Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 26 vom 09.06.2006  - Seite 1267 bis 1270 - Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klempner-Handwerk (Klempnermeisterverordnung - KlempnerMstrV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1267 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klempner-Handwerk (Klempnermeisterverordnung ­ KlempnerMstrV) Vom 23. Mai 2006 Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Klempner-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der wesentlichen Tätigkeiten (Teil I), 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). §2 Meisterprüfungsberufsbild (1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. (2) Im Klempner-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer oder wasserbasierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Montage- und Abdichtungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, Richtlinien und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden, 5. technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz rechnergestützter Systeme, erstellen, 6. Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen, 7. Baustelleneinrichtungen, einschließlich des Aufstellens von Arbeits- und Schutzgerüsten unter Berücksichtigung von Verbindungstechniken, planen, koordinieren, organisieren und überwachen sowie Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen, 8. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, einschließlich der Verfahren zur Wärmeund Oberflächenbehandlung sowie des Korrosionsschutzes, bei der Planung, Fertigung und Instandhaltung berücksichtigen, 9. Materialbedarf und Materialzuschnitt sowie Wärmeund Feuchteschutz, auch rechnergestützt, ermitteln, 10. Bauteile durch unterschiedliche Fügetechniken, insbesondere durch Löten, Kleben und Schweißen, verbinden, 11. Bauteile zur Verkleidung von Rohrleitungen, Behältern, Leitungen für lufttechnische Anlagen sowie für Förder- und Transportanlagen planen, entwerfen und herstellen, 12. Bauwerksflächen mit Tafeln und Bändern sowie mit vorgefertigten Bauelementen, insbesondere Profilbahnen, Steckfalzpaneelen und Rauten aus Metallen, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen unter Berücksichtigung der An- und Abschlüsse decken und bekleiden; funktionsbedingte Schichten mit Trag- und Befestigungskonstruktionen herstellen, 13. Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme und Sicherheitsvorrichtungen, planen und montieren, 14. Dachabdichtungen aus Edelstahl planen und rollennahtgeschweißt ausführen sowie Dachbegrünungen vorbereiten, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 15. Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung energieeinsparender Aspekte, beurteilen, planen und ausführen, 16. Dachentwässerungen sowie Anschlüsse an das Kanalsystem planen, bemessen, herstellen und instand setzen, 17. Bauteile, insbesondere für Belichtung und Belüftung sowie Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer und Fassaden planen, bemessen, einbauen und instand setzen, 18. äußere Blitzschutzanlagen planen, montieren, prüfen, überwachen und instand setzen, 19. Gebrauchs- und Ziergegenstände sowie Ornamente aus Metallen entwerfen, anfertigen und installieren sowie restaurieren, 20. Kühler und Wärmeaustauscher instand setzen, 21. Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 22. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten. §3 Gliederung des Teils I Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2. eine Situationsaufgabe. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht. (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen: 1. eine Bauwerksfläche unter Berücksichtigung der Ein- und Aufbauten mit einem metallischen Werkstoff eindecken sowie eine Dachentwässerung herstellen und montieren oder 2. eine Metallarbeit unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte entwerfen, planen und anfertigen oder eine Restaurierungsarbeit planen und ausführen. (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet. §5 Fachgespräch Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. §6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Klempner-Handwerk. (2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 durchgeführt hat, sind die Arbeiten nach Nummer 2 oder 3, wenn er das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 durchgeführt hat, sind die Arbeiten nach Nummer 1 oder 2 auszuführen. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der Arbeiten berücksichtigt werden. Als Arbeiten kommen in Betracht: 1. eine Dachentwässerung nach vorgegebener Zeichnung auf Material-, Bemessungs- und Ausführungsfehler prüfen und Prüfprotokoll erstellen, Ablaufleistung berechnen, Bauteile zur Dachentwässerung auswählen und herstellen sowie am Modell montieren oder 2. einen Fassadenaufbau mit allen funktionsbedingten Schichten, insbesondere unter Berücksichtigung von Dämmung, Taupunkt und Belüftung, prüfen und Prüfprotokoll erstellen, Unterkonstruktion nach Vorgabe berechnen, System auswählen und Fassadenbauteil herstellen sowie am Modell anbringen oder 3. Fehler an einem Restaurationsbauteil nach vorgegebener Zeichnung ermitteln und bewerten, Restaurationskonzept erstellen sowie Restaurationsbauteil herstellen. (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet. §7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern. (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 1269 Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. §8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann. (2) Handlungsfelder sind: 1. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik, 2. Auftragsabwicklung, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Klempnerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Aufbau, Wirkungsweise und Funktionen von Dach- und Fassadensystemen beschreiben und bewerten, b) Maßnahmen, Methoden und Alternativen der Fertigung und Montage sowie der Instandhaltung darstellen und auswählen, Lösungen erarbeiten, korrigieren und begründen, c) Konstruktionen und Abwicklungen für Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen sowie Systeme zur Ableitung von Niederschlagswasser und von Lüftungskanälen auswählen, entwerfen und berechnen, d) Material bestimmen und Materialbedarf berechnen sowie Materialzuschnitte zeichnerisch darstellen und rechnerisch ermitteln, insbesondere für Dach- und Fassadenflächen und deren Ausdehnungen, Rinnen- und Fallrohre und deren Querschnitte, Lüftungskanäle sowie für Verkleidungen von Behältern und Rohrleitungen, e) Funktionspläne skizzieren, Skizzen und Zeichnungen von Systemen, Baugruppen und Bauteilen analysieren, bewerten und korrigieren, f) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeitender Werk-, Hilfs- und Baustoffe beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen, g) Materialbe- und -verarbeitung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, h) Arten von Bauwerksabdichtungen unter Berücksichtigung des Wärme-, Schall- und Brandschutzes beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und begründen, i) Füge- und Umformtechniken zur Verbindung von Metallen, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen, insbesondere Falzen, Löten, Nieten, Kleben, Gas- und Lichtbogenschweißen sowie Schutzgasschweißen, beschreiben und Verwendungszwecken zuordnen, j) Verfahren der Oberflächen- und Wärmebehandlung sowie des Korrosionsschutzes beschreiben und dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen; 2. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kundenund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen, c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs-, Verarbeitungs-, Montage- und Instandsetzungstechnik, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Instandsetzung und bei Dienstleistungen beurteilen, e) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen, g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, h) Mängel- und Schadensaufnahme an Gebäuden und Gebäudeteilen, insbesondere an Dacheindeckungen und -abdichtungen sowie an Fassadenbekleidungen aus Metall, Metall-Verbundstoffen und Kunststoffen, darstellen, Instandsetzungsalternativen aufzeigen sowie die erforderliche Abwicklung festlegen und begründen, i) Vor- und Nachkalkulation durchführen; 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informationsund Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2006 der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten, d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen, f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen, g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen, h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen. (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet. (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftBerlin, den 23. Mai 2006 lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. §9 Weitere Anforderungen Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum 30. September 2006 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2007 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. September 2006 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2008 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September 2006 geltenden Vorschriften ablegen. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Klempner-Handwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2133) außer Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de