Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 28 vom 29.06.2007  - Seite 1173 bis 1176 - Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk (Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung - SchiLichtrMstrV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1173 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk (Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung ­ SchiLichtrMstrV) Vom 18. Juni 2007 Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Schilderund Lichtreklamehersteller-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I), 2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). §2 Meisterprüfungsberufsbild (1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. (2) Im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um- weltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Montagetechniken sowie von gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, von Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, 5. Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen, 6. Genehmigungserfordernisse für Kommunikationsund Werbeanlagen feststellen sowie behördliche Genehmigungsverfahren einleiten und begleiten, 7. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen, 8. beleuchtete sowie unbeleuchtete Kommunikationsund Werbeanlagen für den Innen- und Außenbereich, insbesondere Schilder-, Buchstaben- und Transparentanlagen, elektronische Werbe- und Informationssysteme, statische und mobile Werbeträger, Orientierungs- und Leitsysteme sowie Messe- und Ausstellungsstände nach ästhetischen und werbewirksamen Kriterien sowie unter Berücksichtigung physikalischer, technischer und statischer Bedingungen entwerfen, gestalten, fertigen und montieren, dabei auch die historische und zeitgemäße Formensprache, Schrifttypen und architektonische Vorgaben berücksichtigen, 9. energieabhängige Bauteile und Baugruppen für Kommunikations- und Werbeanlagen einbauen, 10. Unteraufträge vergeben und kontrollieren, 11. Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell und rechnergestützt entwerfen und fertigen; Druckund Beschichtungstechniken anwenden, 12. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkund Hilfsstoffe berücksichtigen, 13. Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln beherrschen, 14. beleuchtete und unbeleuchtete Kommunikationsund Werbeanlagen montieren, warten und demontieren; Entsorgungskonzepte entwickeln und umsetzen, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 15. Sanierungskonzepte für Kommunikations- und Werbeanlagen erstellen, Sanierungsmaßnahmen planen, vorbereiten und ausführen, 16. Fehler und Störungen feststellen sowie deren Ursachen bestimmen; Fehler und Störungen beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 17. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen. §3 Gliederung des Teils I Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2. eine Situationsaufgabe. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht. (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein körperhaftes, beleuchtetes Werbeelement zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist das Werbeelement unter Berücksichtigung verschiedener Materialien und unterschiedlicher Fertigungstechniken herzustellen. Das Werbeelement ist zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Die durchgeführten Arbeiten sind zu protokollieren. (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 60 Prozent und das Prüfprotokoll mit 10 Prozent gewichtet. §5 Fachgespräch Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. §6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. (2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehenden Aufgaben auszuführen: 1. eine Sanierungsmaßnahme an einer Leuchtröhrenanlage unter Berücksichtigung von Qualität, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation sowie deren gebrauchsfähige Inbetriebnahme durchführen, 2. einen Werbetext manuell zeichnen, schneiden und mit Blattmetall belegen. (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen für die Aufgaben nach Absatz 2 gebildet. §7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern. (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. §8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann. (2) Handlungsfelder sind: 1. Gestaltung, Fertigungs- und Montagetechnik, 2. Auftragsabwicklung, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Gestaltung, Fertigungs- und Montagetechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und konzeptionelle Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Schilder- und Lichtreklameherstel- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 1175 lerbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Wirkungsweisen von Gestaltungselementen darlegen und bewerten, dabei die Grundlagen der visuellen Kommunikation sowie die Gesetzmäßigkeiten der Wahrnehmung und die Sehgewohnheiten beachten, b) Lichtsysteme und Beleuchtungsarten Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen, c) Arten und Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen und deren Verwendung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Eignung begründen, d) Maschinen und Werkzeuge unterschiedlichen Fertigungs- und Montagetechniken zuordnen und Zuordnung begründen, e) Verfahren zur Speicherung von analogen und digitalen Daten sowie Möglichkeiten der Digitalisierung aufzeigen und deren Auswahl begründen, f) Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln darstellen und deren Auswahl begründen, g) Bedeutung elektrotechnischer Normen für Kommunikations- und Werbeanlagen darstellen, erläutern und begründen, h) Schriften, insbesondere unter Berücksichtigung architektonischer Gegebenheiten, gestalten; die Bedeutung von Schrifttypen und zeitgemäßer Formensprache für Erkennungswert und Lesbarkeit begründen und bewerten, i) Grundlagen der Werbeelektrik beschreiben, Kennzahlen des elektrischen Stroms berechnen, j) Grundlagen des Siebdrucks für Kommunikationsund Werbeanlagen beschreiben; 2. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kundenund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen, c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Montagetechnik, des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Re- geln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung und Montage von Werbeanlagen beurteilen, e) Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse erstellen und korrigieren, f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen, g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, h) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken bewerten, i) Aufmass und Rechungslegung unter Beachtung der Vertragsgrundlagen erstellen, j) Vor- und Nachkalkulation durchführen; 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informationsund Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten, d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen, f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen, g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen, h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen. (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet. (6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2007 diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. §9 Weitere Anforderungen Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum 30. September 2007 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen VorBerlin, den 18. Juni 2007 schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2008, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. September 2007 anwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. September 2007 anwendbaren Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2009 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September 2007 anwendbaren Vorschriften ablegen. (3) Ab dem 1. Oktober 2007 sind vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 der Erlass über die Anerkennung des Berufsbildes für das Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk vom 11. April 1958 (Erlass des Bundesministers für Wirtschaft II B 1 ­ 824/58) und der Erlass vom 27. Januar 1967 (Erlass des Bundesministers für Wirtschaft II A 1 ­ 80 19 24) in Verbindung mit den Fachlichen Vorschriften für die Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk nicht mehr anzuwenden. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Otremba Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de