Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2010  Nr. 2 vom 27.01.2010  - Seite 11 bis 23 - Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 11 Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs Vom 18. Januar 2010 Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3a, Absatz 4 Nummer 3 und § 31c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung 1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder 2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt. Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. (4) Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 enthalten muss. (5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt." 2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese mehr als 300 Meter aufsteigen,". b) In Nummer 5 werden die Wörter ,,fern- oder" gestrichen. c) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. der Aufstieg von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes." Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Drachen" die Wörter ,,und Kinderballonen" eingefügt. b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern a) der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember, b) der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, sowie von ballonartigen Leuchtkörpern (insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen) während der Betriebszeit des Flugplatzes,". c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt: ,,(3) Der Betrieb von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes ist verboten, wenn 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 3. § 16a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,anderen fern- oder" gestrichen. b) Absatz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt: ,,3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen, 4. Aufstiege von unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen) mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm, 5. Aufstiege von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes." c) Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt: ,,3. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter, 4. im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons, 5. im Falle von Absatz 1 Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtgeräts." d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt." 4. § 7 der Anlage 2 (zu § 21) wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Um Zusammenstöße zu vermeiden, stellt der Einwinker vor Anwendung der in Absatz 5 dargestellten Zeichen sicher, dass der Roll- und Schwebebereich, in dem das Luftfahrzeug geführt werden soll, frei von Hindernissen ist." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst: ,,(5) Es werden folgende Zeichen gegeben, wobei die Zeichen Nummer 16 bis 20 für Drehflügler bestimmt sind: 1. Einwinker! Rechte Hand wird über Kopfhöhe angehoben, der Einwinkstab zeigt dabei nach oben; linker Einwinkstab zeigt nach unten und wird in Richtung Körper bewegt. 2. Bestimmen der Abstellposition! Ausgestreckte Arme werden über den Kopf angehoben, beide Einwinkstäbe zeigen dabei nach oben. 3. Zeichen des nächsten Einwinkers oder Anweisungen der Flugplatz-/Rollkontrolle beachten! Beide Arme zeigen nach oben; Arme werden seitlich nach außen bewegt und ausgestreckt. Einwinkstäbe zeigen dabei in Richtung des nächsten Einwinkers oder in Richtung Rollfläche. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 13 4. Geradeaus! Ausgestreckte Arme werden am Ellenbogen angewinkelt. Einwinkstäbe werden dabei von Brust- zu Kopfhöhe auf und ab bewegt. 5a. Nach links drehen! (vom Piloten aus gesehen) Rechter Arm und Einwinkstab werden seitlich waagerecht ausgestreckt, die linke Hand macht dabei ein ,,Vorwärts" Zeichen; die Schnelligkeit der Bewegung des Zeichens weist den Piloten auf die erforderliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs hin. 5b. Nach rechts drehen! (vom Piloten aus gesehen) Linker Arm und Einwinkstab werden seitlich waagerecht ausgestreckt, die rechte Hand macht dabei ein ,,Vorwärts" Zeichen; die Schnelligkeit der Bewegung des Zeichens weist den Piloten auf die erforderliche Drehgeschwindigkeit des Luftfahrzeugs hin. 6a. Normaler Halt! Beide Arme und Einwinkstäbe werden seitlich waagerecht ausgestreckt und langsam über den Kopf bewegt bis die Einwinkstäbe sich kreuzen. 