Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 3 vom 20.01.2006  - Seite 66 bis 73 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin

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66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin Vom 17. Januar 2006 Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und auf Grund des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: §1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Technischen Fachwirt/zur Geprüften Technischen Fachwirtin und damit die Befähigung: 1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen, 2. die Schnittstellenfunktion zwischen den betriebswirtschaftlichen und technischen Unternehmensbereichen durch kommunikative Kompetenzen wahrzunehmen, 3. sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technischorganisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, in den betrieblichen Funktionsfeldern ,,Materialwirtschaft/Logistik", ,,Absatzwirtschaft", ,,Einkauf", ,,Arbeitsvorbereitung/Kostenrechnung", ,,Entwicklung/Konstruktion" und ,,Betriebserhaltung/Produktion" insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können: 1. Produktionsabläufe überwachen, über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten, Kenntnisse der Fertigungs- und Betriebstechnik in Produktionsprozessen planerisch umsetzen. Für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Materialwirtschaft und Produktionswirtschaft planen und durchführen. Sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse beteiligen und in enger Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten, 2. die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten, rechtzeitig und angemessen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und beteiligte betriebliche Bereiche informieren; in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen übergeordnete Planungsgruppen und Fachabteilungen beraten. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter der Berücksichtigung der Vorgaben nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und arbeitsrechtlichen Bestimmungen delegieren. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbstständigem, verantwortlichen Handeln anleiten, motivieren und an Entscheidungsprozessen beteiligen, die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern, neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre Arbeitsbereiche einführen und qualifizieren sowie die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden verantworten. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss ,,Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin". §2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen ,,Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" oder ,,Technische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen, verwaltenden oder gewerblich-technischen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. den erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile ,,Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" und ,,Technische Qualifikationen", der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und 2. in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr und im Falle des Absatz 1 Nr. 3 mindestens zwei weitere Jahre Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Technischen Fachwirtes/einer Geprüften Technischen Fachwirtin gemäß § 1 Abs. 3 haben. (4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Betriebswirtschaftliche Qualifikationen, 2. Technische Qualifikationen, 3. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Der Prüfungsteil ,,Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern, 67 2. Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen, 3. Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation. (3) Der Prüfungsteil ,,Technische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: 1. Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen, 2. Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie, 3. Fertigungs- und Betriebstechnik. (4) Der Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik, 2. Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle, 3. Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz, 4. Führung und Zusammenarbeit. Die Prüfung in diesem Prüfungsteil wird erst nach dem erfolgreichen Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden. Damit soll spätestens zwei Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden. (5) Die Prüfungsteile ,,Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" gemäß Absatz 2, ,,Technische Qualifikationen" gemäß Absatz 3 und ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" gemäß Absatz 4 sind schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß den §§ 4, 5 und 6 zu prüfen. (6) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" eine mündliche Prüfung in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchgeführt, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll. Es soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche gemäß den Absätzen 2 bis 4 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 4 Nr. 1 und 2 liegen. Es ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten zu gewähren. Die mündliche Prüfung wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 5 durchgeführt. §4 Betriebswirtschaftliche Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich ,,Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und Auswirkungen wirtschaftlicher Maßnahmen auf das Unternehmen beurteilen zu können. Dazu gehört der Besitz von Kenntnissen