Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2014  Nr. 51 vom 13.11.2014  - Seite 1690 bis 1702 - Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung – DirektZahlDurchfV)

7847-37-1
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ­ DirektZahlDurchfV) Vom 3. November 2014 Es verordnen auf Grund ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und 4 und § 8 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und mit § 27 des DirektzahlungenDurchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: ­ des § 16 Absatz 2 Satz 1 und des § 17 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: ­ des § 15 Absatz 3, des § 17 Absatz 2 und 3 und des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 in Verbindung mit Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: §2 Landwirtschaftliche Tätigkeit (1) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii oder iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, liegt vor, wenn der Betriebsinhaber einmal während des Jahres 1. den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder 2. den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit dies aus naturschutzfachlichen oder umweltschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, auf Antrag Abweichungen von Absatz 1 genehmigen, und zwar 1. die Durchführung einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten Jahr, 2. die jährliche oder zweijährliche Durchführung einer anderen Tätigkeit als der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten. Im Falle des Satzes 1 gelten Maßnahmen 1. in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungsund Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung a) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder b) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder 2. in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung als genehmigt, wenn mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch vor, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche den Verpflich- Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung 1. der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung, 2. der im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Verordnung und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und 3. des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1691 tungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme der Länder unterliegt, deren Voraussetzungen bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, aber gewährleisten, dass die Fläche in einem für die Beweidung und den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleibt, und der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Maßnahme einhält. §3 Niederwald mit Kurzumtrieb Die für Niederwald mit Kurzumtrieb in Betracht kommenden Gehölzarten, einschließlich der Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen sind in Anlage 1 festgelegt. §4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen Direktzahlungen werden im Fall des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gewährt. für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 landwirtschaftliche Tätigkeiten nicht unwesentlich, wenn die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die 1. der Antragsteller im Antrag auf Direktzahlung für das betreffende Jahr angegeben hat und 2. dem Antragsteller, außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, zum Schlusstermin der Antragstellung zur Verfügung steht, mindestens 38 Hektar beträgt. (2) Abweichend von Absatz 1 sind für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bei Betriebsinhabern mit Haltung der in Anlage 2 in den Zeilen 1 und 2 genannten Equiden, einschließlich Pensionshaltung solcher Tiere, die ausschließlich auf Grund des Betreibens von dauerhaften Sport- oder Freizeitanlagen für den Gebrauch mit solchen Tieren zum Personenkreis des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehören, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch bei einer beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche von weniger als 38 Hektar nicht unwesentlich, wenn im Zeitraum von Januar bis April des Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, im Durchschnitt nicht mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar der für die Zwecke des Absatzes 1 festgestellten beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche gehalten werden. Für die Feststellung der Großvieheinheiten wird der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 2 angewendet. §8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck (1) Soweit nicht ein Nachweis in der in Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bestimmten Art vorgelegt werden kann, liegt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 vor. (2) Bei einer natürlichen Person gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck, wenn 1. die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Gegenstand