Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 16 vom 30.04.2008  - Seite 743 bis 747 - Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk (Zimmerermeisterverordnung - ZimMstrV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 743 Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk (Zimmerermeisterverordnung ­ ZimMstrV) Vom 16. April 2008 Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Zimmerer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I), 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). §2 Meisterprüfungsberufsbild (1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, 1. einen Betrieb selbständig zu führen, 2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, 3. die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. (2) Im Zimmerer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs- und Verbindungstechniken, Konstruktion, Montage, Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz, gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, 5. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Bauteile und Bauwerke, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sind; Standsicherheits- und bauphysikalische Nachweise erstellen, statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 6. Unteraufträge ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Unteraufträge vergeben und kontrollieren; Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen, 7. Bauwerke, Bauwerksteile und Bauteile einschließlich Fertigbauwerke, Fertigbauwerksteile, Treppen und Geländer, insbesondere aus Holz, Holzwerkund Trockenbaustoffen, entwerfen, herstellen, montieren, instand halten, modernisieren und restaurieren, 8. Ingenieurholzbauwerke konstruieren, herstellen, montieren und instand halten sowie vorgefertigte Profile für tragende und aussteifende Zwecke montieren, 9. Innen- und Außenbekleidungen mit allen funktionsbedingten Schichten aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen herstellen und Ausbauarbeiten ausführen, 10. Deckung von Dächern mit Dachziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten in waagrechter Ausführung einschließlich der Unterkonstruktionen planen, ausführen und instand setzen, 11. Ein- und Anbauteile, insbesondere für Belichtung und Belüftung sowie Fertiggauben, Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer nach der Nummer 10 und Außenwände planen, bemessen, einbauen und instand setzen, 12. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Bau- und Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen und Oberflächen bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen, Verfahren für vorbeugenden Holzschutz und Holzschädlingsbekämpfung beherrschen, 13. Tiefbauarbeiten ausführen, insbesondere für Hafen-, Wehr- und Wasserbauten, 14. Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Aussteifungen herstellen und aufstellen, 15. Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung energieeinsparender Aspekte, beurteilen, planen und ausführen, 16. Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln beherrschen, 17. Verzimmern von Holz und Holzbauteilen, insbesondere in stationären Abbundanlagen, planen, koordinieren, organisieren und überwachen, 18. Durchbrüche und Bohrungen fachgerecht herstellen und schließen, Bauteile und Bauwerke rückbauen und umweltgerechte Entsorgung veranlassen, 19. Baustelleneinrichtungen einschließlich des Aufstellens von Arbeits- und Schutzgerüsten planen, koordinieren, organisieren und überwachen; Lehrgerüste und Betonschalungen herstellen und zusammenbauen, 20. baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte Lagerung von Bauteilen und -elementen veranlassen und überwachen, 21. Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen, Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 22. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung auswerten. §3 Gliederung des Teils I Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2. eine Situationsaufgabe. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht. (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. (3) Das Meisterprüfungsprojekt bezieht sich auf ein Bauwerk, für das 1. als Planungsarbeiten Unterlagen für einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren zu erstellen sind, 2. als Durchführungsarbeiten Detail- und Werkstattzeichnungen für Dach-, Decken-, Binder- und Wandkonstruktionen, Treppen und Bekleidungen einschließlich statischer Nachweise zu erstellen sind und 3. als Dokumentationsarbeiten eine Leistungsbeschreibung und Mengenberechnungen anzufertigen sind. (4) Die Planungsarbeiten werden mit 30 Prozent, die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und die Dokumentationsarbeiten mit 10 Prozent gewichtet. §5 Fachgespräch Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist, 1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen, 2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen, 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 745 stellen und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. §6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. (2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachfolgend aufgeführten Aufgaben, in jedem Fall die Aufgabe nach Nummer 3, auszuführen: 1. nach vorgegebener Zeichnung Teile einer Dachkonstruktion ausmitteln, rechnerisch abbinden, aufreißen, austragen und anreißen, 2. eine gewendelte Treppe im Grundriss aufreißen und austragen