Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 12 vom 15.03.2006  - Seite 510 bis 511 - Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung

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510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung Vom 2. März 2006 Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 den in § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach diesem Absatz zugeteilt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend." 2. § 19 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. die Summen aller nach Anwendung des § 14 Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen." 3. § 26b wird durch folgende Vorschriften ersetzt: ,,§ 26b Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09 (1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert. (2) Tritt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 als Übertragungstermin an die Stelle des 1. April der nächstfolgende Werktag, gilt für die zu diesem Übertragungstermin übertragenen Referenzmengen dieser Werktag als Stichtag im Sinne des Absatzes 1. (3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres 1. Milch erzeugen und vermarkten oder 2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen. (4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve. Die Milchabgabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143) wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Zuteilung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen (1) Der Käufer teilt Anlieferungs-Referenzmengen, die im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt worden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeugern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten haben (Überlieferer), zu. Die Zuteilung der Unterlieferungen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel: Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer. Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweiligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs-Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach der Berechnungsformel des Satzes 2 wiederholt, bis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 3 gilt entsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Auf Änderungen, die dem Käufer nach dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Datum bekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden; es sei denn, der Milcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige Angaben über seine tatsächliche Anlieferung gemacht. (2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung von Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet werden konnten, sind bundesweit mit Überlieferungen zu verrechnen. Die Verrechnung nach Satz 1 wird durch den Käufer vorgenommen und erfolgt im Verhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers zuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006 511 § 26c Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b (1) Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist. (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt 1. im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen der zuständige Käufer und 2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt vor. § 26d Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen Soweit es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren." 4. Dem § 28a wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferungen vor dem am 1. April 2006 beginnenden Zwölfmonatszeitraum weiter anzuwenden." Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Milchabgabenverordnung in der von dem Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 2. März 2006 Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de