Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 22 vom 21.05.2012  - Seite 1126 bis 1163 - Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten

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1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 16. Mai 2012 Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten § 19 § § § § § 20 21 22 23 24 Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) (weggefallen) Berufspraktische Studienzeiten Teil 2 Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort ,,Steuerbeamten" durch die Wörter ,,Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten" ersetzt. 2. Dem Wortlaut der Verordnung wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt: ,,Inhaltsübersicht Teil 1 Ausbildung Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Ziele des Vorbereitungsdienstes Ausbildungsstellen Ausbildende Lehrende Ausbildungsplan, Beurteilung Bewertung der Leistungen Arbeitsanleitungen Ausbildungsarbeitsgemeinschaften Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne Übungen und Seminare Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, Urlaub Abschnitt 2 Laufbahn des einfachen Dienstes § 13 Vorbereitungsdienst Abschnitt 3 Laufbahn des mittleren Dienstes § 14 § 15 § 16 Ausbildungsabschnitte Fachtheoretische Ausbildung Berufspraktische Ausbildung Abschnitt 4 Laufbahn des gehobenen Dienstes § 17 § 18 Gliederung des Studiengangs Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien § § § § 25 26 27 28 § 29 § 30 Ziel der Einführung Einführungsabschnitte Studien an der Bundesfinanzakademie Allgemeine Grundsätze für die praktische Einweisung Durchführung der praktischen Einweisung Abschluss der Einführung Teil 3 Aufstieg in höhere Laufbahnen § 31 § 32 Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst Aufstieg in den höheren Dienst Teil 4 Prüfungen § § § § § § § § § § § § § § § § § 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 § 10 § 11 § 12 Allgemeines Prüfungsausschüsse Durchführung der Prüfungen Ordnungsverstöße Säumnis, Verhinderung, Rücktritt Schriftliche Prüfung Durchführung der schriftlichen Prüfung Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Ergebnis der Zwischenprüfung Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung Zulassung zur mündlichen Prüfung Mündliche Prüfung Ergebnisse der Laufbahnprüfung Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung Wiederholung von Prüfungen Niederschrift über die Laufbahnprüfung Fehlerberichtigung Teil 5 Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen § 50 Koordinierungsausschuss Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § § § § § 51 52 53 54 55 Personalvertretung Mitwirkung im Hochschulbereich Übergangsregelungen (weggefallen) (weggefallen) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1127 Anlagen: Anlage 1 zu § 5 Absatz 1: Anlage 2 zu § 5 Absatz 2: Anlage 3 zu § 5 Absatz 2: Anlage 4 zu § 15: Anlage 5 zu § 15 Absatz 3: Anlage 6 zu § 15 Absatz 3: Anlage 7 zu § 18 Absatz 10: Anlage 8 zu § 18 Absatz 10 und 11: Anlage 9 zu § 18 Absatz 10 und 11: Anlage 10 zu § 19: Anlage 11 zu § 42 Absatz 1: Anlage 12 zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2: Anlage 13 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Anlage 14 zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1: Anlage 15 zu § 43 Absatz 4: Anlage 16 zu § 43 Absatz 4: Anlage 17 zu § 46 Absatz 3: Anlage 18 zu § 46 Absatz 3: Anlage 19 zu § 48: Anlage 20 zu § 48: Plan für die praktische Ausbildung (mittlerer/gehobener Dienst) Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (gehobener Dienst) Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst) Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (gehobener Dienst) Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (gehobener Dienst) Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (gehobener Dienst) Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden (gehobener Dienst) Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (gehobener Dienst) Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (gehobener Dienst) Niederschrift über die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst) Niederschrift über die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)". ,,Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet." bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Seine" durch das Wort ,,Ihre" und das Wort ,,ihn" durch das Wort ,,sie" ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter ,,volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche" durch das Wort ,,wirtschaftliche" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,dem Beamten" durch die Wörter ,,den Beamtinnen und Beamten" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Der Beamte ist" durch die Wörter ,,Die Beamtinnen und Beamten sind" ersetzt. 5. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort ,,Steuerbeamten" durch die Wörter ,,Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Beamten" durch die Wörter ,,Beamtinnen und Beamten" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Steuerbeamte" durch die Wörter ,,Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte" ersetzt. 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,ein Beamter zum Ausbildungsreferenten" durch die Wörter ,,eine Beamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum Ausbildungsreferenten" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Vorstehers einen Beamten zum Ausbildungsleiter" durch die Wörter ,,der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin zur Ausbildungsleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Ausbildungsleiter ist dem Vorsteher" durch die Wörter ,,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Ausbildungsleiter" durch die Wörter ,,Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter" und wird das Wort ,,Beamten" durch die Wörter ,,Beamtinnen und Beamten" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch die Wörter ,,Sie oder er" und werden die Wörter ,,jedes Beamten" durch die Wörter ,,jeder Beamtin und jedes Beamten" ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Erfüllung" die Wörter ,,ihrer oder" und nach den Wörtern ,,Aufgaben ist" die Wörter ,,die Ausbildungsleiterin oder" eingefügt. dd) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,Verantwortlichkeit" die Wörter ,,der Vorsteherin 3. Die Teile und Abschnitte der Verordnung erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt. 4. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 oder" und nach den Wörtern ,,Ausbildung der" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Vorsteher" durch die Wörter ,,Die Vorsteherin oder der Vorsteher" ersetzt, nach dem Wort ,,Vorschlag" die Wörter ,,der Ausbildungsleiterin oder" und nach den Wörtern ,,denen die" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Einsatz der" die Wörter ,,Beamtinnen und" und nach dem Wort ,,mehr" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 7. