Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 48 vom 26.10.2006  - Seite 2336 bis 2345 - Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BföV)

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2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung ­ BföV) Vom 23. Oktober 2006 Auf Grund des § 10a Abs. 1 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Inhaltsübersicht Teil 1 Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes § 1 § 2 § 3 Beratungsauftrag Berufsberatung Förderungsplan Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes § § § § 4 5 6 7 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung Erstattung von Kosten Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes § § § § 8 9 10 11 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen Dauer eines Studienhalbjahres Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel Kosten der Lehrgangsteilnahme Form und Fristen Versetzung und Prüfung Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes § § § § § § § § § § § § § § § 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 Gegenstand der beruflichen Bildung Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung Antragstellung Persönliche Förderungsvoraussetzungen Kosten der beruflichen Bildung Lehrgangs- und Studiengebühren Kosten für Ausbildungsmittel Beiträge zur Krankenversicherung Reise- und Trennungsauslagen Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren Zuschuss zu den Umzugsauslagen Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten Pflichten der Förderungsberechtigten Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes Teil 5 Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes § § § § § 30 31 32 33 34 Stellenbörse Eingliederungshilfen Einarbeitungszuschuss Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung Teil 6 Schlussvorschriften § 38 § 39 Zuständigkeiten Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 35 § 36 § 37 Teil 1 Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes §1 Beratungsauftrag Die Erfüllung des im Soldatenversorgungsgesetz festgelegten Beratungsauftrags obliegt dem Kreiswehrersatzamt ­ Berufsförderungsdienst ­ (Berufsförderungsdienst). Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten, sind auf Antrag oder vor Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen in beruflichen Fragen ebenfalls zu beraten. §2 Berufsberatung (1) Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat 1. zur zivilberuflichen Nutzbarkeit der im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung und Verwendung erworbenen Qualifikationen, 2. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung und gegebenenfalls zum Berufswechsel nach der Wehrdienstzeit, 3. zu den Möglichkeiten der schulischen und beruflichen Bildung während, am Ende und nach der Wehrdienstzeit, 4. zu Berufsfindungsmaßnahmen, 5. zur Unterstützung bei der Eingliederung in das zivile Berufsleben und 6. zu Trägern der beruflichen Bildung und deren Angeboten. § 12 § 13 § 14 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2337 (2) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Förderungsberechtigten sowie ihre militärfachliche Ausbildung und Verwendung zu berücksichtigen. Die Entwicklung des Arbeitsmarktes und künftige Beschäftigungsmöglichkeiten sind in die Beratung einzubeziehen. (3) Die Berufsberatung kann mit Einverständnis der Förderungsberechtigten zur Feststellung der beruflichen Eignung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen unterstützt werden. (4) Der Berufsförderungsdienst kann im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten Beratungsleistungen Dritter einleiten. Die Untersuchungs- und Beratungsergebnisse sind dem Berufsförderungsdienst zur Verfügung zu stellen. (5) Der Berufsförderungsdienst arbeitet bei der Berufsberatung mit den Institutionen des Handwerks, der Industrie und des Handels, den öffentlichen Verwaltungen sowie den Aus-, Fort- und Weiterbildungspartnern der Erwachsenenbildung zusammen. (6) Nach der Wehrdienstzeit werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet, wenn die Förderungsberechtigten vereinbarungsgemäß von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort reisen. Die Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. §3 Förderungsplan (1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten in einem beruflichen Förderungsplan festzulegen und in einer Niederschrift zu dokumentieren. (2) Der Förderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit den fachlichen und persönlichen Entwicklungen anzupassen. Hierzu sind die Förderungsberechtigten kontinuierlich zu beraten. staat gewährt werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle. (4) Die dienstzeitbegleitende Förderung darf die schulische und berufliche Bildung nicht soweit vorwegnehmen, dass die Förderung am Ende und nach der Wehrdienstzeit weitgehend gegenstandslos wird. §5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung (1) Gefördert wird die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen der Bundeswehrfachschulen und an Bildungsmaßnahmen, die durch den Berufsförderungsdienst geplant und in dessen Auftrag durchgeführt werden (interne Maßnahmen). (2) Wird der konkrete Bildungsbedarf im Einzelfall durch die Teilnahme an internen Maßnahmen nicht gedeckt, kann der Berufsförderungsdienst die Kosten für andere Bildungsmaßnahmen (externe Maßnahmen) grundsätzlich bis zur Höhe des Kostenrichtwertes erstatten. Der Kostenrichtwert bemisst sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses. §6 Erstattung von Kosten (1) Aus Anlass der Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen anfallende Lehrgangsgebühren einschließlich der Anmelde- und Prüfungskosten werden erstattet. Kosten für Lernhilfs- und Ausbildungsmittel können unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Maßnahme und der Haushaltsmittelplanung pauschal erstattet werden. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstattungsfähig. (2) Erstattungsfähige Kosten sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen. §7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Der Bescheid über die Bewilligung der dienstzeitbegleitenden Förderung kann widerrufen werden, wenn 1. nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird oder 2. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen. (2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die Förderungsberechtigten nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes 1. aus der Bundeswehr ausscheiden, 2. als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt werden oder 3. als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhalten. Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes §4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit (1) Förderungsfähig sind Bildungsmaßnahmen fachberuflicher und berufsübergreifender Art. Soweit dies im Einzelfall nach dem Förderungsplan notwendig ist, kann im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung auch schulische Bildung gefördert werden. (2) Nicht förderungsfähig sind 1. Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind, und 2. wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden. (3) Dienstzeitbegleitende Förderung außerhalb der Europäischen Union darf nur dort stationierten Förderungsberechtigten und nur im jeweiligen Aufnahme- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 Tritt eine der auflösenden Bedingungen ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht übernommen. (3) Die Förderungsberechtigten haben den zuständigen Berufsförderungsdienst unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die Einfluss auf die Förderung haben können, insbesondere Nichtantritt, Unterbrechung oder Abbruch. 1. für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand, 2. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch, 3. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss, 4. für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand. Für Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 gelten die Lehrgangsvoraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes, für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung. Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen. (4) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden. (5) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium oder andere höhere berufliche Ziele können an Bundeswehrfachschulen auch Studienkurse mit einer regelmäßigen Dauer von drei Monaten eingerichtet werden. § 10 Dauer eines Studienhalbjahres Ein Studienhalbjahr an einer Bundeswehrfachschule umfasst je nach Lehrgang bis zu 750 Unterrichtsstunden. § 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel (1) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung der Förderungsberechtigten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 von einem höheren Studienhalbjahr an zugelassen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. Der Antrag ist von den Förderungsberechtigten zu begründen. (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind jeweils schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen. § 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme (1) Auf die jeweilige Kostenhöchstgrenze nach § 19 Abs. 2 werden pauschal angerechnet: 1. für den Besuch der Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 pro Studienhalbjahr 2. für den Besuch des Studienkurses nach § 9 Abs. 5 1 200 Euro, 600 Euro. Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes §8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung Die Förderung der schulischen Bildung weicht von der Förderung der beruflichen Bildung am Ende und nach der Wehrdienstzeit nur ab, soweit die §§ 9 bis 14 ausdrücklich Anderes regeln. §9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen (1) An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden: 1. Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 4 oder 5 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen, 2. Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben, 3. Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen, 4. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses, 5. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife, 6. Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife, 7. berufsqualifizierende Lehrgänge, deren Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Länder geregelt sind, und 8. Vorbereitungslehrgang für die externe Abschlussprüfung zur Bürokauffrau oder zum Bürokaufmann. Schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sind die Lehrgänge nach Satz 1 Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 6. Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben. (2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht. (3) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus: (2) Soweit zur Lehrgangsteilnahme unentgeltliche Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2339 § 13 Form und Fristen (1) Förderungsberechtigte haben dem Berufsförderungsdienst spätestens sieben Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme schriftlich mitzuteilen, welchen Lehrgang einer Bundeswehrfachschule sie besuchen wollen. (2) Der Berufsförderungsdienst benennt die an Lehrgängen teilnehmenden Förderungsberechtigten der zuständigen Schulaufsichtsbehörde der Bundeswehrverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) spätestens fünf Monate vor Beginn der geplanten schulischen Maßnahme. Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungsberechtigten unter nachrichtlicher Beteiligung des Berufsförderungsdienstes zwei Monate vor Beginn der schulischen Maßnahme den Schulort und die Lehrgangsart mit und veranlasst bei Lehrgangsteilnahme vor dem Dienstzeitende die Kommandierung zu der örtlich zuständigen Bundeswehrfachschulkompanie, Ausbildungskompanie Fach- und Fachschulausbildung oder einer anderen hierfür bestimmten Dienststelle. (3) Von den Fristen der Absätze 1 und 2 kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. § 14 Versetzung und Prüfung (1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch werden die Förderungsberechtigten von einem Studienhalbjahr in das nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält. (2) Die zweimalige Nichtversetzung in einem Lehrgang schließt grundsätzlich die weitere Teilnahme am Unterricht in gleichartigen Lehrgängen an einer Bundeswehrfachschule aus. Die Schulaufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit dem Berufsförderungsdienst eine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen. (3) Die Lehrgänge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 werden durch eine Prüfung an der Bundeswehrfachschule abgeschlossen. (2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 muss den Anforderungen des Bildungsziels und des Förderungszwecks entsprechen. Sie ist in diesem Sinne als geeignet anzusehen, wenn 1. ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen, 2. der Maßnahmeträger nach Art und Einrichtung den Anforderungen entspricht, die für die ordnungsgemäße und erwachsenengerechte Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung gegeben sein müssen, 3. zwischen dem Maßnahmeträger und den Förderungsberechtigten angemessene Teilnahmebedingungen schriftlich vereinbart wurden, wobei die Vereinbarung von allgemein vorgeschriebenen oder von üblichen Regelungen nicht zu Ungunsten der Förderungsberechtigten abweichen darf, und 4. sie mit einem Zeugnis abschließt, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten Lehrstoffs gibt. (3) Die Dauer der Maßnahmen ist angemessen, wenn sie sich auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, eine Verkürzung ist aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen ausgeschlossen. (4) Die Förderung von Fernunterricht kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn es den Förderungsberechtigten wegen der Besonderheiten des militärischen Dienstes oder den persönlichen oder beruflichen Verhältnissen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, an Maßnahmen in Form von Direktunterricht teilzunehmen. (5) Eine Maßnahme innerhalb der Europäischen Union steht förderungs- und abfindungsrechtlich einer Maßnahme im Bundesgebiet gleich. Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb der Europäischen Union kann gefördert werden, wenn 1. sie für die beruflichen Qualifizierungs-, Betätigungsund Entwicklungsabsichten der Förderungsberechtigten zweckmäßiger ist als in Betracht kommende Maßnahmen der beruflichen Bildung innerhalb der Europäischen Union und 2. ihre Dauer und Mehrkosten nach den besonderen berufsbildungs- und eingliederungsrelevanten Umständen vertretbar sind. § 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung (1) Die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung soll unverzüglich mit Beginn des Förderungsanspruches erfolgen. (2) Besteht nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes ein Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst, ist diese nur so lange mög- Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes § 15 Gegenstand der beruflichen Bildung (1) Gefördert werden die fachberufliche Aus-, Fortund Weiterbildung sowie die Umschulung der Förderungsberechtigten in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, Betrieben oder Verwaltungen im Bundesgebiet sowie an Hochschulen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Förderung von Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im eigenen Betrieb der Förderungsberechtigten durchgeführt werden sollen oder auf Verträgen mit der Ehepartnerin, dem Ehepartner, den Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eigenen Kindern oder der Lebenspartnerin und dem Lebenspartner beruhen, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 lich, wie dies für die Teilnahme an der bewilligten Berufsbildungsmaßnahme notwendig ist. (3) Ist die zu fördernde Bildungsmaßnahme notwendig und in ihrem Beginn terminlich unabänderlich, kann sie zur Vermeidung förderungsplanerischer Härten im Fall des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ausnahmsweise bereits vor Dienstzeitende und in den übrigen Fällen vor dem Beginn des Rechtsanspruches aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes gefördert werden, und zwar in den Fällen 1. des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu einem Monat, 2. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu drei Monaten und 3. des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bis zu fünf Monaten vorher. Diese Ermessensfreistellung kann auch bei Bestehen eines Anspruches nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes im Zusammenhang mit der Bewilligung von Restansprüchen aus § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes oder, wenn ein Anspruch nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht oder nicht mehr zusteht, gewährt werden. (4) Die Entscheidung des Berufsförderungsdienstes über die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung enthält die Entscheidung über die Gewährung der dafür erforderlichen Freistellung vom militärischen Dienst. Der Berufsförderungsdienst entscheidet über die Freistellung vom militärischen Dienst in den Fällen 1. des Absatzes 2 nach Vorliegen eines Sichtvermerks der nächsten Disziplinarvorgesetzten und 2. des Absatzes 3 nach Vorliegen einer Stellungnahme der nächsten Disziplinarvorgesetzten im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die Bewilligung der Ermessensfreistellung kann jederzeit widerrufen werden, wenn sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die im konkreten Fall die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und ohne den Widerruf der Ermessensfreistellung die dienstliche Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet wäre. Die Feststellung, dass dienstliche Gründe einer Ermessensfreistellung vom militärischen Dienst entgegenstehen, ist für den Berufsförderungsdienst bindend. (5) Ausnahmsweise kann eine erste zu fördernde Maßnahme der beruflichen Bildung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn 1. eine praktische berufliche Tätigkeit für die berufliche Bildung vorgeschrieben oder zweckmäßig ist, 2. die berufliche Bildung von sonstigen Zulassungsvoraussetzungen abhängt, die die Förderungsberechtigten noch nachweisen müssen, oder 3. der unverzügliche Beginn der beruflichen Bildung den Förderungsberechtigten nicht zumutbar ist. (6) Eine weitere Maßnahme der beruflichen Bildung kann bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn die zunächst gewährte Förderung nicht dem in § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes vorgesehenen Umfang entspricht. § 17 Antragstellung (1) Die Förderung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag auf Förderung der beruflichen Bildung ist in den Fällen des § 16 Abs. 1 und 5 vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 16 Abs. 2, 3 und 6 vor Beginn der Maßnahme der beruflichen Bildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen. (2) Die Anträge nach Absatz 1 müssen das Berufsbildungsziel und sollen außer in den Fällen des § 16 Abs. 5 den Zeitraum der erstrebten beruflichen Bildungsmaßnahme sowie die Anschrift der Bildungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht wird. Die Förderungsberechtigten haben die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizubringen. § 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen (1) Die beantragte Maßnahme der beruflichen Bildung wird bewilligt, wenn 1. die Förderungsberechtigten sich für die entsprechend ihrer Neigung angestrebte berufliche Bildung und die Ausübung der entsprechenden beruflichen Tätigkeit voraussichtlich geistig, charakterlich und gesundheitlich eignen sowie die dafür bestimmten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, 2. nach den persönlichen Gesamtumständen eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Bildung erwartet werden kann und 3. die angestrebte Berufstätigkeit geeignet ist, eine Lebensgrundlage zu bieten. (2) Bei Zweifeln an der Eignung der Förderungsberechtigten ist die