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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin*
Vom 26. Juni 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Fluggerätmechanikers und der Fluggerätmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. §3 Struktur der Berufsausbildung Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und Ausbildungsinhalte in einer der Fachrichtungen 1. Instandhaltungstechnik, 2. Fertigungstechnik oder 3. Triebwerkstechnik. §4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in: 1. Gemeinsame berufsprofilgebende Kenntnisse und Fähigkeiten, Fertigkeiten,
2. Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen: a) Instandhaltungstechnik, b) Fertigungstechnik oder c) Triebwerkstechnik, 3. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, 2. Betriebliche und technische Kommunikation, 3. Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen, 4. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten, 5. Instandhaltung, 6. Analysieren von Störungen an Antriebssystemen, 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 8. Berücksichtigen menschlicher Faktoren. (4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind: 1. Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte, 2. Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten, 3. Abfertigen von Fluggeräten. (5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind: 1. Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,
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2. Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte, 3. Fügen und Lösen von Strukturbauteilen, 4. Montieren von Fluggerätsystemkomponenten. (6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind: 1. Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen, 2. Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken, 3. Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk, 4. Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten. (7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz. (8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht: 1. Flugzeuge mit Turbinentriebwerk, 2. Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, 3. Hubschrauber mit Turbinentriebwerk, 4. Hubschrauber mit Kolbentriebwerk. Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können. §5 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 13 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §6 Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-
schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist. §7 Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Montagearbeiten. (4) Für den Prüfungsbereich Montagearbeiten bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a) technische Unterlagen auszuwerten, seinen Arbeitsplatz einzurichten, Material und Werkzeuge zu disponieren und zu handhaben, b) Bauteile zu formen, c) Teilsysteme zu montieren, zu demontieren und zu verbinden, d) Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen, e) Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbedingungen einzuhalten; 2. die Prüfung besteht aus der Ausführung einer Arbeitsaufgabe und schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben; 3. die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, innerhalb dieser Zeit haben die schriftlichen Aufgaben einen Umfang von 90 Minuten. §8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Instandhaltungsauftrag, 2. Instandhaltungstechnik,
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3. Fluggerättechnik, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, b) Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen, c) luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten, d) die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden; 2. Prüfungsvariante 1 Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; 3. Prüfungsvariante 2 Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a) luftfahrttechnische Vorschriften anzuwenden, b) fachliche Zusammenhänge durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte darzustellen, c) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) luftfahrttechnische Systeme zu analysieren,
b) deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten, c) funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen, d) Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Montagearbeiten 2. Instandhaltungsauftrag 3. Instandhaltungstechnik 4. Fluggerättechnik 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, mit 30 Prozent, mit 15 Prozent, mit 15 Prozent, mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens ,,ausreichend", 3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als ,,ausreichend" bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fertigungstechnik (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Fertigungsauftrag, 2. Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, 3. Fluggerättechnik, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, b) Herstellungs- und Montagearbeiten, Funktionsund Sicherheitsprüfungen durchzuführen, c) luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten, d) die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden. 2. Prüfungsvariante 1 Der Prüfling soll in 14 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; 3. Prüfungsvariante 2 Der Prüfling soll in 14 Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichen Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Fluggerätstrukturen unter Verwendung von flugspezifischen Werkstoffen zu fertigen, zu montieren und instand zu setzen, b) mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrische Systemkomponenten zu montieren und instand zu setzen, c) technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auszuwerten, d) Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden, e) Qualitätssicherungsmaßnahmen umzusetzen; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist: a) luftfahrttechnische Systeme zu analysieren, b) funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten, unter Verwendung englischer Fachbegriffe, darzustellen, c) Aufbau und Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu erläutern, d) die Aerodynamik von Fluggeräten zu erklären; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 11 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Montagearbeiten 2. Fertigungsauftrag 3. Fertigungs- und Instandhaltungstechnik 4. Fluggerättechnik 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, mit 30 Prozent, mit 15 Prozent, mit 15 Prozent, mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens ,,ausreichend", 3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als ,,ausreichend" bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
