesengesetzes, die für die Zwecke der konsolidierten Berechnung nach Satz 1 einem konsolidierten Abschluss gleichgestellt wird, 2. der Versicherungsbranche der konsolidierte Abschluss nach § 1 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt: 1. die zulässigen Eigenmittel a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10 in Verbindung mit § 10a Abs. 6 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes, b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die zulässigen Eigenmittel geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und 2. die Solvabilitätsanforderungen a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe des § 10a Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes über die Solvabilitätsanforderung auf zusammengefasster Basis, b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der für die Berechnung ihrer bereinigten Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses in Bezug auf die Solvabilitätsanforderungen geltenden Bestimmungen der Solvabilitätsbereinigungs-Ver- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 (2) Zum Zweck der Berechnung nach Absatz 1 werden ermittelt: 1. die zulässigen Eigenmittel a) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach § 10 des Kreditwesengesetzes, b) für die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung und 2. die Solvabilitätsanforderungen a) an die einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes über die Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen, b) an die einzubeziehenden Unternehmen der Versicherungsbranche nach Maßgabe der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung, c) jeweils unter Berücksichtigung der fiktiven Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe des § 3 Abs. 7. (3) Von den nach Absatz 2 Nr. 1 ermittelten Eigenmitteln sind abzuziehen: 1. in den Fällen des Buchstaben a die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden, 2. in den Fällen des Buchstaben b die von den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehaltenen nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechte, die bei den in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche als zulässige Eigenmittel im Sinne der maßgeblichen Branchenvorschriften ausgewiesen werden. (4) Die zulässigen Eigenmittel und die jeweiligen Solvabilitätsanforderungen sind jeweils quotal in Höhe des Anteils, der direkt oder indirekt am gezeichneten Kapital eines in die Berechnung einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmens gehalten wird, anzusetzen. §7 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 6 (1) Abweichend von den §§ 5 und 6 wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination beider Berechnungsmethoden (Kombinations- 2691 methode) in der Weise berechnet, dass die zulässigen Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen jeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils andere Finanzbranche nach § 6 zu ermitteln sind; § 3 Abs. 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb derselben Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert nach § 5 oder § 6 bei der Berechnung berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grundlage die jeweilige Gruppenberechnung erfolgt. (2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach der Kombinationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässigen Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Solvabilitätsanforderungen und dem Buchwert der Beteiligungen größer oder gleich null sein. §8 Berichtszeitraum Die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich unverzüglich nach Erteilung des Bestätigungsvermerks für den letzten der in die Berechnung jeweils einzubeziehenden und zu prüfenden Abschlüsse durch den Abschlussprüfer, spätestens jedoch neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen. §9 Einreichungsverfahren (1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden Vordrucken einzureichen: 1. Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ­ Gesamtübersicht ­: FSG (Anlage 1), 2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes vorliegt ­ Konsolidierte Berechnung Banken ­: FSKBB (Anlage 2), 3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt ­ Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen ­: FSKBV (Anlage 3), 4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienst- 2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 schen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen. Wahlweise kann die Einreichung auch unter Verwendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen. § 10 Subdelegation Die in § 10b Abs. 1 Satz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes und in § 104q Abs. 1 Satz 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes enthaltenen Ermächtigungen werden auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen sind. § 11 Übergangsregelungen (1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind in Bezug auf die Ermittlung der Solvabilitätsanforderungen an die in die Berechnung der zusätzlichen Solvabilitätsanforderung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der jeweils anzuwenden Berechnungsmethode einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Bestimmungen des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13 555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17 077), anzuwenden. (2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind Rückversicherungsunternehmen nach Maßgabe der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung in die Berechnung einzubeziehen. (3) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2004 beginnenden Geschäftsjahres. § 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. leistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 2) erfasst wurden ­ Einzelabschluss Banken ­: FSEAB (Anlage 4), 5. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist ­ Einzelabschluss Versicherungsunternehmen ­: FSEAV (Anlage 5), 6. Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche ­ Unternehmen ­: FSU (Anlage 6), 7. Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche ­ Anteile ­: FSA (Anlage 7), 8. Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann ­ Abzug branchenübergreifender Beteiligungen ­: FSABB (Anlage 8). (2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deut- Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. September 2005 Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2693 Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 1) Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität ­ Gesamtübersicht (FSG) ­ Pos.Nr. FSG1),2) 001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird:3) Name des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens:5) Stichtag der Berechnung: Ansprechpartner: I. Eigenmittel I.1 Eigenmittel der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung7) b) Ergebnis Einzelabschlüsse8) I.2 Eigenmittel der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung9) b) I.3 Ergebnis Einzelabschlüsse10) abzüglich Eigenmittel, die aus konglomerateinterner Kapitalschöpfung stammen und bislang noch nicht erfasst wurden11) gesamte bereinigte Eigenmittel des Finanzkonglomerats Telefon-Nr.: / E-Mail-Adresse: Vergleichspositionen/ Berechnung lfd. Nr.:4) lfd. Nr.:4) / / 002 003 004 Betrag6) 100 101 (FSKBB/005 x FSKBB/156) (FSEAB/004 x FSEAB/149) 102 103 104 (FSKBV/006 x FSKBV/123) (FSEAV/006 x FSEAV/108) 105 I.4 (100, 101, 102, 103) ­ 104 II. Solvabilitätsanforderungen II.1 Solvabilitätsanforderungen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche des Finanzkonglomerats 200 201 a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung12) b) Ergebnis Einzelabschlüsse13) II.2 Solvabilitätsanforderungen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats 202 203 204 300 400 500 a) Ergebnis Konsolidierte Berechnung14) b) Ergebnis Einzelabschlüsse15) II.3 gesamte Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats III. Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität16) IV. Bedeckungssatz (in %) Datum und Unterschrift17) / Fußnoten: 1) (FSKBB/005 x FSKBB/205) (FSEAB/004 x FSEAB/205) (FSKBV/006 x FSKBV/206) (FSEAV/006 x FSEAV/200) (200, 201, 202, 203) 105 ­ 204 (105/204) x 100 / In dem Übersichtsbogen FSG werden die Teil-Ergebnisse der Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und FSEAV zusammengeführt. Zu dem Satz an Meldevordrucken zählen auch die Vordrucke FSU, FSA sowie FSABB. Typen von Meldevordrucken FSKBB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen. FSKBV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt. Für jede Gruppe ist dieser Meldevordruck gesondert auszufüllen. 