Maßnahme nur zu bewilligen, wenn das Vorliegen der fraglichen Voraussetzungen in einer Eignungsfeststellung nachgewiesen werden konnte. (3) Die Eignung kann auch durch eine probeweise Teilnahme an der beabsichtigten Maßnahme der beruflichen Bildung im Rahmen des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes nachgewiesen werden, die nicht länger als einen Monat dauern sollte. Vor Bewilligung der Förderung der Maßnahme der beruflichen Bildung können die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule, die Disziplinarvorgesetzten, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Landwirtschaftskammern sowie berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden. § 19 Kosten der beruflichen Bildung (1) Soweit die Förderungsberechtigten oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten ohne berufliche Förderungsansprüche selbst tragen müssten und die sie begründenden Leistungen nach Art und Kostenhöhe unmittelbar für Zwecke der Bildungsmaßnahme notwendig sind, sind 1. Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20), 2. Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21), 3. Beiträge zur Krankenversicherung (§ 22), Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2341 4. Reise- und Trennungsauslagen (§ 23), 5. Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24), 6. Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und 7. der Zuschuss zu den Umzugsauslagen (§ 26) nach Maßgabe dieser Verordnung erstattungsfähig. Sonstige notwendige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung übernommen werden. (2) Die für die Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung notwendigen Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind grundsätzlich nur im Rahmen folgender, nach dem Anspruchszeitraum gestaffelter Kostenhöchstgrenzen zu übernehmen: Anspruchszeitraum in Monaten Höchstgrenze in Euro Anspruchszeitraum in Monaten Höchstgrenze in Euro werden, sind anzurechnen. Die Auszahlung der im Rahmen der Kostenhöchstgrenzen nicht in Anspruch genommenen Beträge ist nicht möglich. § 20 Lehrgangs- und Studiengebühren (1) Zu den Lehrgangs- und Studiengebühren gehören auch Aufnahme- und Prüfungsgebühren. Die Prüfungsgebühren und die durch Teilnahme an der Prüfung verursachten weiteren Auslagen sind nach Ablauf der Förderungszeit nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes jedoch nur zu erstatten, wenn 1. die Förderung der Berufsbildungsmaßnahme mehr als die Hälfte der Gesamtdauer der Bildungsmaßnahme umfasst und 2. die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme abgelegt worden ist, nachdem sie innerhalb des Förderungszeitraumes nicht abgelegt werden konnte. (2) Kosten für Lehrgangs- und Studiengebühren sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme schriftlich beim Berufsförderungsdienst geltend zu machen. § 21 Kosten für Ausbildungsmittel (1) Zu den Ausbildungsmitteln zählen auch Berufsund Schutzkleidung, Lernmittel, Verbrauchsmaterial und sonstige Gegenstände, die zur Durchführung der Maßnahme der beruflichen Bildung erforderlich sind (Lernhilfsmittel). Wenn ein Lernhilfsmittel mehr als 50 Euro kostet, wird es nur teilweise bezuschusst, wenn es in einem nicht unwesentlichen Umfang für private Zwecke oder eine spätere berufliche Tätigkeit verwendet werden kann. Die Höhe des Zuschusses wird grundsätzlich so berechnet, dass die Nutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der beruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer nach der Abschreibungstabelle für allgemein verwertbare Anlagegüter in der jeweils geltenden Fassung ins Verhältnis gesetzt wird. In diesem Verhältnis werden die Kosten für das Lernhilfsmittel anteilig erstattet. Im Einzelfall kann eine andere Regelung getroffen werden. (2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. § 22 Beiträge zur Krankenversicherung (1) Sollte der Nachweis einer Krankenversicherung notwendige Voraussetzung für die Aufnahme einer Bildungsmaßnahme sein, können die Kosten für eine ausreichende Krankenversicherung durch den Berufsförderungsdienst übernommen werden, soweit nicht bereits ein Krankenversicherungsschutz besteht. (2) § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. § 23 Reise- und Trennungsauslagen (1) Bei der Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung sind die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reise- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften anzuwenden. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 460 920 1 380 1 840 2 300 2 760 2 990 3 220 3 450 3 680 3 910 4 140 4 370 4 600 4 830 5 060 5 290 5 520 5 750 5 980 6 210 6 365 6 520 6 675 6 830 6 985 7 140 7 295 7 450 7 600 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 7 750 7 900 8 055 8 210 8 360 8 515 8 665 8 820 8 975 9 130 9 285 9 435 9 590 9 740 9 895 10 050 10 200 10 355 10 505 10 660 10 815 10 965 11 120 11 275 11 430 11 580 11 735 11 890 12 040 12 195. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung der Kostenhöchstgrenze zulassen. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 (2) Wird eine Maßnahme der beruflichen Bildung im Ausland durchgeführt, richten sich die Reisekostenvergütung und der Trennungsgeldbezug nach den für das Inland geltenden Bestimmungen, ohne dass ein Kaufkraftausgleich gewährt wird. § 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (1) Notwendige Kosten für Studienfahrten ­ auch in das Ausland ­ aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung sind zu übernehmen, wenn solche Reisen in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder Studienordnungen vorgesehen sind oder die zuständigen Ausbilderinnen oder Ausbilder bescheinigen, dass die Studienfahrt im konkreten Ausbildungsprogramm für alle Teilnehmenden vorgegeben ist und in dem Zeitraum der Studienfahrt eine anderweitige Unterweisung Zurückbleibender nicht angeboten wird. (2) Der Antrag ist vor Beginn der Reise schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend. § 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (1) Förderungsberechtigten, die sich vor der Entscheidung über den Antrag auf Förderung einer Maßnahme der beruflichen Bildung mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Berufsförderungsdienstes einem Eignungsfeststellungsverfahren unterziehen, werden die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet. (2) Der Antrag ist vor Antritt der Reise zum Eignungsfeststellungsverfahren schriftlich beim Berufsförderungsdienst zu stellen. § 20 Abs. 2 und § 23 gelten entsprechend. § 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen Förderungsberechtigte, denen eine Maßnahme der beruflichen Bildung außerhalb ihres Wohnortes bewilligt worden ist, können auf einen Antrag, der vor einem Umzug an den Ort der Maßnahme der beruflichen Bildung einschließlich seines Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) schriftlich zu stellen ist, für diesen Umzug einen Zuschuss zu den Umzugsauslagen erhalten, sofern hierfür 1. eine Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erteilt worden ist, 2. die bisherige Wohnung nicht im Einzugsgebiet zu der neuen Ausbildungsstätte liegt und 3. dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Trennungsauslagen besteht. Der Zuschuss wird begrenzt auf den Betrag, der an Trennungsauslagen nach § 23 eingespart wird. Für die Berechnung eingesparter Trennungsauslagen gelten die Bestimmungen für das auswärtige Verbleiben nach der Trennungsgeldverordnung mit der Maßgabe, dass als Übernachtungskosten ab dem 15. Tag ein Betrag von 6,67 Euro je notwendiger Übernachtung berücksichtigt werden kann. Für die Berechnung der Umzugs- auslagen können die Kosten berücksichtigt werden, die nach den §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes als Umzugskostenvergütung gewährt werden könnten. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligung des Zuschusses zu den Umzugsauslagen bereits bekannt, dass zur Berufsbildungsmaßnahme gehörende Ausbildungsanteile an weiteren Orten durchgeführt werden müssen, kann, sofern die Förderungsberechtigten dies schriftlich beantragen, die Berechnung des zugrunde liegenden Trennungsgeldes auf den Bewilligungszeitraum beschränkt werden, der sich auf den ersten Ort der bewilligten Maßnahme der beruflichen Bildung bezieht. Für weitere Ausbildungsorte bleibt der Anspruch auf Erstattung der Trennungsauslagen erhalten, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. § 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten (1) Bei der Berechnung des zeitlichen Umfanges des Verbrauchs sind im Bewilligungsbescheid die Gesamtdauer der bewilligten Maßnahme und bei Beendigung der Maßnahme die Zeiträume der Teilnahme voll zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob die Berufsbildungsmaßnahme an einzelnen Wochentagen, halbtags oder stundenweise durchgeführt wird. (2) Die Entscheidung, Förderungszeiträume, die aus von den Förderungsberechtigten nicht zu vertretenden Gründen am Ende der Wehrdienstzeit nicht genutzt werden konnten, zu Verlängerungszeiträumen nach § 5 Abs. 12 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zu erklären, erfolgt auf schriftlichen Antrag der Förderungsberechtigten durch Bescheid des Berufsförderungsdienstes. § 28 Pflichten der Förderungsberechtigten (1) Der Nichtantritt, die Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung sowie sonstige Umstände, die für die bewilligte Maßnahme der beruflichen Bildung von Bedeutung sein können, sind von den Förderungsberechtigten dem Berufsförderungsdienst unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Förderungsberechtigten haben die Teilnahme an der Maßnahme der beruflichen Bildung dem Berufsförderungsdienst wie folgt nachzuweisen: 1. während der Wehrdienstzeit jeweils zwei Wochen nach Antritt, halbjährlich und zum Dienstzeitende beziehungsweise unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme und 2. nach der Wehrdienstzeit jeweils zwei Wochen nach Antritt, jährlich und unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme. Im Einzelfall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten ­ insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen ­ auferlegt werden. (3) Bei einer Maßnahme der beruflichen Bildung unter Freistellung vom militärischen Dienst haben sich die Förderungsberechtigten unverzüglich bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder bei der hierzu Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2343 bestimmten Stelle persönlich zur Aufnahme des militärischen Dienstes zu melden, wenn sie 1. die Maßnahme der beruflichen Bildung nicht oder verspätet antreten, 2. ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger fernbleiben oder 3. sie unterbrechen oder vorzeitig beenden. (4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung dem Berufsförderungsdienst und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Wehrbereichsverwaltung ­ Gebührnisse ­ unverzüglich schriftlich anzuzeigen. (5) Der Berufsförderungsdienst überwacht die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4. (6) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert der Berufsförderungsdienst zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang. § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Eine bewilligte Förderung kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten, 2. wegen nicht hinreichender Eignung der Ausbildungsstätte, 3. wegen anhaltender Verletzung der Pflichten nach § 28 Abs. 1 bis 4 oder 4. aus sonstigen Gründen nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Bildungsmaßnahme erreicht wird. (2) Eine bewilligte Förderung endet bei 1. Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten, 2. Neufestsetzung der Verpflichtungszeit, 3. Entlassung aus der Bundeswehr unter Verlust der Ansprüche auf Berufsförderung oder 4. Nichtteilnahme an der Berufsbildungsmaßnahme. 1. der Einarbeitungszuschuss (§ 32), 2. die Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (§ 33), 3. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an Berufsorientierungspraktika (§§ 34 und 35), 4. die Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen (§ 36) und 5. das Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung (§ 37). (2) Eingliederungshilfen außer denen nach Absatz 1 Nr. 3 müssen bis spätestens zum Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses in Anspruch genommen sein. (3) Alle Anträge nach diesem Teil der Verordnung sind beim zuständigen Berufsförderungsdienst zu stellen. § 32 Einarbeitungszuschuss (1) Der Einarbeitungszuschuss soll im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber in einem unbefristeten oder in einem auf die Dauer von mindestens einem Jahr befristeten Arbeitsverhältnis über die übliche ­ in der Regel kurzfristige ­ Einweisung hinaus im Rahmen eines Einarbeitungsplanes zunächst das Leistungsvermögen der Förderungsberechtigten an die Anforderungen des Arbeitsplatzes und des Betriebes heranführen muss. (2) Der Einarbeitungszuschuss wird grundsätzlich nur für das erste Arbeitsverhältnis gewährt. § 15 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst wird ein Einarbeitungszuschuss nicht gewährt. (3) Der Antrag auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses ist vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu stellen. (4) Höhe und Dauer des Einarbeitungszuschusses richten sich nach dem Unterschied zwischen dem vorhandenen Leistungsvermögen, dem beruflichen Kenntnisstand sowie der Lernfähigkeit der Einzuarbeitenden und den Anforderungen des vorgesehenen Arbeitsplatzes. (5) Der Bewilligungszeitraum ist in jedem Einzelfall festzulegen und soll insgesamt 13 Wochen nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung bis zu insgesamt 26 Wochen möglich. (6) Der Einarbeitungszuschuss darf zu Beginn der Einarbeitungszeit 50 Prozent, in begründeten Ausnahmefällen 70 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Er ist mit zunehmender Leistungsfähigkeit der Einzuarbeitenden entsprechend zu verringern. Der Bemessung des Einarbeitungszuschusses ist das zu Beginn der Einarbeitung maßgebliche Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Der Einarbeitungszuschuss wird monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt. (7) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat den gewährten Einarbeitungszuschuss sofort zurückzuzah- Teil 5 Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes § 30 Stellenbörse Zur vermittlerischen Betreuung werden bei den Berufsförderungsdiensten Stellenbörsen eingerichtet. § 31 Eingliederungshilfen (1) Zu den Eingliederungshilfen zählen neben den Eingliederungsmaßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 len, wenn das Arbeitsverhältnis während der Einarbeitungszeit aus Gründen gelöst wird, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu vertreten hat. § 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen (1) Die zur Erlangung eines Arbeitsplatzes notwendigen Kosten für Vorstellungsreisen können Förderungsberechtigten auf Antrag erstattet werden, die einen Anspruch nach § 5 oder § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes haben. (2) Kosten für Vorstellungsreisen werden nur erstattet, wenn eine entsprechende Aufforderung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorliegt und die Kosten von Arbeitgeberseite nicht erstattet werden. (3) Der Antrag auf Kostenerstattung ist vor Beginn der Vorstellungsreise schriftlich zu stellen; in begründeten Fällen ist auch eine Kostenerstattung bei Vorstellungsreisen in Länder außerhalb der Europäischen Union möglich. § 23 gilt entsprechend. (4) Hinsichtlich der Anzahl der zu bewilligenden Vorstellungsreisen ist auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles abzustellen. § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschieden. (2) Grundsätzlich wird nur die Teilnahme an kostenfreien Praktika gefördert. Im Einzelfall kann die Teilnahme an einem entgeltlichen Praktikum unter Anrechnung der Kosten auf den jeweiligen Kostenrichtwert nach § 5 Abs. 2 bewilligt werden. Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung gilt § 23 entsprechend. (3) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Über die Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird auf den vor dem Beginn des Praktikums schriftlich gestellten Antrag der Förderungsberechtigten entsprechend dem Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 entschieden. (2) Erhöhter Berufsorientierungsbedarf im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes liegt regelmäßig vor, wenn die Förderungsberechtigten noch keine abschließende Berufswahlentscheidung getroffen haben, Neigung und Eignung für bestimmte Berufe geklärt oder berufliche Alternativen erprobt werden sollen. (3) Die Teilnahme ist nur an einem kostenfreien Praktikum möglich. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstattungsfähig. (4) § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten entsprechend. § 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen Auf schriftlichen Antrag werden die Kosten für fachberufliche Prüfungen, die unabhängig von Maßnahmen nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes für den Zivilberuf abgelegt werden, sowie Kosten für die Umschreibung der im militärischen Bereich erworbenen in die im zivilen Bereich gültigen Berechtigungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erstattet, wenn dadurch die Eingliederung in das zivile Berufsleben voraussichtlich erleichtert wird. Hinsichtlich der Anrechnung der Kosten gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Reise- und Trennungsauslagen werden nicht erstattet. § 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung Auf schriftlichen Antrag bescheinigt der Berufsförderungsdienst Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen. Teil 6 Schlussvorschriften § 38 Zuständigkeiten (1) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Örtlich zuständig ist der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hiervon abweichend ist zuständig 1. bei einer internen Bildungsmaßnahme oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung grundsätzlich der Berufsförderungsdienst, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet, 2. der Berufsförderungsdienst am Sitz der Bundeswehrfachschule für die Förderungsberechtigten, die an einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen, 3. für das Verfahren nach § 32 der Berufsförderungsdienst, in dessen Bereich die Einarbeitung erfolgen soll. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2006 2345 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft die Entscheidungen nach § 9. (3) Die Wehrbereichsverwaltungen treffen die Entscheidungen nach § 15 Abs. 5 Satz 2 und § 26. Örtlich zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich die Förderungsberechtigten ihren Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren Wohnsitz haben. (4) Der Berufsförderungsdienst trifft die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Abs. 1 trifft die Leiterin oder der Leiter der Bundeswehrfachschule im Einvernehmen mit der Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz. (5) Der Berufsförderungsdienst Köln ist örtlich zuständig für die Förderungsberechtigten, die ihren Standort, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Hiervon abweichend sind zuständig 1. der Berufsförderungsdienst Schleswig für die Standorte Karup und Viborg in Dänemark, 2. der Berufsförderungsdienst Neubrandenburg für den Standort Stettin in Polen, 3. der Berufsförderungsdienst Karlsruhe für den Standort Straßburg in Frankreich und 4. der Berufsförderungsdienst Münster für den Standort Eibergen in den Niederlanden. § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1994 (BGBl. I S. 3442), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 2 außer Kraft. § 10 Abs. 2 Satz 2 tritt mit Ablauf des 30. September 2008 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. Oktober 2006 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g F. J . J u n g Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de