Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 9 vom 18.03.2008  - Seite 378 bis 381 - Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk (Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung - FPMMstrV)

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378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk (Fliesen-, Platten- und Mosaiklegermeisterverordnung ­ FPMMstrV) Vom 10. März 2008 Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I), 2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). §2 Meisterprüfungsberufsbild (1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, 1. einen Betrieb zu führen, 2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, 3. die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. (2) Im Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Verlege- und Anwendungstechniken sowie der Maschinen- und Gerätetechnik, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, bauphysikalischer und chemischer Bedingungen, des Einsatzes von Gefahrstoffen, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, 5. Ausschreibungen recherchieren, Vertragsgrundlagen beurteilen und Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung von Vertragsbedingungen durchführen, 6. Planungsunterlagen unter Beachtung behördlicher Auflagen erstellen, 7. Werk-, Hilfs- und Ausbaustoffe auswählen und Verwendungszwecken zuordnen, 8. Oberflächen für Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -beläge planen, entwerfen, gestalten, vorbereiten, herstellen, instandhalten und rückbauen, 9. Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen erstellen, auch unter Anwendung von rechnergestützten Systemen, 10. Ansetz- und Verlegetechniken für Fliesen, Platten und Mosaik sowie Verankerungstechniken für Platten ausführen; Fertigteile einbauen, 11. Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzmaßnahmen für Konstruktionen mit Bekleidungen und Belägen planen und herstellen, 12. Konstruktionen und Untergründe zur Aufnahme von Fliesen-, Platten- und Mosaikbekleidungen und -belägen prüfen, beurteilen, vorbereiten und herstellen, 13. Unteraufträge vergeben und kontrollieren, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 379 14. Sanierungskonzepte erstellen, Sanierungsmaßnahmen planen, vorbereiten und durchführen, 15. Qualität von ausgeführten Bauleistungen kontrollieren, bewerten und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen, 16. Leistungen aufmessen, ermitteln, abrechnen und Nachkalkulation durchführen, Dokumentationen und Prüfprotokolle erstellen, Auftragsabwicklung auswerten. §3 Gliederung des Teils I Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2. eine Situationsaufgabe. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht. (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Flächenbekleidung oder -belegung zu entwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage ist eine mindestens zwei Quadratmeter große Fläche zu bekleiden oder zu belegen. Dabei sind mindestens zwei unterschiedliche Materialien, Formate und Farben zu verwenden. Die Durchführungsarbeiten umfassen die Herstellung einer Unterkonstruktion sowie die Vorbereitung des Untergrundes. Die durchgeführten Arbeiten sind zu protokollieren. (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und das Abnahmeprotokoll mit 10 Prozent gewichtet. §5 Fachgespräch Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist, 1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen, 2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen, 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- stellen und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. §6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Fliesen-, Platten- und MosaiklegerHandwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. (2) Als Situationsaufgabe sind vorgegebene Bauteile auf Mängel zu überprüfen, festgestellte Mängel zu dokumentieren sowie Vorschläge für deren Behebung zu erarbeiten. §7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als sechs Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situationsaufgabe soll vier Stunden nicht überschreiten. (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. §8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Gestaltung und Verlegetechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestaltungs- und verlegetechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Verlegeuntergründe prüfen und beurteilen, b) Konstruktionen des Verlegeuntergrundes beschreiben und bewerten, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 c) Material für Beläge und Bekleidungen auswählen und Auswahl begründen, d) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen, auch unter Berücksichtigung gestalterischer Aspekte, e) Gestaltungselemente, insbesondere Farben, Formen und Formate bewerten und darstellen, f) Arten von Abdichtungsmaßnahmen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und begründen, g) Ansetz- und Verlegetechniken beschreiben und begründen, h) Schutzmaßnahmen für Oberflächen beschreiben und bewerten, i) hygienische und sicherheitstechnische Erfordernisse beschreiben, j) Sanierungskonzepte erstellen, prüfen und bewerten. 2. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kundenund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, b) Angebotsunterlagen erstellen, Angebotskalkulationen durchführen, Angebote auswerten, c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Ausführungstechnik und des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen, e) Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen bewerten und korrigieren, f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen, g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, h) auftragsbezogene Nachweise erstellen, i) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken bewerten, j) Aufmass und Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation durchführen. 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten, d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen, f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen, g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen, h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen. (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet. (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. §9 Weitere Anforderungen Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2008 381 § 10 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum 31. März 2008 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2008, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. März 2008 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. März 2008 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. März 2010 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Berlin, den 10. März 2008 Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. März 2008 geltenden Vorschriften ablegen. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger-Handwerk vom 11. Mai 1977 (BGBl. I S. 725) außer Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Otremba Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de