2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 FSEAB: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse, die nicht bereits in der Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG bzw. dem Meldevordruck FSKBB für die Ermittlung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfasst wurden, und zwar a) Berechnung auf Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG, b) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften). FSEAV: Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen für Versicherungsgruppen, sofern eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt, sowie für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche. FSU: Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Unternehmen. FSA: Meldevordruck zur Erfassung der mittelbaren und unmittelbaren Anteile des Unternehmens, auf dessen Ebene die Finanzkonglomerate-Solvabilität errechnet wird. FSABB: Meldevordruck zur Erfassung von Beteiligungen sowie nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten, die branchenübergreifenden Charakter haben und für die aufgrund der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität davon abgesehen werden kann, dass auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder auf der Ebene der Gruppe ein Abzug vorgenommen werden muss. Verwendung der Meldevordrucke 1. Methode gemäß § 5 FkSolV (Methode auf Grundlage einer konsolidierten Berechnung) Bei der Berechnung gemäß § 5 FkSolV sind die Meldevordrucke FSKBB (gesondert für jede Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a i. V. m. § 10 KWG vorliegt) sowie FSKBV (gesondert für jede Gruppe der Versicherungsbranche, für die eine Berechnung nach § 104g Abs. 2 VAG auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt) zu verwenden. 2. Methode gemäß § 6 FkSolV (Abzugs- und Aggregationsmethode) Bei der Berechnung gemäß § 6 FkSolV sind die Meldevordrucke FSEAB (gesondert für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche) sowie FSEAV (gesondert für jedes Unternehmen der Versicherungsbranche) zu verwenden. Ausgangsbasis sind die Zahlen, die sich aus dem handelsrechtlichen Einzelabschluss ergeben. 3. Methode gemäß § 7 FkSolV (Kombination der Methoden gemäß § 5 oder § 6 FkSolV) Sofern die Methode gemäß § 7 FkSolV verwendet wird, sind je nach Notwendigkeit die Meldevordrucke FSKBB, FSKBV, FSEAB und/oder FSEAV zu verwenden. 4. Die Meldevordrucke FSG, FSU, FSA sowie FSABB sind unabhängig von der Methode immer auszufüllen. 5. Erstes Beispiel: Ein Finanzkonglomerat ist wie folgt aufgebaut: An der Spitze steht ein beaufsichtigtes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, auf dessen Ebene zugleich eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG vorzunehmen ist. Dieses Unternehmen hält zugleich die Mehrheit an der Muttergesellschaft einer Versicherungsgruppe sowie die Mehrheit an einem einzelnen Versicherungsunternehmen. Für die Versicherungsgruppe liegt auf der Ebene des Mutterunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses, s. § 104g Abs. 2 VAG) vor. Für das einzelne Versicherungsunternehmen liegt eine Berechnung der Solo-Solvabilität (s. § 53c VAG) vor. Die Vorgehensweise ist wie folgt: Die Bankengruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBB erfasst. Die Versicherungsgruppe wird mit dem Meldevordruck FSKBV erfasst. Mit dem Meldevordruck FSEAV wird das einzelne Versicherungsunternehmen erfasst. Die Berechnungsergebnisse werden unter Berücksichtigung der Beteiligungsprozentsätze in den Übersichtsbogen übertragen. Als Ergebnis der Berechnung wird der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität ermittelt (Meldevordruck FSG, Position 300). Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist zum Berechnungsstichtag ausreichend, wenn der ermittelte Betrag größer oder gleich null ist. 6. Zweites Beispiel: An der Spitze eines Finanzkonglomerats steht eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die zugleich Rückversicherungsunternehmen ist, wobei letzteres Unternehmen zugleich Mutterunternehmen einer Versicherungsgruppe ist. Für das Rückversicherungsunternehmen ist eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Basis des § 104g Abs. 2 VAG vorzunehmen. Sofern diese Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses erfolgte und z. B. Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen im Rahmen der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität zu dekonsolidieren und in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen (s. a. Fußnote 1 zu Meldevordruck FSKBV). 2) Die Werte sind in dem Übersichtsbogen FSG sowie in sämtlichen zugehörigen Meldevordrucken, sofern nicht anders angegeben, in Mio. Euro auf drei Nachkommastellen gerundet anzugeben (Beispiel: 167,3 Mio. Euro = 167,300). Die Prozentsätze sind entsprechend auf zwei Nachkommastellen gerundet anzugeben (7,1 % = 7,10 %). Das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird, ist das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats. Als lfd. Nr. ist die Nummer des jeweiligen in derselben Zeile benannten Unternehmens einzutragen, die in dem Meldevordruck FSU in Spalte 1 als eindeutiger Schlüssel vergeben wurde. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist das Unternehmen, das für die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität der BaFin gegenüber verantwortlich ist. Einzutragen sind die jeweiligen Berechnungsergebnisse. Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Eigenmitteln (FSKBB, Position 156) ergeben, einzutragen. Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Eigenmitteln (FSEAB, Position 149) ergeben, einzutragen. Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Eigenmitteln (FSKBV, Position 123) ergeben, einzutragen. Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Eigenmitteln (FSEAV, Position 108) ergeben. Hierunter fallen bislang nicht berücksichtigte Abzugspositionen aus konglomerateinterner Kapitalschöpfung z. B. in Bezug auf solche Unternehmen, die zum Finanzkonglomerat gehören, jedoch nicht einer Aufsicht unterliegen (s. § 3 Abs. 5 FkSolV). Der Posten ist in einer Anlage zu erläutern. Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBB, Position 005) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSKBB, Position 205) ergeben, einzutragen. Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAB jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAB, Position 004) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAB, Position 205) ergeben, einzutragen. Einzutragen sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSKBV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSKBV, Position 006) mit den in diesem Meldevordruck ermittelten Solvabilitätsanforderungen (FSKBV, Position 206) ergeben. 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 15) 2695 Hier sind die aufaddierten Teilsummen, die sich in dem Meldevordruck FSEAV jeweils aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (FSEAV, Position 006) mit den Solvabilitätsanforderungen (FSEAV, Position 200) ergeben, einzutragen. Eine ausreichende Eigenmittel-Ausstattung des Finanzkonglomerats ist zu dem Berechnungsstichtag dann gegeben, wenn der Betrag der Finanzkonglomerate-Solvabilität größer oder gleich null ist (s. § 1 Satz 3 FkSolV). Der Meldevordruck ist mit dem Datum zu versehen und von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands oder anderen Zeichnungsberechtigten des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens zu unterschreiben. 