Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 25 vom 27.05.2013  - Seite 1358 bis 1368 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin (Orthopädieausbildungsverordnung – OrthAusbVO)

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1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin (Orthopädieausbildungsverordnung ­ OrthAusbVO)* Vom 15. Mai 2013 Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Orthopädietechnik-Mechanikers und der Orthopädietechnik-Mechanikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 35 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Struktur der Berufsausbildung Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte 1. Prothetik, 2. Individuelle Orthetik oder 3. Individuelle Rehabilitationstechnik. * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. §4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum OrthopädietechnikMechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin gliedert sich in 1. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Berufsprofilgebende und Fähigkeiten sind: Fertigkeiten, Kenntnisse 1. Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel: a) Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen, b) Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen, c) Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen, d) Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen, e) Fügen von Bauteilen, 2. Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt: a) Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten, b) Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen, c) Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1359 d) Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen, 3. Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel, 4. Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus, 5. Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln, 6. Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten. (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz, 6. Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen, 7. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, 8. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen. §5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §6 Gesellenprüfung Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. §7 Teil 1 der Gesellenprüfung (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln und 2. Werkstoffe und Fertigungstechnik. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) technische Unterlagen anzufertigen und anzuwenden, b) Maße einzuhalten, c) Materialien und Werkzeuge auszuwählen, d) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten, e) Materialien maschinell und manuell zu bearbeiten und zu fügen; 2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen: a) Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für die unteren Extremitäten, b) Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für die oberen Extremitäten, c) Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für den Rumpf; 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen, deren Prüfungszeit 6 Stunden und 30 Minuten beträgt; 4. darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise eines Hilfsmittels einzuweisen; 5. der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen, deren Prüfungszeit höchstens 20 Minuten beträgt; 6. bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistungen der beiden Arbeitsproben mit 50 Prozent und die Leistungen in der Gesprächssimulation mit 50 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Werkstoffe und Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) technische Unterlagen zu interpretieren, 1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 b) Werkstoffe und Hilfsstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden, c) technische Berechnungen durchzuführen und Messverfahren darzustellen; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. §8 Teil 2 der Gesellenprüfung (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten, 2. Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Patientenanamnesen und -beratungen durchzuführen, b) Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsabläufe zu organisieren, c) Maße am Patienten zu nehmen und Körperteile abzuformen, d) Positivmodelle zu erstellen, e) orthopädietechnische Hilfsmittel passgenau und funktionell herzustellen, f) Versorgungsdokumentationen zu erstellen; 2. hierfür ist unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts aus folgenden Gebieten eines auszuwählen: a) Prothetik, b) individuelle Orthetik oder c) individuelle Rehabilitationstechnik; 3. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; 4. die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 42 Stunden, für die Präsentation höchstens 15 Minuten sowie für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) die anatomischen, pathologischen und biomechanischen Voraussetzungen des Patienten zu beurteilen, b) die Krankheitsbilder zu erkennen und daraus resultierende spezifische Versorgungsmöglichkeiten abzuleiten und zu begründen, c) Wirkungsweisen und Funktionen sowie Belastbarkeit von Hilfsmitteln darzustellen; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln 2. Werkstoffe und Fertigungstechnik 3. Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten 4. Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent, mit 10 Prozent, mit 40 Prozent, mit 20 Prozent, mit 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1361 § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde. Berlin, den 15. Mai 2013 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 847), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, außer Kraft. 1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Othopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Gemeinsame Ausbildungsinhalte Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) 1.1 Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a) a) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungsanweisungen anwenden b) Skizzen und Stücklisten anfertigen c) Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazugehörigen technischen Unterlagen anwenden 1.2 Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) a) Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen und instand halten b) Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen a) Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen beurteilen b) Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzen c) Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Winkelmessern unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen d) elektronische Messsysteme anwenden e) Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen f) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen 6 1.3 Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c) 6 1.4 Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d) a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen b) Materialien durch manuelles Spanen und Trennen bearbeiten c) Materialien durch Umformen und Thermoformen bearbeiten aa) Bleche und Profile biegen, treiben und richten bb) Silikone oder andere Elastomere im Auflegeverfahren anformen cc) Kunststoffe thermoplastisch verformen d) Kunststoffe laminieren und schäumen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1363 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 e) Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten aa) Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen oder einstellen bb) Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen cc) Fräsmaschinen bedienen dd) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen ee) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen bohren oder senken ff) Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterscheiden f) Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften durchführen 1.5 Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e) 20 a) Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungssowie der Materialfestigkeit herstellen b) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der Werkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstellerangaben verschrauben c) Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und leimen d) Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschinennähen 14 2 Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) 2.1 Beurteilen anatomischer, a) Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungsphysiologischer, biomechaniapparates, des Nervensystems, der Haut sowie des scher und pathologischer Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz Gegebenheiten orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 b) statische und dynamische Dysfunktionen des BeweBuchstabe a) gungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz beurteilen 4 c) Krankheitsbilder und die daraus resultierenden versorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilen d) Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten beurteilen e) Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und künstlich angelegten Ausgängen beurteilen 2.2 Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b) 4 a) Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen b) gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten erkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ergreifen 4 1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 c) Konfliktsituationen bewältigen d) im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung des individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten e) Patienten unter Beachtung der individuellen Situation beraten f) Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfsmittel einweisen und im Hinblick auf die weitere individuelle Lebensführung beraten g) Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeutisches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit orthopädietechnischen Hilfsmitteln beraten 4 2.3 Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c) a) orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtechniken hilfsmittelspezifisch anwenden 2 b) Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen, auch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren, analysieren und dokumentieren c) Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermitteln d) Deformitäten, Fehlbildungen stümpfe abformen und Amputations7 2.4 Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d) a) individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmalen und technischen Standards auswählen b) Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik, der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patientenspezifischen Verwendungszweckes auswählen c) Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Gelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz begründen d) konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmale und technische Standards auswählen e) Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berücksichtigen f) Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen 8 3 Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik herstellen und modellieren b) computergestütztes, digitales Positivmodell unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik erstellen 6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1365 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 4 Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken anwenden b) konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen c) individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen und herstellen a) dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und Orthesen durchführen b) Prothesen und Orthesen montieren c) mechanische Gelenke installieren und justieren d) Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen Materialien polstern, füttern und beziehen e) orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen f) Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montieren g) orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen 16 3 3 5 Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) 6 Instandhalten von Prothesen, a) Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand Orthesen und rehabilitationshalten technischen Geräten b) Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) und Betten instand halten 6 c) Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten 2. Berufsausbildung in Schwerpunkten 2.1 Schwerpunkt Prothetik Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) pneumatische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und justieren b) Schaftanproben für die untere und für die obere Extremität durchführen c) dynamische und funktionelle Prothesenanproben durchführen d) elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und deren Funktion optimieren e) Prothesen individuell kosmetisch gestalten f) Epithesen auswählen und anformen 26 2.2 Schwerpunkt Individuelle Orthetik Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und einrichten b) Korrekturorthesen für den Rumpf herstellen c) Schuhmodifikationen als Ergänzung zur Orthese herstellen 26 1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Teil des Ausbildungsberufsbildes 1 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 d) dynamische durchführen und funktionelle Orthesenanproben e) Orthesen kosmetisch gestalten 2.3 Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregionen herstellen b) vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations- und Therapiesysteme patientengerecht zurichten und einpassen c) elektronisch gesteuerte Bauteile auswählen und instand halten d) Rollstühle konfigurieren 26 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbilwährend dungsvertrag nennen der gesamten c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen Ausbildungszeit zu vermitteln d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erAusbildungsbetriebes läutern (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner während Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- der gesamten Ausbildungszeit vertretungen und Gewerkschaften nennen zu vermitteln d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutzhütungsvorschriften anwenden während der gesamten c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Ausbildungszeit zu vermitteln erste Maßnahmen einleiten und Unfallver- d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 1367 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz während an Beispielen erklären der gesamten b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Ausbildungszeit Umweltschutzes anwenden zu vermitteln c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) a) Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen b) Informationen, auch in einer fremden Sprache, beschaffen, aufbereiten und bewerten c) fremdsprachliche Fachtermini anwenden d) kulturelle Identitäten berücksichtigen e) Regelungen zum Datenschutz beachten f) Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften dokumentieren g) Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Patientendaten beachten h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren i) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke verwenden 2 4 6 Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) a) fachbezogene Normvorgaben einhalten b) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Orthopädietechnikerhandwerks anwenden c) Hygienerichtlinien anwenden d) fachbezogene Rechtsvorschriften insbesondere Regelungen der Sozialgesetzgebung, der Medizinprodukte und des Hilfsmittelverzeichnisses einhalten 2 2 7 Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen b) Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel, Werkzeuge und Geräte auswählen und bereitstellen c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen 3 8 Durchführen qualitätssichern- a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahder Maßnahmen men unterscheiden (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) b) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen c) Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen d) produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren 2 1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden g) Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen 2