des bürgerlichen Rechts und des Handels- und des Arbeitsrechts. Insbesondere sollen eingehende Kenntnisse des Vertragsrechts und der Vertragsgestaltung nachgewiesen werden. Dazu gehören das Vertrautsein mit dem Steuerrecht und die Fähigkeit, die für die geschäftliche Tätigkeit relevanten Steuern zu kennen und ihre Bemessungsgrundlagen berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 b) Abläufe in Unternehmen erkennen und erläutern, c) Anwendung von Führungsmethoden und -techniken; 3. Rechnungswesen: a) gesetzliche Grundlagen im Handelsrecht aufzeigen, b) Ziele und Aufgaben des Rechnungswesens kennen und anwenden, c) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze anwenden, d) Bilanz erklären, e) Gewinn- und Verlustrechnung herleiten, f) Kosten- und Leistungsrechnung durchführen, g) Umfang und Nutzen einer Finanzierung kennen; 4. Controlling: a) Controllinginstrumente verstehen, b) Regelkreise verstehen. (3) Im Qualifikationsbereich ,,Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Personalmanagements als betrieblichen Faktor zu erkennen. Dazu gehört, die Bestimmungsfaktoren der Personalbereitstellung und der betrieblichen Bildungsarbeit zu kennen und umzusetzen sowie mit Partnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens teamorientiert kommunizieren zu können. Außerdem soll der Einsatz von Informationsmedien und -techniken beherrscht und zielorientiert koordiniert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Personalwirtschaft: a) unternehmensbezogene Personalpolitik und Personalplanung im Rahmen der Personalwirtschaft kennen, b) zur Personalbeschaffung und Auswahl entsprechende Kriterien bereitstellen, c) Entgeltformen kennen, d) Personalbeurteilungsgrundsätze kennen, e) gültige arbeitsrechtliche kennen; 2. Informationsmanagement: a) Ziele und Einsatzmöglichkeiten der Datenverarbeitung kennen, b) die wichtigsten Kommunikationsnetze kennen, c) Einsatzmöglichkeiten der Office-Lösungen und der Multimedia-Technik überblicken; 3. Kommunikation: a) erforderliche Schritte eines Projektmanagements kennen, b) Bedeutung von Kommunikation und Sprache kennen, c) Moderations- und Präsentationstechniken kennen, d) Vortrags- und Redetechniken verstehen. Schutzbestimmungen 1. Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft: a) Zusammenhänge und Bedeutung der Volks- und Betriebswirtschaft erkennen, b) sichere Anwendung der Grundbegriffe des Wirtschaftens, c) Umsetzung der Wirtschaftsordnung in den Unternehmen, d) die Bedeutung der Produktionsfaktoren werten und berücksichtigen, e) betriebliche Funktionen und Abläufe erkennen und darstellen, f) Unternehmensformen kennen und deren Weiterentwicklung planen, g) Märkte und Preisbildung aufeinander abstimmen können, h) den Wirtschaftskreislauf kennen und erläutern, i) die Bedeutung von Konjunktur, Wachstum Geld und Kredit darlegen, j) Wirtschaftspolitik, wirtschaftliche Integration und Globalisierung strategisch deuten, k) Bedingungen der Existenzgründung aufführen; 2. Recht: Die Bedeutung und den Umgang mit dem a) Bürgerlichen Gesetzbuch, dem allgemeinen Teil, dem Schuldrecht und dem Sachenrecht, b) Handelsgesetzbuch, c) Wettbewerbs-, Gewerbe- und das Haftungsrecht erfassen; 3. Steuern: a) wesentliche Grundbegriffe und Bedeutung des Steuerrechts kennen, b) unternehmensbezogene Steuern wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer berücksichtigen, c) erforderliche steuerrechtliche Verfahren anwenden und berücksichtigen. (2) Im Qualifikationsbereich ,,Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Handeln mit den Zielen der Unternehmung in Einklang bringen zu können. Es sollen die Einflussfaktoren auf ein zielgerichtetes Handeln der Unternehmensführung und die daraus resultierenden Steuerungs- und Koordinationsfunktionen dargestellt werden können. Dazu gehört die Fähigkeit, auf Prozesse des Wandels angemessen reagieren zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Unternehmensführung: a) Zielbildungsprozess darlegen, b) Bedeutung eines Leitbildes aufzeigen, Abweichungen davon feststellen und entsprechende Korrekturmaßnahmen einleiten und kontrollieren, c) strategische Planung umsetzen; 2. Organisation und Führung: a) Strukturen in Unternehmen darstellen, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 (4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer Arbeit, deren Bearbeitungszeit jeweils mindestens 90 Minuten beträgt. Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten. (5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. §5 Technische Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich ,,Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen" soll die Fähigkeit, einschlägige naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten zur Lösung technischer Probleme einbeziehen zu können, nachgewiesen werden. Dabei sollen mathematische, physikalische, chemische und technische Kenntnisse aus der betrieblichen Praxis angewendet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen, Anlagen und Prozesse sowie auf Mensch und Umwelt, zum Beispiel bei Oxidations- und Reduktionsvorgängen, thermischen Einflüssen, galvanischen Prozessen, mechanischen Bewegungsvorgängen, elektrotechnischen, hydraulischen und pneumatischen Antriebs- und Steuerungsvorgängen, 2. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Betrieb sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, 3. Berechnen betriebs- und fertigungstechnischer Größen bei Belastungen und Bewegungen, 4. Anwenden von statistischen Verfahren und Durchführen von einfachen statistischen Berechnungen sowie deren graphische Darstellung. (2) Im Qualifikationsbereich ,,Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie" soll die Fähigkeit, naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen anwenden und technische Kommunikationsmittel einsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe überblicken, 2. Prüfverfahren für Werkstoffe kennen, 3. Lesen von technischen Zeichnungen einschließlich technischer Dokumentationen unter Berücksichtigung der Zeichnungsnormen, 4. aus Zeichnungen Funktionen von Einzelteilen erkennen und deren Zusammenwirken beurteilen. (3) Im Qualifikationsbereich ,,Fertigungs- und Betriebstechnik" soll die Fähigkeit, die technischen Module und Einrichtungen sowie ihre Instandhaltung funktionsgerecht planen, organisieren und überwachen zu können, nachgewiesen werden. Dazu gehört die Fähigkeit, Ferti- 69 gungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten planen, organisieren und überwachen zu können. Ferner umfasst die Fähigkeit, fertigungstechnische Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten zu können. Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe sollen die Auswirkungen auf den Fertigungsprozess erkannt und berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Festlegen der anzuwendenden Fertigungsverfahren im Hinblick auf Betriebsmittel, Werk- und Hilfsstoffe einschließlich der Ermittlung der erforderlichen technischen Daten, 2. Unterscheiden von Arten der Fügetechniken unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Verfahren, 3. Planen, Einleiten und Überwachen von frist- und situationsgerechten Instandhaltungsmaßnahmen, 4. Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozess beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel, 5. Beurteilen der numerischen Steuerungstechnik beim Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der Programmierung und Organisation des Fertigungsprozesses unter Nutzung von Informationen aus rechnergestützten Systemen, 6. Überblicken der Einsatzmöglichkeiten von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs-, Förder- und Speichersysteme, 7. Verstehen der Informationen aus verknüpften, rechnergestützten Systemen der Konstruktion und Fertigung. (4) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen: 1. Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen 2. Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie 3. Fertigungs- und Betriebstechnik 60 Minuten, 90 Minuten, 120 Minuten. Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten. (5) Wurden in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung gemäß den Absätzen 1 bis 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist darin eine Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Punktbewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. §6 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Im Qualifikationsbereich ,,Absatz-, Materialwirtschaft und Logistik" soll die Fähigkeit, das absatzwirtschaftliche Instrumentarium anwenden zu können, nach- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation verstehen, 2. Mitarbeitergespräche durchführen, 3. Konfliktmanagement anwenden, 4. Mitarbeiterförderung umsetzen, 5. Ausbildung planen und durchführen, 6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen, 7. Präsentationstechniken einsetzen. (5) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Qualifikationsbereichen wird in Form einer Situationsaufgabe durchgeführt. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens 240, höchstens 300 Minuten. §7 Weitere Prüfung (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ausgehend vom Handlungsbereich ,,Führung und Zusammenarbeit" eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungseinheit ist vorab schriftlich einzureichen. (2) Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfung im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" bestanden wurde und in der zusätzlichen Prüfung nach Absatz 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (3) Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein zusätzliches Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation durch eine Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und 5 sowie § 7 Abs. 1 nachgewiesen wurde. §8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Fachwirt/zur Fachwirtin oder zum Fachkaufmann/zur Fachkauffrau auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil gemäß § 4 ,,Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" befreit werden. (2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die bereits erfolgreich eine IHK-Prüfung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin auf Grund einer Regelung nach dem Berufsbildungsgesetz oder zum Staatlich geprüften Techniker/zur Staatlich geprüften Technikerin abgelegt haben, können auf Antrag vom Prüfungsteil gemäß § 5 ,,Technische Qualifikationen" befreit werden. gewiesen werden. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, mit den Aufgaben der Materialwirtschaft vertraut zu sein und unternehmensspezifische Fragen lösen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Marktforschung kennen, 2. Wirkmechanismen der Preispolitik verstehen, 3. Produktpolitik kennen, 4. Distributionspolitik erläutern, 5. Kommunikationspolitik anwenden, 6. Beschaffungslogistik anwenden, 7. Produktionslogistik aufbereiten, 8. Distributionslogistik mitwirken, 9. Entsorgungslogistik kennen. (2) Im Qualifikationsbereich ,,Produktionsplanung, -steuerung und -kontrolle" soll die Fähigkeit, die Aufgaben der Produktionswirtschaft und deren Funktionen im Unternehmen von der Produktentwicklung bis zum Vertrieb umsetzen zu können, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Organisation der Produktion überblicken, 2. Produktionsprogrammplanung durchführen, 3. Arbeits- und Zeitwirtschaft anwenden, 4. Arbeitsablaufgestaltung umsetzen, 5. Arbeitsplatzgestaltung überblicken, 6. Fertigungssteuerung durchführen, 7. Produktionsüberwachung durchführen. (3) Im Qualifikationsbereich ,,Qualitäts- und Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz" soll die Fähigkeit, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter sichern zu können, nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen einschlägige Gesetze, Verfahren und Bestimmungen in ihrer Bedeutung gekannt und ihre Einhaltung sichergestellt werden und dass sich die Mitarbeiter arbeits-, gesundheits- und umweltbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. interne und externe Bedeutung des Qualitätsmanagements erkennen, 2. Umweltschutztechniken und deren rechtliche Grundlagen kennen, 3. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen sicherstellen. (4) Im Qualifikationsbereich ,,Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 (3) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht vorliegen, können Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 6 ist nicht zulässig. §9 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen ,,Betriebswirtschaftliche Qualifikationen", ,,Technische Qualifikationen" und ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für die Prüfungsteile ,,Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" und ,,Technische Qualifikationen" ist je eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Qualifikationsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist eine Note aus der schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus dem situationsbezogenen Fachgespräch und der Präsentation zu bilden. (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 8 sind nur Ort und Datum 71 sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. § 10 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. § 11 Übergangsvorschriften (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Fachwirt (IHK)/zur Technischen Fachwirtin (IHK) können nach den bisherigen Vorschriften bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 zu Ende geführt werden. (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Bonn, den 17. Januar 2006 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 72 Anlage 1 (zu § 9 Abs. 5) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 Muster .......................................................................................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin Herr/Frau .......................................................................................................................................................................... geboren am ......................................................................... in ..................................................................................... hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66) bestanden. Datum ................................................................................. Unterschrift(en) ................................................................... (Siegel der zuständigen Stelle) Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2006 73 Anlage 2 (zu § 9 Abs. 5) Muster .......................................................................................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin Herr/Frau .......................................................................................................................................................................... geboren am ......................................................................... in ..................................................................................... hat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66) mit folgenden Ergebnissen bestanden: Punkte*) 1. Betriebswirtschaftliche Qualifikationen Aspekte der Volks- und Betriebswirtschaft, Recht und Steuern Unternehmensführung, Controlling und Rechnungswesen Personalwirtschaft, Informationsmanagement und Kommunikation 2. Technische Qualifikationen Naturwissenschaftliche und technische Grundlagen Technische Kommunikation und Werkstofftechnologie Fertigungs- und Betriebstechnik 3. Handlungsspezifische Qualifikationen Schriftliche Situationsaufgabe Situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation ................. ................. ................. ................. ................. ................. ................. ................. ................. Note ................. (Im Fall des § 8: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 8 im Hinblick auf die am ....................................... in ............................................... vor ............................................ abgelegte Prüfung in dem Handlungssbereich .............................. freigestellt.") Datum ................................................................................. Unterschrift(en) ................................................................... (Siegel der zuständigen Stelle) *) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:............................................... Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de