16) 17) 2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 2) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes vorliegt ­ Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) ­ Pos.Nr. FSKBB1) 001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung für die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe (Methode auf Grundlage des § 10a KWG) vorgenommen wurde: Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe:2) Lfd. Nr.:3) Stichtag der Berechnung: lfd. Nr.: 002 lfd. Nr.: 003 004 _____ /_____ /__________ 005 Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe mittelbar und unmittelbar zusteht4) I. Eigenmittel Kernkapital Vergleichspositionen Betrag 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) ohne Vorzugsaktien Offene Rücklagen Zwischengewinn Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB von der BaFin anerkanntes freies Vermögen abzüglich: Eigene Anteile oder Geschäftsanteile Entnahmen der/Kredite an Gesellschafter, gekündigte Geschäftsguthaben und Geschäftsguthaben ausscheidender Genossen Bilanzverlust/Zwischenbilanzverlust Immaterielle Vermögensgegenstände Überschuss der Aktivposten über die Passivposten (nur für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland) Buchwerte der auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Kapitalanteile und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Aktivischer Unterschiedsbetrag aufgrund der Übergangsregelung gemäß § 64c KWG Gesamtbetrag des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10a Abs. 6 Satz 6 und 7 KWG abzüglich 50 % des Teilbetrages der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird abzüglich: Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Kernkapital Kernkapital Ergänzungskapital Vorsorgereserven nach § 340f HGB QS2/401 QS2/402 QS2/403 QS2/404 QS2/405 QS2/406 QS2/407 QS2/408 QS2/409 QS2/410 QS2/441 QS2/412 QS2/413 QS2/414 QS2/415 QS2/420 QS2/421 115 116 117 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Vergleichspositionen 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 Vorzugsaktien (abzügl. eigener Vorzugsaktien) Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden Nicht realisierte Reserven in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und Investmentanteilen Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden Genussrechtsverbindlichkeiten abzüglich: Marktpflege in verbrieften eigenen Genussrechtsverbindlichkeiten Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten abzüglich: Marktpflege in verbrieften längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten Haftsummenzuschlag abzüglich: Buchwerte der auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten Buchwerte des Genussrechtskapitals und nicht realisierte Reserven, die auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Ergänzungskapital 50 % des aktivischen Unterschiedsbetrages gemäß § 10 Abs. 6 Satz 6 und 7 KWG, der nicht wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt wird Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3 KWG (Summe der Pos. QS2/428 bis QS2/431 ­ unter Berücksichtigung der Vorzeichen ­ abzüglich der Hälfte des in Pos. QS2/420 ausgewiesenen Betrages, sofern Ergebnis größer Null) Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 2 KWG (Summe der Pos. QS2/421 bis QS2/438 ­ unter Berücksichtigung der Vorzeichen ­ abzüglich Pos. QS2/420, sofern Ergebnis größer Null) Ergänzungskapital abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital): 134 135 Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 4c KWG5) Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital insgesamt abzüglich: 137 138 139 140 141 142 143 144 Bedeutende Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 KWG Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich Zusammengefasstes haftendes Eigenkapital bei Anwendung von § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 des Grundsatzes I Freies Kernkapital nach § 10 Abs. 2c Satz 2 KWG Freies Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 2c Satz 2 KWG Drittrangmittel Nettogewinn Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen) Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 KWG (Summe der Pos. QS2/438 und QS2/439) QS2/470 QS2/471 QS2/472 QS2/451 QS2/454 QS2/460 QS2/461 QS2/462 QS2/450 QS2/444 QS2/431 QS2/432 QS2/436 QS2/429 QS2/430 QS2/427 QS2/428 QS2/422 QS2/423 QS2/424 QS2/425 QS2/426 Betrag 2697 QS2/437 131 QS2/438 132 QS2/439 QS2/440 133 136 2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Vergleichspositionen abzüglich: Betrag 145 146 147 Buchwerte der auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten QS2/473 Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 bis 4 KWG (Summe der Positionen QS2/462 + QS2/470 bis QS2/474 ­ unter Berücksichtigung der Vorzeichen ­ abzüglich 250 % (bzw. 200 %) der Position QS2/461, sofern Ergebnis größer Null) Drittrangmittel insgesamt Eigenmittel insgesamt (Pos. QS2/450 und QS2/480) abzüglich: QS2/474 QS2/475 QS2/480 QS2/485 148 149 150 151 152 Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich Eigenmittel bei Anwendung von § 2 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 3 des Grundsatzes I (Pos. QS2/460 + QS2/480 ./. QS2/488 ./. QS2/489) abzüglich: QS2/488 QS2/489 QS2/490 153 154 155 156 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche6) konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten7) sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen8) anrechenbare Eigenmittel der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe9) II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung 201 Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe10) abzüglich: (QG1/200/C) 202 203 Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche ergeben11) Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen12) zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen13) anzurechnende Solvabilitätsanforderung an die Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe14) III. Eigenmittelausstattung 204 205 301 Fußnoten: 1) Eigenmittelausstattung der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe15) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe auf Grundlage des § 10a KWG (zusammengefasster Grundsatz I). Für jede (Teil-)Gruppe der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen. 2) Einzutragen ist der Name der Instituts- oder Finanzholding-Gruppe i. S. d. § 10a Abs. 2 bis 4 KWG. Die Vorschriften für die Berechnungsgrundlagen sowie für die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach § 10 i. V. m. § 10a Abs. 6 bis 9 bzw. § 10a Abs. 6 Satz 1 KWG i. V. m. der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG. Einzutragen ist die laufende Nummer, die der vorgenannten Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. Sofern das Unternehmen an der Spitze der Instituts- bzw. Finanzholding-Gruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen. Zu beachten ist, dass unter dieser Position die Summe der Werte einzutragen ist, die in dem Meldevordruck QS2 (Stand 31.12.2004) unter den Positionen 445 und 448 auszuweisen wären. 3) 4) 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 6) 2699 Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a FkSolV). Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b FkSolV). Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden. Dieser Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 152 abzügl. Pos. 153 abzügl. Pos. 154 abzügl. Pos. 155. Der Wert aus QG1/200/C ist mit 8 % zu gewichten und das Ergebnis hier einzutragen. Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften) ergeben. Fußnote 11 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend. Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt wurden (Ausnahmefälle). Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 201 abzügl. Pos. 202 abzügl. Pos. 203 zuzügl. Pos. 204. Der Betrag ergibt sich wie folgt: Pos. 156 abzügl. Pos. 205. 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Anlage 3 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 3) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt ­ Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) ­ Pos.Nr. FSKBV1) 001 Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung für die Versicherungsgruppe (Methode auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses) vorgenommen wurde: Name der Versicherungsgruppe: Berechnungsgrundlage Konzernabschluss a) nach deutschem Recht (HGB, ausgenommen § 315a HGB) __________________________ lfd. Nr.: ________ 002 __________________________ lfd. Nr.: ________ 003 004 _____________________________________ b) nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 315a HGB) 005 006 Stichtag der Berechnung: (bitte entspr. ankreuzen) _____ / ______ /________ Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats in Bezug auf das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe mittelbar und unmittelbar zusteht2) I. Eigenmittel der Versicherungsgruppe3) Vergleichspositionen BerS1, I.(1) BerS1, I.(2) BerS1, I.