FNA: 4110-4-10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2007
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Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Vom 12. Januar 2007
Auf Grund des § 36 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Artikel 1
Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 36 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 1 Satz 6" durch die Angabe ,,§ 36 Abs. 1 Satz 7" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Informationspflichten" die Wörter ,,sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft" eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Informationspflichten" die Wörter ,,sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft" eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Informationspflichten" die Wörter ,,sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft" eingefügt. c) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 36 Abs. 1 Satz 7" durch die Angabe ,,§ 36 Abs. 1 Satz 8" ersetzt. 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ,,§ 6a Depotprüfung Auf die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind im Übrigen die Vorschriften der Prüfberichtsverordnung zum Prüfungsgegenstand der Depotprüfung und zu den besonderen Anforderungen an den Depotprüfungsbericht in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Frankfurt am Main, den 12. Januar 2007 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sanio
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