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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 4. April 2008
Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz (Satellitendatensicherheitsverordnung SatDSiV)
Vom 26. März 2008
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) und auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Satellitendatensicherheitsgesetzes im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Daten mit besonders hohem Informationsgehalt (1) Ein Sensor eines Erdfernerkundungssystems ist alleine oder in Kombination mit einem oder mehreren Sensoren technisch in der Lage, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt zu erzeugen, wenn in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger erzeugt werden kann. (2) Ein besonders hoher Informationsgehalt ist auch gegeben, wenn 1. im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 5 Metern oder weniger erzeugt werden kann, 2. im Spektralbereich zwischen 1 Millimeter und 1 Meter (Mikrowellen) in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 3 Metern oder weniger erzeugt werden kann oder 3. die Zahl der Spektralkanäle 49 übersteigt (superund hyperspektrale Sensoren) und in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 10 Metern oder weniger erzeugt werden kann. §2 Sensitive Anfragen (1) Eine Anfrage der Bundesrepublik Deutschland nach § 21 des Satellitendatensicherheitsgesetzes oder einer deutschen militärischen oder nachrichtendienstlichen Behörde ist nicht sensitiv. Berlin, den 26. März 2008
(2) Im Übrigen ist eine Anfrage sensitiv, wenn 1. die Daten an ein Bodensegment übermittelt werden sollen, das nicht von der NATO, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO oder der Europäischen Union, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz betrieben wird und sich auf dem Staatsgebiet eines Landes befindet, das in Anlage 1 aufgeführt ist, oder 2. das dargestellte Zielgebiet nicht in Anlage 2 aufgeführt ist, die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 2,5 Metern oder weniger haben und a) das dargestellte Zielgebiet in Anlage 3 aufgeführt ist, oder b) die Person des Anfragenden nicht in Anlage 4 aufgeführt ist, der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage weniger als fünf Tage beträgt und aa) die Daten in mindestens einer Raumrichtung eine geometrische Auflösung von 1,2 Metern oder weniger haben oder bb) sich aus den Daten (neben der Radarintensität auch) Phaseninformation rekonstruieren lässt oder 3. Daten im Spektralbereich von 8 bis 12 Mikrometern (thermisches Infrarot) oder mit einem super- oder hyperspektralen Sensor erzeugt werden. (3) Der Prüfablauf zur Bestimmung sensitiver Anfragen nach Absatz 1 und 2 ist in Anlage 5 als Abfolge der Entscheidungsschritte in einem Flussdiagramm dargestellt. §3 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Michael Glos
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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 1)
Bodenstationsnegativliste
Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsgebiet
Armenien Aserbaidschan Côte d'Ivoire Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) Irak Islamische Republik Iran Kongo Kuba Libanon Liberia Republik Moldau Myanmar Ruanda Sierra Leone Simbabwe Somalia Sudan Arabische Republik Syrien Turkmenistan Usbekistan Weißrussland Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2)
Gebietspositivliste
Antarktischer Kontinent und angrenzende Meere (alle Gebiete südlich von 60° geographischer Breite) Nordpolarer Teil der Arktis (alle Gebiete nördlich von 84° geographischer Breite) Anlage 3 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
Gebietsnegativliste
Staatsgebiet Afghanistan Staatsgebiet Armenien Staatsgebiet Aserbaidschan Staatsgebiet Äthiopien Staatsgebiet Bahrain Staatsgebiet Bosnien-Herzegowina Staatsgebiet Dschibuti Staatsgebiet Eritrea Staatsgebiet Georgien Staatsgebiet Irak Staatsgebiet Israel und palästinensische Autonomiegebiete Staatsgebiet Kongo Kosovo/UNMIK (VN-Resolution 1244 (1999)) Staatsgebiet Libanon Staatsgebiet Republik Moldau Staatsgebiet Somalia Staatsgebiet Sudan Staatsgebiet Tschad Staatsgebiet Usbekistan Westsahara
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Anlage 4 (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
Empfängerpositivliste
1. Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) der NATO, der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene. 2. Sicherheitsbehörden (militärische, nachrichtendienstliche, polizeiliche) von Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf nationaler Ebene. 3. Personen, a) die von einer Sicherheitsbehörde nach Nummer 1 oder 2 durch Erklärung gegenüber dem Datenanbieter ermächtigt sind, Daten in deren Auftrag anzufragen, b) deren Ermächtigung nach Buchstabe a vom Datenanbieter gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle angezeigt worden ist, c) die zusichern, die Datenanfrage innerhalb des Auftrags der jeweiligen Sicherheitsbehörde zu stellen und die Daten oder die aus ihnen abgeleiteten Dienstleistungen ausschließlich zur Weitergabe an die jeweilige Sicherheitsbehörde zu nutzen, und d) bei denen dem Datenanbieter keine tatsächlichen Anhaltspunkte für begangene oder bevorstehende Verstöße gegen ihre Zusicherung nach Buchstabe c vorliegen.
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Anlage 5 (zu § 2 Abs. 1 und 2)
Übersicht über den Prüfablauf
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