Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 9 vom 03.03.2017  - Seite 318 bis 327 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau (Automobilkaufleuteausbildungsverordnung – AutoKflAusbV)

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318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau (Automobilkaufleuteausbildungsverordnung ­ AutoKflAusbV)* Vom 28. Februar 2017 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 463 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2 Abschlussprüfung § § § § § § § § § § 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Inhalt von Teil 1 Prüfungsbereich von Teil 1 Inhalt von Teil 2 Prüfungsbereiche von Teil 2 Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse Prüfungsbereich Kundendienstprozesse Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns und der Automobilkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. §4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 319 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Teile und Zubehör organisieren und verkaufen, 2. an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren, 3. Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen, 4. betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen, 5. Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen, 6. Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten, 7. personalbezogene Aufgaben bearbeiten und 8. kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und 4. Umweltschutz. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. §6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Abschnitt 2 Abschlussprüfung §8 Inhalt von Teil 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. §9 Prüfungsbereich von Teil 1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse statt. (2) Im Prüfungsbereich Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. das Teile- und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik, der Anforderungen aus den weiteren Geschäftsfeldern und der Lagerkennzahlen zu organisieren, 2. die Beschaffung von Teilen und Zubehör unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Werkstattprozesse und der Fahrzeugtechnik durchzuführen und 3. den Eingang, die Lagerung und die Ausgabe von Waren zu kontrollieren und zu erfassen. (3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. § 10 Inhalt von Teil 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen, 2. Kaufmännische Unterstützungsprozesse, 3. Kundendienstprozesse sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. §7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. 320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 § 12 Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen (1) Im Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. kundenorientiertes Abwickeln triebsprozessen und von Fahrzeugver- (4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. § 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse mit 2. Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen mit 3. Kaufmännische Unterstützungsprozesse mit 4. Kundendienstprozesse mit 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 Prozent, 25 Prozent, 25 Prozent, 20 Prozent sowie 10 Prozent. 2. bedarfsgerechtes Anbieten von Finanzdienstleistungen für den Vertrieb von Fahrzeugen. (3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. § 13 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse (1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. in den Geschäftsfeldern Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten, 2. Verkaufspreise zu kalkulieren sowie 3. den Personaleinsatz zu organisieren und an der Personalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Ziele und Grundsätze mitzuwirken. (2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. § 14 Prüfungsbereich Kundendienstprozesse (1) Im Prüfungsbereich Kundendienstprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. komplexe Aufgaben des Kundendienstes unter Einbeziehung betrieblicher Marketingaktivitäten zu bearbeiten, 2. die Vorgehensweise zu begründen, 3. Problemlösungen zu erarbeiten, 4. Hintergründe und Schnittstellen zu anderen Arbeitsbereichen zu erläutern und 5. Ergebnisse zu bewerten. (2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt. (3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend", 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen", ,,Kaufmännische Unterstützungsprozesse" oder ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 321 Abschnitt 3 Schlussvorschriften wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1145) außer Kraft. § 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, Berlin, den 28. Februar 2017 Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie In Vertretung Rainer Baake 322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Monaten im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Teile und Zubehör organisieren und verkaufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) rechtliche und technische Vorgaben, betriebliche Regelungen, Datenverarbeitungsprogramme und fremdsprachige Fachbegriffe anwenden b) in Abstimmung mit anderen Geschäftsfeldern den Einkauf planen und Bestellungen durchführen c) Verkaufspreise mit vorgegebenen Zuschlagsätzen kalkulieren d) Warenlieferungen annehmen, Waren nach Art und Menge sowie auf offene Mängel prüfen und bei Beanstandungen betriebsübliche Maßnahmen einleiten e) Wareneingänge dokumentieren und Waren insbesondere unter Einhaltung der Regeln des Umweltschutzes einlagern f) Eingangsrechnungen auf Richtigkeit prüfen und Unstimmigkeiten klären 5 g) Teile und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik und der Lagerkennzahlen organisieren h) Liefertermine überwachen und kommunizieren und Maßnahmen bei Lieferungsverzug einleiten i) j) Material einem Auftrag zuordnen und ausgeben Kundenwünsche ermitteln, Kunden und Kundinnen unter Nutzung von Produktinformationen beraten, Teile und Zubehör verkaufen und Rechnungen erstellen die eigene Vorgehensweise reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten k) Präsentation von Zubehör planen und umsetzen l) 2 a) Werkstattmitarbeiter und Werkstattmitarbeiterinnen An Werkstattprozessen mitwirken und als unterstützen und dabei sowohl Arbeitsprozesse und Schnittstelle zwischen Fahrzeugtechnologien berücksichtigen als auch Handel und Werkstatt agieren technische Standards und gesetzliche Bestimmun(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) gen einhalten b) Sichtprüfungen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen durchführen c) mechanische, hydraulische, pneumatische sowie elektrische und elektronische Systeme in Fahrzeugen unterscheiden und ihre Funktion erläutern d) an Diagnose-, Wartungs-, Service- und Reparaturarbeiten mitwirken e) bei der Beanstandungs- und Schadensaufnahme als Grundlage für die Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwirken 2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 323 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Monaten im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 f) die umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Fahrzeugen, von deren Komponenten und von deren Betriebsstoffen organisieren und dabei Hersteller- und Lieferantenvorgaben einhalten g) durchgeführte Reparatur- und Servicearbeiten erläutern h) Werkstattprozesse reflektieren und Schlussfolgerungen für die kaufmännischen Arbeitsprozesse ableiten 3 Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Qualitätsvorgaben im Kundenservice anwenden b) Informationssysteme unter Einhaltung des Datenschutzes nutzen c) Kundenwünsche, auch in einer Fremdsprache, ermitteln und die weitere Bearbeitung koordinieren d) Werkstatt- und Serviceleistungen sowie zeitwertgerechte Reparaturleistungen anbieten e) bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwirken f) Kunden- und Fahrzeugdaten erfassen und pflegen 6 g) Werkstattaufträge unter Berücksichtigung von Daten aus technischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren erstellen h) Termine planen und mit den zuständigen Bereichen koordinieren i) j) anforderungsbezogene Fremdleistungen organisieren die Prüfung der Teileverfügbarkeit bereits bei der Terminvergabe veranlassen Rechnungen erstellen und erläutern und Zahlungen entgegennehmen k) die Kundenmobilität sicherstellen l) m) Zahlungen verbuchen und den Kassenabschluss durchführen n) Reklamationsgespräche situationsgerecht und die weitere Bearbeitung koordinieren führen o) Gewährleistungs- und Kulanzanträge bearbeiten p) betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnittstellen einordnen und mitgestalten q) eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufriedenheit und zur Kundenbindung reflektieren und Schlussfolgerungen ziehen 4 Betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) 3 a) datenschutzrechtliche Vorschriften im Umgang mit Kundendaten einhalten b) Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten sowie regionale Wettbewerber beobachten c) Kontaktdaten für die Kundenakquise beschaffen d) Kundendaten zielgerichtet aufbereiten und mit Hilfe entsprechender Programme verarbeiten und pflegen e) Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz geeigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken 2 324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 Zeitliche Richtwerte in Monaten im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 f) Entwicklung von Marketingkonzepten unterstützen und dabei die Wettbewerbssituation des Betriebes einbeziehen und wettbewerbsrechtliche Vorschriften einhalten g) Sonderaktionen und Veranstaltungen planen, innerbetrieblich abstimmen, organisieren und durchführen h) Spenden- sowie Sponsoringanfragen bearbeiten und Sponsoring- und Kooperationsverträge vorbereiten und überwachen i) digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen j) den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzen k) Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsmaßnahmen ableiten 5 Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) 1 a) bei der Unterstützung des Fahrzeughandels