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Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 1999
Achte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 11. Februar 1999 Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 Die Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender neuer siebenter Abschnitt eingefügt: ,,Siebenter Abschnitt Modellstudiengang § 36a Modellstudiengang (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, daß 1. von den in § 1 Abs. 2 Nr. 6 vorgesehenen Prüfungen die Ärztliche Vorprüfung und der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden müssen, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden kann, 2. der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in Erster Hilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als für den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden können, 3. das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muß und 4. die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen können. (2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, daß 1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen läßt, welche qualitativen Verbesserungen für die medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden, 2. eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht, 3. sichergestellt ist, daß die in der Ärztlichen Vorprüfung und im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden, 4. eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist, 5. Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge an Hand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind, 6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist, 7. die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind, 8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird und 9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 2, 7a, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden. (3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. Für die Studierenden des Modellstudiengangs gelten die zeitlichen Vorgaben des § 10 Abs. 5 Satz 1 nicht. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und der Ärztlichen Vorprüfung und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden." 2. Die bisherigen Abschnitte 7 und 8 werden die Abschnitte 8 und 9. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Februar 1999 Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer