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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2015
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
Vom 18. Dezember 2015
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 20 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst worden ist, verordnet die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien:
Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Ziel des Vorbereitungsdienstes Einstellungsbehörden, Dienstaufsicht Einstellungsvoraussetzungen Auswahlverfahren Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens Feststellung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens Auswahlkommission Dauer des Vorbereitungsdienstes Bewertung von Leistungen Nachteilsausgleich Abschnitt 2 Ausbildung § § § § § § Gliederung des Vorbereitungsdienstes Fachstudien Prüfungsleistungen während der Fachstudien Inhalt der Praktika Lehrveranstaltungen während der Praktika Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika § 18 Bewertung der Praktika 12 13 14 15 16 17
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung § § § § § § § § § § § § § § 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 Prüfungsamt Prüfungskommission Zweck und Ablauf der Laufbahnprüfung Prüfungszeitpunkt, Prüfungsorte, Prüfungstermine Schriftliche Prüfung Archivarische Abschlussarbeit Klausur Mündliche Prüfung Verhinderung, Rücktritt, Säumnis Täuschung, Ordnungsverstoß Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung Abschlusszeugnis Prüfungsakten, Einsichtnahme Wiederholung Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 33 Übergangsregelung § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1 Allgemeines
§1 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen Archivdienst des Bundes erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden insbesondere in den Bereichen der Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, der Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut, der Benutzerbetreuung sowie der Bestandserhaltung ausgebildet. Die Anwärterinnen und Anwärter
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sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenzen, sind zu fördern. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihre Fähigkeiten und Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des gehobenen Archivdienstes gerecht zu werden. (3) Die Inhalte der Ausbildung werden in praktischen Ausbildungsphasen (Praktika) und in theoretischen Ausbildungsphasen (Fachstudien) vermittelt. §2 Einstellungsbehörden, Dienstaufsicht (1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen, 2. die Durchführung des Auswahlverfahrens, 3. die Organisation und Durchführung der Praktika sowie 4. die Entscheidung über eine Verkürzung oder eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. (2) Während der Ausbildung an 1. der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz in Mayen (Hochschule Mayen) und 2. der Archivschule Marburg Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg) unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Hochschule. §3 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen folgende Kenntnisse besitzt: 1. Englischkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und 2. Grundkenntnisse der lateinischen oder der französischen Sprache. §4 Auswahlverfahren (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere Schulzeugnissen, Studiennachweisen und Arbeitszeugnissen, die in der Ausschreibung genannten
Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Zusätzlich werden nach Maßgabe des § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen werden vernichtet. (4) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem sich anschließenden mündlichen Teil. §5 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens (1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden drei Leistungstests durchgeführt. Jeweils in einem gesonderten Leistungstest sollen nachgewiesen werden: 1. Kenntnisse in deutscher Geschichte, insbesondere in der deutschen Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, und über die Grundlagen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, 2. die Fähigkeit zum Erfassen von Inhalten, zur eigenständigen Gedankenführung und zum korrekten sprachlichen Ausdruck, 3. Konzentrationsfähigkeit und Präzision. (2) Jeder Leistungstest wird mit Rangpunkten bewertet. §6 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens (1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus einem fünfminütigen Referat und einem 15- bis 20-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission mit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines teilstrukturierten Interviews. Referat und Einzelgespräch dienen auch der Feststellung der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit. (2) Das Thema des Referates leitet sich aus den Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes ab und wird den Bewerberinnen und Bewerbern mit der Einladung zum Auswahlverfahren bekannt gegeben. Mit dem Referat soll die Qualität der Vorbereitung und die Fähigkeit zur Präsentation bewiesen werden. Im Anschluss an das Referat können von der Auswahlkommission hierzu Fragen gestellt werden. (3) In dem Einzelgespräch stellt die Auswahlkommission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Moti-
