Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 29 vom 10.07.2007  - Seite 1222 bis 1223 - Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt

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1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 Siebente Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt Vom 26. Juni 2007 Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 7a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) sowie § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: Artikel 1 Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 506 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), zuletzt geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. 2006 II S. 1378) sowie die Vorschriften der Anlage 1;". 2. In § 2 Nr. 7 werden die Wörter ,,verpackten gefährlichen Güter" durch das Wort ,,Versandstücke" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Nr. 2 werden nach der Angabe ,,2.2.1.1.3" die Wörter ,, , die Zustimmung nach Absatz 2.2.1.1.7.2" eingefügt. b) In Absatz 6 Nr. 1 wird das Wort ,,Genehmigung" durch die Wörter ,,multilaterale Genehmigung" ersetzt und nach der Angabe ,,2.2.7.7.2.2" die Angabe ,,in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.7.2" eingefügt. c) In Absatz 9 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort ,,Zentralstelle" das Wort ,,der" gestrichen. d) Absatz 10 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Zulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung ,,Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)" und ,,Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)" und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung ,,Probeentnahmeöffnung"." e) In Absatz 11 Satz 1 Nr. 15 wird die Angabe ,,Unterabschnitt 7.1.4.18" durch die Angabe ,,Absatz 7.1.4.14.7.7" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7, ausgenommen Absatz 5.3.2.1.5 RID, angebracht wird;". bb) In Nummer 10 wird die Angabe ,,5.4.1.2.5.3 Satz 2" durch die Angabe ,,5.4.1.2.5.4 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 9 wird aufgehoben. bb) In Nummer 10 wird die Angabe ,,Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2" durch die Angabe ,,Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2 oder 2.2.7.9.3" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 Satz 1 entfernt oder verdeckt ist;". bb) In Nummer 6 wird die Angabe ,,Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2" durch die Angabe ,,Unterabschnitt 2.2.7.5, Absatz 2.2.7.8.1, 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3, 2.2.7.9.2 oder 2.2.7.9.3" ersetzt. d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe c werden die Angaben ,,162,", ,,298," und ,,634 und" gestrichen und nach der Angabe ,,637 Satz 4" die Angabe ,,und 653" eingefügt. bbb) In Buchstabe d wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. ccc) Folgender Buchstabe e wird angefügt: ,,e) die Vorschrift über das Ausrichten von Versandstücken nach Absatz 7.1.4.14.1.4 und". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2007 1223 bb) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe ,,647 Satz 1" durch die Angabe ,,647 Buchstabe a und d" ersetzt. e) In Absatz 10 Nr. 1 wird die Angabe ,,5.4.1.1 und 5.4.1.2" durch die Angabe ,,5.4.1.1, 5.4.1.2 und 5.5.2.1" ersetzt. f) Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 65 wird das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. bb) In Nummer 66 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 67 wird angefügt: ,,67. hat dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 8.1.11 Satz 3 geforderte Reiseregistrierung oder die sie ersetzenden Dokumente entsprechend Absatz 7.2.4.12 geführt und mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden und mindestens die letzten drei Ladungen umfassen." g) Folgender Absatz 16 wird angefügt: ,,(16) Der Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger haben nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für den eigenen Verantwortungsbereich sicherzustellen." 5. § 8 Abs. 11 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 53 wird das Wort ,,oder" durch ein Semikolon ersetzt. b) In Nummer 54 wird am Ende der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende neue Nummer 55 wird angefügt: ,,55. Nr. 67 nicht dafür sorgt, dass die Reiseregistrierung oder die dort genannten Dokumente entsprechend geführt und an Bord aufbewahrt werden." 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Übergangsbestimmungen Bis zum 30. Juni 2007 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Schiffen noch nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt werden." 7. Der Anlage 1 werden folgende Nummern angefügt: ,,9. Als gleichwertig anerkannt im Sinne des Unterabschnitts 8.2.1.2, zweiter Spiegelstrich sind die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Tschechischen Republik. Die Anerkennung erfolgte durch Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 28. Mai 2004 (Dokument CC/R (04) 1-Endg. ­ Protokoll 23). 10. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche gelten als von der zuständigen Behörde zugelassene Personen im Sinne des Unterabschnitts 8.1.6.1 ADNR." Artikel 2 Artikel 1 Nr. 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. Juni 2007 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de