des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist oder 2. eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte besteht. (3) Bei anderen Betriebsinhabern als natürlichen Personen gilt die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck, 1. soweit die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers in einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register im Rahmen einer verpflichtenden Eintragung eingetragen ist, 2. soweit eine Eintragung nach Nummer 1 nicht vorgeschrieben ist, wenn Te i l 2 Aktiver Betriebsinhaber §5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten (1) In Ergänzung zu Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Bergbau betreiben, keine Direktzahlungen gewährt. (2) Bergbau im Sinne des Absatzes 1 betreibt, wer eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen lässt. §6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Der Betrag nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird in Höhe von 5 000 Euro festgesetzt. §7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten (1) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sind 1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 a) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers in einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register eingetragen ist, b) die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck in dem in schriftlicher Form erfolgten Gesellschaftsvertrag, einer Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, benannt ist oder c) eine Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers in Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des Betriebsinhabers besteht. §9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ermittelt für jedes Jahr, beginnend mit dem Jahr 2005, den nationalen Durchschnitt der Direktzahlungen je Hektar nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 und 3 und Absatz 4 Unterabsatz 2 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und macht diese Beträge im Bundesanzeiger bekannt. (2) Eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit ist in der Regel gegeben, wenn 1. die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der Kulturpflanze oder Grasnarbe oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder einer wesentlichen Minderung des Ertrages führt, 2. innerhalb der Vegetationsperiode oder bei mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen innerhalb der Vegetationsperiode im Zeitraum zwischen Aussaat und Ernte eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 aufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt wird, 3. durch die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit die Einhaltung der bei den Direktzahlungen zu beachtenden Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen ist, 4. eine auf Dauer angelegte nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit keine üblichen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren mehr ermöglicht. (3) Unbeschadet dessen, ob eine Fläche eine landwirtschaftliche Fläche ist, werden insbesondere folgende Flächen hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt: 1. Flächen, die zu dem Wege-, Straßen-, Schienenoder Schiffsverkehr von Personen oder Fahrzeugen dienenden Anlagen gehören, 2. dem Luftverkehr dienende Start- und Landebahnen, 3. Flächen, die für Freizeit- oder Erholungszwecke oder zum Sport genutzt werden und hierfür eingerichtet sind oder in einem hierfür bestimmten Zustand erhalten werden, mit Ausnahme von Flächen, die lediglich außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport genutzt werden, 4. Parkanlagen, Ziergärten, 5. Flächen auf Truppenübungsplätzen, soweit die Flächen vorrangig militärisch genutzt werden, 6. Flächen, auf denen sich Anlagen zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie befinden, 7. Deponien vor Ablauf der Stilllegungsphase. Te i l 3 Basisprämienregelung Abschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung § 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen (1) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der 15. Mai 2015. (2) Der Zeitpunkt im Sinne des Artikels 33 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgebliche Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung. § 11 Mindestbetriebsgröße Ein Betriebsinhaber kann die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie nur beantragen, wenn die beihilfefähigen Hektarflächen des Betriebs nicht kleiner als ein Hektar sind. § 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung (1) Eine landwirtschaftliche Fläche, die auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, wird hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit auf der Fläche ausgeübt werden kann, ohne durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Absätze 2 oder 3 stark eingeschränkt zu sein. Abschnitt 2 Nationale Reserve § 13 