Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 39 vom 19.07.2013  - Seite 2452 bis 2459 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin (Kfz-Service-Ausbildungsverordnung – KfzServAusbV)

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2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin (Kfz-Service-Ausbildungsverordnung ­ KfzServAusbV) Vom 15. Juli 2013 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Kraftfahrzeugservicemechanikers und der Kraftfahrzeugservicemechanikerin wird staatlich anerkannt 1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, ,,Kraftfahrzeugtechniker" der Anlage A der Handwerksordnung. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert zwei Jahre. §3 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen, 6. Qualitätsmanagement, 7. Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen, 8. Durchführen von Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen, 9. Messen und Prüfen an Systemen, 10. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen, 11. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen, 12. Betriebliche und technische Kommunikation, Kommunikation mit Kunden, 13. Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen. §4 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §5 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen und durchführen, Arbeitsmittel und Messgeräte anwenden sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zuordnen, montieren, in Betrieb nehmen sowie Funktion prüfen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2453 §6 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Arbeitsauftrag sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) die Arbeitsschritte planen, Daten recherchieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auswählen, Messungen durchführen, Schaltpläne und Funktionen analysieren, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, b) Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz, berücksichtigen sowie c) fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann; 2. der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen, die Kundenaufträgen entsprechen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen; 3. für die Arbeitsaufgabe 1 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen: Messen und Prüfen von Fahrzeugbauteilen sowie Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen, Erstellen eines Mess- oder Prüfprotokolls mindestens an einem der nachfolgenden Systeme: a) Bordnetzsystem, b) Beleuchtungssystem, c) Ladestromsystem oder d) Startsystem; Berlin, den 15. Juli 2013 4. für die Arbeitsaufgabe 2 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen: Warten und Prüfen eines Fahrzeuges oder Systems einschließlich Erstellen einer Dokumentation; 5. für die Arbeitsaufgabe 3 sind folgende Tätigkeiten zu Grunde zu legen: Demontieren und Montieren einer fahrzeugtechnischen Baugruppe, Erstellen einer Dokumentation; 6. abweichend von den Nummern 3 bis 5 können andere Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen; 7. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit sollen das Fachgespräch in insgesamt zehn Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 180 Minuten durchgeführt werden. (4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 2. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 90 Prozent, mit 10 Prozent. (6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 5 sowie 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden sind. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde dürfen die Leistungen nicht mit ,,ungenügend" bewertet worden sein. §7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer 2454 Anlage (zu § 3) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin Abschnitt I: Berufliche Grundbildung Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 4 2 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nummer 3) 4 Umweltschutz (§ 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2455 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nummer 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumentieren d) Zeitbedarf ermitteln e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kontrollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen 4* 6 Qualitätsmanagement (§ 3 Nummer 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten dokumentieren c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden 4* 7 Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 7) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklären c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbesondere von Anlagen, Maschinen oder Geräten 3* 8 Durchführen von Service- und a) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von FahrPflegearbeiten an Fahrzeugen zeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums und Betriebseinrichtungen durchführen (§ 3 Nummer 8) b) Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstellerangaben ausführen 4* c) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebseinrichtungen durchführen 9 Messen und Prüfen an Systemen (§ 3 Nummer 9) a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler abschätzen b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen 5* 2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren 10 Warten, Prüfen und Einstellen a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerrichtvon Fahrzeugen und Systelinien beim Transport und beim Heben von Hand men sowie von Betriebsanwenden einrichtungen b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, (§ 3 Nummer 10) abstellen, anheben, abstützen und sichern c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeitsschritte dokumentieren d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen, Arbeiten dokumentieren e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen berücksichtigen 11 Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen (§ 3 Nummer 11) 9* a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ablegen b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konservieren und lagern d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen f) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen g) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und umformen h) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke und Bauteile bohren und senken i) Innen- und Außengewinde herstellen und instand setzen j) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen, instand setzen und dokumentieren 14* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2457 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 12 Betriebliche und technische a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Kommunikation, KommunikaDokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsabtion mit Kunden lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen (§ 3 Nummer 12) beitragen b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung von technischen Unterlagen und Informationen nutzen c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen sowie Fachausdrücke anwenden d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten; digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen identifizieren g) Zeichnungen anwenden h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Diagramme lesen und anwenden i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anordnungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydraulischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen und beachten 9* j) k) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicherheit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr anwenden l) Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen m) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungsarbeiten beachten n) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen Abschnitt II: Berufliche Fachbildung Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 3 4 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Nummer 5) a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauanleitungen, der personellen und technischen Gegebenheiten planen, kontrollieren und bewerten b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüfmittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen 5* 2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugruppen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten e) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und dokumentieren f) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten 2 Qualitätsmanagement (§ 3 Nummer 6) a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeitsqualität beachten b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln beachten und Maßnahmen einleiten c) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen Nachbesserungen beachten und anwenden oder 3* d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen 3 Bedienen von Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen (§ 3 Nummer 7) a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen b) mechanische Notfunktionen anwenden c) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen erkennen, Sicherheitsvorschriften anwenden d) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattungen codieren und in Betrieb nehmen e) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen f) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstattung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integration in die vorhandenen Systeme vornehmen; Änderungen dokumentieren 6* 4 Durchführen von Service- und a) Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und erPflegearbeiten an Fahrzeugen neuern und Betriebseinrichtungen b) Fahrzeuge optisch aufbereiten (§ 3 Nummer 8 ) c) Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten 4* d) Reifen prüfen und wechseln 5 Warten, Prüfen und Einstellen a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstellerangavon Fahrzeugen und Systeben anwenden men sowie von Betriebsb) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher einrichtungen auslesen (§ 3 Nummer 10) c) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen d) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durchführen e) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Instandsetzung einleiten f) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen vorbereiten, Durchführung begleiten 14* Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2013 2459 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 3 g) Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges überprüfen, Mängel dokumentieren h) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnosesysteme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren 6 Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Fahrzeugen (§ 3 Nummer 11) a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden prüfen b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berücksichtigung von Montageanleitungen demontieren und montieren c) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere Signale, prüfen und messen d) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren e) elektrische, elektronische, mechanische, mechatronische, pneumatische und hydraulische Systeme, Baugruppen und Bauteile instand setzen 10* 7 Betriebliche und technische a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen Kommunikation, Kommunika- b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten, tion mit Kunden vermitteln, präsentieren und dokumentieren (§ 3 Nummer 12) c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zulassung im Straßenverkehr, beachten d) elektrische, elektronische, elektropneumatische und elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von Kraftfahrzeugen anwenden e) mit Kunden situationsgerecht umgehen f) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende Kundenbefragung durchführen g) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und Systemen einweisen h) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der Hersteller und des Betriebes hinweisen 8 Diagnostizieren von Fehlern, Ermitteln von Störungen und deren Ursachen (§ 3 Nummer 13) 6* a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen und hydraulischen Systemen von Kraftfahrzeugen und deren Baugruppen feststellen b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen eingrenzen und bestimmen c) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen, Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und Prüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer, mechanischer, pneumatischer Größen; Zusammensetzung der Abgase interpretieren d) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren 4* * Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.