6b. Nothalt! Beide Arme und Einwinkstäbe werden abrupt über den Kopf bewegt, die Einwinkstäbe werden dabei gekreuzt. 14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 7a. Bremsen anziehen! Die Hand wird mit geöffneter Handfläche knapp über Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkontakt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird die Hand zu einer Faust geschlossen. Die Bestätigung der Flugbesatzung (Daumen nach oben) ist abzuwarten. 7b. Bremsen lösen! Die Hand ist zur Faust geschlossen und wird knapp über Schulterhöhe angehoben. Sobald Augenkontakt mit der Flugbesatzung sichergestellt ist, wird die Handfläche geöffnet. Die Bestätigung der Flugbesatzung (Daumen nach oben) ist abzuwarten. 8a. Bremsklötze sind vorgelegt! Beide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausgestreckt. Einwinkstäbe in einer ,,stoßenden" Bewegung nach innen führen, bis diese sich berühren. Erhalt der Bestätigung der Flugbesatzung muss sichergestellt sein. 8b. Bremsklötze sind entfernt! Beide Arme sind senkrecht über dem Kopf ausgestreckt. Einwinkstäbe mit einer ,,stoßenden" Bewegung nach außen führen. Bremsklötze sind erst nach Genehmigung der Flugbesatzung zu entfernen. 9. Triebwerk(e) anlassen! Rechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, der Einwinkstab zeigt dabei nach oben; mit kreisenden Bewegungen der Hand beginnen. Gleichzeitig wird mit dem über Kopfhöhe angehobenen linken Arm auf das anzulassende Triebwerk gezeigt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 15 10. Triebwerke abstellen! Arm und Einwinkstab werden vor dem Körper in Schulterhöhe ausgestreckt; Hand und Einwinkstab werden zum oberen Teil der linken Schulter bewegt und mit einer schneidenden Bewegung des Einwinkstabes vor der Kehle zum oberen Teil der rechten Schulter geführt. 11. Langsamer! Beide Arme werden seitlich ausgestreckt; die Einwinkstäbe werden langsam zwischen Hüft- und Kniehöhe auf und ab bewegt. 12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern! Beide Arme hängen mit nach unten gerichteten Einwinkstäben herab; dann entweder den rechten oder linken Einwinkstab auf und ab bewegen, je nachdem, ob die Drehzahl der Triebwerke auf der linken oder rechten Seite verringert werden soll. 13. Rückwärts! Beide Arme befinden sich in einer vorwärts rotierenden Bewegung vor dem Oberkörper. Zum Beenden der Rückwärts-Bewegung sind die Zeichen 6a. oder 6b. zu verwenden. 14a. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeughecks nach Steuerbord! Linker Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten, rechter Arm wird dabei aus der senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt. 16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 14b. Rückwärts rollen mit Drehung des Luftfahrzeughecks nach Backbord! Rechter Arm zeigt mit dem Einwinkstab nach unten, linker Arm wird dabei aus der senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt in eine waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt. 15. Bestätigung/Alles klar! Rechter Arm wird auf Kopfhöhe angehoben, Einwinkstab zeigt dabei nach oben oder Daumen zeigt nach oben. Linker Arm verbleibt seitlich des Knies. 16. Schweben! Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waagerecht ausgestreckt. 17. Steigen! Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waagerecht mit nach oben zeigenden Handflächen ausgestreckt. Hände bewegen sich aufwärts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Steiggeschwindigkeit an. 18. Sinken! Beide Arme und Einwinkstäbe sind seitlich waagerecht mit nach unten zeigenden Handflächen ausgestreckt. Hände bewegen sich abwärts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindigkeit an. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 17 19a. Horizontalbewegung nach links! (vom Piloten aus gesehen) Der rechte Arm wird seitlich waagerecht ausgestreckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die gleiche Richtung. 19b. Horizontalbewegung nach rechts! (vom Piloten aus gesehen) Der linke Arm wird seitlich waagerecht ausgestreckt, der andere Arm schwingt wiederholt in die gleiche Richtung. 20. Landen! Beide Arme werden mit nach unten gerichteten Einwinkstäben vor dem Körper gekreuzt. 21. Feuer! Rechter Einwinkstab wird in einer Achterbewegung von der Schulter zum Knie geführt, gleichzeitig zeigt der linke Einwinkstab auf den Brandherd. 22. Position halten/Warten! Beide Arme werden mit nach unten gerichteten Einwinkstäben in einem 45 Grad Winkel seitlich ausgestreckt. Warten bis das Luftfahrzeug für die nächste Bewegung bereit ist. 18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 23. Luftfahrzeug freigegeben! Mit rechter Hand und/oder Einwinkstab salutieren, um das Luftfahrzeug freizugeben. Augenkontakt mit der Flugbesatzung so lange beibehalten, bis das Luftfahrzeug zu rollen beginnt. 24. Steuerung nicht bewegen! (Zeichen der Technik/Instandhaltung) Rechter Arm wird über dem Kopf ausgestreckt, dabei wird die Hand zur Faust geschlossen oder der Einwinkstab waagerecht gehalten. Linker Arm verbleibt seitlich des Knies. 25. Bodenstromversorgung anschließen! (Zeichen der Technik/Instandhaltung) Beide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf gehalten. Linke Hand wird waagerecht geöffnet, die Fingerspitzen der rechten Hand werden in Richtung der linken Handfläche bewegt und berühren diese in Form eines ,,T". Bei Dunkelheit können auch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des ,,T" verwendet werden. 26. Bodenstromversorgung trennen! (Zeichen der Technik/Instandhaltung) Beide Arme werden ausgestreckt über dem Kopf gehalten. Die Fingerspitzen der rechten Hand berühren die linke Handfläche in Form eines ,,T". Die rechte Hand wird anschließend von der linken Hand wegbewegt. Die Bodenstromversorgung ist erst nach Genehmigung des Piloten zu trennen. Bei Dunkelheit können auch beleuchtete Einwinkstäbe zur Formung des ,,T" verwendet werden. 27. Negativ! (Zeichen der Technik/Instandhaltung) Rechter Arm wird von der Schulter an waagerecht nach außen gestreckt. Einwinkstab wird nach unten gerichtet oder der Daumen zeigt nach unten. Linke Hand verbleibt seitlich des Knies. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 19 28. Mittels Gegensprechanlage Kontakt aufnehmen! (Zeichen der Technik/Instandhaltung) Beide Arme werden waagerecht ausgestreckt, die Hände werden auf die Ohren gelegt. 29. Öffnen/Schließen des Einstiegs! (Zeichen der Technik/Instandhaltung) Rechter Arm befindet sich an der Körperseite, der linke Arm in einem 45 Grad Winkel über Kopfhöhe. Rechter Arm wird in einer schwingenden Bewegung zum oberen Teil der linken Schulter geführt. ." Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBI. I S. 1229), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Von der Musterzulassung befreit sind: 1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen, 2. unbemanntes Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes. Nummer 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät." 2. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003)" durch die Wörter ,,den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009)" ersetzt. b) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003)" durch die Wörter ,,den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009)" ersetzt. 3. In § 96b Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Erlaubnis zum Einflug" die Wörter ,,in deutsches Hoheitsgebiet" eingefügt. 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 4. Die Anlage 3 zu § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Weitere Bemerkungen / Further remarks Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany Tauglichkeitszeugnis Medical Certificate Ausgestellt nach Tauglichkeitsanforderungen der ICAO und JAR-FCL 3 Issued in accordance with ICAO and JAR-FCL medical requirements Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis Only valid in conjunction with an official identification document In den Luftfahrerschein einzulegen Pertaining to a Flight Crew Licence I Ausstellungsstaat / State of issue VIII Ausstellende Luftfahrtbehörde / issuing authority Bundesrepublik Deutschland III Referenznummer / Reference number II Tauglichkeitsklasse / Medical certificate class Klasse 1 / Class 1 Klasse 2 / Class 2 Bitte entsprechende Klasse ankreuzen IX Beginn der Gültigkeit / Validity commencement date IV Name und Vorname des Inhabers / Last and first name of holder Klasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO) Klasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO) XIV Geburtsdatum und Geburtsort / Date and place of birth XII Gültig bis / Validity until Klasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO) V Wohnsitz / Address Klasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO) X VI Staatsangehörigkeit / Nationality Ausstellungsdatum / Date of issue XI Stempel / Stamp Unterschrift des flugmedizinischen Sachverständigen / Signature of AME VII Unterschrift des Inhabers / Signature of holder AME Nummer AME ID No. D AME Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 21 XIII Einschränkungen oder Auflagen / Limitations or conditions Erstuntersuchung / Initial medical examination Nr. Kennung Einschränkungen/Auflagen/Bedingungen/ Befristungen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 TML VDL VML VNL VCL OML OFL OCL OSL OAL OPL APL AHL AGL SSL SIC Gültig nur für ... Monate Muss optimal korrigierende Sehhilfe tragen und ebensolche Ersatzbrille mitführen Muss optimal korrigierende multifokale Brille tragen und ebensolche Ersatzbrille mitführen Muss optimal korrigierende Brille tragen und ebensolche Ersatzbrille mitführen Gültig nur für Flüge nach Sichtflugregeln und bei Tag Gültig nur als/oder mit qualifiziertem Copiloten Gültig nur für eine Lizenz als Flugzeugingenieur Gültig nur als Copilot Gültig nur mit Sicherheitspilot und in Luftfahrzeugen mit Doppelsteuer Eingeschränkt auf bestimmte Flugzeugmuster nach Überprüfungsflug Gültig nur ohne Fluggäste Gültig nur mit überprüfter Prothese Gültig nur mit überprüfter und zugelassener Handsteuerung Gültig nur mit anerkannter Schutzbrille Besondere Auflagen/Einschränkungen wie angegeben Besondere Anweisungen, mit der für die Erteilung der Lizenz zuständigen Stelle Verbindung aufnehmen Bei dem Inhaber dieses Tauglichkeitszeugnisses wurde aktuell oder in der Vergangenheit eine weitergehende Überprüfung der Tauglichkeit nach § 24c Abs. 1 LuftVZO oder eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und Tauglichkeit nach § 24c Abs. 2 LuftVZO durchgeführt. Muss regelmäßig fachophthalmologisch untersucht werden auferlegt durch AME/AMC AME/AMC AME/AMC AME/AMC AME/AMC AMC AMC AMC aufgehoben durch AME/AMC AME/AMC AME/AMC AME/AMC AME/AMC AMC AMC AMC Datum / date Ausstellungsstaat / State of issue Datum der / date of Letzten / last Nächsten / next Augenfachärztliche Untersuchung / Extended ophtalmological examination AME Klasse 1 AME Klasse 1 /AMC /AMC AME Klasse 1 AME Klasse 1 /AMC /AMC AME Klasse 1 AME Klasse 1 /AMC /AMC AME Klasse 1 AME Klasse 1 /AMC /AMC AME Klasse 1 AME Klasse 1 /AMC /AMC AME Klasse 1 AME Klasse 1 /AMC /AMC AME Klasse 1 AME Klasse 1 /AMC /AMC *) *) Verlängerungsuntersuchung / Medical (general) examination 17 REV AME Klasse 1 AME Klasse 1 /AMC /AMC Elektrokardiographie / Electrocardiogram 18 RXO AME Klasse 1 AME Klasse 1 /AMC /AMC Audiometrie / Audiogram *) Zuständige Stelle gemäß § 22 LuftVZO 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 Tauglichkeitszeugnis Erstuntersuchung Klasse 1 (gemäß § 24a Abs. 2 LuftVZO) Flugmedizinisches Zentrum (AMC) Klasse 2 (gemäß § 24a Abs. 3 LuftVZO) Flugmedizinisches Zentrum (AMC) oder flugmedizinischer Sachverständiger (AME) bis 39 Jahre ­ 60 Monate 40 bis 59 Jahre ­ 24 Monate ab 60 Jahre ­ 12 Monate Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung bis 59 Jahre ­ 12 Monate ab 60 Jahre ­ 6 Monate ab 40 Jahre ­ 6 Monate, sofern gewerbsmäßiger Transport von Fluggästen mit Flugzeugen oder Hubschraubern erfolgt, die nur mit einem Piloten betrieben werden wenn indiziert