806-22-1-110
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2017
1503
Erste Verordnung zur Änderung der Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung
Vom 1. Juni 2017
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Dem § 30 der Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung vom 13. März 2017 (BGBl. I S. 458) wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Verkäufer und Verkäuferinnen, die ihre Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806; 2007 I S. 2203), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895) geändert worden ist, abgeschlossen haben und deren Ausbildungszeit nach Absatz 1 im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel und zur Kauffrau im Einzelhandel angerechnet wird, können einen Ausbildungsvertrag für das dritte Ausbildungsjahr bis zum Ablauf des 30. September 2020 nach den bis zum 31. Juli 2017 für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/ zur Kauffrau im Einzelhandel geltenden Vorschriften abschließen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. Juni 2017 Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie In Vertretung Rainer Baake