Auffüllung der nationalen Reserve (1) Reicht die nationale Reserve für eines der Jahre nach 2015 nicht aus, um den Bedarf für die in Artikel 30 Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Fälle zu berücksichtigen, werden zur Auffüllung der nationalen Reserve alle Zah- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1693 lungsansprüche für das jeweilige Jahr durch Multiplikation mit dem nach Absatz 2 bestimmten Kürzungsfaktor linear gekürzt. (2) Der Kürzungsfaktor ergibt sich durch Division der nationalen Obergrenze für die Basisprämie für das betroffene Jahr durch die Summe aus 1. dem Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche für das betreffende Jahr vor Anwendung dieses Paragrafen und 2. dem Betrag, der sich für alle nach Artikel 30 Absatz 6 und Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das betreffende Jahr aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche bei Zugrundelegung des Werts ergibt, der für die bestehenden Zahlungsansprüche, für die Jahre 2016 bis 2018 der jeweiligen Region, nach Nummer 1 berücksichtigt ist. (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermittelt den Kürzungsfaktor nach Absatz 2 und benennt und berücksichtigt ihn bei der Bekanntmachung nach § 12 Absatz 4 oder 5 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes. § 14 Zuständigkeit Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel. § 15 Mitteilungen Die Länder teilen der Bundesanstalt und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November für das jeweilige Jahr 1. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche je Region und 2. die aus der nationalen Reserve zuzuweisenden Zahlungsansprüche je Region, aufgeschlüsselt nach den Fällen des Artikels 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und des § 16, mit. § 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (1) Die nationale Reserve wird verwendet zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, soweit ihnen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Zahlungsansprüche nicht zugewiesen werden konnten. (2) Im Falle des Absatzes 1 wird einem Betriebsinhaber eine Zahl von Zahlungsansprüchen in dem Umfang zugewiesen, für den ihm wegen des Vorliegens höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach anderen Vorschriften des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit § 11 des Direktzahlun- gen-Durchführungsgesetzes, keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten. (3) Abweichend von Absatz 2 werden einem Betriebsinhaber, soweit in einem Jahr in der nationalen Reserve nicht ausreichend Mittel zur Zuweisung der sich nach Absatz 2 ergebenden Zahl von Zahlungsansprüchen vorhanden sind, Zahlungsansprüche in der Zahl zugewiesen, die sich ergibt, indem die Zahl von Zahlungsansprüchen, die ihm nach Absatz 2 zuzuweisen wäre, mit dem nach Absatz 4 bestimmten Kürzungsfaktor multipliziert wird. (4) Der Kürzungsfaktor ergibt sich aus der Division des in der nationalen Reserve für Fälle des Absatzes 1 zur Verfügung stehenden Betrags durch den Betrag, der sich nach Absatz 2 als Bedarf an Mitteln aus der nationalen Reserve für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ergeben würde. Für Fälle des Absatzes 1 steht der Betrag in der nationalen Reserve zur Verfügung, der sich nach Abzug des Bedarfs für die Fälle nach Artikel 30 Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergibt. Die Bundesanstalt macht den anzuwendenden Kürzungsfaktor im Bundesanzeiger bekannt. (5) Ist im Fall des Absatzes 1 eine Fläche nicht für das Jahr 2015 beihilfefähig, werden die Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber in dem Jahr zugewiesen, in dem die Fläche erstmals am Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung beihilfefähig ist. Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 findet entsprechende Anwendung. Te i l 4 Zahlung für dem Klimaund Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Abschnitt 1 Anbaudiversifizierung § 17 Anbaudiversifizierung Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt. Abschnitt 2 Dauergrünland Unterabschnitt 1 Referenzanteil § 18 Referenzanteil Aus der Berechnung der Flächen mit Dauergrünland nach Artikel 45 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die in Artikel 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 bezeichneten Flächen in dem danach zulässigen Umfang ausgenommen. 