Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2016  Nr. 20 vom 02.05.2016  - Seite 958 bis 969 - Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung – BSI-KritisV)

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958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung ­ BSI-KritisV) Vom 22. April 2016 Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise: §1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Anlagen a) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. b) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. 2. Betreiber eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt. 3. Kritische Dienstleistung eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 5, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde. 4. Versorgungsgrad ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird. 5. Schwellenwert ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist. §2 Sektor Energie (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: 1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung); 2. die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung); 3. die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung); 4. die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung). (2) Die Stromversorgung und Gasversorgung werden in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie Förderung, Transport und Verteilung von Gas erbracht. (3) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung, Öltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht. (4) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme und Verteilung von Fernwärme erbracht. (5) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwärmeversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 959 2. den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. §3 Sektor Wasser (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: 1. die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung); 2. die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung). (2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser erbracht. (3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung sowie Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung erbracht. (4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und 2. den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. §4 Sektor Ernährung (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes. (2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht. (3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden, und 2. den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. Berlin, den 22. April 2016 §5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes: 1. Sprach- und Datenübertragung; 2. Datenspeicherung und -verarbeitung. (2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht. (3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht. (4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die 1. den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Datenspeicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und 2. den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten. §6 Evaluierung Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren 1. die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche, 2. die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und 3. die Bestimmung der Schwellenwerte. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière 960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 4.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. 5. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. 6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7 375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 3 700 GWh/Jahr 7 375 kWh/Jahr x 500 000 Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von: 420 MW 3 700 GWh/Jahr 8 760 h/Jahr 8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000 9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2 und 3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000 10. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2 und 3.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 961 11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1 und 3.2.2 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet: 4 400 000 t/Jahr 620 000 t/Jahr 0,14 12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 2 300 GWh/Jahr 4,528 MWh/Jahr x 500 000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 1. 1.1 1.1.1 1.1.2. Stromversorgung Stromerzeugung Erzeugungsanlage Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage) installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW installierte Netto-Nennleistung (direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW installierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW 420 420 1.1.3 1.1.4 1.1.5 1.2 1.2.1 1.2.2 Dezentrale Energieerzeugungsanlage Speicheranlage Anlage oder System zur Steuerung/ Bündelung elektrischer Leistung Stromübertragung Übertragungsnetz Zentrale Anlage und System für den Stromhandel, soweit diese den physischen kurzfristigen Spothandel und das deutsche Marktgebiet betreffen Stromverteilung Verteilernetz Messstelle Gasversorgung Gasförderung Gasförderanlage Gasspeicher Gastransport Fernleitungsnetz Gasverteilung Gasverteilernetz 420 420 420 Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr Handelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr 3 700 200 1.3 1.3.1 1.3.2 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.3 2.3.1 Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr Leistung der angeschlossenen Verbrauchsstelle beziehungsweise Einspeisung in MW 3 700 420 Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190 5 190 Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr 5 190 Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190 962 Spalte A Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 3. 3.1 3.1.1 3.1.2 Kraftstoff- und Heizölversorgung Rohölförderung und Rohölproduktenherstellung Ölförderanlage Raffinerie Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder Erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 4,4 Millionen 420 0001 620 000 3.2 3.2.1 3.2.2 Öltransport Mineralölfernleitung Öl- und Produktenlager Transportierte Rohölmenge oder Produktenmenge in Tonnen/Jahr Umgeschlagene Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder Umgeschlagene Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder Umgeschlagene Menge Heizöl in Tonnen/Jahr 4,4 Millionen 4,4 Millionen 420 0001 620 000 3.3 3.3.1 3.3.2 4. 4.1 4.1.1 4.1.2 4.2 4.2.1 1 Kraftstoff- und Heizölverteilung Anlage und System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff Tankstellennetz Fernwärmeversorgung Erzeugung von Fernwärme Heizwerk Heizkraftwerk Verteilung von Fernwärme Fernwärmenetz Angeschlossene Haushalte 250 000 Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300 2 300 Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr Verteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420 0001 420 0001 420 Millionen Liter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 963 Anhang 2 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Wasser Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DIN EN 16323) in der jeweils geltenden Fassung. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 2 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. (DIN 4046) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erstmals erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.2 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. 5. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.3.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m3 pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 22 Millionen m3/Jahr = 44 m3/Jahr x 500 000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 1. 1.1 1.1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 2. 2.1 2.1.1 Abwasserbeseitigung Siedlungsentwässerung Kanalisation Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung Kläranlage Leitzentrale Trinkwasserversorgung Gewinnung Gewinnungsanlage Gewonnene Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22 Ausbaugröße in Einwohnerwerten Ausbaugrößen der gesteuerten/ überwachten Anlagen in Einwohnerwerten 500 000 500 000 Angeschlossene Einwohner 500 000 964 Spalte A Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 Wasserwerk Aufbereitung Aufbereitungsanlage Wasserwerk Verteilung Wasserverteilungssystem Leitzentrale Wasseraufkommen in Millionen m3/Jahr 22 Aufbereitete Trinkwassermenge in Millionen m3/Jahr Wasseraufkommen in Millionen m3/Jahr 22 22 Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr Von den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Menge Wasser in Millionen m3/Jahr 22 22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 965 Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Ernährung Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 2. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 3. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung stehen. 4. Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 5. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000 6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 1. 1.1 1.1.1 Lebensmittelversorgung Lebensmittelproduktion und -verarbeitung Anlage zur Produktion von Lebensmitteln Menge der gewonnenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l 1.1.2 Anlage zur Bearbeitung und Verarbeitung von Lebensmitteln Menge der bearbeiteten, verarbeiteten oder produzierten Lebensmittel oder Zwischenprodukte in t/Jahr oder l/Jahr 966 Spalte A Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 1.1.3 Anlage zur Lagerung von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l 1.1.4 Anlage zur Distribution von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr 1.2. 1.2.1 Lebensmittelhandel Anlage zur Lagerung von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l Speisen: 434 500 t oder Getränke: 350 Millionen l 1.2.2 Anlage zur Distribution von Lebensmitteln Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr 1.2.3 Anlage zur Bestellung von Lebensmitteln Menge der bestellten Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr 1.2.4 Anlage zum Verkauf von Lebensmitteln Menge der verkauften Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 967 Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation Teil 1 Grundsätze und Fristen 1. Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 2. Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt zum 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert im Kalenderjahr 2015 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur. 3. Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. 4. Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Personen zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich. 5. Ist der Versorgungsgrad der genannten Anlagenkategorie anhand der Kapazität (installierte Leistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. 6. Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen a) auf demselben Betriebsgelände liegen, b) mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind, c) einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und d) unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen. Teil 2 Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte 7. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 bis 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941) in der jeweils geltenden Fassung. 8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer Anzahl von 50 000 Autonomen Systemen aus allen Netzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 300 500 000 x 50 000 80 000 000 9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme der Benutzung von 5 IP-Endgeräten durch eine Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet: 2 500 000 = 5 x 500 000 10. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 250 000 500 000 x 40 000 000 80 000 000 11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Servern und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet: 25 000 = 500 000 x 4 000 000 80 000 000 968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 12. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet: 75 000 TByte/Jahr 500 000 x 11 826 000 TByte/Jahr 80 000 000 Teil 3 Anlagenkategorien und Schwellenwerte Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D Schwellenwert 1. 1.1 1.1.1 Sprach- und Datenübertragung Zugang Ortsgebundene Zugangsnetze, über die Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst oder Internetzugangsdienst erfolgt Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes (§ 3 Nummer 21 TKG in der jeweils geltenden Fassung) 100 000 (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG in der jeweils geltenden Fassung) 1.2. 1.2.1 Übertragung Teilnehmer des jeweiligen Dienstes Übertragungsnetze für öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste (ohne Nummer 1.1.1) 100 000 (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG in der jeweils geltenden Fassung) 1.3 1.3.1 Vermittlung IXP für öffentlich zugängliche Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste Steuerung DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden Autoritative DNS-Server, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werden Datenspeicherung und -verarbeitung Housing Rechenzentrum vertraglich vereinbarte Leistung in MW (am 30. Juni eines Kalenderjahres) 5 Anzahl der abfragenden IP-Adressen pro Tag (Jahresdurchschnitt) 2 500 000 Anzahl angeschlossener autonomer Systeme (Jahresdurchschnitt) 300 1.4. 1.4.1 1.4.2 Anzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden 250 000 2. 2.1 2.1.1 2.2. 2.2.1 IT-Hosting Serverfarm Anzahl der laufenden Instanzen (Jahresdurchschnitt) ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) 25 000 2.2.2 Content Delivery Netzwerk 75 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2016 Spalte A Nr. Spalte B Anlagenkategorie Spalte C Bemessungskriterium Spalte D 969 Schwellenwert 2.3. 2.3.1 Vertrauensdienste Anlage zur Erbringung von Vertrauens- Anzahl der ausgegebenen qualifizierten diensten Zertifikate oder Anzahl von Zertifikaten zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server (Serverzertifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSLZertifikate)) 500 000 10 000