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§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Instandhaltungsauftrag, 2. Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, 3. Fluggerättechnik, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, folgende prozessrelevante Zusammenhänge darzustellen: a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, betriebswirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, b) Instandhaltungsarbeiten, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen, c) luftfahrtrechtliche Vorschriften, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit zu beachten, d) die fachlichen Hintergründe seiner Arbeit zu erläutern; Fachausdrücke auch in englischer Sprache anzuwenden; 2. Prüfungsvariante 1 Der Prüfling soll in sieben Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; 3. Prüfungsvariante 2 Der Prüfling soll in sieben Stunden ein Prüfungsprodukt, das einem betrieblichem Auftrag entspricht, bearbeiten, mit auftragsbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit. (4) Für den Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) Triebwerkkomponenten sowie mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Anbausysteme instand zu halten,
b) triebwerkspezifische Werkstoffe zu unterscheiden, c) deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten, d) gesetzliche Vorgaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie Arbeitssicherheitsregeln anzuwenden, e) Montage- und Demontagearbeiten am Triebwerk durchzuführen, f) Test- und Erprobungsmaßnahmen durchzuführen und auszuwerten, g) qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Fluggerättechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a) luftfahrttechnische Systeme zu analysieren, b) deutsch- und englischsprachige technische Unterlagen auszuwerten, c) funktionale Zusammenhänge in Fluggeräten darzustellen, d) den Aufbau und die Funktion von mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen zu beschreiben; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Montagearbeiten 2. Instandhaltungsauftrag 3. Triebwerks- und Instandhaltungstechnik 4. Fluggerättechnik 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 30 Prozent, mit 30 Prozent, mit 15 Prozent, mit 15 Prozent, mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens ,,ausreichend", 3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens ,,ausreichend" und
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4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als ,,ausreichend" bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der Berlin, den 26. Juni 2013
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1465), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 992) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer
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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin Sachliche Gliederung
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz einrichten Bewerten der Arbeitsergebnisse b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auf(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) trags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3
Montieren und Demontieren von a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterGeräten, Baugruppen und Systemen scheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) und Betriebsmittelmanagements handhaben
b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
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Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
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Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
5
Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
6
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
7
Durchführen von qualitätssichernden a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der QualitätsMaßnahmen standards prüfen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischenund Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten Schnittstellen beachten und prozessbezogene
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden f) Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Instandhaltungstechnik
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
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Lfd. Nr. 1
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Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen g) Bodengeräte bedienen h) materialspezifische Besonderheiten beachten i) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
2 Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen
3
Abfertigen von Fluggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen b) Fluggeräte be- und enttanken c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Fertigungstechnik
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
2
Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden b) Bauteile fertigen oder instand setzen c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
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Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