1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 Unterabschnitt 2 Dauergrünland, d a s d e r Ve r p f l i c h t u ng nach Artikel 45 Absatz 1 U n t e r a b s a t z 3 d e r Ve r o r d n u n g ( E U ) N r. 1 3 0 7 / 2 0 1 3 u n t e r l i e g t schriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung den Anforderungen des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt und diese einzuhalten hat. (4) Eine Zustimmung nach Absatz 1 oder Bereitschaftserklärung nach Absatz 2 ist über den Antragsteller gegenüber der Behörde schriftlich abzugeben. Der Eigentümer hat in der Zustimmung darüber hinaus zu erklären, im Fall des Wechsels des Besitzes oder des Eigentums an einer betroffenen Fläche während der Laufzeit der Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 jeden nachfolgenden Besitzer und den nachfolgenden Eigentümer darüber zu unterrichten, dass und ab wann die neue Dauergrünlandfläche der Verpflichtung nach Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 unterliegt. Ist der Antragsteller Eigentümer der für die Anlage von Dauergrünland vorgesehenen anderen Fläche, hat er eine Erklärung mit dem nach Satz 2 erforderlichen Inhalt schriftlich abzugeben. § 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Die Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist bis zum auf die Genehmigung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem jeweils maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung durchzuführen. § 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Ein Betriebsinhaber hat entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ohne Genehmigung umgewandeltes Dauergrünland bis zu dem auf die Umwandlung folgenden nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem maßgeblichen Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung rückumzuwandeln. Unterabschnitt 4 Genehmigung d e r U m w a n d l u n g v o n D a u e rgrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes § 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (1) Ein Betriebsinhaber, der entgegen Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat, hat diese Fläche wieder in Dauergrünland umzuwandeln. (2) Die Unterrichtung im Sinne des Artikels 42 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 eines Betriebsinhabers über die Verpflichtung zur Rückumwandlung und die Frist, innerhalb derer die Rückumwandlung zu erfolgen hat, erfolgt schriftlich. (3) Die Frist für die Rückumwandlung soll einen Monat ab der Bekanntgabe der Unterrichtung nach Absatz 2 nicht überschreiten. Bei Vorliegen ungeeigneter Witterungsverhältnisse für die Rückumwandlung oder außerhalb der Vegetationsperiode kann die Behörde eine in dem erforderlichen Umfang längere Frist festsetzen oder nachträglich genehmigen. Unterabschnitt 3 Dauergrünland, das n i c h t d e r Ve r p f l i c h t u ng nach Artikel 45 Absatz 1 U n t e r a b s a t z 3 d e r Ve r o r d n u n g ( E U ) N r. 1 3 0 7 / 2 0 1 3 u n t e r l i e g t § 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (1) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht im Eigentum des Antragstellers steht, ist die Zustimmung des Eigentümers der Fläche zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich. (2) Soweit im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes eine für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, ist die Bereitschaftserklärung des anderen Betriebsinhabers zur Umwandlung dieser Fläche in Dauergrünland erforderlich. (3) Soweit die für die Anlage von Dauergrünland vorgesehene andere Fläche nicht zum Betrieb des Antragstellers gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Betriebsinhabers gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden nach den Vor- § 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent (1) Im Fall des § 16 Absatz 5 des DirektzahlungenDurchführungsgesetzes wird, solange 1. Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf Grund des Artikels 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht anzuwenden ist oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1695 2. die Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des DirektzahlungenDurchführungsgesetzes weiterhin erteilt. (2) Im Fall des Absatzes 1 teilt die zuständige Behörde in der Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes mit, dass die Umwandlung von Dauergrünland nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes weiterhin genehmigt werden kann. Die zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, wenn die Umwandlung von Dauergrünland nicht mehr genehmigt werden kann, weil die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. § 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil Liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 nicht vor und sinkt nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in einer Region die Abnahme des nach Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten Dauergrünlandanteils unter 4,5 Prozent des nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes bekannt gemachten Referenzanteils, hebt die zuständige Behörde die Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes auf und macht dies im Bundesanzeiger bekannt. Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind. § 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) (1) Landschaftselemente können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 7 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind. (2) Feldränder im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden. § 25 gilt für als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesene Feldränder gemäß Satz 1 entsprechend. § 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) (1) Andere Pufferstreifen als die im Rahmen des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 1 oder der Grundanforderungen an die Betriebsführung Nummer 10 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützten können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind. (2) Pufferstreifen können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden bis zu einer Breite von höchstens zwanzig Meter ausgewiesen werden. (3) Auf einem Pufferstreifen, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend. § 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) (1) Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern können im Antrag auf Direktzahlung für Abschnitt 3 Flächennutzung im Umweltinteresse § 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) Auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden. § 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) Terrassen können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie im Rahmen des Standards für die Erhaltung von 1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind. (2) Auf einem Streifen beihilfefähiger Hektarflächen an Waldrändern, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Unbeschadet des Satzes 2 gilt § 25 entsprechend. § 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) (1) Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden sind die in Anlage 1 als zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen bezeichneten Arten. (2) Auf im Umweltinteresse genutzten Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb dürfen keine mineralischen Düngemittel und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. § 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) (1) Auf einer Fläche, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesen wird, sind für die Einsaat von Kulturpflanzenmischungen Mischungen zu verwenden, die aus in der Anlage 3 aufgeführten Arten bestehen. Keine Art darf in einer Kulturpflanzenmischung einen höheren Anteil als 60 Prozent an den Samen der Mischung haben. Der Anteil von Gräsern an den Samen der Kulturpflanzenmischung darf nicht über 60 Prozent liegen. (2) Auf einer Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen wird, darf die Aussaat der Kulturpflanzenmischung nicht vor dem 16. Juli erfolgen. (3) Im Jahr der Antragstellung darf eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, nur durch Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden. § 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) Auf einer Fläche mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, dürfen die in Anlage 4 aufgeführten Arten angebaut werden. § 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen Bei der Berechnung der Flächengröße der im Umweltinteresse genutzten Flächen werden bei 1. Terrassen und 2. einzeln stehenden Bäumen, soweit diese als Landschaftselemente einem Beseitigungsverbot nach den Vorschriften über bei den Agrarzahlungen zu beachtende Verpflichtungen nach Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen, die Umrechnungsfaktoren nach Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 herangezogen. Te i l 5 Schlussvorschriften § 34 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 3. November 2014 Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1697 Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten Gattung Art Maximaler Erntezyklus (Jahre) Deutsche Bezeichnung Zulässige Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Botanische Bezeichnung Salix Weiden alle Arten 20 S. triandra1 S. viminalis1 Mandelweide1 Korbweide1 Silberpappel1 Graupappel1 Schwarzpappel1 Zitterpappel1 Populus Pappeln alle Arten 20 P. alba1 P. canescens1 P. nigra1 P. tremula1 Robinia Betula Alnus Robinien Birken Erlen alle Arten alle Arten alle Arten 20 20 20 B. pendula A. glutinosa A. incana Gemeine Birke, Hängebirke Schwarzerle Grauerle Gemeine Esche Stieleiche Traubeneiche Fraxinus Quercus Eschen Eichen F. excelsior Q. robur Q. petraea Q. rubra Gemeine Esche Stieleiche Traubeneiche Roteiche 20 20 20 20 F. excelsior Q. robur Q. petraea 1 Einschließlich der Kreuzungen auch mit anderen Arten dieser Gattung. 