Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2007  Nr. 35 vom 27.07.2007  - Seite 1598 bis 1598 - Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

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1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 17. Juli 2007 Auf Grund des § 73 Nr. 1, 8, 12, 25 und 26 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: Artikel 1 Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert: 1. § 9a Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. eine Erklärung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes entgegennimmt oder". 2. In § 20 Abs. 2 und § 20a Abs. 3 werden jeweils die Wörter ,,Vertriebenen und Spätaussiedlern" durch die Wörter ,,Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben," ersetzt. 3. § 20b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie folgt gefasst: ,,Personen, die eine Erklärung über ihre Namensführung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben haben, sind nur mit den Vornamen und Familiennamen nach dieser Erklärung einzutragen". b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Vertriebene und Spätaussiedler" durch die Wörter ,,die in Absatz 1 genannten Personen" ersetzt. 4. § 21 wird aufgehoben. 5. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,mitzuteilen" durch die Wörter ,,zu übersenden" ersetzt. b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen und Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 41 Satz 2 wird gestrichen. 7. In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,auf den Führungsort des Familienbuchs oder, wenn ein Familienbuch noch nicht angelegt ist," gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Juli 2007 Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de