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e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
3 Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern c) luftfahrtspezifische Verbindungsunterscheiden und verarbeiten und Sicherungselemente
d) Oberflächen behandeln und schützen
4 Montieren von Fluggerätsystemkomponenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren b) Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung: Triebwerkstechnik
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen (§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen c) Triebwerkteile warmbehandeln d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
2
Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen c) Verschraubungen sichern d) Lager und Dichtungen einbauen e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
3
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen b) statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
4
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen b) Testdaten ermitteln und auswerten c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen
1900
Lfd. Nr. 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, schluss, Dauer und Beendigung, erklären
insbesondere
Ab-
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
1901
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin Zeitliche Gliederung
Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer während (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) Vermeidung ergreifen der gesamten b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung zu vermitteln tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
1902
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
3 bis 5
2
3
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
4
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
5
Berücksichtigen menschlicher a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei Faktoren der Arbeit berücksichtigen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
3 bis 5
2
3
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
1903
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren f) Fremdkörperkontrollen durchführen
5
Berücksichtigen menschlicher a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei Faktoren der Arbeit berücksichtigen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen Zeitrahmen 3: Montage und Demontage
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Arbeitsplatz einrichten c) Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen a) Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen b) technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen a) Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben b) Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben c) elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern d) Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden e) Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen f) Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen g) Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten h) Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
9 bis 11
2
3
Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
1904
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
i) Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten j) Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen b) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren f) Fremdkörperkontrollen durchführen a) Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen b) kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten c) psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen d) physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
5
Berücksichtigen menschlicher Faktoren (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
2
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
1905
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
3
Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeugund typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
13 bis 15
4
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
5
Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen e) Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen f) Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen g) Bodengeräte bedienen h) materialspezifische Besonderheiten beachten i) elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen j) Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
2
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
1906
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
4
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
3 bis 5
5
Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
c) mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren d) Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen h) materialspezifische Besonderheiten beachten
6
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten b) Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten c) Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten d) Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen e) Bordinstandhaltungssysteme bedienen
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1907
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 bis 5
2
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
3
Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Zeitrahmen 7: Flugbetrieb
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
1908
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
2
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
1 bis 3
3
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden b) Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten g) Bodengeräte bedienen a) Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen b) Fluggeräte be- und enttanken c) Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
4
Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) Abfertigen von Fluggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
5
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der b) Auftragsunterlagen sowie technische DurchführbarArbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
2
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
1909
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
4
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
9 bis 11
5
Herstellen und Instandhalten a) Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen von metallischen Bauteilen oder instand setzen für Fluggeräte b) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kon(§ 4 Absatz 5 Nummer 1) trollieren
c) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden d) Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten g) automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
6 Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten d) Oberflächen behandeln und schützen
Z e i t r a h m e n 5 : B e - u n d Ve r a r b e i t e n v o n K u n s t - u n d Ve r b u n d w e r k s t o f f e n
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
2
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
1910
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
3 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
1 bis 3
4
Herstellen und Instandhalten a) beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen von Bauteilen aus Kunstdie dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arstoffen oder Verbundwerkbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umstoffen für Fluggeräte weltschutz anwenden (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) b) Bauteile fertigen oder instand setzen
c) Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren d) Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden e) Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden f) Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten g) Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
5 Fügen und Lösen von Strukturbauteilen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einzelteile zur Montage vorbereiten b) Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern c) luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten d) Oberflächen behandeln und schützen
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
2
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
1911
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) 9 bis 11
a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4
Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
5
6
Montieren von Fluggerätsystemkomponenten (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
a) Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren b) Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren
Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
2
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
1912
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Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
1 bis 3
4
Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeugund typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnamen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
6
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Abchnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik 19. bis 42. Ausbildungsmonat Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der b) Auftragsunterlagen sowie technische DurchführbarArbeit, Bewerten der keit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Arbeitsergebnisse Möglichkeiten abstimmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
2
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern
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1913
Zeitrahmen in Monaten 4
Lfd. Nr. 1
Teil des Ausbildungsberufsbildes 2
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3
e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen i) IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden j) Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Test- und Prüfgeräte anwenden
4
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen b) Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeugund typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
12 bis 14
5
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
6
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
7
Herstellen und Instandhalten a) Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten von Triebwerksbauteilen b) Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und in(§ 4 Absatz 6 Nummer 1) stand setzen
c) Triebwerkteile warmbehandeln d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
8 Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen c) Verschraubungen sichern d) Lager und Dichtungen einbauen e) Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen f) Triebwerksysteme auf- und abrüsten
9
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
d) visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen
1914
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Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
b) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden d) Daten erfassen, bearbeiten und sichern e) Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen h) Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
2
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
3
Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeugund typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
3 bis 5
4
Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
5
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten e) Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
6
Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
a) schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen b) Testdaten ermitteln und auswerten c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