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vation, zum Fachwissen und zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder des Bewerbers. (4) Das Referat, das Einzelgespräch mit der Auswahlkommission und die persönliche Eignung werden gesondert mit Rangpunkten bewertet. (5) Der Bewerberin oder dem Bewerber ist Gelegenheit für Fragen zum angestrebten Beruf und zum Fortgang des Bewerbungsverfahrens zu geben. Diese Fragen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt. §7 Feststellung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens (1) In der Abschlussbesprechung setzt die Auswahlkommission für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens fest. (2) Das Gesamtergebnis ergibt sich durch Addition der Rangpunkte der drei schriftlichen Leistungstests, der Rangpunkte des Referates und des Einzelgesprächs sowie der Rangpunkte, die für die persönliche Eignung vergeben werden. Dabei werden die Bewertungen der drei schriftlichen Leistungstests und des Referates einfach, die Bewertungen des Einzelgesprächs und der persönlichen Eignung zweifach gewichtet. (3) Zum Vorbereitungsdienst kann nur zugelassen werden, wer ein Gesamtergebnis von mindestens 68 Punkten erreicht hat. §8 Auswahlkommission (1) Das Auswahlverfahren wird von einer bei der Einstellungsbehörde eingerichteten Auswahlkommission durchgeführt. Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden; die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission besteht aus 1. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde oder der jeweiligen Vertretung (§ 17 Absatz 1 Satz 1) als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie 2. je einer Beamtin oder einem Beamten des höheren und des gehobenen Archivdienstes des Bundes als Beisitzerin oder Beisitzer. (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Einstellungsbehörde für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt. (4) Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse des mündlichen und des schriftlichen Teils. Sie legt eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist.
1
§9 Dauer des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. § 10 Bewertung von Leistungen (1) Leistungen werden wie folgt mit Rangpunkten bewertet:
Rangpunkte 1 Note 2 Notendefinition 3
15 bis 14
sehr gut
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht eine Leistung, die den Anforderungen entspricht eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
2
13 bis 11
gut
3
10 bis 8
befriedigend
4
7 bis 5
ausreichend
5
4 bis 2
mangelhaft
6
1 bis 0
ungenügend
(2) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet. (3) Für das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird zusätzlich eine Gesamtnote vergeben. § 11 Nachteilsausgleich Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen werden von der Einstellungsbehörde in den Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie beim Erbringen von Leistungen angemessene Prüfungserleichterungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Als Prüfungserleichterungen kommen insbesondere die Gewährung von verlängerten Bearbeitungszeiten und Pausen bei Klausuren in Betracht. Art und Umfang der Prüfungserleichterungen sind mit den Betroffenen und der
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Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren, die Leistungen und Prüfungen dürfen nicht herabgesetzt werden.
Abschnitt 2 Ausbildung
benen Archivdienstes vom 24. Mai 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 967). § 14 Prüfungsleistungen während der Fachstudien (1) Während der Fachstudien sind Prüfungsleistungen zu erbringen. (2) Die Prüfungsleistungen, die während des Fachstudiums I zu erbringen sind, richten sich nach dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen. (3) Die Prüfung, die während des Fachstudiums II als Zwischenprüfung an der Archivschule Marburg zu erbringen ist, richtet sich nach den §§ 11 bis 16 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Archivdienst in Hessen vom 30. November 2011 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1622). § 15 Inhalt der Praktika (1) In den Praktika werden anhand praktischer Fälle vermittelt: 1. die Arbeitsweise und die Funktionen von Archiven, 2. die wesentlichen Aufgaben des gehobenen Archivdienstes des Bundes, 3. die Anwendung der archivrechtlichen Vorschriften, 4. die Umsetzung archivfachlicher Anweisungen sowie 5. die archivarischen Arbeitstechniken. (2) Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter 1. typische Geschäftsvorgänge selbstständig bearbeiten, 2. an dienstlichen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und 3. Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung zu üben. (3) Den Anwärterinnen und Anwärtern dürfen keine Tätigkeiten übertragen werden, die nicht dem Ausbildungsziel entsprechen. § 16 Lehrveranstaltungen während der Praktika Während der Praktika werden Lehrveranstaltungen durchgeführt, welche auf die Fachstudien vorbereiten und der Vertiefung der in den Fachstudien und in den Praktika erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen. Die Einstellungsbehörde stimmt die Lehrveranstaltungen und den praktischen Einsatz am Arbeitsplatz aufeinander ab.
