Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 33 vom 30.06.2011  - Seite 1302 bis 1303 - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (EAInvV)

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1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für richtlinienkonforme inländische Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (EAInvV) Vom 28. Juni 2011 Auf Grund des § 128 Absatz 6 Satz 1 des Investmentgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 84 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2011 (BGBl. I S. 1197) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung des Anzeigeschreibens und der weiteren Unterlagen nach § 128 Absatz 1 und 2 des Investmentgesetzes an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) durch 1. Kapitalanlagegesellschaften, die Anteile an einem von ihnen verwalteten richtlinienkonformen inländischen Investmentvermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben beabsichtigen, 2. EU-Verwaltungsgesellschaften, die Anteile an einem von ihnen verwalteten richtlinienkonformen inländischen Investmentvermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben beabsichtigen, und 3. selbstverwaltende richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaften, die ihre Aktien in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben beabsichtigen, oder durch eine entsprechend bevollmächtigte Person. §2 Einzelanzeigen und Möglichkeit der Zusammenfassung; Vollmacht (1) Die Anzeige nach § 128 Absatz 1 des Investmentgesetzes ist für jedes inländische Investmentvermögen einzeln zu erstatten. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Anzeige für mehrere Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion mittels eines einzigen Anzeigeschreibens erfolgen. (3) Im Falle einer Anzeige durch eine bevollmächtigte Person ist der Anzeige eine gültige Vollmacht beizufügen. §3 Zulässiger Übertragungsweg (1) Die vollständige Anzeige bestehend aus dem Anzeigeschreiben und den weiteren Unterlagen ist der Bundesanstalt über deren Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) zu übermitteln. Die hierfür vorgesehenen Prozesse sind dem Benutzerhandbuch MVP)1) zu entnehmen. (2) Die Zulassung zur Nutzung der MVP der Bundesanstalt richtet sich nach dem von der Bundesanstalt vorgesehenen Verfahren. Die Einzelheiten sind dem Benutzerhandbuch Zugangsverwaltung2) zu entnehmen. Dem unterschriebenen Zugangsantrag ist eine von der Geschäftsleitung der Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft unterzeichnete Erklärung darüber beizufügen, dass die Person, die die Zulassung beantragt, für die Gesellschaft tätig und zur Übermittlung von Anzeigen nach dieser Verordnung befugt ist. Änderungen der Angaben in der Bescheinigung sind der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Geschäftsleiter selbst die Zulassung beantragen. Die Sätze 3 bis 5 gelten für bevollmächtige Personen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Geschäftsleitung die bevollmächtigte Person tritt. §4 Zulässige Übertragungsformate (1) Das Anzeigeschreiben und die weiteren Unterlagen sind ausschließlich in den Dateiformaten PDF, DOC oder DOCX zu übermitteln. (2) Die im Rahmen einer Anzeige zu übermittelnden Dateien sind vom Anzeigepflichtigen vor der Übermittlung zweifach als ZIP-Datei zu packen. Weder das innere noch das äußere ZIP-Paket ist mit einem Passwort zu versehen. (3) Die Übermittlung mehrerer Anzeigen in einer ZIP-Datei ist nicht zulässig. 1 ) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik ,,Unternehmen ­ Meldeplattform (MVP)". 2 ) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.bafin.de in der Rubrik ,,Unternehmen ­ Meldeplattform (MVP)". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2011 1303 §5 Bezeichnung der zu übermittelnden Dateien (1) Die in der inneren ZIP-Datei verpackten Dateien sind wie folgt zu bezeichnen: 1. Anzeigeschreiben: BaFin-ID und Bezeichnung ,,Notification Letter", 2. Vertragsbedingungen: BaFin-ID und Bezeichnung ,,Fund Rules", 3. Satzung und Anlagebedingungen: BaFin-ID und Bezeichnung ,,Articles of Association" sowie BaFin-ID und Bezeichnung ,,Terms and Conditions for Investment", 4. Verkaufsprospekt: BaFin-ID und Bezeichnung ,,Prospectus", 5. Jahresbericht: BaFin-ID und Bezeichnung ,,Annual Report", 6. Halbjahresbericht: BaFin-ID und Bezeichnung ,,Half-yearly Report", 7. Wesentliche Anlegerinformationen: BaFin-ID und Bezeichnung ,,Key Investor Information", 8. Zusätzliche Dokumente, die der Anzeige gemäß Teil B Nummer 3 des Anzeigeschreibens nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufügen sind: Bonn, den 28. Juni 2011 BaFin-ID sowie eine den entsprechenden Inhalt kennzeichnende Benennung, 9. Anschreiben zur Ergänzungsanzeige nach § 6 Satz 3: BaFin-ID und Bezeichnung ,,Ergänzungsanzeige". (2) Die zu übermittelnde äußere und die darin enthaltene innere ZIP-Datei sind wie folgt zu bezeichnen: ,,P128INVG_"+ BaFin-ID + ,,_beliebiger Dateiname.zip". (3) Eine gemäß § 2 Absatz 3 beizufügende Vollmacht ist wie folgt zu bezeichnen: BaFin-ID und Bezeichnung ,,Vollmacht". §6 Übermittlung von Ergänzungsanzeigen Hat die Bundesanstalt fehlende Angaben oder Unterlagen nach § 128 Absatz 2 Satz 1 des Investmentgesetzes angefordert, hat die Ergänzungsanzeige ebenfalls über die MVP der Bundesanstalt zu erfolgen. Die §§ 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. Der Ergänzungsanzeige ist ein Anschreiben beizufügen, aus dem sich ergibt, auf welche Anzeige sich die eingereichten Unterlagen beziehen. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht In Vertretung Karl-Burkhard Caspari