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Zum" durch das Wort ,,Zu" ersetzt, werden nach dem Wort ,,für" die Wörter ,,Steuerbeamtinnen und" eingefügt, die Wörter ,,kann nur" durch die Wörter ,,können nur Personen" ersetzt, wird das Wort ,,wer" durch das Wort ,,die" und das Wort ,,ist" durch das Wort ,,sind" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die oder" eingefügt und die Wörter ,,für die Lehraufgabe förderliche" durch die Wörter ,,der Lehraufgabe förderliche" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,sollen" durch das Wort ,,haben" ersetzt, das Wort ,,vorrangig" gestrichen und das Wort ,,wahrnehmen" durch das Wort ,,wahrzunehmen" ersetzt. 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die Ausbildungsleiterin oder der" ersetzt, werden nach dem Wort ,,für" die Wörter ,,jede Beamtin und" und nach dem Wort ,,ist" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,darf" die Wörter ,,eine Beamtin oder" und nach dem Wort ,,Anhörung" die Wörter ,,der Ausbildungsleiterin oder" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,beurteilt" die Wörter ,,die Vorsteherin oder", nach dem Wort ,,Vorsteher" die Wörter ,,die Beamtin oder" und nach dem Wort ,,Vorschlag" die Wörter ,,der Ausbildungsleiterin oder" eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,ist" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt und wird das Wort ,,ihm" durch die Wörter ,,ihr oder ihm" ersetzt. 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Leistungen" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. 10. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,sich" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,werden" die Wörter ,,ihr oder" eingefügt. 11. In § 8 Satz 1 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die Beamtin oder der" ersetzt. 12. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 15 Abs. 2 und § 18 Abs. 4)" durch die Wörter ,,(§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7)" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Ausbildung der" die Wörter ,,Steuerbeamtinnen und" eingefügt. 13. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die Beamtin oder der" ersetzt. 14. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt und wird das Wort ,,er" durch die Wörter ,,sie oder er" ersetzt. bb) In Satz 2 werden das Wort ,,er" durch die Wörter ,,sie oder er", wird das Wort ,,wird" durch das Wort ,,kann" ersetzt, wird nach dem Wort ,,verlängert" das Wort ,,werden" und werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,ob" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,dass" die Wörter ,,die Beamtin oder" und nach dem Wort ,,den" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ausbildungsstand" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. d) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,ist" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. 15. In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Beamtin oder" und nach dem Wort ,,Beurteilung" die Wörter ,,ihrer oder" eingefügt. 16. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,soll" die Wörter ,,die Beamtin oder" und nach dem Wort ,,Rechten" die Wörter ,,einer Beamtin oder" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,stellt" die Wörter ,,die oder" eingefügt. 17. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Leistungen" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. b) In Satz 5 werden nach dem Wort ,,sind" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. 18. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,soll" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1129 b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Er" durch die Wörter ,,Sie oder er" ersetzt. 19. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien; dafür sind insgesamt mindestens 2 200 Stunden anzusetzen (Anlage 10)." bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Übungen sollen als solche ausgewiesen und durchgeführt werden." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. Lehrveranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind stets fächerübergreifend zu gestalten." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst: ,,(4) Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 10). Die Beamtinnen und Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen." d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt: ,,(5) Für die Schwerpunktthemen sind mindestens 60 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummern 10.1 und 10.2 der Anlage 10). Die Beamtinnen und Beamten müssen zwei Schwerpunktthemen mit jeweils 30 Stunden wählen. (6) Für die Fallstudien sind mindestens 35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der Anlage 10)." e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,sowie Eigenheimzulage" gestrichen. bb) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Öffentliches Recht" durch das Wort ,,Privatrecht" ersetzt. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,sowie Eigenheimzulage" gestrichen. bb) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Öffentliches Recht" durch das Wort ,,Privatrecht" ersetzt. cc) In Satz 2 wird das Wort ,,jeweils" durch das Wort ,,mindestens" ersetzt. g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9. h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Lehrenden die Leistungen" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 8" durch die Angabe ,,Absatz 11" ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,sind" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 11 und wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,zweifachen" durch das Wort ,,vierfachen" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für das Hauptstudium die Summe der fünffachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit und der einfachen Punktzahl der Schwerpunktthemen zu bilden (Anlage 9)." 20. § 19 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie umfassen die in Anlage 10 aufgeführten Studienfächer, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien, die entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten sind." b) Satz 3 wird aufgehoben. 21. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,soll" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. b) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort ,,Er" durch die Wörter ,,Sie oder er" ersetzt. 22. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,den Beamten auf seine" durch die Wörter ,,die Beamtinnen und Beamten auf ihre" und die Wörter ,,ergänzt seine" durch die Wörter ,,ergänzt ihre" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,dem Beamten" durch die Wörter ,,den Beamtinnen und Beamten" ersetzt. 23. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,Der Ausbildungsreferent" durch die Wörter ,,Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent" und das Wort ,,ihm" durch die Wörter ,,ihr oder ihm" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, der die Beamtin oder den Beamten während der praktischen Einweisung anleitet und betreut." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Der Beamte" durch die Wörter ,,Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt. 1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die Leiter" durch die Wörter ,,Die Leiterinnen und Leiter" und die Wörter ,,der Beamte" durch die Wörter ,,die Beamtin oder der Beamte" ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,sind" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. 24. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Der Beamte" durch die Wörter ,,Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Der Beamte" durch die Wörter ,,Die Beamtin oder der Beamte" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbstständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der nach § 28 Absatz 1 Satz 3 zuständig ist, zu übertragen." c) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,hat" die Wörter ,,die Vorsteherin oder" und nach dem Wort ,,Vorsteher" die Wörter ,,der Beamtin oder" eingefügt. 25. In § 32 Satz 2 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Beamtin oder" eingefügt. 26. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt, nach dem Wort ,,ob" die Wörter ,,sie oder" und nach dem Wort ,,nach" die Wörter ,,ihren oder" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt und nach dem Wort ,,Gesamtbild" die Wörter ,,ihrer oder" eingefügt. 27. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,als" die Wörter ,,Prüferin oder" eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach dem Wort ,,für" die Wörter ,,Steuerbeamtinnen und" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Einem Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst gehören an: 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und 2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Einem Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst gehören an: 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und 2. mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer; anstelle der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professorinnen oder Professoren an Bildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 angehören. Den Prüfungsausschüssen können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen." c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Stimme" die Wörter ,,der oder" eingefügt. 28. In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Schwerbehinderten Prüflingen" durch die Wörter ,,Den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung" ersetzt. 29. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,ein Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt, nach dem Wort ,,verstößt" die Wörter ,,sie oder" eingefügt und die Wörter ,,ihn der Prüfungsausschuss" durch die Wörter ,,der Prüfungsausschuss sie oder ihn" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Der Prüfling" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt. 30. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,vom Prüfling" durch die Wörter ,,von der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt. 31. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die schriftliche Prüfung umfasst: 1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten: a) Allgemeines Abgabenrecht, b) Steuern vom Einkommen und Ertrag, c) Umsatzsteuer, d) Buchführung und Bilanzwesen sowie e) Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde, 2. für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten: a) Abgabenordnung (ohne Vollstreckungsund Steuerstrafrecht), b) Steuern vom Einkommen und Ertrag, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1131 c) Umsatzsteuer, d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches nungswesen sowie e) Öffentliches Recht, 3. für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten: a) Abgabenrecht, b) Steuern vom Einkommen und Ertrag, c) Umsatzsteuer, d) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie e) Besteuerung der Gesellschaften. Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden." b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,Prüflinge" durch die Wörter ,,zu prüfenden Beamtinnen und Beamten" ersetzt. 32. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Prüflinge" durch die Wörter ,,zu prüfenden Beamtinnen und Beamten" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Prüflinge" durch die Wörter ,,Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt. 33. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,zwei" die Wörter ,,Prüferinnen oder" und nach dem Wort ,,denen" die Wörter ,,eine oder" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,beiden" die Wörter ,,Prüferinnen oder" eingefügt. 34. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,muss" die Wörter ,,der oder" eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,(§ 18 Abs. 7)" durch die Angabe ,,(§ 18 Absatz 10)" ersetzt. 35. § 42 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die oder der" und die Wörter ,,dem Prüfling" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,dem Prüfling" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten" ersetzt und nach den Wörtern ,,Einsicht in" die Wörter ,,ihre oder" eingefügt. 36. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die oder der" ersetzt. Rech- bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Ihm" durch die Wörter ,,Ihr oder ihm" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort ,,ist" gestrichen, das Wort ,,fünffachen" durch das Wort ,,siebenfachen", das Wort ,,dreifachen" durch das Wort ,,achtfachen", die Angabe ,,(§ 18 Abs. 7 und 8)" durch die Wörter ,,(§ 18 Absatz 10 und 11)" und die Angabe ,,18fachen" durch das Wort ,,vierzehnfachen" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Prüflinge" durch die Wörter ,,zu prüfende Beamtinnen und Beamte" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Prüfling" durch die Wörter ,,Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt und nach dem Wort ,,durch" die Wörter ,,die Vorsitzende oder" eingefügt. e) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Dem Prüfling" durch die Wörter ,,Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten" ersetzt und nach dem Wort ,,Ergebnisse" die Wörter ,,ihrer oder" eingefügt. 37. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die oder der" und werden die Wörter ,,jedem Prüfling" durch die Wörter ,,jeder zu prüfenden Beamtin und jedem zu prüfenden Beamten" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die oder der" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Er" durch die Wörter ,,Sie oder er" und das Wort ,,Prüflinge" durch die Wörter ,,zu prüfenden Beamtinnen und Beamten" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Prüflingen" durch die Wörter ,,zu prüfenden Beamtinnen und Beamten" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,jeden Prüfling" durch die Wörter ,,jede zu prüfende Beamtin und jeden zu prüfenden Beamten" ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,des Prüflings" durch die Wörter ,,der zu prüfenden Beamtin oder des zu prüfenden Beamten" ersetzt. 38. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort ,,ist" gestrichen, das Wort ,,fünffachen" durch das Wort ,,siebenfachen", das Wort ,,dreifachen" durch das Wort ,,achtfachen", die Angabe ,,(§ 18 Abs. 7 und 8)" durch die Wörter ,,(§ 18 Absatz 10 und 11)", das Wort ,,18fachen" durch das Wort ,,vierzehnfachen" und das Wort ,,neunfachen" durch das Wort ,,sechsfachen" ersetzt. 1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 39. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die oder der" und das Wort ,,Prüflingen" durch die Wörter ,,zu prüfenden Beamtinnen und Beamten" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bestätigung der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 auf einem Vordruck nach der Anlage 17 oder 18." 40. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der Prüfling" durch die Wörter ,,die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,ein Prüfling" durch die Wörter ,,eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter" ersetzt und nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,sie oder" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis." 41. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,je" die Wörter ,,einer Vertreterin oder" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,bei" die Wörter ,,der Vertreterin oder" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort ,,Laufbahnbewerber" durch die Wörter ,,Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber" und das Wort ,,Aufstiegsbewerber" durch die Wörter ,,Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber" ersetzt. bb) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Aus- und Fortbildungsreferenten" durch die Wörter ,,Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten" ersetzt, nach den Wörtern ,,und für die" die Wörter ,,Leiterinnen und" und nach den Wörtern ,,Ausbildung der" die Wörter ,,Steuerbeamtinnen und" eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern ,,Fortbildung der" die Wörter ,,Steuerbeamtinnen und" eingefügt. 42. In § 51 werden nach den Wörtern ,,der Personalvertretungen" die Wörter ,,der Beamtinnen und" eingefügt. 43. In § 53 werden nach dem Wort ,,von" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt und die Wörter ,,1. Juli 2002" durch die Wörter ,,1. Juli 2012" ersetzt. 44. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 16. Mai 2012 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1133 Anhang (zu Artikel 1 Nummer 44) Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1) ­ mittlerer/gehobener Dienst ­ Plan für die praktische Ausbildung ................................................................ Finanzamt Plan für die praktische Ausbildung von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere Bemerkungen (Schwerbehinderung usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................................................................................................................................... Gesehen: ................................................................ Ort, Datum Aufgestellt: ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Vorsteher(in) des Finanzamtes ................................................................ Ausbildungsleiter(in) Ausbildungsabschnitt 1 Ausbildungsstelle 2 planmäßig vorgesehene Zeit 3 tatsächlich eingesetzt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Bemerkungen 5 Gesehen: ................................................................ Ort, Datum Abgeschlossen: ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Vorsteher(in) des Finanzamtes ................................................................ Ausbildungsleiter(in) 1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2) ­ mittlerer Dienst ­ Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung ................................................................ Finanzamt Beurteilung von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname in der berufspraktischen Ausbildung 1. Leistungen in der praktischen Ausbildung (insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................................................................................... 2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................................................................................... 3. Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................................................................................... 4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................................................................................... 5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................................................................................... 6. Gesamturteil: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Punktzahl Note ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Vorsteher(in) des Finanzamtes ................................................................ Ausbildungsleiter(in) Kenntnis genommen: ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Vor- und Zuname der beurteilten Person Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1135 Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2) ­ gehobener Dienst ­ Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten ................................................................ Finanzamt Beurteilung von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname in den berufspraktischen Studienzeiten 1. Leistungen in der praktischen Ausbildung (insbesondere Brauchbarkeit der Arbeitsergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................................................................................... 2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse, mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................................................................................... 3. Eignung (insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................................................................................... 4. Leistungen in den Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (insbesondere Mitarbeit und Fähigkeit, die theoretischen Fachkenntnisse praktisch umzusetzen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................................................................................... 5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften, Interessen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................................................................................... 6. Gesamturteil: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Punktzahl Note ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Vorsteher(in) ................................................................ Ausbildungsleiter(in) Kenntnis genommen: ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Vor- und Zuname der beurteilten Person 1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Anlage 4 (zu § 15 ) ­ mittlerer Dienst ­ Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung Fächer und Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung Mindeststunden und anteilige Übungsstunden Unterrichtsstunden insgesamt Fächer 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes Allgemeines Abgabenrecht Allgemeine Rechtskunde Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen) 40 75 180 45 75 10. Wirtschafts- und Sozialkunde 11. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) 12. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung Mindeststunden insgesamt Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindeststunden vorgegeben sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden Gesamtstunden 35 60 510 290 800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1137 Anlage 5 (zu § 15 Absatz 3) ­ mittlerer Dienst ­ Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ................................................................ Bildungsstätte Teilbeurteilung der Leistungen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname ................................................................ Finanzamt im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung Fach*) Punktzahl der Leistungen Politische Bildung, Staatskunde Allgemeines Abgabenrecht Allgemeine Rechtskunde Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuererhebung Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Kenntnis genommen: ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Leiter(in) der Bildungsstätte ................................................................ Vor- und Zuname der beurteilten Person *) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht. 1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Anlage 6 (zu § 15 Absatz 3) ­ mittlerer Dienst ­ Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/ Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung ................................................................ Bildungsstätte I. Teilbeurteilung der Leistungen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname ................................................................ Finanzamt im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung Fach*) Punktzahl der Leistungen Politische Bildung, Staatskunde Allgemeines Abgabenrecht Allgemeine Rechtskunde Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuererhebung Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO) *) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1139 II. Abschließende Beurteilung der Leistungen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname ................................................................ Finanzamt in der fachtheoretischen Ausbildung Dauer des Abschnitts in Monaten Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung im ersten Teilabschnitt zweiten Teilabschnitt x x 3 5 = = :8 Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Kenntnis genommen: ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Leiter(in) der Bildungsstätte ................................................................ Vor- und Zuname der beurteilten Person 1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Anlage 7 (zu § 18 Absatz 10) ­ gehobener Dienst ­ Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung ................................................................ Bildungsstätte Teilbeurteilung der Leistungen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname ................................................................ Finanzamt im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung Fach*) Punktzahl der Leistungen Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht) Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen Privatrecht Öffentliches Recht Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Kenntnis genommen: ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs ................................................................ Vor- und Zuname der beurteilten Person *) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1141 Anlage 8 (zu § 18 Absatz 10 und 11) ­ gehobener Dienst ­ Beurteilung der Leistungen im Grundstudium ................................................................ Bildungsstätte Beurteilung der Leistungen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname ................................................................ Finanzamt im Grundstudium Fach1) Punktzahl der Leistungen I. Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 7) (1) II. Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Abschlussklausuren Abgabenrecht Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften Privatrecht Öffentliches Recht Wirtschaftswissenschaften Informations- und Wissensmanagement Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement2) Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns2) Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Summe der Durchschnittspunktzahlen x Multiplikator 4 2 (2) (A) (1 + 2) x 4 2 1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Fach1) Punktzahl der Leistungen III. Abschlussklausuren Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Steuern vom Einkommen und Ertrag Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Privatrecht Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Durchschnittspunktzahl x Multiplikator 3 (3) (B) (3) x 3 Summe Summe : 7 Studiennote Grundstudium (§ 6 Absatz 3 StBAPO) A+B (A + B) : 7 Kenntnis genommen: ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs ................................................................ Vor- und Zuname der beurteilten Person 1 ) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht. 2 ) Die Leistungen in den Fächern ,,Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement" und ,,Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns" werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1143 Anlage 9 (zu § 18 Absatz 10 und 11) ­ gehobener Dienst ­ Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium ................................................................ Bildungsstätte Beurteilung der Leistungen von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dienst- oder Amtsbezeichnung Vor- und Zuname ................................................................ Finanzamt im Hauptstudium Fach1) Punktzahl der Leistungen I. Studienleistungen im Hauptstudium Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement2) Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns2) Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Durchschnittspunktzahl x Multiplikator 5 (1) (A) (1) x 5 II. Schriftliche Arbeit Leistung der schriftlichen Arbeit Punktzahl x Multiplikator 2 (2) (B) (2) x 2 III. Schwerpunktthemen Leistung der Schwerpunktthemen Punktzahl x Multiplikator 1 (3) (C) (3) x 1 1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Summe Summe : 8 Studiennote Hauptstudium (§ 6 Absatz 3 StBAPO) A+B+C (A + B + C) : 8 Kenntnis genommen: ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Ort, Datum ................................................................ Leiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs ................................................................ Vor- und Zuname der beurteilten Person 1 ) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden. Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht. ) Die Leistungen in den Fächern ,,Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement" und ,,Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns" werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2). 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1145 Anlage 10 (zu § 19) ­ gehobener Dienst ­ Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden Studienfächer und Unterrichtsstunden sowie Mindeststunden in den Fachstudien Mindeststunden im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (frühestens nach 4 Monaten) bis zum Ende des Grundstudiums Mindeststunden im Hauptstudium Unterrichtsstunden (zu 1. bis 11. Mindeststunden) Studienfächer: Pflichtfächer (1. bis 8.) Wahlpflichtveranstaltungen (9.) Schwerpunktthemen (10.) Fallstudien (11.) 1. 1.1 1.1.1 Steuerrecht Allgemeines Steuerrecht Abgabenrecht (Abgabenverordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung) Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung Besonderes Steuerrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung Internationales Steuerrecht Besteuerung der Gesellschaften Privatrecht (Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht) Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches Dienstrecht) Wirtschaftswissenschaften (Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches Verwaltungshandeln) Informations- und Wissensmanagement (Risikomanagementsysteme) Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns Methoden der Rechtsanwendung Zwischensumme Pflichtfächer ­ 20 ­ 40 118 50 ­ 168 1.1.2 1.2 1.2.1 25 70 70 75 188 45 233 1.2.2 1.2.3 35 40 ­ ­ 35 98 108 ­ 52 96 40 40 25 50 ­ 138 148 25 102 96 1.2.4 1.3 2. 3. 30 68 ­ 68 4. ­ 54 ­ 54 5. ­ 23 ­ 23 6. 65 7. 115 20 1 325 8. 1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Mindeststunden im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (frühestens nach 4 Monaten) bis zum Ende des Grundstudiums Mindeststunden im Hauptstudium Unterrichtsstunden (zu 1. bis 11. Mindeststunden) Studienfächer: Pflichtfächer (1. bis 8.) Wahlpflichtveranstaltungen (9.) Schwerpunktthemen (10.) Fallstudien (11.) 9. 9.1 9.2 Wahlpflichtveranstaltungen: zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremdsprachen zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen 60 60 120 ­ ­ ­ ­ 10. 10.1 10.2 Schwerpunktthemen zu einem ausgewählten Thema zu einem zweiten ausgewählten Thema Zwischensumme Schwerpunktthemen 30 30 30 30 60 35 320 97 243 2 200 11. Fallstudien Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund- und Hauptstudium Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der Abschlussklausuren) Dispositionsstunden im Grund- und Hauptstudium Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1147 Anlage 11 (zu § 42 Absatz 1) ­ gehobener Dienst ­ Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herrn/Frau ................................................................ Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Prüfungsausschuss hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet: Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen I. Prüfungsarbeiten Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht) Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen Öffentliches Recht Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Durchschnittspunktzahl x 30 (1) (A) (1) x 30 II. Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 7 zu § 18 Absatz 7 StBAPO) Durchschnittspunktzahl aus Anlage 7 Durchschnittspunktzahl x 10 Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4 StBAPO) (2) (B) (2) x 10 A+B 1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Alternative A: Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . . und die Prüfungsgesamtnote . . . . . . . . . Damit haben Sie die Zwischenprüfung bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Alternative B: Sie haben nur in . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsarbeiten 5 oder mehr Punkte erreicht. Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative C: Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative D: Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . Darüber hinaus haben Sie nur in . . . . . . . Prüfungsarbeiten 5 oder mehr Punkte erreicht. Damit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. ..................................................... Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ..................................................... Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1149 Anlage 12 (zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2) ­ mittlerer/gehobener Dienst ­ Prüfungszeugnis Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................ bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungszeugnis Herr/Frau ...................................................................................................................................... Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dienst am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Endpunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und der Prüfungsgesamtnote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden. ..................................................... Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ..................................................... 1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Anlage 13 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) ­ mittlerer Dienst ­ Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung Beurteilungsblatt: Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ................................................................ Vor- und Zuname ................................................................ geboren am ................................................................ Dienst- oder Amtsbezeichnung ................................................................ Finanzamt Schwerbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Punktzahl Durchschnittspunktzahl Durchschnittspunktzahl x Multiplikator I. Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (§ 5 Absatz 2 StBAPO, Anlage 2) II. Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Absatz 3 StBAPO, Anlage 6) III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 40 Absatz 3 StBAPO) Geprüfte Gebiete Allgemeines Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden. IV. Zulassungspunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 43 Absatz 2 Nummer 1 StBAPO) Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen x6 Ausbildung (I.) Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.) Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (III.) Summe = Endpunktzahl x6 x 20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1151 Punktzahl Durchschnittspunktzahl Durchschnittspunktzahl x Multiplikator V. Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 44 Absatz 1 und 6 StBAPO) Geprüfte Gebiete Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO) Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (I.) Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung (II.) Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (III.) Durchschnittspunktzahl in der mündlichen Prüfung (V.) Endpunktzahl x6 x6 x 20 x8 Prüfungsgesamtnote (§ 45 Absatz 4 StBAPO) ..................................................... Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ..................................................... 1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Anlage 14 (zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1) ­ gehobener Dienst ­ Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung Beurteilungsblatt: Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst ................................................................ Vor- und Zuname ................................................................ geboren am ................................................................ Dienst- oder Amtsbezeichnung ................................................................ Finanzamt Schwerbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Punktzahl Durchschnittspunktzahl Durchschnittspunktzahl x Multiplikator I. Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (§ 5 Absatz 2 StBAPO, Anlage 3) II. Beurteilung in den Teilen der Fachstudien (§ 18 Absatz 10 und 11 StBAPO) Grundstudium1) (Anlage 8 zu § 18 Absatz 10 und 11 StBAPO) Hauptstudium2) (Anlage 9 zu § 18 Absatz 10 und 11 StBAPO) III. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung (§ 40 Absatz 3 StBAPO) Geprüfte Gebiete Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden. 1 2 ) Summe (A + B) : 7 aus der Anlage 8. ) Summe (A + B) : 8 aus der Anlage 9. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1153 Punktzahl Durchschnittspunktzahl Durchschnittspunktzahl x Multiplikator IV. Zulassungspunktzahl für die mündliche Laufbahnprüfung (§ 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO) Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.) Studiennote für das Grundstudium (II.) Studiennote für das Hauptstudium (II.) Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (III.) Summe V. Ergebnis der mündlichen Prüfung (§ 44 Absatz 1 und 6 StBAPO) Geprüfte Gebiete x5 x7 x8 x 14 Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl VI. Ergebnis der Laufbahnprüfung (§ 45 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO) Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (I.) Studiennote für das Grundstudium (II.) Studiennote für das Hauptstudium (II.) Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten (III.) Durchschnittspunktzahl in der mündlichen Prüfung (V.) Endpunktzahl x5 x7 x8 x 14 x6 Prüfungsgesamtnote (§ 45 Absatz 4 StBAPO) ..................................................... Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ..................................................... 1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Anlage 15 (zu § 43 Absatz 4) ­ mittlerer Dienst ­ Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................ bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herrn/Frau ................................................................ Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes ................................................................ Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden: Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen Allgemeines Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Buchführung und Bilanzwesen Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden. Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1155 Alternative A: Ihre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und der Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Der Vorsteher/Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und der Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt. Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 StBAPO von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mit dieser Zulassungspunktzahl sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO). Nach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative B: Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO). Nach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative C: Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO). Nach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. ..................................................... Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ..................................................... 1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Anlage 16 (zu § 43 Absatz 4) ­ gehobener Dienst ­ Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................ bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herrn/Frau ................................................................ Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes ................................................................ Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden: Geprüfte Gebiete Punktzahl der Leistungen Abgabenrecht Steuern vom Einkommen und Ertrag Umsatzsteuer Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung Besteuerung der Gesellschaften Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden. Summe der Punktzahlen Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1157 Alternative A: Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . sowie den Studiennoten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Der Vorsteher/ Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl . . . . . . . . . . . . . . und der Note . . . . . . . . . . . . . beurteilt. Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO von . . . . . . . . . . . Mit dieser Zulassungspunktzahl sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative B: Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative C: Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO). Nach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. ..................................................... Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ..................................................... 1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Anlage 17 (zu § 46 Absatz 3) ­ mittlerer Dienst ­ Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................ bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herrn/Frau ................................................................ Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes ................................................................ Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst Alternative A: Sie haben eine Endpunktzahl von . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO): Sechsfache Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung Sechsfache Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung Zwanzigfache Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten Achtfache Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote Sie haben daher gemäß § 45 Absatz 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. Nach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative B: Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindestens 5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 2 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. Nach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. ..................................................... Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ..................................................... Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1159 Anlage 18 (zu § 46 Absatz 3) ­ gehobener Dienst ­ Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................ bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Herrn/Frau ................................................................ Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname über Herrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes ................................................................ Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst Alternative A: Sie haben eine Endpunktzahl von . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO): Fünffache Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten Siebenfache Studiennote für das Grundstudium Achtfache Studiennote für das Hauptstudium Vierzehnfache Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten Sechsfache Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote Sie haben daher gemäß § 45 Absatz 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. Nach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. Alternative B: Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindestens 5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 2 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. Nach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung ­ nicht mehr ­ wiederholbar. ..................................................... Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ..................................................... 1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Anlage 19 (zu § 48) ­ mittlerer Dienst ­ Niederschrift über die Laufbahnprüfung Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................ bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname): 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ als Vorsitzende(r) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) Die nachfolgend aufgeführten zu prüfenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mündlich geprüft worden. Ergebnis der Prüfung: Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt: Für die zu prüfende Beamtin oder den zu prüfenden Beamten (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname): Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote 1. 2. 3. 4. 5. 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1161 Der Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 13 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde. Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses: Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Absatz 2 StBAPO) ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen ­ Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO) ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Ausschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO) ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten bekannt gegeben worden (§ 46 Absatz 1 StBAPO). ..................................................... Ort, Datum Der Prüfungsausschuss ..................................................... Vorsitzende(r) .......................................... Beisitzer(in) ......................................... Beisitzer(in) .......................................... Beisitzer(in) .......................................... Beisitzer(in) ......................................... Beisitzer(in) .......................................... Beisitzer(in) 1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 Anlage 20 (zu § 48) ­ gehobener Dienst ­ Niederschrift über die Laufbahnprüfung Der Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................................ bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Niederschrift über die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst Dem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname): 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ ............................................................................................................ als Vorsitzende(r) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) als Beisitzer(in) Die nachfolgend aufgeführten zu prüfenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses nach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mündlich geprüft worden. Ergebnis der Prüfung: Der Prüfungsausschuss hat festgesetzt: Für die zu prüfende Beamtin oder den zu prüfenden Beamten (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname): Endpunktzahl Prüfungsgesamtnote 1. 2. 3. 4. 5. 6. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012 1163 Der Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 14 StBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde. Feststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses: Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Absatz 2 StBAPO) ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Nichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen ­ Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37 StBAPO) ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Ausschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO) ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... ...................................................................................................................................... Die Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten bekannt gegeben worden (§ 46 Absatz 1 StBAPO). ..................................................... Ort, Datum Der Prüfungsausschuss ..................................................... Vorsitzende(r) .......................................... Beisitzer(in) ......................................... Beisitzer(in) .......................................... Beisitzer(in) .......................................... Beisitzer(in) ......................................... Beisitzer(in) .......................................... Beisitzer(in)