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:
Ausbildungsphase 1 Ausbildungsstelle 2 Dauer 3
1 Praktikum I
Bundesarchiv oder 3 Monate Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Bundesarchiv oder 2 Monate Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Hochschule Mayen 3 Monate
2 Praktikum II
3 Fachstudium I 4 Praktikum III
Bundesarchiv oder 4 Monate Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Archivschule Marburg 18 Monate
5 Fachstudium II einschließlich Zwischenprüfung 6 Praktikum IV einschließlich Laufbahnprüfung
Bundesarchiv oder 6 Monate Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz
Für die Fachstudien werden die Anwärterinnen und Anwärter an die jeweilige Hochschule abgeordnet. § 13 Fachstudien (1) Ziel des Fachstudiums I ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des allgemeinen Verwaltungshandelns zu vermitteln. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Modulhandbuch für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung der Hochschule Mayen vom 1. Februar 2015 in der jeweils geltenden Fassung, das auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht ist. (2) Ziel des Fachstudiums II ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern insbesondere die erforderlichen Kenntnisse aus den Bereichen Archivwissenschaft, Archivrecht und Geschichtswissenschaft sowie die Kenntnisse über die historischen Hilfswissenschaften zu vermitteln, die zur Erfüllung archivfachlicher Querschnittsaufgaben erforderlich sind. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Studienordnung für das Studium an der Archivschule Marburg Hochschule für Archivwissenschaft im Rahmen der Ausbildung des geho-
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§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der Praktika (1) Die Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter. Diese sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter 1. weist den Ausbilderinnen und Ausbildern Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbilderinnen und Ausbilder mit Sorgfalt ausbilden können, 2. lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, 3. stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher, 4. führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern durch und 5. berät die Anwärterinnen und Anwärter in Fragen der Ausbildung. (3) Zu Ausbilderinnen und Ausbildern werden Beamtinnen oder Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes derjenigen Organisationseinheiten bestellt, in denen Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz, leiten sie an und informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand. (4) Soweit erforderlich werden Ausbildungsleitung sowie Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet. § 18 Bewertung der Praktika (1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die Leistungen und den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika schriftlich für jede Ausbildungsphase. (2) Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und Anwärtern eröffnet und mit ihnen besprochen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bewertung. (3) Im Praktikum IV erstellt die Einstellungsbehörde vor der Laufbahnprüfung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Rangpunktzahlen der einzelnen Praktika und die hieraus errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufführt. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen. § 20 Prüfungskommission (1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommission führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet sie. (2) Die Prüfungskommission besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Archivdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Archivdienstes als Beisitzenden und 3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Archivdienstes als weiteren Beisitzenden. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben. (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. § 21 Zweck und Ablauf der Laufbahnprüfung (1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie 1. gründliche Fachkenntnisse erworben haben und 2. fähig sind, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. § 22 Prüfungszeitpunkt, Prüfungsorte, Prüfungstermine (1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert. (2) Die Einstellungsbehörde setzt Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. Sie informiert darüber rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter. § 23 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus 1. einer archivarischen Abschlussarbeit und 2. einer Klausur. (2) Die Klausur soll zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung stattfinden. Die Prüfungsaufgaben
§ 19 Prüfungsamt (1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.