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1915
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitrahmen in Monaten 4
1
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
d) Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden a) Test- und Prüfgeräte anwenden b) Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen c) Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
2
3
4
Instandhaltung (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
c) Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeugund typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen b) Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
5
6
Herstellen und Instandhalten d) technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilvon Triebwerksbauteilen verzeichnisse anwenden (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk (§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
6 bis 8
7
b) Justier- und Einstellarbeiten durchführen
8
a) Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen b) statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden c) Auswuchten von Rotoren vorbereiten d) Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten e) besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden f) Justier- und Einstellarbeiten durchführen g) Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden h) Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
9
Analysieren und Beheben von Schäden an Systemkomponenten (§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
b) Testdaten ermitteln und auswerten c) Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen e) Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen f) im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
1916
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Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1)
Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 Anhang III (Teil 66)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich)
im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in (Mehrfachnennung möglich)
Lernfelder 18 (1. und 2. Lehrjahr)
Lernfelder 912 (Instandhaltung)
Lernfelder 912 (Fertigungstechnik)
Lernfelder 912 (Triebwerkstechnik)
03
Grundlagen Elektrik 3.1 Elektronentheorie 3.2 Statische Elektrizität und Leitung 3.3 Elektrische Begriffe 3.4 Stromerzeugung 3.5 Gleichstromquellen 3.13 Wechselstromtheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2 3h, 3i, 4a, 4c 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2 4a, 4c 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2 4a, 4c 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2 4a, 4c 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2 4a, 4c 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2 4a, 4c
05
Digitaltechniken und elektronische Instrumentensysteme 5.1 Elektronische Instrumentensysteme 5.6 Computergrundstruktur a) Computerterminologie, -technologie 5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten 1 Abschnitt A: 3j 1 Abschnitt A: 3j, 4a, 4c Lernfeld 2 Lernfeld 2 1 Abschnitt A: 3j, 4a, 4c Lernfeld 2 Lernfeld 9 Lernfeld 10 Lernfeld 12
06
Werkstoffe und Komponenten 6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe eisenhaltig a) Merkmale, Eigenschaften und Kennzeichnung von in Lfz verwendeten üblichen legierten Stählen 6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe nicht eisenhaltig a) Merkmale, Eigenschaften, Kennzeichnung von in Lfz verw. übl. nicht eisenhaltigen Werkstoffen 6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3 3e, 5a 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3 3e, 5a
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in (Mehrfachnennung möglich)
1917
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Lernfelder 18 (1. und 2. Lehrjahr)
Lernfelder 912 (Instandhaltung)
Lernfelder 912 (Fertigungstechnik)
Lernfelder 912 (Triebwerkstechnik)
6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe a) Merkmale, Eigenschaften und Identifizierung von in Lfz verwendeten üblichen Verbund und nichtmetallischen Werkstoffen b) Erkennen von Mängeln/ Beeinträchtigungen 6.3.2 Holzstrukturen 6.3.3 Gewebeverkleidung 6.4 Korrosion a) Chemische Grundlagen b) Korrosionsarten und ihre Identifikation 6.5 Verbindungselemente 6.5.1 Schraubengewinde 6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben 6.5.3 Sperrvorrichtungen 6.5.4 Luftfahrzeugnieten 6.6 Rohre und Anschlüsse a) Kennzeichnung und Typen der starren und flexiblen Rohre, ihrer Verbindungen, die in Lfz verw. werden b) Standardanschlüsse für Luftfahrzeughydraulik-, Kraftstoff-, Öl-, Pneumatikund Luftrohrsysteme 6.8 Lager 6.9 Getriebe 6.10 Steuerkabel 2 Abschnitt A: 2b, 3b, Lernfeld 4 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c 2 Abschnitt A: 2b, 3b, Lernfeld 4 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4b, 4c 1 Abschnitt A: 2b, 3b, Lernfeld 6 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b 1 Abschnitt A: 2b, 3b, Lernfeld 6 3c, 3f, 3g, 3j, 4c, 6b 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 1 3f, 3g, 3j, 4b, 4c 2 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 4 3c, 5a, 5b, 5c 2 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 4 3c, 5a, 5b, 5c 2 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 4 3c, 5a, 5b, 5c 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 4 3c, 5a, 5b, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 5a, Lernfeld 4 5c 2 Abschnitt A: 3b, 3g, Lernfeld 4 5a, 5c 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3 3e, 5a
1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3 3e, 5a 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3 3e, 5a 1 Abschnitt A: 2a, 3b, Lernfeld 3 3e, 5a
6.11 Elektrokabel und -stecker 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2, 3f, 4a, 4b Lernfeld 4
1918
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Lernfelder 18 (1. und 2. Lehrjahr)
Lernfelder 912 (Instandhaltung)