und -vertriebs rechtliche Vorgaben, betriebliche Regelungen und technische Normen einhalten b) Fahrzeuge unter Berücksichtigung verschiedener Fahrzeugtypen einkaufen und dabei Kauf- und Werkvertragsrecht einhalten sowie Finanzierungsspielräume berücksichtigen c) Liefertermine überwachen d) Einkaufs- und Verkaufskonditionen unter Einhaltung bestehender Vertriebsverträge ausschöpfen und deren Erfüllung überwachen e) Fahrzeugeinkauf, -ankauf und -inzahlungnahme erfassen f) den verkaufsfertigen Zustand von Fahrzeugen veranlassen und überprüfen g) Vertriebssysteme für den Fahrzeughandel unterscheiden und Vertriebswege, insbesondere Onlinehandel, nutzen h) Probefahrten organisieren i) j) Kundenbestellungen dokumentieren Fahrzeugzulassungen und -abmeldungen vorbereiten und durchführen Informationen zur Kundenzufriedenheit nach Fahrzeugauslieferung erfragen und dokumentieren 7 k) Fahrzeugübergaben vorbereiten l) m) die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten 6 Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) bei der Vorbereitung von Finanzdienstleistungsprodukten die Finanzmarkt- und Wettbewerbssituation berücksichtigen sowie die Rechtsgrundlagen zum Vertragswesen anwenden b) Finanzierungsmodelle vergleichen und Finanzierungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 325 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Monaten im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 c) Leasingmodelle vergleichen und Leasingangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreiten d) Versicherungsprodukte vergleichen und Versicherungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreiten e) zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen bedarfsgerecht anbieten f) Verträge unterschriftsreif vorbereiten und dokumentieren 3 g) Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschlussmaßnahmen einleiten h) die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten 7 Personalbezogene Aufgaben bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) die Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten einhalten b) arbeits-, sozial-, mitbestimmungs- und tarifrechtliche Vorschriften bei der Bearbeitung von personalbezogenen Aufgaben einhalten c) Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen unterstützen d) im Personalbeschaffungsprozess mitwirken, insbesondere bei Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Entscheidungsfindungen e) bei Einstellungen und personellen Veränderungen erforderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Schriftstücke erstellen f) bereichsbezogene Personalstatistiken führen und auswerten 2 g) nach betrieblichen Vorgaben den Personaleinsatz planen und dabei Arbeitszeitregelungen einhalten h) Reisekostenabrechnungen bearbeiten i) j) Prämien und Provisionen nach vorgegebenen Schemata ermitteln und Entgeltabrechnungen vorbereiten notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresabschluss unter Einhaltung der Fristen aufbereiten k) Arbeitsabläufe im Hinblick auf Personalplanung und -einsatz bewerten und reflektieren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen 8 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) kaufmännische Steuerung und Kontrolle unter Einhaltung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben unterstützen b) Einflussgrößen auf die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigen c) Buchungsvorgänge bearbeiten d) Kassenbücher führen e) Bestands- und Erfolgskonten führen 326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 Zeitliche Richtwerte in Monaten im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 f) Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren, OffenePosten-Listen führen und Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten 5 g) Inventuren terminieren und durchführen und die Ergebnisse für die Vorbereitung des Jahresabschlusses nutzen h) am buchhalterischen Jahresabschluss mitwirken i) j) auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrollieren Verkaufspreise kalkulieren k) betriebliche Kennzahlen unter Anwendung der Vollund Teilkostenrechnung ermitteln, beurteilen und für unternehmerische Entscheidungen aufbereiten l) Daten zur Kalkulation für unternehmerische Entscheidungen aufbereiten m) die eigene Vorgehensweise hinsichtlich Genauigkeit und Korrektheit bewerten und Verbesserungsmaßnahmen ableiten Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Monaten im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie deren Zusammenwirken entlang der Wertschöpfungskette erläutern b) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, zu Berufsvertretungen und zu Gewerkschaften nennen c) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeiwährend dung der Gefährdung ergreifen der gesamten b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildung tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2017 327 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Monaten im 1. bis 15. 16. bis 36. Monat Monat 4 d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen