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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
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Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen im Bereich Büromanagement
Vom 16. Juni 2014
Es verordnen auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):
Artikel 1 Änderung der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,informationstechnisches Büromanagement", ,,Kundenbeziehungsprozesse" oder ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten." 3. In Anlage 1 Abschnitt A laufende Nummer 2.1 Spalte 2 wird das Wort ,,Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort ,,Kundenbeziehungen" ersetzt. 4. In Anlage 2 Abschnitt C Absatz 1 wird das Wort ,,Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort ,,Kundenbeziehungen" ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung
Die Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4125) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Nummer 2.1 wird das Wort ,,Kundenbeziehungsprozesse" durch das Wort ,,Kundenbeziehungen" ersetzt.
§ 5 Absatz 3 der Verordnung über die Erprobung abweichender Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverord-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 2014
nung vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4141) wird wie folgt gefasst: ,,(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,Kundenbeziehungsprozesse" oder ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Berlin, den 16. Juni 2014
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten."
Artikel 3
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister des Innern In Vertretung Rogall-Grothe Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie In Vertretung Stefan Kapferer