bei der Erstuntersuchung und danach bei jeder Untersuchung bei der Erstuntersuchung, danach bis 29 Jahre ­ alle 60 Monate 30 bis 39 Jahre ­ alle 24 Monate 40 bis 49 Jahre ­ alle 12 Monate ab 50 Jahre ­ bei jeder Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und wenn indiziert bei der Erstuntersuchung, danach bis 39 Jahre ­ alle 60 Monate ab 40 Jahre ­ alle 24 Monate bei der Erstuntersuchung, danach wenn indiziert bei der Erstuntersuchung, danach bei Refraktionsfehlern zwischen +3 und +5dpt. und zwischen -3 und -6dpt. alle 60 Monate, bei Refraktionsfehlern über -6dpt. alle 24 Monate bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres Röntgenthoraxaufnahme Hämoglobin wenn indiziert bei der Erstuntersuchung, danach wenn indiziert bei der Erstuntersuchung, danach ab 40 Jahre ­ bei jeder Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und wenn indiziert Elektrokardiographie Audiometrie beim Erwerb einer IR-Berechtigung bis 39 Jahre ­ alle 60 Monate ab 40 Jahre ­ alle 24 Monate wenn indiziert Erweiterte HNO-Untersuchung Erweiterte ophthalmologische Untersuchung (Facharzt) wenn indiziert Lipidstatus bei der Erstuntersuchung, wenn mehr als 2 koronare Risikofaktoren bestehen, und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres wenn indiziert Lungenfunktionsuntersuchung (Spirometrie) Urinstatus bei der Erstuntersuchung, danach wenn indiziert bei jeder Untersuchung bei jeder Untersuchung Bemerkung: Die dargestellten Untersuchungen und Fristen stellen Mindestanforderungen dar. Darüber hinausgehende Untersuchungen sind durch das flugmedizinische Zentrum oder den flugmedizinischen Sachverständigen durchzuführen, sofern dies im Rahmen der Tauglichkeitsfeststellung notwendig oder klinisch indiziert erscheint. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 2010 23 Artikel 3 Aufhebung der Luftsicherheitsverordnung Die Luftsicherheitsverordnung vom 17. Mai 1985 (BGBl. I S. 788), die zuletzt durch Artikel 535 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagementsystem nach Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30) geändert wurde. (2) Für Luftfahrzeuge nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) erfolgen die Musterprüfung, die Stückprüfung und die Prüfungen in einem Qualitätsmanagementsystem entsprechend den Bestimmungen des Anhangs (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003." 2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) In einem nach Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigten Herstellungsbetrieb sind die technischen Prüfungen und Bescheinigungen von Personen vorzunehmen, die von dem genehmigten Herstellungsbetrieb ausgewählt und entsprechend ihrem Aufgabenbereich nach einem von dem Herstellungsbetrieb erstellten und vom Luftfahrt-Bundesamt akzeptierten Ausbildungsprogramm qualifiziert sind." Artikel 7 In § 1 der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), die zuletzt durch Artikel 536 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Amtsgerichts Fulda, Zweigstelle Gersfeld (Rhön)" durch die Wörter ,,Amtsgerichts Braunschweig" und die Angabe ,,Nummer 110" durch die Angabe ,,Nummer 200069" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung In Anlage 5 zu § 3 Absatz 2 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 537 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden in der Übersicht über die Zahl der zuzulassenden Selbst- und Drittabfertiger auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) in der Zeile Nummer 5.7 (Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken) die Angaben ,,2" und ,,3" und in der Zeile Nummer 7 (Betankungsdienste) die Angaben ,,2" und ,,5" jeweils durch das Wort ,,unbegrenzt" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Luftverkehrs-Ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung nach Artikel 8 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 8 § 9 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung, die Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 18. Januar 2010 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g Peter Ramsauer