Lernfelder 912 (Fertigungstechnik)
Lernfelder 912 (Triebwerkstechnik)
07A Instandhaltung 7.1 Sicherheitsmaßnahmen Luftfahrzeug und Werkstatt 7.2 Werkstattverfahren 3 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a; Abschnitt E: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e Lernfeld 1, Lernfeld 3
3 Abschnitt A: 1c, 2b, Lernfeld 1, Lernfeld 3 3a, 5a, 6a, 6b, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f 3 Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4
Lernfeld 9
Lernfeld 9
Lernfeld 12
7.3 Werkzeuge
Lernfeld 9
Lernfeld 9
Lernfeld 12
7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen 7.6 Passungen und Abstände 7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS) 7.8 Nietverbindungen 7.9 Rohre und Schläuche 7.10 Federn 7.11 Lager 7.12 Getriebe 7.13 Steuerkabel 7.17 Handhabung und Lagerung des Lfz 7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken d) Demontage- und Wiedermontagetechniken 7.19 Abnormale Ereignisse a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen, Flug durch Turbulenzen
1 Abschnitt A: 1b, 1d, Lernfeld 1, 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, Lernfeld 3, 6b, 7e Lernfeld 4 1 Abschnitt A: 2a, 2b, Lernfeld 4 2c, 3f, 5a, 7e 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 2, 4a, 5a, 5c Lernfeld 4 1 Abschnitt A: 3a, 3b, Lernfeld 4 3c, 3f, 5a, 5b, 5c 1 Abschnitt A: 3c, 3d, Lernfeld 4 3f, 5a, 5b, 5c 1 Abschnitt A: 5a, 5b, Lernfeld 6 5c 1 Abschnitt A: 5a, 5b, Lernfeld 6 5c, 6b 1 Abschnitt A: 5a, 5b, Lernfeld 6 5c, 6b 1 Abschnitt A: 5a, 5b, Lernfeld 1 5c, 6b 2 Abschnitt A: 1a, 1d, Lernfeld 1 3b, 3g, 5a
2 Abschnitt A: 3f, 5a, 5b, 5c, 2 Abschnitt A: 3f, 3j, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 8 Lernfeld 4, Lernfeld 8
2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c 2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c
Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12 Lernfeld 10, Lernfeld 11 Lernfeld 12 Lernfeld 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in (Mehrfachnennung möglich)
1919
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Lernfelder 18 (1. und 2. Lehrjahr)
Lernfelder 912 (Instandhaltung)
Lernfelder 912 (Fertigungstechnik)
Lernfelder 912 (Triebwerkstechnik)
7.20 Instandhaltungsverfahren 1 Abschnitt A: 2c, 3g, 5a, 5b, 5c, 7a, 7b 08 Grundlagen der Aerodynamik 8.1 Atmosphärenphysik 8.2 Aerodynamik 8.3 Flugtheorie 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1
Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
1 Abschnitt A: 3b, 4c, Lernfeld 1 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 5a, Lernfeld 1 5c Lernfeld 1
8.4 Flugstabilität und Dynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c 09A Menschliche Faktoren 9.1 Allgemeines 9.2 Menschliche Leistung und Einschränkungen 9.3 Sozialpsychologie 9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 9.5 Physikalische Umgebung 9.6 Aufgaben 9.7 Kommunikation 9.8 Menschliche Fehler 9.9 Gefahren am Arbeitsplatz
1 Abschnitt A: 8b, 8c; Lernfeld 1 Abschnitt E: 3a, 3b 1 Abschnitt A: 1b, 8a, Lernfeld 1 8c 1 Abschnitt A: 8a, 8b, Lernfeld 1 8c 2 Abschnitt A: 1d, 8c 1 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d 1 Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4 Lernfeld 1 Lernfeld 1
2 Abschnitt A: 1b, 1d, Lernfeld 1, 8a, 8b, 8d Lernfeld 4 1 Abschnitt A: 1a, 1b, Lernfeld 1 8b, 8c, 8d 1 Abschnitt A: 1a, 1b, Lernfeld 1 1d, 8d; Abschnitt E: 3d
10
Luftfahrtgesetzgebung 10.1 Rechtsvorschriften 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j; Abschnitt E: 2a, 2c 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7d 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 1 Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
10.2 Freigabeberechtigtes Personal Instandhaltung 10.3 Genehmigter Instandhaltungsbetrieb 10.4 Flugbetrieb 10.6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 10.7 Geltende nationale und internationale Anforderungen
Lernfeld 4
Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
Lernfeld 1
Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
1920
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Lernfelder 18 (1. und 2. Lehrjahr)
Lernfelder 912 (Instandhaltung)
Lernfelder 912 (Fertigungstechnik)
Lernfelder 912 (Triebwerkstechnik)
a) Instandhaltungsprogramme, 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lufttüchtigkeitsanforderungen ... 11A Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit Turbinentriebwerk 11.1 Flugtheorie 11.1.1 Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 11.1.2 Hochgeschwindigkeitsflug 11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen allgemeine Begriffe a) Lufttüchtigkeitsfaktoren für Zellenfestigkeit b) Konstruktionsmethoden von: Rumpf in Schalenbauweise, Stringern, Längsträgern, Spanten 11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen Flugzeuge 11.3.1 Rumpf (ATA 52/53/56) 11.3.2 Flügel (ATA 57) 11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) 11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) 11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21) 11.4.1 Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1, 3j, 5a, 5c Lernfeld 4 1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1, 3j, 5a, 5c Lernfeld 4 1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1, 3j, 5a, 5c Lernfeld 4 1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1, 3j, 5a, 5c Lernfeld 4 1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1 3j, 5a, 5c 2 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1 3h, 3j, 4b, 4c 1 Abschnitt A: 3b, 3e, Lernfeld 1, 3h, 3j Lernfeld 4 1 Abschnitt A: 3b 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1 Lernfeld 1
Lernfeld 12 Lernfeld 11 Lernfeld 12
Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.4.2 Klimaanlage
Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.4.3 Druckbeaufschlagung
Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.4.4 Sicherheits- und Warneinrichtungen
Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in (Mehrfachnennung möglich)
1921
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Lernfelder 18 (1. und 2. Lehrjahr)
Lernfelder 912 (Instandhaltung)
Lernfelder 912 (Fertigungstechnik)
Lernfelder 912 (Triebwerkstechnik)
11.5 Instrumenten-/ Avioniksysteme 11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 11.5.2 Avioniksysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 2 3d, 3f, 3g, 3h, 3i, 3j, 4a, 5a, 5c Lernfeld 9 Lernfeld 12 Lernfeld 12
Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) a) Anforderungen an Notausrüstung; Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
b) Kabinenlayout, Geräte1 Abschnitt A: 3b, 3c, layout, Kabinenausstattung 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c 11.8 Brandschutz (ATA 26) a) Feuer- und Raucherkennungs- und Warnsysteme b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 8 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 7 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c 2 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 2 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 7 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
Lernfeld 12 Lernfeld 10, Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 10, Lernfeld 12 Lernfeld 12
11.9 Flugsteuerung (ATA 27)
11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) 11.11 Hydraulik (ATA 29)
Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.12 Eis- und Regenschutz
Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.13 Fahrwerk (ATA 32)
Lernfeld 10 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.14 Lampen (ATA 33)
11.15 Sauerstoff (ATA 35)
Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
11.16 Pneumatisch/ Vakuum (ATA 36)
1922
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Lernfelder 18 (1. und 2. Lehrjahr)
Lernfelder 912 (Instandhaltung)
Lernfelder 912 (Fertigungstechnik)
Lernfelder 912 (Triebwerkstechnik)
11.17 Wasser/Abfall (ATA 38)
2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c, 5a, 5c
Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) 11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42) 11.20 Kabinensysteme (ATA 44) 11.21 Informationssysteme (ATA 46) 12 Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern 12.1 Flugtheorie Drehflügleraerodynamik 12.2 Flugsteueranlage
Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
Lernfeld 12 Lernfeld 12 Lernfeld 12
1 Abschnitt A: 3b, 4c
Lernfeld 1
2 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 1 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 6 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 6 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c
12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse 12.4 Getriebe 12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen 12.7 Instrumenten-/ Avioniksysteme 12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) Vibrationsanzeigesysteme (HUMS) 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) a) Anforderungen an Notausrüstung Auftriebssysteme b) Notschwimmsysteme 15 Gasturbinentriebwerk 15.1 Grundlagen 15.3 Einlass 15.4 Verdichter 15.5 Verbrennungsbereich
1 Abschnitt A: 3b, 3c, Lernfeld 6 3d, 3f, 3g, 3j, 4a
2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4b, 4c 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3f, 3g, 3j, 4a, 4c
Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
Lernfeld 12 Lernfeld 10 Lernfeld 12
1 Abschnitt A: 6b 2 Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b
Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in (Mehrfachnennung möglich)
1923
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Lernfelder 18 (1. und 2. Lehrjahr)
Lernfelder 912 (Instandhaltung)
Lernfelder 912 (Fertigungstechnik)
Lernfelder 912 (Triebwerkstechnik)
15.6 Turbinenabschnitt 15.7 Auslass 15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 15.10 Schmiersysteme 15.11 Kraftstoffanlage 15.12 Luftsysteme 15.13 Anlass- und Zündsysteme 15.14 Triebwerksanzeigesysteme 15.16 Turboproptriebwerke 15.17 Wellenleistungstriebwerke 15.18 Hilfstriebwerke (APUs) 15.19 Triebwerkseinbau 15.20 Brandschutzsysteme
2 Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b
Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6
15.21 Triebwerksüberwachung 1 Abschnitt A: 6a, 6b und Bodenbetrieb 16 Kolbentriebwerke 16.1 Grundlagen 16.2 Triebwerksleistung 16.3 Triebwerkskonstruktion 16.4 Triebwerkskraftstoffanlage 16.4.1 Vergaser 16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 16.5 Anlass- und Zündsysteme 16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 16.7 Aufladen/Turboladen 16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 16.9 Schmiersystem 16.10 Triebwerksanzeigesysteme 16.11 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6b 1 Abschnitt A: 6b 1 Abschnitt A: 6b
Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6
Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2013
Sind im Zusammenhang mit folgenden Fertigkeiten Kenntnissen und Fähigkeiten des Ausbildungsrahmenplans zu vermitteln (Mehrfachnennung möglich) im Rahmenlehrplan (RLP) enthalten in (Mehrfachnennung möglich)
gefordertes LEVEL
erforderliche Kenntnisse für CAT A
Nr.
Bezeichnung
Lernfelder 18 (1. und 2. Lehrjahr)
Lernfelder 912 (Instandhaltung)
Lernfelder 912 (Fertigungstechnik)
Lernfelder 912 (Triebwerkstechnik)
16.12 Triebwerksüberwachung 1 Abschnitt A: 6a, 6b und Bodenbetrieb 17A Propeller 17.1 Grundlagen 17.2 Propellerkonstruktion 17.3 Propellerverstelleinrichtung 17.5 Propellervereisungsschutz 17.6 Propellerinstandhaltung 17.7 Lagerung und Konservierung des Propellers 1 Abschnitt A: 6b 1 Abschnitt A: 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b 1 Abschnitt A: 6a, 6b
Lernfeld 6
Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6 Lernfeld 6
1 Abschnitt A: 1a, 1d, Lernfeld 6 3b, 3g, 5a