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für die Klausur und die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit werden von der Prüfungskommission gestellt. Die Prüfungsaufgaben für die Klausur und die Aufgabenstellung für die archivarische Abschlussarbeit werden dem Prüfungsamt mitgeteilt. Im Übrigen sind sie geheim zu halten. (3) Die archivarische Abschlussarbeit und die Klausur werden jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern, die Mitglieder der Prüfungskommission sind, unabhängig voneinander mit Rangpunkten bewertet. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission. § 24 Archivarische Abschlussarbeit (1) Das Thema der archivarischen Abschlussarbeit soll im Zusammenhang mit den Archivbeständen der Einstellungsbehörde stehen. Mögliche Aufgabenstellungen können sein: 1. eine Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit oder 2. eine Bestandsanalyse und eine Bewertungskonzeption. (2) Die Einstellungsbehörde stellt das Thema zwölf Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung. Die Bearbeitungszeit umfasst acht Wochen. Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Abschlussarbeit gilt als mit null Rangpunkten bewertet. (3) Bei der Abgabe der archivarischen Abschlussarbeit haben die Anwärterinnen und Anwärter zu versichern, dass sie bei der Anfertigung der Arbeit keine fremde Hilfe in Anspruch genommen haben. § 25 Klausur (1) Die Prüfungsaufgaben für die Klausur können folgende Fachgebiete betreffen: 1. Archivwissenschaft, 2. allgemeine deutsche und preußische Geschichte, historische Landeskunde und neuere Verwaltungsgeschichte, 3. Formenkunde des behördlichen Schriftgutes und jüngere Schriftenentwicklung, 4. ältere Schriftenentwicklung und Urkundenlehre, Siegel-, Wappen-, Münz- und Familienkunde sowie Zeitrechnung, 5. Archivtechnik, 6. archivarische Rechtskunde, 7. Funktion, Struktur, Bestände und Geschichte der Archive des Bundes. (2) Für die Bearbeitung der Klausur werden vier Zeitstunden angesetzt. Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Klausur gilt als mit null Rangpunkten bewertet. (3) Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die verwendet werden dürfen, angegeben. (4) Über die Bearbeitung der Klausur fertigt die oder der Aufsichtführende ein Protokoll, in dem sie oder er Folgendes vermerkt:
1. die Zeitpunkte des Beginns der Bearbeitung und der Abgabe der Klausur, 2. Unterbrechungszeiten, 3. in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen sowie 4. besondere Vorkommnisse. Das Protokoll ist von der oder dem Aufsichtführenden zu unterschreiben. (5) Erscheinen Anwärterinnen und Anwärter verspätet zur Klausur und liegt kein Fall nach § 27 vor, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. § 26 Mündliche Prüfung (1) Die Prüfungskommission stellt die Aufgaben für die mündliche Prüfung zu vier der in § 25 Absatz 1 genannten Fachgebiete. Den Anwärterinnen und Anwärtern eines Jahrgangs werden dieselben Aufgaben gestellt. Die Aufgaben sind bis zur Prüfung geheim zu halten. (2) Die Prüfung soll als Einzelprüfung durchgeführt werden. Sie soll nicht länger als 45 Minuten dauern. Die Prüfungszeit ist gleichmäßig auf die von der Prüfungskommission gewählten Fachgebiete aufzuteilen. (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Einstellungsbehörde kann Angehörigen ihres Hauses, die mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Archivdienst des Bundes befasst sind, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. § 19 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in den einzelnen Fachgebieten mit Rangpunkten. Aus den Bewertungen der einzelnen Fachgebiete wird als Ergebnis für die mündliche Prüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl errechnet. (5) Über die Prüfung wird ein Protokoll gefertigt, das die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben. § 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert ist, die Laufbahnprüfung oder Teile der Laufbahnprüfung abzulegen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist. (2) Liegt ein wichtiger Grund vor, können Anwärterinnen und Anwärter mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Laufbahnprüfung zurücktreten. (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach Absatz 1 oder Absatz 2 gilt die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung als nicht begonnen. Die Einstellungsbehörde 1. bestimmt, wann die Laufbahnprüfung oder der betreffende Teil der Laufbahnprüfung nachgeholt wird,
