Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 70 vom 27.10.2017  - Seite 3602 bis 3603 - Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung

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3602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2017 Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung Vom 20. Oktober 2017 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Änderung der Klavierund Cembalobauerausbildungsverordnung Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau § § § § § § § § § 20 21 22 23 24 25 26 27 28 Ziel und Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren Prüfungsbereich Planen und Konstruieren Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung Abschnitt 5 Schlussvorschriften § 29 § 30 Anlage: Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Inkrafttreten, Außerkrafttreten Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavierund Cembalobauerin". Die Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1535) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ,,Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Ausbildungsplan Abschnitt 2 Zwischenprüfung § § § § § 6 7 8 9 10 Ziel und Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau § § § § § § § § § 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Ziel und Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren Prüfungsbereich Planen und Konstruieren Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung 2. § 6 wird aufgehoben. 3. § 7 wird § 6 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden." 4. Die §§ 8 und 9 werden die §§ 7 und 8. 5. § 10 wird § 9 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten." 6. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsschritte festzulegen, 2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen, 3. Messungen durchzuführen, 4. Temperatur zu legen, 5. nach Oktaven zu stimmen, 6. chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen, 7. Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und 8. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2017 3603 b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten." 7. Die §§ 12 bis 14 werden die §§ 11 bis 13. 8. § 15 wird § 14 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten." 9. Die §§ 16 bis 23 werden die §§ 15 bis 22. 10. § 24 wird § 23 und wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu legen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten." 11. Die §§ 25 bis 31 werden die §§ 24 bis 30. 12. In der Anlage Abschnitt A laufende Nummer 5 wird in Spalte 3 Buchstabe c wie folgt gefasst: ,,c) Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmen oder Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmen". Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung in der vom 28. Oktober 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Oktober 2017 Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie In Vertretung Rainer Baake