Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2005  Nr. 63 vom 12.10.2005  - Seite 2914 bis 2915 - Vierte Verordnung zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung

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2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 Vierte Verordnung zur Änderung der Trockenfutterbeihilfeverordnung Vom 27. September 2005 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit: b) nach dem Wort ,,wird" die Wörter ,,auf Antrag" gestrichen. 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Durchschnittsprobe" durch das Wort ,,Endprobe" und b) in Satz 2 wird das Wort ,,Durchschnittsproben" durch das Wort ,,Endproben" ersetzt. 4. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt: ,,§ 7 Muster und Vordrucke Die Bundesanstalt kann für Anträge, Verträge, Erklärungen, Meldungen und andere Unterlagen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekannt gemacht oder Vordrucke bereit gehalten werden, sind diese zu verwenden." 5. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorzulegende Liste der Verträge und Liefererklärungen ist nach dem Muster in Anlage 2 dieser Verordnung der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten kann auf elektronischem Weg erfolgen." 6. In § 9 werden die Wörter ,,Beihilfeanträge ,,Flächen"" durch die Wörter ,,Sammelanträge nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 18)" ersetzt. 7. In Anlage 1 Nr. 2, 2.1. und 2.2. wird jeweils das Wort ,,Durchschnittsproben" durch das Wort ,,Endproben" ersetzt. Artikel 1 Die Trockenfutterbeihilfeverordnung vom 30. März 1988 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1241), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden aaa) nach dem Wort ,,Zulassung" die Wörter ,,ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu beantragen und" eingefügt und bbb) nach dem Wort ,,wird" die Wörter ,,auf Antrag" gestrichen. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Dem Antrag auf Zulassung sind die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission vom 7. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. EU Nr. L 61 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Unterlagen sowie die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b der Futtermittelverordnung beizufügen." b) In Absatz 3 wird das Wort ,,unverzüglich" durch die Wörter ,,innerhalb von zehn Kalendertagen" ersetzt. 2. In § 3b Satz 2 werden a) nach dem Wort ,,Zulassung" die Wörter ,,ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu beantragen und" eingefügt und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2005 8. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: 2915 ,,Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2 und § 9) Gegenüberstellung von Flächen Es ist anzugeben: a) 1. Unternehmensnummer (= Registrierungsnummer in der Zentralen InVeKoS-Datenbank) des Erzeugers bei der Landesstelle (in aufsteigender Nummerierung) b) 5. Flächenidentifikator (16 Stellen) Ländercode DE Code Bundesland BB, BE, BW, BY, HB, HE, HH, MV, NI, NW, RP, SH, SL, SN, ST, TH Landwirtschaft/InVeKoS LI länderspezifisch vorgegeben (10 Stellen) 2.* Datum des Vertrages oder der Liefererklärung 3. Name des Erzeugers und Anschrift 4. Code-Nr. des für den Erzeuger zuständigen Trockenwerkes (Verarbeitungsbetrieb) 6. Fläche, die zur Trocknung verwandt wird (ha/ar) * Nur vom Verarbeitungsbetrieb oder Käufer anzugeben". Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 27. September 2005 Die Bundesministerin f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z, E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t Renate Künast