Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 3 vom 07.02.2007  - Seite 60 bis 63 - Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

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60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007 Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung*) Vom 29. Januar 2007 Es verordnen ­ die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise auf Grund des § 37d Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 37d Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist, ­ das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 37d Abs. 3 Nr. 1, 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Abs. 1 Nr. 11b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), von denen § 37d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Artikel 3 Nr. 4 und § 66 Abs. 1 Nr. 11b des Energiesteuergesetzes durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden sind, sowie ­ das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 66 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe d, Nr. 11 Buchstabe a, Nr. 14 und 17 des Energiesteuergesetzes: §2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge (1) Der nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. Er hat dabei insbesondere zu erfassen: 1. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, und 2. die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen. Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Satz 1 zu führen. (2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 hat der Verpflichtete die Abgabe zu dem in § 37a Abs. 1 Satz 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck in geeigneter Form nachzuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen. §3 Erfüllung der Quotenverpflichtung (1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen. Die zuständige Stelle kann hierzu nähere Regelungen treffen. (2) Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. Absatz 1 gilt entsprechend. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein. (3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchgeführt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht beantragt im Sinne des § 37a Abs. 4 Satz 4 des BundesImmissionsschutzgesetzes. Artikel 1 Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote ­ 36. BImSchV) Inhaltsübersicht §1 §2 §3 §4 §5 §6 Einlagerer Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge Erfüllung der Quotenverpflichtung Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME) Mitteilungspflichten des Dritten §1 Einlagerer Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 37a Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind. *) Diese Verordnung ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3396). Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007 61 §4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen der zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden. §5 Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME) Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die in der DIN EN 14214 (Stand: November 2003) im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Februar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens ­10 °C beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von ­20 °C erreicht werden könnte. Der Verpflichtete hat dies der zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen. §6 Mitteilungspflichten des Dritten Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgenden Jahres der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Mitteilung ist auf Verlangen der zuständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen. Anlage (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Normparameter zu untersuchen: Energieerzeugnis Norm Normparameter Fettsäuremethylester DIN EN 14214 (Stand: November 2003) Dichte bei 15 °C Schwefelgehalt Wassergehalt Monoglyzerid-Gehalt Diglycerid-Gehalt Triglyzerid-Gehalt Gehalt an freiem Glycerin Gehalt an Alkali Gehalt an Erdalkali Phosphorgehalt CFPP Dichte bei 15 °C Schwefelgehalt Wassergehalt Säurezahl Phosphorgehalt Summengehalt Magnesium/Calcium Jodzahl Ethanolgehalt Wassergehalt Pflanzenöl DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) Bioethanol DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert hinterlegt. Artikel 2 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen" wird folgende Zwischenangabe eingefügt: ,,Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes". b) Nach der Zwischenangabe ,,Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 23a Steueranmeldung". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007 2. Nach § 23 werden folgende Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt: ,,Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes § 23a Steueranmeldung Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und ­ soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern sind ­ in doppelter Ausfertigung abzugeben." 3. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. wenn im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes verwendet werden soll, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist,". 4. Dem § 73 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden kann. Legt der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht vor, kann das Hauptzollamt die Erlaubnis unmittelbar widerrufen. (4) Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 widerrufen, gilt die auf Grund der Erlaubnis seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer." 5. § 75 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf jeden Kalenderjahres bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 72 Abs. 2 Nr. 2a für das abgelaufene Kalenderjahr erneut vorzulegen." b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 72 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3 bis 5" ersetzt. 6. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in doppelter Ausfertigung für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen, die Steuerentlastung selbst zu berechnen und zu erklären, dass die Biokraftstoffe, für die die Entlastung beantragt wird, nicht der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung dienen. Bei der Berechnung der Steuerentlastung je Entlastungsabschnitt für die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes genannten Biokraftstoffe sind die in § 37a Abs. 3 Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Mindestanteile, bezogen auf die jeweilige Menge des Biokraftstoffs, vermindernd zu berücksichtigen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Antragsteller hat die Biokraft- und Bioheizstoffeigenschaft sicherzustellen und diese neben Art und Menge des Biokraft- und Bioheizstoffs nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung des Hauptzollamts in anderer geeigneter Form zu führen und diesem auf Verlangen vorzulegen. Daneben hat er auf Verlangen des Hauptzollamts Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage 1a zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und dem Hauptzollamt die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden." c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes kann zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in doppelter Ausfertigung anzumelden und unverzüglich nach der Anmeldung zu entrichten." 7. § 103 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Vergütung" durch das Wort ,,Steuerentlastung" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2007 63 ,,(6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten unter Verwendung von selbst bezogenem Gasöl ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheinigungen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die des ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür verbrauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlenden Geldbetrag enthalten." 8. § 109 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Hauptoder Reservebehälter von Motoren mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur, gemischt, entsteht für den enthaltenen Anteil Biokraftstoffs eine Steuer in Höhe der vorgesehenen Steuerentlastung." 9. Nach der Anlage 1 (zu den §§ 55 und 74) wird folgende Anlage 1a (zu § 94 Abs. 3) eingefügt: ,,Anlage 1a (zu § 94 Abs. 3) Nachweis der Einhaltung der Normen Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Verpflichtete Proben auf folgende Normparameter zu untersuchen: Energieerzeugnis Norm Normparameter Fettsäuremethylester DIN EN 14214 Dichte bei 15 °C (Stand: November Schwefelgehalt 2003) Wassergehalt Monoglyzerid-Gehalt Diglycerid-Gehalt Triglyzerid-Gehalt Gehalt an freiem Glycerin Gehalt an Alkali Gehalt an Erdalkali Phosphorgehalt CFPP Pflanzenöl DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) Dichte bei 15 °C Schwefelgehalt Wassergehalt Säurezahl Phosphorgehalt Summengehalt Magnesium/Calcium Jodzahl Ethanolgehalt Wassergehalt". Bioethanol DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Januar 2007 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de