Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 18 vom 19.04.2013  - Seite 805 bis 810 - Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung (Auswandererberatungserlaubnisverordnung – AuswErlV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 805 Verordnung über die Erlaubnis zur Auswandererberatung (Auswandererberatungserlaubnisverordnung ­ AuswErlV) Vom 10. April 2013 Auf Grund des § 1 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: §1 Antragsverfahren (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Auswandererberatung muss enthalten: 1. personenbezogene Daten des Antragstellers: a) Familienname, b) Geburtsname, c) Vornamen, d) Geschlecht, e) Geburtsdatum, f) Geburtsort, g) Staatsangehörigkeit, h) Beruf, i) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, j) Telekommunikationsdaten; 2. geschäftsbezogene Daten: a) Anschrift der Hauptniederlassung, b) Anschrift jeder Zweigniederlassung. (2) Für den Antrag ist das Muster nach der Anlage zu verwenden. (3) Soweit es im Einzelfall zur Beurteilung der Zuverlässigkeit oder Sachkunde eines Antragstellers erforderlich ist, kann das Bundesverwaltungsamt nachträglich zum Antrag verlangen, dass ihm über die nach den folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen hinaus weitere bestimmte Unterlagen vorgelegt werden. §2 Beurteilung der Persönlichen Zuverlässigkeit (1) Zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Auswandererschutzgesetzes hat der Antragsteller mit seinem Antrag folgende Unterlagen vorzulegen: 1. Lebenslauf, 2. Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses oder im Falle der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates eine gleichwertige Unterlage. Mit dem Antrag auf die Erlaubnis ist nach § 30, auch in Verbindung mit § 30b, des Bundeszentralregistergesetzes ein Führungszeugnis zur Vorlage beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. (2) Wird der Antrag auf die Erlaubnis von einer selbständig tätigen Person oder von einer juristischen Person für unselbständig beschäftigte Mitarbeiter gestellt, so kann das Bundesverwaltungsamt zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes oder bei ausländischen Antragstellern ein vergleichbares Dokument verlangen. (3) Wird der Antrag auf die Erlaubnis von einer anerkannten gemeinnützigen Organisation für ihre Mitarbeiter gestellt, so ist von dieser ein zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamer Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorzulegen. §3 Beurteilung der Sachkunde Der Bewerber hat zur Beurteilung seiner Sachkunde Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Qualifikation für die Beratertätigkeit deutlich wird. Die Sachkunde kann insbesondere durch im Studium und in Aus- und Fortbildungen erworbene Zeugnisse, Zertifikate und 806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 ähnliche Urkunden belegt werden. Die erforderliche Sachkunde umfasst insbesondere: 1. Berufstätigkeit/Berufserfahrung, 2. Auslandsaufenthalte, 3. Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts, 4. Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich der Staaten, für die die Auswandererberatung erbracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Einwanderungsrechts, Staatsangehörigkeitsrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts. Berlin, den 10. April 2013 §4 Mitteilungspflicht Änderungen zu den nach den vorstehenden Vorschriften gemachten Angaben sind dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Kristina Schröder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 807 Anlage (zu § 1 Absatz 2) Ort, Datum Absender Bundesverwaltungsamt Referat II B 6 50728 Köln Antrag/Anträge auf Erlaubnis zur Auswanderungsberatung gemäß § 1 des Auswandererschutzgesetzes (AuswSG) Sehr geehrte Damen und Herren, in der Anlage übersende(n) ich/wir Ihnen den Antrag/die Anträge für folgende Personen mit der Bitte um weitere Veranlassung. Unterschrift, (ggf. Stempel) 808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 Ort, Datum Absender Bundesverwaltungsamt Referat II B 6 50728 Köln Antrag auf Erlaubnis zur Auswanderungsberatung gemäß § 1 des Auswandererschutzgesetzes (AuswSG) Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die Erlaubnis zur Auswanderungsberatung. Antragsbegründende Unterlagen habe ich diesem Antrag beigefügt: Ja Nein weitere Unterlagen sind noch nachzureichen (Zutreffendes bitte ankreuzen) Änderungen zu den genannten Daten sind unverzüglich zur Kenntnis zu bringen bzw. nachzureichen. Unterschrift, (ggf. Stempel) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 809 I. Personenbezogene Daten Anrede (Titel, Frau, Herr): Familienname: Geburtsname: Vorname(n): Geschlecht: Geburtsdatum: Geburtsort/Land: Staatsangehörigkeit(en): Beruf(e): Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt: Telekommunikationsdaten: Telefon E-Mail-Adresse (optional) II. Geschäftsbezogene Daten Hauptniederlassung (Adresse): Zweigniederlassung (Adresse): III. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Zutreffendes bitte ankreuzen) Polizeiliches Führungszeugnis (Original) Lebenslauf Kopie des Personalausweises/Reisepasses IV. Nachweis der Sachkunde Ja Ja Ja Nein Nein Nein (Zutreffendes bitte ankreuzen) Berufstätigkeit/ Berufserfahrung Wenn ja, Nachweise (Kopien): Ja Nein 810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 Auslandsaufenthalte Wenn ja, Nachweise (Kopien): Ja Nein Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts (z. B. Sozialgesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch, etc...) Wenn ja, Nachweise (Kopien): Ja Nein Kenntnisse des einschlägigen ausländischen Rechts (insbesondere Einwanderungsrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, etc...) Wenn ja, Nachweise (Kopien): Ja Nein Hinweis: Gegebenenfalls können weitere Unterlagen gefordert werden.