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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung -- TischlMstrV)
Vom 13. Mai 2008
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Tischler-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I), 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und 4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). §2 Meisterprüfungsberufsbild (1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, 1. einen Betrieb selbständig zu führen, 2. technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, 3. die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen. (2) Im Tischler-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-
weltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken, 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von gestalterischen Aspekten, Konstruktion, Fertigungs- und Montagetechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, 5. Entwürfe, Skizzen, Fertigungszeichnungen und Pläne, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen und präsentieren, 6. statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen durchführen; Bauunterlagen auswerten und für die zu erbringende Leistung nutzen sowie produktbezogene statische Berechnungen, die für einen Antrag in baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sind, erstellen und bewerten, 7. Stilrichtungen sowie historische und zeitgemäße Formensprache in Architektur und Design bei Entwurf, Fertigung, Restaurierung und Rekonstruktion berücksichtigen, 8. Möbel, Inneneinrichtungen und -ausbauten, insbesondere Büro- und Ladeneinrichtungen, Küchen, Wand- und Deckenverkleidungen, Böden sowie Messebauten gestalten, planen, konstruieren, fertigen, montieren und instand halten, 9. fassadenabschließende Elemente und Bauelemente, insbesondere Fenster, Türen und Wintergärten, Treppen sowie Fahrzeugein- und -ausbauten gestalten, planen, konstruieren, fertigen, einbauen, montieren und instand halten, 10. Restaurierungsarbeiten planen, durchführen und dokumentieren, 11. Verwendung von montagefertigen Teilen, Erzeugnissen und Zukaufteilen bestimmen, 12. Schließ- und Schutzsysteme auftragsbezogen planen, einbauen, montieren und instand halten, 13. Produkte und Objekte einschließlich der elektround wassertechnischen Anschlüsse montieren, Montageabläufe gewerkspezifisch und -übergreifend koordinieren, 14. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe sowie Glas und Trockenbaustoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion,
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Fertigung, Montage und Instandhaltung berücksichtigen, 15. Einsatz von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen planen und überwachen, 16. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen, 17. Qualitäts- und Funktionsprüfungen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, 18. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen. §3 Gliederung des Teils I Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2. eine Situationsaufgabe. §4 Meisterprüfungsprojekt (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht. (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist für 1. einen Innenausbau, 2. eine Inneneinrichtung, 3. ein Bauelement oder 4. einen Fassadenabschluss ein Konzept einschließlich der Entwurfs- und Planungsunterlagen zu erstellen. Aus diesem Konzept ist ein Erzeugnis oder ein Teilerzeugnis zu kalkulieren, zu fertigen und zu dokumentieren. (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent gewichtet. §5 Fachgespräch Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist, 1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,
2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen, 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. §6 Situationsaufgabe (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Tischler-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. (2) Als Situationsaufgabe ist unter besonderer Berücksichtigung funktioneller, materialbezogener, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Anforderungen ein Erzeugnis zu fertigen. §7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als 18 Arbeitstage, das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern. (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf. §8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. (2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss: 1. Gestaltung, Konstruktion und Fertigungstechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Tischlerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
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a) konzeptionelle und funktionale Lösungen für die Fertigung unter Berücksichtigung der zu be- und verarbeitenden Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie statischer Berechnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, b) die Bedeutung von Stilrichtungen und der Kunstgeschichte sowie der historischen und zeitgemäßen Formensprache für die Gestaltung, Fertigung, Restaurierung und Rekonstruktion von Möbeln, Inneneinrichtungen sowie von fassadenabschließenden Elementen beschreiben und begründen, c) Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen anfertigen, bewerten und korrigieren, d) Möbel und Inneneinrichtungen, insbesondere Büro- und Ladeneinrichtungen, Küchen sowie Messebauten, auch unter Berücksichtigung der Ergonomie konzipieren, Fertigungstechniken bestimmen und die Auswahl begründen, e) Vorschläge für konstruktionstechnische Maßnahmen, insbesondere für fassadenabschließende Elemente und Bauelemente sowie für Wandund Deckenverkleidungen, unter Berücksichtigung unterschiedlicher bauphysikalischer Gegebenheiten erarbeiten und begründen; konstruktionsspezifische Vorgaben bewerten und korrigieren; 2. Montage und Instandhaltung Der Prüfling soll nachweisen, dass er Montageleistungen und Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher und baustellenbezogener Planungsbedingungen in Arbeitsaufträge umsetzen sowie die Durchführung veranlassen, koordinieren und kontrollieren kann. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Ablaufpläne für Montagearbeiten einschließlich der zum Einsatz kommenden Werkzeuge und Maschinen konzipieren und begründen; vorgegebene Montagepläne prüfen, bewerten und korrigieren, b) Konzepte für Transport, Baustelleneinrichtung, Sicherheit und Abfallentsorgung entwickeln, bewerten und korrigieren, c) Notwendigkeit objektbezogener Zwischen- und Endkontrollen von Montagearbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen darstellen und begründen, d) Kriterien für die Koordination von Montageleistungen mit Auftraggebern und beteiligten Gewerken festlegen und begründen, e) Montagetechniken beurteilen, Verwendungszwecken zuordnen und Zuordnung begründen, f) Vorschläge für Maßnahmen des Wärme-, Feuchte-, Schall-, Rauch-, Brand- und Strahlenschutzes unter Berücksichtigung der Normen, Richtlinien und Vorschriften erarbeiten, begründen und korrigieren, g) Schließ- und Schutzsysteme unterschiedlichen Verwendungszwecken zuordnen und Auswahl begründen;
3. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kundenund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen, c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung von Fertigung und Montage sowie des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen und Gewerken berücksichtigen, d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung, der Montage, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen, e) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und Auswahl begründen, f) Zeichnungen und Ablaufpläne für die Fertigung erstellen, bewerten und korrigieren, g) Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren, h) Konstruktions-, Verfahrens-, Fertigungs- und Oberflächentechniken sowie Beschläge auswählen, bewerten und Verwendungszwecken zuordnen, i) Mengen und Zeiten ermitteln und berechnen, Vorund Nachkalkulation durchführen, j) Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und Transport von Erzeugnissen bestimmen und begründen; 4. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informationsund Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln, c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen sowie Konzepte für den Umgang mit Kunden erarbeiten; Präsentationskonzepte erstellen, d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
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e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen, f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen, g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen, h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen. (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. (4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet. (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Handlungsfeld auch nach durchgeführter ErgänzungsBerlin, den 13. Mai 2008
prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. §9 Weitere Anforderungen Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Übergangsvorschrift (1) Die bis zum 30. Juni 2008 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008, sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 30. Juni 2008 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. Juni 2008 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. Juni 2010 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 2008 geltenden Vorschriften ablegen. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tischlermeisterverordnung vom 7. September 1987 (BGBl. I S. 2138) außer Kraft.
Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Otremba
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