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2. entscheidet, inwieweit die bereits abgelieferten Teile der Laufbahnprüfung gewertet werden. (4) Versäumen Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet die Einstellungsbehörde, ob 1. der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung nachgeholt werden kann, 2. der nicht erbrachte Teil der Laufbahnprüfung mit null Rangpunkten bewertet wird oder 3. die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 28 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der Laufbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß können Anwärterinnen und Anwärter von der Laufbahnprüfung ausgeschlossen werden. (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes während der Laufbahnprüfung entscheidet die Prüfungskommission. (3) Wird der Ordnungsverstoß erst nach Abgabe der schriftlichen Arbeiten festgestellt, entscheidet die Prüfungskommission je nach der Schwere der Verfehlung, ob 1. Prüfungsleistungen zu wiederholen sind, 2. die schriftliche Prüfung mit null Rangpunkten bewertet wird oder 3. die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt wird. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission informiert das Prüfungsamt über die Vorkommnisse und über die getroffenen Entscheidungen. (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören. § 29 Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung (1) Die Gesamtnote entspricht der abschließenden Rangpunktzahl. Für die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl werden berücksichtigt:
1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Prüfungsleistungen während des Fachstudiums I nach § 14 Absatz 2 mit 5 Prozent, 2. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung nach § 14 Absatz 3 mit 40 Prozent, 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der Bewertungen der vier Praktika nach § 18 Absatz 3 mit 20 Prozent, 4. die Rangpunktzahl der archivarischen Abschlussarbeit nach § 24 mit 20 Prozent, 5. die Rangpunktzahl der Klausur nach § 25 mit 5 Prozent und 6. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung nach § 26 mit 10 Prozent. (2) Den Bewertungen der Hochschule Mayen und der Archivschule Marburg sind für die Berechnung der abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entsprechenden Rangpunkte nach § 10 zuzuweisen. (3) Ist die abschließende Rangpunktzahl höher als 5, wird sie kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtnote mindestens die Rangpunktzahl 5 erreicht worden ist. (5) Im Anschluss an die Festsetzung der Gesamtnote teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte und Noten mit und erläutert die Bewertung auf Wunsch kurz mündlich. § 30 Abschlusszeugnis (1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, erhalten vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis. Dieses enthält mindestens die Gesamtnote sowie die nach § 29 Absatz 1 Satz 2 errechnete abschließende Rangpunktzahl. (2) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich bekannt. (3) Das Abschlusszeugnis nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 2 werden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses wird zur Personalakte genommen. (4) Das Beamtenverhältnis endet an dem Tag, an dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung schriftlich bekannt gegeben wird. (5) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen und die Ausbildungsdauer. (6) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden wie folgt berichtigt: 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 durch das Prüfungsamt, 2. im Fall des Absatzes 5 durch die Einstellungsbehörde.
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Unrichtige Prüfungszeugnisse haben die Anwärterinnen und Anwärter zurückzugeben. Dies gilt entsprechend für Fälle des § 28 Absatz 4 Satz 1. § 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme (1) Zu den Prüfungsakten ist zu nehmen: 1. eine Ausfertigung der Bescheinigung über die während des Fachstudiums I erbrachten Prüfungsleistungen, 2. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwischenprüfung, 3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Praktika, 4. das Protokoll über die Klausur und die mündliche Prüfung sowie 5. eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses sowie die Klausur und die schriftliche Abschlussarbeit. (2) Die Prüfungsakten werden bei der Einstellungsbehörde mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. (3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Laufbahnprüfung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken. § 32 Wiederholung (1) Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung, innerhalb welcher Frist
Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden haben, die Prüfung einmalig wiederholen können. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen. (2) Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 33 Übergangsregelung Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3187), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden. § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3187), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 2015 Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Monika Grütters