Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 75 vom 29.11.2017  - Seite 3796 bis 3802 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik (Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung – KPrüfTechnAusbV)

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3796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 Verordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik (Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung ­ KPrüfTechnAusbV)* Vom 23. November 2017 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Dauer der Berufsausbildung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild Ausbildungsplan Abschnitt 2 Zwischenprüfung § § § § § 6 7 8 9 10 Ziel und Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften Abschnitt 3 Abschlussprüfung § § § § § 11 12 13 14 15 Ziel und Zeitpunkt Inhalt Prüfungsbereiche Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen Prüfungsbereich Prüftechnik Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 19 § 20 Anlage: Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Inkrafttreten Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Prüftechnologen Keramik und der Prüftechnologin Keramik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. §3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. §4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Abwicklung von Prüfaufträgen vorbereiten, 2. Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen, 3. Proben nehmen und vorbereiten, § 16 § 17 § 18 * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3797 4. chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln, 5. physikalische und keramische Eigenschaften von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln, 6. anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen, 7. Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren, 8. Medien der betrieblichen und technischen Kommunikation anwenden und 9. Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und 4. Umweltschutz. (4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. Prüfen von Keramik, 2. Prüfen von Glas und Emaille, 3. Prüfen von anorganischen Rohstoffen und Industriemineralen, 4. Prüfen von Zement- und Bindemitteln und 5. Prüfen von anorganischen nichtmetallischen Werkstoffen. Das Einsatzgebiet oder die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb vor Beginn der Ausbildung festgelegt. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. Abschnitt 2 Zwischenprüfung §8 Prüfungsbereiche Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Rohstoff- und Werkstoffprüfung sowie 2. Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften. §9 Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung (1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen: 1. Dichte messen, 2. Porosität ermitteln, 3. Feuchte bestimmen, 4. Korngröße bestimmen, 5. Glühverlust bestimmen, 6. Brennfarbe prüfen, 7. Schwindung prüfen, 8. Maßhaltigkeit prüfen, 9. äußere Beschaffenheit prüfen, 10. Vorprobe mit Boraxperle durchführen, 11. Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und 12. pH-Wert messen. Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten. (2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten. § 10 Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften (1) Im Prüfungsbereich Werkstofftechnologie und Werkstoffeigenschaften soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Eigenschaften und Anwendungsbereiche von Rohstoffen und Werkstoffen zu beschreiben, 2. branchentypische Herstellungsverfahren darzustellen, 3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung aufzuzeigen und 4. fachliche Berechnungen durchzuführen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. §6 Ziel und Zeitpunkt (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. §7 Inhalt Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. 3798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 Abschnitt 3 Abschlussprüfung § 11 Ziel und Zeitpunkt (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. § 12 Inhalt Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. § 13 Prüfungsbereiche Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. Probennahme und Probenvorbereitung, 2. Physikalische, chemische und keramische Prüfungen, 3. Prüftechnik sowie 4. Wirtschafts- und Sozialkunde. § 14 Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung (1) Im Prüfungsbereich Probennahme und Probenvorbereitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. repräsentative Proben zu entnehmen, 2. Proben zu kennzeichnen, 3. Probennahmeprotokolle zu erstellen sowie 4. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten. Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. (2) Weiterhin soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Proben vorzubereiten sowie 2. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten. Für den Nachweis sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1. Proben homogenisieren, 2. Proben einengen, 3. Mischproben herstellen, 4. Prüfkörper herstellen und 5. Prüflösungen herstellen. Der Prüfungsausschuss legt fest, welche zwei Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. Der Prüfling soll zu jeder der beiden Tätigkeiten jeweils eine Arbeitsprobe durchführen. (3) Die Prüfungszeit beträgt für alle drei Arbeitsproben 120 Minuten. § 15 Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen (1) Im Prüfungsbereich Physikalische, chemische und keramische Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Prüf-, Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und vorzubereiten, 2. Festigkeit, Dichte, Porosität, Korngröße und Korngrößenverteilung zu bestimmen, 3. eine der folgenden Eigenschaften zu bestimmen: a) Viskosität, b) Plastizität, c) Temperaturwechselbeständigkeit oder d) Schmelzverhalten, 4. Proben durch eines der folgenden Verfahren zu prüfen: a) qualitative Fällungs- und Farbreaktion, b) Spektroskopie, c) Volumetrie, d) Dilatometrie, e) Differenzthermoanalyse oder f) Thermogravimetrie, 5. Messwerte auf Plausibilität zu prüfen, 6. Arbeitsschritte, Berechnungen und Ergebnisse zu dokumentieren und 7. Vorgaben zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz, zum Qualitätsmanagement und zur Wirtschaftlichkeit einzuhalten. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. § 16 Prüfungsbereich Prüftechnik (1) Im Prüfungsbereich Prüftechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Probennahmepläne zu erstellen, 2. fachliche Berechnungen durchzuführen, 3. Messwerte statistisch auszuwerten, 4. chemische und physikalische Grundlagen von Prüfverfahren zu erklären, 5. Funktionsweisen von Prüfgeräten und Prüfmitteln zu beschreiben, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3799 6. Maßnahmen zum Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu beschreiben und 7. Prozesse des Qualitätsmanagements darzustellen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. § 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Probennahme und Probenvorbereitung mit 2. Physikalische, chemische und keramische Prüfungen mit 3. Prüftechnik mit 4. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent, 40 Prozent, 40 Prozent sowie 10 Prozent. 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" und 3. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend". (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche ,,Prüftechnik" oder ,,Wirtschaftsund Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse zum Beruf des Stoffprüfers Chemie und der Stoffprüferin Chemie, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat. § 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", Berlin, den 23. November 2017 Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie In Vertretung Rainer Baake 3800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Abwicklung von Prüfaufträgen a) Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften vorbereiten einteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) b) branchentypische Herstellungsverfahren unterscheiden 4 c) Arbeitsabläufe planen und organisieren d) Prüfverfahren auswählen e) Prüfpläne erstellen f) Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrollieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicherstellen g) Prüfgeräte vorbereiten 2 Betriebsbereitschaft von Prüfplätzen sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) 6 a) Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen warten und pflegen b) rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanweisungen einhalten c) Rückführungssysteme für Probenmaterial und Verbrauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung oder Recycling dokumentieren d) Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren 2 8 3 Proben nehmen und vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Probennahmepläne erstellen b) Geräte zur Entnahme von Proben auswählen c) repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Feststoffen entnehmen d) Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle erstellen e) Proben homogenisieren, Mischproben herstellen Proben einengen und 10 f) Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und dokumentieren g) Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereiten h) Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen, Bohren, Schleifen, Trocknen und Brennen i) Prüflösungen nach Vorgaben herstellen 4 Chemische und mineralogische Zusammensetzung von Rohstoffen und Werkstoffen ermitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln b) Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetrischen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln c) pH-Wert-Messung durchführen 11 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 3801 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 d) Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktionen qualitativ nachweisen e) Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopischen Verfahren ermitteln f) Titrationsverfahren durchführen g) mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilatometrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie und optische Verfahren, durchführen h) analytische Berechnungen durchführen 5 Physikalische und keramische a) Dichte und Porosität ermitteln Eigenschaften von Rohstoffen b) Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung beund Werkstoffen ermitteln stimmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) c) Brennfarbe und Schwindung prüfen 20 11 d) verfahrensspezifische Berechnungen durchführen e) Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität ermitteln f) Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständigkeit und Schmelzverhalten prüfen 6 Anwendungstechnische Prüfungen und Versuche durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) 16 a) Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen b) Versuche auftragsbezogen aufbauen c) Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln d) Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen oder thermischen Beanspruchungen prüfen 5 18 7 Prüfergebnisse bewerten und a) Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch dokumentieren digital (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) b) Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch auswerten 13 c) Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommunizieren d) Bescheinigungen vorbereiten e) Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die Optimierungsmaßnahmen dokumentieren f) zusammenfassende Prüfberichte erstellen 8 Medien der betrieblichen und a) Informationsquellen auswählen und Informationen technischen Kommunikation beschaffen und bewerten anwenden b) auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Daten(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) schutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digital 10 c) betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation nutzen d) Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer sicherstellen e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen und Gesprächsergebnisse dokumentieren f) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden 8 3802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2017 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 9 Prozesse des Qualitätsmanagements anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen Aufgabenbereich anwenden b) Prüfmittelüberwachung durchführen c) Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von Prozessen anwenden 8 6 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen 4 1 Berufsbildung sowie Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes Ausbildungsbetriebes erläutern (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- während der gesamten meidung der Gefährdung ergreifen Ausbildung b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen