900-10-4-35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008
2005
Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung
Vom 17. Oktober 2008
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Die Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 2 bis 4 werden aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,34" durch die Angabe ,,38" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,38 oder mehr" durch die Angabe ,,41" ersetzt und nach dem Wort ,,Bundessonderzahlungsgesetz" wird die Angabe ,,in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung" eingefügt. cc) In Satz 3 werden die Angabe ,,34" durch die Angabe ,,38" und die Angabe ,,38" durch die Angabe ,,41" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1 bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,nach den §§ 1 bis 5" wird durch die Angabe ,,nach § 5" ersetzt. b) Die Angabe ,, , soweit Zahlungen nach dieser Verordnung die Höchstgrenze des § 67 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dadurch insgesamt nicht überschreiten" wird gestrichen. c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird." 4. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Telekom-Sonderzahlungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt an dem Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Oktober 2008 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück
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