1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten Tierart Großvieheinheit 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Pferde unter 3 Jahre, Kleinpferde, Ponys, Esel, Mulis und Maultiere Pferde 3 Jahre und älter Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre Rinder 2 Jahre und älter Schafe unter 1 Jahr Schafe 1 Jahr und älter Ziegen Ferkel Mastschweine Zuchtschweine Legehennen Sonstiges Geflügel Damtiere unter 1 Jahr Damtiere 1 Jahr und älter Lamas Strauße, Zuchttiere 14 Monate und älter Strauße, Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,70 1,10 0,30 0,70 1,00 0,05 0,10 0,08 0,02 0,13 0,30 0,003 0,014 0,04 0,08 0,1 0,32 0,25 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 1699 Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Gräser Dactylis glomerata Festulolium Lolium x boucheanum Lolium multiflorum Lolium perenne Avena strigosa Sorghum bicolor Sorghum sudanense Sorghum bicolor x Sorghum sudanense Knaulgras Wiesenschweidel, Festulolium Bastardweidelgras Einjähriges und Welsches Weidelgras Deutsches Weidelgras Rauhafer Mohrenhirse Sudangras Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense Andere Crotalaria juncea Glycine max Lathyrus spp. ohne Lathyrus latifolius Lens culinaris Lotus corniculatus Lupinus albus Lupinus angustifolius Lupinus luteus Medicago lupulina Medicago sativa Medicago scutellata Melilotus spp. Onobrychis spp. Ornithopus sativus Pisum sativum subsp. arvense Trifolium alexandrinum Trifolium hybridum Trifolium incarnatum Trifolium pratense Trifolium repens Trifolium resupinatum Trifolium squarrosum Trifolium subterraneum Trifolium michelianum Trifolium vesiculosum Trigonella foenum-graecum Indischer Hanf Sojabohne alle Arten der Gattung Platterbsen außer breitblättrige Platterbse Linse Hornschotenklee Weiße Lupine Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine Gelbe Lupine Hopfenklee (Gelbklee) Luzerne Einjährige Luzerne alle Arten der Gattung Steinklee alle Arten der Gattung Esparsetten Seradella Futtererbse (Felderbse, Peluschke) Alexandriner Klee Schwedenklee (Bastardklee) Inkarnatklee Rotklee Weißklee Persischer Klee Sparriger Klee Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) Michels Klee Blasenfrüchtiger Klee Bockshornklee 1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Trigonella caerula Vicia faba Vicia pannonica Vicia sativa Vicia villosa Beta vulgaris subsp. cicla var. cicla Brassica carinata Brassica juncea Brassica napus Brassica nigra Brassica oleracea var. medullosa Brassica rapa Camelina sativa Eruca sativa Lepidium sativum Raphanus sativus Sinapis alba Centaurea cyanus Coriandrum sativum Crepis spp. Daucus carota subsp. carota Dipsacus spp. Echium vulgare Foeniculum vulgare Galium verum Hypericum perforatum Lamium spp. Leucanthemum vulgare Malva spp. Oenothera spp. Origanum spp. Papaver rhoeas Petroselinum crispum Plantago lanceolata Prunella spp. Reseda spp. Salvia pratensis Sanguisorba spp. Silene spp. Silybum marianum Tanacetum vulgare Verbascum spp. Schabziger Klee Ackerbohne Pannonische Wicke Saatwicke Zottelwicke Mangold Äthiopischer Kohl, Abessinischer Senf Sareptasenf Raps Schwarzer Senf Futterkohl (Markstammkohl) Rübsen, Stoppelrüben Leindotter Rauke, Rucola Gartenkresse Ölrettich, Meliorationsrettich Weißer Senf Kornblume Koriander alle Arten der Gattung Pippau Wilde Möhre alle Arten der Gattung Karden Gewöhnlicher Natternkopf Fenchel Echtes Labkraut Echtes Johanniskraut alle Arten der Gattung Taubnesseln Margerite alle Arten der Gattung Malven alle Arten der Gattung Nachtkerzen alle Arten der Gattung Dost Klatschmohn Petersilie Spitzwegerich alle Arten der Gattung Braunellen alle Arten der Gattung Reseden Wiesensalbei alle Arten der Gattung Wiesenknopf alle Arten der Gattung Leimkräuter Mariendistel Rainfarn alle Arten der Gattung Königskerzen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung 1701 Agrostemma githago Anethum graveolens Borago officinalis Calendula officinalis Carthamus tinctorius Carum carvi Fagopyrum spp. Guizotia abyssinica Helianthus annuus Linum usitatissimum Nigella spp. Phacelia tanacetifolia Spinacia spp. Tagetes spp. Kornrade Dill Borretsch Ringelblume Färberdistel, Saflor Kümmel alle Arten der Gattung Buchweizen Ramtillkraut Sonnenblume Lein alle Arten der Gattung Schwarzkümmel Phazelie alle Arten der Gattung Spinat alle Arten der Gattung Tagetes 1702 Anlage 4 (zu § 32) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 13. November 2014 Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung Glycine max Lens spp. Lotus corniculatus Lupinus albus Lupinus angustifolius Lupinus luteus Medicago lupulina Medicago sativa Medicago x varia Melilotus spp. Phaseolus vulgaris Pisum sativum Trifolium alexandrinum Trifolium hybridum Trifolium incarnatum Trifolium pratense Trifolium repens Trifolium resupinatum Trifolium subterraneum Onobrychis spp. Ornithopus sativus Vicia faba Vicia pannonica Vicia sativa Vicia villosa Sojabohne alle Arten der Gattung Linsen Hornschotenklee Weiße Lupine Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine Gelbe Lupine Hopfenklee (Gelbklee) Luzerne Bastardluzerne, Sandluzerne alle Arten der Gattung Steinklee Gartenbohne Erbse Alexandriner Klee Schwedenklee (Bastardklee) Inkarnatklee Rotklee Weißklee Persischer Klee Erdklee (Bodenfrüchtiger Klee) alle Arten der Gattung Esparsetten Seradella Ackerbohne Pannonische Wicke Saatwicke Zottelwicke