(3) BerS1, I.(4) BerS1, I.(5) BerS1, I.(6) BerS1, I.(7) BerS1, I.(8) BerS1, I.(9) BerS1, I.(10) BerS1, I.(11) a BerS1, I.(11) b BerS1, I.(12) BerS1, I.(13) BerS1, III.(1) BerS1, III.(2) BerS1, III.(3) BerS1, III.(4) BerS1, III.(5) Betrag 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 eingezahltes Grundkapital oder Gründungsstock Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals Kapitalrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen Gewinnrücklagen ohne Anteile, die auf andere Gesellschafter entfallen Teile des im Konzern verbleibenden Konzernergebnisses ohne Anteile anderer Gesellschafter Hälfte zulässiger Nachschüsse des Mutterunternehmens, das in deren Solo-Solvabilitätsübersicht als Eigenmittel anerkannt wurde Genussrechtskapital nachrangige Verbindlichkeiten freie Teile der RfB künftige Gewinne spezielle Eigenmittel: Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten spezielle Eigenmittel: andere begrenzt anrechenbare Eigenmittel sonstige Beträge abzüglich in der Konzernbilanz ausgewiesene immaterielle Werte Eigenmittel (Zwischensumme) Eigenmittel gemäß Ergänzungsrechnung Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva abzüglich sonstige Beträge Gesamte Eigenmittel (Zwischensumme) abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Bankenund Wertpapierdienstleistungsbranche4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Vergleichspositionen 121 122 123 abzüglich konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten5) abzüglich sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen6) Summe bereinigte Eigenmittel der Versicherungsgruppe II. Solvabilitätsanforderungen für die Versicherungsgruppe7) II.1 Berechnung auf Basis des konsolidierten Abschlusses 200 201 202 203 204 205 206 207 208 Fußnoten: 1) 2701 Betrag 119 ­ (120,121,122) Solvabilitätsspanne von Lebens-VU Solvabilitätsspanne von Kranken-VU Solvabilitätsspanne von Schaden- und Unfall-VU fiktive Solvabilitätsspanne von Rück-VU II.2 Berechnung der Solvabilitätsspanne auf Grundlage der Einzelabschlüsse II.3 Solvabilitätsspanne gemäß Ergänzungsrechnung Ergebnis Solvabilitätsanforderung8) III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel9) IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen10) BerS1, II.(1.7) BerS1, II.(2.3) BerS1, II.(3.3) BerS1, II.(4.4) BerS1, III.(7) BerS1, III.(8) Grundlage für die in diesen Meldevordruck einzutragenden Werte sind die Berechnungsergebnisse auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses für eine Versicherungsgruppe gemäß § 104g Abs. 2 VAG, die eine Teilgruppe des Finanzkonglomerats bildet. Sofern Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche voll oder anteilig konsolidiert wurden, sind diese Unternehmen zu dekonsolidieren, in den entsprechenden Meldevordrucken für diese Branche zu erfassen und z. B. die Beteiligungsbuchwerte als Abzugsposten (s. Fußnote 4) zu erfassen. Sofern das Unternehmen an der Spitze der Versicherungsgruppe identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist hier 100,00 % einzutragen. Sofern die Eigenmittelelemente (Positionen 101 bis 119) aufgrund der Dekonsolidierung (s. Fußnote 1) von den entsprechenden Werten der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität abweichen, sind Berechnungsunterschiede in einer Anlage zu erläutern. Einzutragen ist die Summe aller Beteiligungsbuchwerte, die in der Gruppe an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche gehalten werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a FkSolV). Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die in der Gruppe als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b FkSolV). Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbesondere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden. Die Einträge in den Positionen 200 bis 203 und 204 richten sich danach, wie das Wahlrecht zur Ermittlung des Solvabilitäts-Solls bei der Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses in der Versicherungsgruppen-Berechnung ausgeübt wurde. Bei der Berechnung des Solls auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind die Positionen 200 bis 203 auszufüllen, bei Berechnung des Solls auf Grundlage der Einzelabschlüsse ist die Position 204 zu ergänzen. Der Eintrag in diesem Feld entspricht in Abhängigkeit von dem Wahlrecht auf Versicherungsgruppenebene entweder der Summe der Positionen 200 bis 203 oder der Position 204 zuzüglich jeweils des Ergebnisses unter Position 205. Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit den gesamten bereinigten Eigenmitteln (Position 123). Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen (Position 206). 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 4) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 2) erfasst wurden ­ Einzelabschluss Banken (FSEAB) ­ Pos.Nr. FSEAB1) 001 002 003 004 Name des Unternehmens: Lfd. Nr.:2) Stichtag der Berechnung: __________________________________________________________ ____________________________ Sitzstaat (sofern nicht D): ________________ _____ /_____ /__________ Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt3) I. Eigenmittel Kernkapital Vergleichspositionen Betrag 101 102 103 104 105 106 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stamm-, Dotationskapital) ohne Vorzugsaktien Offene Rücklagen Zwischengewinn Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g HGB von der BaFin anerkanntes freies Vermögen abzüglich: SA3/401 SA3/402 SA3/403 SA3/404 SA3/405 SA3/406 107 108 109 110 111 Eigene Anteile oder Geschäftsanteile Entnahmen der/Kredite an Gesellschafter, gekündigte Geschäftsguthaben und Geschäftsguthaben ausscheidender Genossen Bilanzverlust/Zwischenbilanzverlust Immaterielle Vermögensgegenstände Überschuss der Aktivposten über die Passivposten (nur für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland) abzüglich: SA3/407 SA3/408 SA3/409 SA3/410 SA3/411 112 113 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Kernkapital Kernkapital Ergänzungskapital SA3/415 SA3/420 114 115 116 117 118 119 Vorsorgereserven nach § 340f HGB Vorzugsaktien (abzügl. eigener Vorzugsaktien) Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden Nicht realisierte Reserven in notierten Wertpapieren, in Verbundunternehmen und Investmentanteilen Rücklagen nach § 6b EStG aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden Genussrechtsverbindlichkeiten abzüglich: SA3/421 SA3/422 SA3/423 SA3/424 SA3/425 SA3/426 120 Marktpflege in verbrieften eigenen Genussrechtsverbindlichkeiten SA3/427 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Vergleichspositionen 121 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten abzüglich: 122 123 Marktpflege in verbrieften längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten Haftsummenzuschlag abzüglich: 124 125 Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 3b KWG auf das Ergänzungskapital Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 3 KWG (Summe der Pos. SA3/428 bis SA3/430 ­ unter Berücksichtigung der Vorzeichen ­ abzüglich der Hälfte des in Pos. SA3/420 ausgewiesenen Betrages, sofern Ergebnis größer Null) Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 2 KWG (Summe der Pos. QS2/421 bis QS2/438 ­ unter Berücksichtigung der Vorzeichen ­ abzüglich Pos. QS2/420, sofern Ergebnis größer Null) Ergänzungskapital abzüglich (von der Summe aus Kern- und Ergänzungskapital): 128 129 Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KWG Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 bis 4c KWG4) Haftendes Eigenkapital insgesamt abzüglich: 131 132 133 134 135 Bedeutende Beteiligungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 KWG Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich Haftendes Eigenkapital bei Anwendung von § 2 Abs. 1 des Grundsatzes I Freies Kernkapital nach § 10 Abs. 2c Satz 2 KWG Freies Ergänzungskapital nach § 10 Abs. 2c Satz 2 KWG Drittrangmittel 136 137 138 Nettogewinn Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten (abzüglich Marktpflegepositionen) Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 KWG (Summe der Pos. SA3/438 und SA3/439) abzüglich: 139 140 Schwer realisierbare Aktiva sowie Verluste von Tochterunternehmen gemäß § 10 Abs. 2c Satz 4 KWG Korrekturposten gemäß § 10 Abs. 2c Satz 2 bis 4 KWG (Summe der Positionen SA3/462 + SA3/470 bis SA3/474 ­ unter Berücksichtigung der Vorzeichen ­ abzüglich 250 % (bzw. 200 %) der Position SA3/461, sofern Ergebnis größer Null) Drittrangmittel insgesamt Eigenmittel insgesamt (Pos. SA3/450 und SA3/480) abzüglich: 143 144 145 Ungenutzte, aber anrechenbare Drittrangmittel Unterlegung von Überschreitungen im Großkreditbereich Eigenmittel bei Anwendung von § 2 Abs. 2 und 3 des Grundsatzes I (Pos. SA3/460 + SA3/480 ./. SA3/488 ./. SA3/489) SA3/488 SA3/489 SA3/490 SA3/474 SA3/470 SA3/471 SA3/472 SA3/451 SA3/452 SA3/460 SA3/461 SA3/462 SA3/450 SA3/444 SA3/436 SA3/429 SA3/430 SA3/428 Betrag 2703 SA3/438 126 SA3/439 SA3/440 127 130 SA3/475 SA3/480 SA3/485 141 142 2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Vergleichspositionen abzüglich: Betrag 146 147 148 149 200 201 202 203 Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche5) konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten6) sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen7) anrechenbare Eigenmittel des einzelnen Unternehmens8) II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung Solvabilitätsanforderung an das Unternehmen9) abzüglich: Solvabilitätsanforderungen, die aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche stammen10) Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten ergeben, die gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche bestehen11) zuzüglich (fiktiver) Solvabilitätsanforderungen12) anzurechnende Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen13) III. Eigenmittelausstattung Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens14) (GB1/200/C) 204 205 300 301 Fußnoten: 1) Dieser Meldevordruck dient der Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse. Hierzu werden mehrere Sachverhalte gesondert erfasst: a) Berechnung nach § 10 KWG (Grundsatz I), b) Eigenmittel und fiktive Solvabilitätsanforderungen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunternehmen sind, Finanzunternehmen sowie Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, c) sonstige Berechnungen/Ergebnisse (z. B. für Kapitalanlagegesellschaften, sofern diese nicht bereits über die konsolidierte Berechnung Banken, s. Meldevordruck FSKBB, erfasst wurden). Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche ist der Meldevordruck gesondert auszufüllen, sofern dieses nicht bereits in der Berechnung auf Ebene einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe (s. Meldevordruck FSKBB) erfasst wird. Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem einzelnen Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. Sofern das Unternehmen, das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 149) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 205), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten. Zu beachten ist, dass unter dieser Position die Summe der Werte einzutragen ist, die in dem Meldevordruck SA3 (Stand 31.12.2004) unter den Positionen 445 und 448 auszuweisen wären. Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche hält. Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 1 FkSolV). Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (s. § 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden. Der Wert ergibt sich wie folgt: Pos. 145 abzügl. Pos. 146 abzügl. Pos. 147 abzügl. Pos. 148. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 4 bis 6 vorzunehmen. Der Wert aus GB1/200/C ist mit 8 % zu gewichten und das Ergebnis hier einzutragen. Einzutragen sind die Solvabilitätsanforderungen, die sich aus Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsbranche (Lebens-, Kranken-, Schaden- und Unfall-Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholding-Gesellschaften) ergeben. Fußnote 9 gilt für Solvabilitätsanforderungen aus Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genussrechten gegenüber Unternehmen der Versicherungsbranche entsprechend. Einzutragen sind Solvabilitätsanforderungen an Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bislang nicht berücksichtigt wurden (Ausnahmefälle). Hierzu zählen u. a. folgende Fälle: Bei gemischten Finanzholding-Gesellschaften, die nicht zugleich Rückversicherungsunternehmen sind, sowie bei Finanzunternehmen sowie Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten richten sich die Solvabilitätsanforderungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG in der jeweils geltenden Fassung, sofern für diese Unternehmen weder eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10a Abs. 1 Satz 2 KWG noch nach § 10 KWG vorliegt. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. Die anrechenbare Solvabilitätsanforderung an das einzelne Unternehmen ergibt sich aus: Pos. 201 abzügl. Pos. 202 abzügl. Pos. 203 zuzügl. Pos. 204. Die Eigenmittelausstattung des einzelnen Unternehmens ergibt sich aus: Pos. 149 abzügl. Pos. 205. 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2705 Anlage 5 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 5) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist ­ Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) ­ Pos.Nr. FSEAV1) 001 002 003 004 Name des Unternehmens:2) Lfd. Nr.:3) Kurzname:4) Berechnungsgrundlage1) ____________________________________________________________________________________ ____________________ Sitzstaat (sofern nicht D): ________________________________ ____________________ a) Versicherungsgruppen-Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse b) Einzelberechnung 005 006 Stichtag der Berechnung: Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität erfolgt6) I. Eigenmittel 100 101 102 103 104 105 106 107 108 Eigenmittel gemäß aufsichtsbehördlich anerkannter oder fiktiver Solo-Solvabilitätsübersicht7) Teile stiller Reserven bestimmter Aktiva8) abzüglich Beteiligungsbuchwerte, die an Unternehmen der Versicherungsbranche gehalten werden9) abzüglich freie Teile der RfB und sonstige Eigenmittel, die nicht anrechenbar sind10) gesamte Eigenmittel11) abzüglich Buchwerte der Beteiligungen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche12) konglomerateintern finanziertes Genussrechtskapital und nachrangige Verbindlichkeiten13) sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen14) bereinigte Eigenmittel15) 104 ­ 105 ­ 106 ­ 107 Vergleichspositionen Betrag (bitte entspr. ankreuzen) ______ / ______ /__________ 200 300 400 Fußnoten: 1) II. (fiktive) Solvabilitätsanforderung16) III. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Eigenmittel17) IV. (nachrichtlich) Ergebnis anteilige Solvabilitätsanforderungen18) In diesem Meldevordruck werden jeweils gesondert erfasst: a) die Berechnungsergebnisse auf Basis einer Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse im Rahmen der Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Versicherungsgruppen-Berechnung), b) Werte für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche, die nicht bereits mit dem Meldevordruck FKKBV oder über Fall a) einbezogen wurden (Einzelberechnung). Die Berechnungsgrundlagen sowie die Ermittlung der Eigenmittel und der Solvabilitätsanforderungen richten sich nach den Vorschriften für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Versicherungsgruppen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (s. Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung i. V. m. Rundschreiben 20/2002 (VA)). Dies gilt auch, wenn einzelne andere Unternehmen der Versicherungsbranche (s. Fall b) oben) erfasst werden, die nicht zu einer Versicherungsgruppe zählen. In diesem Fall ist die Berechnung der Positionen 100 bis 103 in einer Anlage zu erläutern. 2706 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Für Versicherungsgruppen ist der Name des Unternehmens einzutragen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt. Für einzelne Unternehmen der Versicherungsbranche ist der Name des Unternehmens einzutragen, dessen Daten in diesem Meldevordruck erfasst werden. Einzutragen ist die laufende Nummer, die dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. Einzutragen ist der Kurzname, der dem vorgenannten Unternehmen im Rahmen der Erfassung der in die Berechnung einzubeziehenden Unternehmen (Meldevordruck FSU) zugeordnet wurde. In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ,,Versicherungsgruppen-Berechnung" oder ,,Einzelberechnung" einzutragen (s. a. Fußnote 1). Sofern die Daten einer Versicherungsgruppe erfasst werden, ist der Beteiligungsprozentsatz einzutragen, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats an dem Unternehmen mittelbar und unmittelbar zusteht, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt. Ansonsten bezieht sich der Beteiligungsprozentsatz entsprechend auf das Einzelunternehmen. Sofern das Unternehmen, auf dessen Ebene die Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität erfolgt oder das als Einzelunternehmen hier erfasst wird, identisch ist mit dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats, ist als Beteiligungsprozentsatz 100,00 % einzutragen. Sofern bei einem als Einzelunternehmen erfassten Tochterunternehmen die Eigenmittel (Position 100) niedriger sind als die Solvabilitätsanforderungen (Position 200), ist hier gleichfalls 100,00 % einzutragen. § 3 Abs. 3 FkSolV (Unternehmen horizontaler Unternehmensgruppen) ist zu beachten. Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist kein Eintrag vorzunehmen (s. Fußnote 11 Absatz 2). Sofern die Daten eines Einzelunternehmens erfasst werden, ist der auf Grundlage der Fußnote 4 Absatz 1 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 20/2002 (VA) ermittelte Wert einzutragen. Fußnote 7 gilt entsprechend. Die Anrechnung von Teilen stiller Reserven bestimmter Kapitalanlagen richtet sich nach Fußnote 4.1 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 20/2002 (VA). Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Beteiligungsbuchwerte, die das Unternehmen an Unternehmen der Versicherungsbranche unmittelbar hält. Fußnote 7 gilt entsprechend. Einzutragen sind die Abzugsbeträge, die auf Grundlage der Fußnote 7 zu Formular BerSU4 des Rundschreibens 20/2002 (VA) ermittelt wurden. Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist folgender Wert einzutragen: Pos. 100 zuzügl. Pos. 101 abzügl. Pos. 102 abzügl. Pos. 103. Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (3) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 20/2002 (VA) aufgeführt ist. Einzutragen ist die Summe aller Buchwerte der Beteiligungen, die das Unternehmen an Unternehmen der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche hält. Einzutragen sind Genussrechte und nachrangige Verbindlichkeiten, die bei dem Unternehmen als Eigenmittel ausgewiesen werden, jedoch von einem anderen Finanzkonglomeratsunternehmen finanziert werden (s. § 6 Abs. 3 Nr. 2 FkSolV). Einzutragen sind sonstige von den Eigenmitteln abzuziehende Positionen (§ 3 Abs. 4 und 5 FkSolV), die noch nicht erfasst wurden, z. B. Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter von konglomeratsangehörigen Unternehmen der Versicherungsbranche bei konglomeratsangehörigen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche, die bei diesen Unternehmen aufgrund der branchenspezifischen Vorschriften (insbesondere § 10 Abs. 4 KWG) dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden. Die Position 108 ergibt sich, indem von der Position 104 die Positionen 105, 106 und 107 abgezogen werden. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den Branchenvorschriften in D. In allen Fällen sind die Abzüge gemäß den Fußnoten 10 und 12 bis 14 vorzunehmen. Sofern ein Einzelunternehmen vorliegt, ist diejenige (fiktive) Solvabilitätsspanne einzutragen, die sich ergeben würde, wenn man die Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Grundlage der Einzelabschlüsse) anwenden würde (s. a. Rundschreiben 20/2002 (VA) mit Anmerkungen zu Formular BerSU4). Sofern die Ergebnisse der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität (Berechnung auf Basis der Einzelabschlüsse) erfasst werden, ist als Wert der Betrag einzutragen, der in Feld (4) des Formulars BerS2 des Rundschreibens 20/2002 (VA) aufgeführt ist. Bei Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Ausland oder einem Drittstaat richtet sich die Anerkennung nach den jeweiligen Branchenvorschriften in D. Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Eigenmittel (Position 108). Der Wert dieses Feldes ergibt sich aus der Multiplikation des Beteiligungsprozentsatzes (Position 006) mit der Summe der Solvabilitätsanforderungen (Position 200). 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2707 Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 6) Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche ­ Unternehmen (FSU) ­ FSU1) Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: __________________________________________________ Stichtag der Berechnung: lfd. Nr.2) (1) voller Name des Unternehmens/ Sitz3) (2) Kurzname4) (3) beaufsichtigtes Unternehmen (J/N)6) (5) ______/______ /__________ Bilanzsumme7) (6) gebuchte BruttoBeiträge8) (7) Sitzstaat5) (4) 1. 1.1 1.2... 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Lebens-VU Kranken-VU Schaden/Unfall-VU Rück-VU Versicherungs-Holdinggesellschaften Einlagenkreditinstitute9) E-Geld-Institute10) sonstige Kreditinstitute (ohne Investmentgeschäft)11) Finanzdienstleistungsinstitute12) FinanzholdingGesellschaften13) sonstige Finanzunternehmen14) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten15) Kapitalanlagegesellschaften16) gemischte FinanzholdingGesellschaften17) sonstige Unternehmen18) 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Fußnoten: 1) Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen (s. a. § 1 Abs. 20 KWG bzw. § 104k Nr. 4 VAG). Die Erfassung erfolgt in der jeweils entsprechenden Kategorie, sortiert nach Sitzstaat. In Spalte 1 ist für jedes Unternehmen eine eindeutige laufende Nummer (lfd. Nr.) zu vergeben und im gesamten Meldevordruck-Satz entsprechend zu verwenden. Die erste Stelle der laufenden Nummer ergibt sich aus dem Unternehmenstyp. Die zweite Stelle ist ein Punkt. Die nachfolgenden Stellen ergeben sich, indem für jedes Unternehmen innerhalb des entsprechenden Unternehmenstyps eine fortlaufende Nummer zu vergeben ist. Innerhalb eines Typs ist folgende Reihenfolge einzuhalten: Unternehmen mit Sitz in Deutschland, Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat, Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat, Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Innerhalb dieser Reihenfolge ist für ausländische Unternehmen eine Sortierung nach dem Sitzstaat vorzunehmen. Maßgeblich für den Ausweis eines Unternehmens in einer Kategorie ist, nach welchen Vorschriften es in die Berechnung der FinanzkonglomerateSolvabilität einbezogen wurde. Betreibt z. B. eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft zugleich das Rückversicherungsgeschäft, ist das Unternehmen als Rückversicherungsunternehmen zu klassifizieren und entsprechend in die Berechnung einzubeziehen (s. a. Fußnote 15). 2) 3) 2708 4) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Der Kurzname besteht aus zwei Teilen. Teil 1 ist eine eindeutige Kurzbezeichnung (,,sprechender Schlüssel"). Teil 2 ist die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der Aufsichtsbehörde vergebene und im Rahmen der Berichterstattungspflichten gemäß BerVersV zu verwendende vierstellige Registernummer; sie ist mit Hilfe eines Schrägstrichs von Teil 1 zu trennen. Liegt keine Registernummer vor, ist eine andere geeignete Kennzeichnung zu verwenden. Einzutragen ist der Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Sofern das Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, entfällt der Eintrag. In Abhängigkeit vom Sachverhalt ist entweder ein ,,J" oder ein ,,N" einzutragen. Die Bilanzsumme ist unabhängig vom Unternehmenstyp für jedes Unternehmen anzugeben. Zur Vorgehensweise bei Leasing-Teilkonzernen s. a. Fußnote 14. Die gebuchten Brutto-Beiträge sind für alle Lebens-, Kranken, Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen anzugeben. Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG. Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3d Satz 4 KWG. Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, die weder Einlagen- noch E-Geld-Institute sind und Bankgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 10 KWG betreiben. Hier zu erfassen sind Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a KWG. Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3a Satz 1 KWG (s. a. Fußnote 17). Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG ohne Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a KWG. Sofern Teilkonzerne bestehen, die ausschließlich das Leasing-Geschäft mit einer Vielzahl von Objektgesellschaften betreiben, können aus Vereinfachungsgründen anstelle der Daten für jede einzelne Objektgesellschaft die Daten auf Grundlage des Teilkonzernabschlusses (insbesondere die Bilanzsumme) bzw. in Bezug auf die Mutter des Teilkonzerns eingetragen werden. In diesem Fall ist in Spalte 2 zusätzlich zum Namen des Teilkonzerns der Klammerzusatz ,,TKA" einzutragen. Hier zu erfassen sind Unternehmen gemäß § 1 Abs. 3c KWG. Hier zu erfassen sind Kreditinstitute, welche die in § 7 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte betreiben. Hier zu erfassen sind gemischte Finanzholding-Gesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 3a Satz 2 KWG bzw. § 104k Satz 1 Nr. 3 VAG, die weder ein Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft sind. Gemischte Finanzholding-Gesellschaften werden wie Rückversicherungsunternehmen behandelt, wenn sie das Rückversicherungsgeschäft betreiben. Betreibt die gemischte Finanzholding-Gesellschaft kein Rückversicherungsgeschäft, wird sie wie eine Versicherungs-Holdinggesellschaft behandelt, wenn die Versicherungsbranche im Finanzkonglomerat stärker vertreten ist als die Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche; andernfalls gilt sie als Finanzholding-Gesellschaft. Zu erfassen sind solche konglomeratszugehörigen Unternehmen, die nicht zu den Kategorien 1 bis 14 zählen und für die korrekte Erfassung der Daten im Meldevordruck FSABB benötigt werden (Beispiel: Ein Versicherungsunternehmen hält die Mehrheit an einem unbeaufsichtigten Unternehmen, das Darlehen aufnimmt und damit eine Beteiligung an einem Kreditinstitut finanziert, wobei alle drei Unternehmen zu dem Finanzkonglomerat zählen: In diesem Fall ist das unbeaufsichtigte Unternehmen hier zu erfassen.). 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2709 Anlage 7 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 7) Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche ­ Anteile (FSA) ­ FSA1) Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: __________________________________________________ Stichtag der Berechnung: Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in der Berechnung berücksichtigt wurde4) in % (4) ______/ ______/ __________ Art der Einbeziehung5): (mögliche Einträge: zGS I, GS I, VGS KA, VGS EA, E, KAG, KAG zGS I, Sonstige) (5) lfd. Nr. voller Name des Unternehmens/Sitz2) durchgerechneter Beteiligungsprozentsatz3) in % (3) (1) (2) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Fußnoten: 1) Lebens-VU Kranken-VU Schaden/Unfall-VU Rück-VU Versicherungs-Holdinggesellschaften Einlagenkreditinstitute E-Geldinstitute sonstige Kreditinstitute (ohne Investmentgeschäft) Finanzdienstleistungsinstitute Finanzholding-Gesellschaften sonstige Finanzunternehmen6) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten Kapitalanlagegesellschaften gemischte FinanzholdingGesellschaften sonstige Unternehmen Für jedes Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde, ist in diesem Meldevordruck ein einzeiliger Eintrag vorzunehmen. Die Zuordnung der einzelnen Unternehmen zu Unternehmenstypen richtet sich nach der Zuordnung gemäß dem Meldevordruck FSU. Einzutragen ist derjenige Beteiligungsprozentsatz, der dem Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats mittelbar und unmittelbar an dem Unternehmen zusteht. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen. Einzutragen ist derjenige Prozentsatz, mit dem das Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wurde. Dieser Prozentsatz kann von dem Prozentsatz in Spalte 4 abweichen, da z. B. bei der Berechnung auf Grundlage des zusammengefassten Grundsatzes I (Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 KWG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG) Tochterunternehmen unabhängig von den Anteilen, die auf andere Gesellschafter entfallen, zu 100 % in die Berechnung einbezogen werden. Unternehmen, die als horizontale Unternehmensgruppe einem Finanzkonglomerat angehören, sind zu 100 % in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die BaFin anderes bestimmt. Entsprechende Unternehmensverbindungen sind in einer Anlage zu erläutern. Für das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats ist 100,00 % einzutragen. In Abhängigkeit von der Art der Einbeziehung ist jeweils ein Kennzeichen einzutragen: bei Einbeziehung auf Grundlage der Berechnung · nach dem zusammengefassten Grundsatz I · nach dem Grundsatz I · nach den Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Konzernabschluss) zGS I, GS I, VGS KA, 2) 3) 4) 5) 2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 · nach den Vorschriften zur Versicherungsgruppen-Solvabilität (Einzelabschlüsse) · nach den Vorschriften der Solo-Solvabilität für Versicherungsunternehmen · nach den Vorschriften für Kapitalanlagegesellschaften und gleichzeitiger Erfassung nach dem zusammengefassten Grundsatz I · nach den Vorschriften für Kapitalanlagegesellschaften, wobei keine Einbeziehung über die Vorschriften des zusammengefassten Grundsatzes I erfolgte · Sonstige 6) VGS EA, E, KAG zGS I, KAG, Sonstige. Die Sätze 1 und 2 der Fußnote 14 zum Meldevordruck FSU gelten entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2711 Anlage 8 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 8) Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann ­ Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) ­ FSABB1), 9) Name des Unternehmens, auf dessen Ebene die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität durchgeführt wird: Stichtag der Berechnung: Kurzname des beteiligten Unternehmens, für das vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen bzw. nachrangiger Verbindlichkeiten und Genussrechte abgesehen werden kann/Gruppe3) (2) __________________________________________________ ______ /______/__________ lfd. Nr.2) Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: zGS I, GS I, VGS KA, VGS EA, E, KAG, KAG zGS I, Sonstige)4) (3) lfd. Nr.5) Kurzname des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird/ Gruppe6) Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: zGS I, GS I, VGS KA, VGS EA, E, KAG, KAG zGS I, Sonstige)7) (6) Beteiligungen bzw. nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte8) (1) (4) (5) (7) Fußnoten: 1) Erfasst werden branchenübergreifende Beteiligungen in dem Finanzkonglomerat, die dazu führen, dass in den Berechnungen nach § 10 Abs. 6 Satz 6 KWG, nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 6 Satz 6 KWG, nach § 53c Abs. 3d Satz 3 VAG sowie nach § 5 Abs. 7 SolBerV Beteiligungen sowie Forderungen aus Genussrechten und nachrangiger Verbindlichkeiten deshalb nicht in der branchenbezogenen Berechnung von den Eigenmitteln abgezogen werden, da das beteiligte Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen wird. Die Werte, die somit auf Einzel- bzw. Gruppenebene nicht von den Eigenmitteln abzuziehen sind, werden in Spalte 7 erfasst. Sofern ein beaufsichtigtes Unternehmen z. B. eine branchenübergreifende Beteiligung hält und dieses Unternehmen zu einer branchenbezogenen Gruppe (Gruppe der Banken-/Wertpapierdienstleistungsbranche, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG oder Versicherungsgruppe, für die eine Berechnung nach § 104g Abs. 2 VAG vorzunehmen ist) gehört, ergeben sich zwei Einträge, einer aus Sicht des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens sowie ein weiterer aus Sicht des in die branchenbezogene Gruppenberechnung einbezogenen Unternehmens (s. a. Fall 1 der Fußnote 9, die Beispiele enthält). Sofern lediglich eine Solo-Solvabilitätsberechnung vorzunehmen ist oder auch für den Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens, das in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität und einer branchenbezogenen Gruppenberechnung einzubeziehen ist, ergibt sich lediglich ein Eintrag. Ausschließlich für den Meldevordruck FSABB sind Rückversicherungsunternehmen jedoch wie beaufsichtigte Unternehmen zu behandeln (zwei Einträge, wenn eine Einbeziehung in eine Versicherungsgruppen-Berechnung erfolgt). Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens, das die Beteiligung an einem Unternehmen der anderen Branche hält, in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist und für das vom Abzug der unter Fußnote 1 genannten Positionen an dem Unternehmen der anderen Branche auf Ebene der Solo-Solvabilität oder Gruppen-Solvabilität abgesehen werden kann. Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens. Sofern dieses Unternehmen in eine branchenbezogene Gruppenberechnung (Bankengruppe oder Versicherungsgruppe) einbezogen wird, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 2 und 2a KWG ist, ist als Kennung ,,üU" hinzuzufügen. Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität (s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden). Einzutragen ist die laufende Nummer des Unternehmens der anderen Branche, an dem die Beteiligung gehalten wird und das zusammen mit dem unter Fußnote 2 bezeichneten Unternehmen in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einzubeziehen ist. Einzutragen ist der Kurzname des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens. Sofern der Eintrag in Bezug auf das branchenbezogene Gruppenunternehmen (Banken-/Wertpapierdienstleistungsgruppe oder Versicherungsgruppe) erfolgt, ist der Name der Gruppe (in Klammern) hinzuzufügen. Sofern das Unternehmen ein übergeordnetes Unternehmen i. S. d. § 10a Abs. 2 und 2a KWG ist, ist als Kennung ,,üU" hinzuzufügen (s. Beispiel 5 unter Fußnote 9). Einzutragen ist die Art der Einbeziehung des unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmens in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität (s. a. Fußnote 5 zum Meldevordruck FSA, in der die zu verwendenden Abkürzungen erläutert werden). Hier einzutragen ist jeweils der einzelne Beteiligungsbuchwert sowie getrennt davon jeweils der einzelne Wert der nachrangigen Verbindlichkeiten oder Genussrechte. Als Beteiligungsbuchwert ist der Wert gemeint, den das unter Fußnote 2 bezeichnete Unternehmen an dem unter Fußnote 5 bezeichneten Unternehmen hält. Der Betrag für einen Beteiligungsbuchwert ist mit der Abkürzung ,,(B)" zu kennzeichnen. In Bezug auf nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte ist derjenige Wert gemeint, der bei einem unter Fußnote 5 genannten Unternehmen oder im Rahmen der branchenorientierten Gruppenberechnung als Eigenmittel angerechnet wurde, ohne dass ein Abzug auf der Ebene des einzelnen Unternehmens oder der Unternehmensgruppe erforderlich ist (s. a. Fußnote 1). 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 2712 9) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 Beispiele In einem Finanzkonglomerat steht ein Rückversicherungsunternehmen (Kurzname Top Rück-VU/6000, lfd. Nr. 4.1) an der Spitze. Das Rückversicherungsunternehmen hält jeweils unmittelbar 100 % an einem Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/111, lfd. Nr. 1.1) und an einem Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU VU/5000, lfd. Nr. 3.1). Beispiel 1: Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen (Top Lebens-VU/1111, lfd. Nr. 1.1) hält 100 % an einem einzelnen Kreditinstitut (Top KI 1, lfd. Nr. 6.1). Das Erstversicherungsunternehmen kann in der Solvabilitätsberechnung nach § 53c VAG von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung (= 100 Mio. Euro), die an dem Kreditinstitut gehalten wird, absehen, da beide Unternehmen zu einem Finanzkonglomerat gehören und in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogen werden. Das konglomeratsangehörige Lebensversicherungsunternehmen unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach § 104a Abs. 1 Nr. 2 VAG. Somit ist auf der Ebene des Rückversicherungsunternehmens eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität gemäß § 104g Abs. 2 VAG vorzunehmen. Sofern die Berechnung auf Basis eines konsolidierten Abschlusses (Konzernabschluss) erfolgt, sind bei der Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität voll und anteilig konsolidierte Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche zu dekonsolidieren, d. h. sämtliche Einflüsse auf die Eigenmittel der Versicherungsgruppe herauszurechnen. Von dem Abzug des Buchwertes der Beteiligung, die an dem Kreditinstitut gehalten wird, kann auf Gruppenebene abgesehen werden. Bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität sind sowohl Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche als auch Unternehmen der Versicherungsbranche sowie andere finanzkonglomeratszugehörige Unternehmen zu berücksichtigen. Für das Lebensversicherungsunternehmen sind im vorliegenden Fall im Meldevordruck FSABB zwei Einträge vorzunehmen, ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens und ein Eintrag aus Sicht des Einzelunternehmens, das zu einer Versicherungsgruppe gehört. Im letztgenannten Fall ist der Name der Versicherungsgruppe in Spalte 2 zu erfassen. In beiden Fällen ist hinter dem Wert in Spalte 7 die Abkürzung ,,(B)" für Beteiligungsbuchwert einzutragen. Beispiel 2: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 2, lfd. Nr. 6.2, Beteiligungsbuchwert 30 Mio. Euro). Das Rückversicherungsunternehmen hat eine Forderung aus nachrangigen Verbindlichkeiten in Höhe von 60 Mio. Euro gegenüber dem Kreditinstitut, die dort in Höhe von 40 Mio. Euro als Eigenmittel anerkannt wurden. Beispiel 3: Das Rückversicherungsunternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats hält über eine Beteiligungsgesellschaft (Top Bet 1, lfd. Nr. 13.1) 100 % an einem Kreditinstitut (Top KI 3, lfd. Nr. 6.3, Beteiligungsbuchwert 50 Mio. Euro). Beispiel 4: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU-VU 1, lfd. Nr. 3.1) hält 100 % (Beteiligungsbuchwert 35 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 4, lfd. Nr. 6.4), das in eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG einbezogen wird. Der Name der Bankengruppe ist ,,KI-Gruppe 1". Beispiel 5: Das Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (Top SU-VU 1, lfd. Nr. 3.1) hält 60 % (Beteiligungsbuchwert 48 Mio. Euro) an einem Kreditinstitut (Top KI 5, lfd. Nr. 6.5), das als übergeordnetes Unternehmen einer Bankengruppe eine Berechnung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG vorzulegen hat, wobei die Berechnung auf der Ebene der Finanzholding-Gesellschaft stattfindet. Das Kreditinstitut gehört zur Bankengruppe ,,KI-Gruppe 1". Die Kennzeichnung als übergeordnetes Unternehmen erfolgt in Spalte 5 mit Hilfe der Abkürzung ,,üU". Beispiel 6: Wie Beispiel 4, wobei ein Kreditinstitut (Top KI 6, lfd. Nr. 6.6) der Bankengruppe ,,KI-Gruppe 1" eine 70 %-Beteiligung (Beteiligungsbuchwert 89 Mio. Euro) an einem einzelnen Krankenversicherungsunternehmen (Top Kranken-VU/2000, lfd. Nr. 2.1) hält. Beispiele für Einträge in den Meldevordruck FSABB: Kurzname des beteiligten Unternehmens, für das vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen bzw. nachrangiger Verbindlichkeiten und Genussrechte abgesehen werden kann/Gruppe (2) Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: zGS I, GS I, VGS KA, VGS EA, E, KAG, KAG zGS I, Sonstige) (3) Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: zGS I, GS I, VGS KA, VGS EA, E, KAG, KAG zGS I, Sonstige) (6) lfd. Nr. lfd. Nr. Kurzname des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird/ Gruppe Beteiligungen (B) bzw. als Eigenmittel angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte (1) (4) (5) (7) Einträge für Beispiel 1: 1.1 Top Lebens-VU/1111 1.1 Top Lebens-VU/1111 (Vers-Gruppe 1) Einträge für Beispiel 2: 4.1 Top Rück-VU/6000 4.1 Top Rück-VU/6000 (Vers-Gruppe 1) Eintrag für Beispiel 3: 13.1 Top Bet 1/0001 (Vers-Gruppe 1) Eintrag für Beispiel 4: 3.1 TOP SU VU 1/5000 VGS KA 6.4 Top KI 4 (KI Gruppe 1) zGS I 35,000 (B) VGS KA 6.3 Top KI 3 GS I 50,000 (B) VGS KA VGS KA 6.2 6.2 Top KI 2 Top KI 2 GS I GS I 30,000 (B) 40,000 30,000 (B) 40,000 VGS KA VGS KA 6.1 6.1 Top KI 1 Top KI 1 GS I GS I 100,000 (B) 100,000 (B) Eintrag für Beispiel 5: 3.1 TOP SU VU 1/5000 (Vers-Gruppe 1) VGS KA 6.5 Top KI 5 (KI Gruppe 1, üU) zGS I 48,000 (B) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2005 2713 lfd. Nr. Kurzname des beteiligten Unternehmens, für das vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen bzw. nachrangiger Verbindlichkeiten und Genussrechte abgesehen werden kann/Gruppe (2) Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: zGS I, GS I, VGS KA, VGS EA, E, KAG, KAG zGS I, Sonstige) (3) lfd. Nr. Kurzname des Unternehmens, an dem die Beteiligung gehalten wird/ Gruppe Art der Einbeziehung: (mögliche Einträge: zGS I, GS I, VGS KA, VGS EA, E, KAG, KAG zGS I, Sonstige) (6) Beteiligungen (B) bzw. als Eigenmittel angerechnete nachrangige Verbindlichkeiten und Genussrechte (1) (4) (5) (7) Einträge für Beispiel 6: 6.6 TOP KI 6 6.6 TOP KI 6 (KI-Gruppe 1) zGS I zGS I 2.1 2.1 Top Kranken-VU/ 2000 Top Kranken-VU/ 2000 E E 89,000 (B) 89,000 (B)