sowie eine Treppenwange oder einen Krümmling anreißen, 3. nach vorgegebenem Abbundplan Fehler, Schäden oder Mängel an einer Holzkonstruktion unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen und dokumentieren sowie Vorschläge zur Behebung erarbeiten. (3) Bei der Gesamtbewertung der Situationsaufgabe hat die Aufgabe nach Nummer 1 oder 2 gegenüber der Aufgabe nach Nummer 3 das doppelte Gewicht. §7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern. (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. §8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Bautechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Zimmerer- und Holzbaubetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Holzkonstruktionen unter Berücksichtigung bauphysikalischer, konstruktiver und statischer Anforderungen entwerfen, planen, berechnen und bewerten, b) Anschlüsse, Knotenpunkte und Verankerungen im Holzbau planen, berechnen und bemessen, c) Dachdeckungen und Instandsetzungen mit Dachziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faserzementdachplatten in waagrechter Ausführung einschließlich der Unterkonstruktionen planen, berechnen und bewerten, d) Holztreppen entwerfen, planen und berechnen, e) Konstruktionsgrundlagen von Vorgewerken, insbesondere des Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbaus, des Stahlbaus sowie des Akustikund Trockenbaus beurteilen und bewerten sowie ihre Eignung für Holzkonstruktionen überprüfen, f) Bauteile und Bauwerke unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und technischer Normen des Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes berechnen und bewerten, Lösungen erarbeiten und begründen, g) Konstruktionen hinsichtlich der Luftdichtigkeit von Bauteilen und Bauwerken beurteilen, Messverfahren auswählen und Auswahl begründen, h) Einbau vorgefertigter Bauteile und Elemente sowie Energiesammler und Energieumsetzer für Dächer und Wände planen; 2. Arbeitsvorbereitung, Materialdisposition und Baustoffe Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Maßnahmen der Arbeitsvorbereitung und Materialdisposition zu planen, zu organisieren und zu beurteilen sowie Baustoffe entsprechend ihren Verwendungszwecken zuzuordnen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen, b) Probleme der Wareneingangskontrolle, der Lagerung, des Transports, der Materialbe- und -verarbeitung sowie der Entsorgung beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, c) Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen, d) chemische Holzschutzmaßnahmen planen und bewerten sowie die Möglichkeiten der Holztrocknung darstellen und ihre Bedeutung begründen, e) konstruktive Holzschutzmaßnahmen an Bauteilen und Baukonstruktionen planen und beurteilen, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 f) baustellen- und logistikbezogene Mengen- und Materialberechnungen erstellen, g) Einsatz von Arbeits-, Schutz- und Lehrgerüsten sowie Betonschalungen planen und bewerten, h) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken bewerten; 3. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kundenund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen, c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs- und Instandsetzungstechniken, der Lageund Höhenmessungen sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden; Haftung bei der Herstellung, Instandsetzung und bei Serviceleistungen beurteilen, e) baurechtliche Vorgaben der Genehmigungsbehörde auswerten und bei der Auftragsabwicklung berücksichtigen, f) Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen, Montageanweisungen, Baustellenberichte sowie Abnahmeprotokolle erstellen, bewerten und korrigieren, g) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten sowie von Arbeits- und Schutzgerüsten bestimmen und begründen, h) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen und mit anderen Gewerken koordinieren, i) Leistungen ermitteln und erfassen, Vor- und Nachkalkulation sowie Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen durchführen; 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informationsund Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten, d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen, f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen, g) Betriebsausstattung sowie betriebliche Produktions-, Fertigungs- und Logistikprozesse planen und darstellen, h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen. (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet. (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Handlungsfeld nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. §9 Weitere Anforderungen Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 747 § 10 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum 31. Mai 2008 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. November 2008 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Mai 2008 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Mai 2008 geltenden Vorschriften nicht bestanden Berlin, den 16. April 2008 haben und sich bis zum 31. Mai 2010 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Mai 2008 geltenden Vorschriften ablegen. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zimmerermeisterverordnung vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 223) außer Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Otremba Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de