Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 12 vom 11.03.1999  - Seite 310 bis 313 - Erste Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

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310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 Erste Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung Vom 8. März 1999 Auf Grund des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute: Artikel 1 Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 29. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3418) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Worten ,,Deutsche Mark" die Worte ,,oder Euro" eingefügt. b) In Satz 2 werden die Worte ,,die an der Frankfurter Devisenbörse amtlich notierten Währungen sind die Kassamittelkurse" durch die Worte ,,die Zwecke des Satzes 1 sind die von der Europäischen Zentralbank ermittelten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurse" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: ,,Alternativ dürfen die Laufzeitmethode anwenden 1. Nichthandelsbuchinstitute, ab dem 1. Oktober 1999 nur noch für ihre ausschließlich zinssatz-, währungs- oder goldpreisbezogenen Geschäfte und bei gemischt-wirtschaftlichen Kreditgenossenschaften für deren üblicherweise betriebenen Warentermingeschäfte, 2. die Stellen, die nicht den Großkreditvorschriften nach dem KWG unterliegen, sowie, 3. mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes, die widerruflich ist, die Zweigstellen von ausländischen Instituten, die unter eine Rechtsverordnung nach § 53c KWG fallen, auch wenn sie Handelsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder überschreitet." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Maßgebliche Laufzeit im Sinne dieser Vorschrift ist: 1. die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Zinsswaps verbleibende Zeitspanne bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil, 2. die bis zum nächstfolgenden Zinsanpassungstermin des Termingeschäftsgegenstandes verbleibende Zeitspanne bei Terminvereinbarungen auf variabel verzinsliche Wertpapiere, 3. die Laufzeit des Geschäftsgegenstandes bei anderen Termingeschäften mit effektiven oder synthetischen Geschäftsgegenständen, die selbst eine bestimmte Laufzeit aufweisen, insbesondere bei a) Zins-Futures, b) Zinsausgleichsvereinbarungen, c) Termingeschäften auf festverzinsliche Wertpapiere, d) Zinsoptionen, e) Terminvereinbarungen auf Zinsswaps, f) Optionen auf den Abschluß von Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowie g) von Geschäften nach Buchstaben a bis f abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 4. die Laufzeit des Vertrages bei anderen Derivaten, insbesondere bei a) Zinsswaps mit Festzinsteil, b) Währungsswaps, c) Zins-/Währungsswaps, d) anteils- und warenpreisbezogene Swaps, e) Devisentermingeschäften, f) Edelmetalltermingeschäften, g) Aktientermingeschäften, h) nicht zinsbezogenen Indextermingeschäften, i) Warentermingeschäften, j) Rechten aus Zinsbegrenzungsvereinbarungen sowie k) von Geschäften nach den Buchstaben a bis i abgeleiteten Festgeschäften oder Optionen, sofern sie nicht bereits unter Nummer 3 Buchstabe g fallen." 3. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefaßt: ,,§ 5 Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen (1) 1Ein Institut darf Swapgeschäfte und andere als Festgeschäfte oder Rechte ausgestaltete Termingeschäfte nach Maßgabe des § 7 ermäßigt anrechnen, wenn es 1. mit seinem Vertragspartner in bezug auf diese Geschäfte eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung geschlossen hat, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, 2. sich von der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung auf der Grundlage eines geeigneten Rechtsgutachtens einer sachkundigen und unabhängigen Stelle, dessen Erstellung oder letzte Ergänzung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, überzeugt hat, 3. über die erforderlichen Beweismittel verfügt, mit denen es die Einbeziehung der Geschäfte in die Aufrechnungsvereinbarung im Streitfall beweisen kann, 4. seine Absicht, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 laufend Gebrauch zu machen, dem Bundesaufsichtsamt unter Bezeichnung des Musterrahmenvertrags und des diesbezüglichen Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen angezeigt hat, 5. dem Bundesaufsichtsamt eine Abschrift des Rechtsgutachtens einschließlich vorhandener Ergänzungen und des Musterrahmenvertrags, auf den sich das Rechtsgutachten bezieht, direkt oder über einen Spitzenverband der Institute übermittelt hat und 6. sichergestellt hat, daß die Rechtswirksamkeit der Aufrechnungsvereinbarung und die Einbeziehung der Geschäfte in diese laufend im Hinblick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird. 2Sind 311 die in Satz 1 Nr. 5 genannten Unterlagen in fremder Sprache abgefaßt, ist eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Übersetzung einzureichen; § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (2) 1Das Bundesaufsichtsamt kann den Instituten untersagen, von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 Gebrauch zu machen, wenn es Zweifel an der Rechtswirksamkeit der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung hat. 2Es kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach § 7 auf Dauer oder bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 feststellt. §6 Anerkennung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen als risikomindernd 1Der Vertragstext der zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) muß 1. im Inland oder international gebräuchlich oder von einem Spitzenverband der Institute zur Verwendung empfohlen worden sein, 2. sicherstellen, daß die einbezogenen Geschäfte im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners in der Weise einheitlich beendet werden oder durch einseitige Erklärung des Instituts beendet werden können, daß ein Anspruch in Höhe des Unterschiedsbetrags der Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste der einzelnen einbezogenen Geschäfte entsteht (einheitliche Forderung), 3. dem Institut das Recht geben, alle einbezogenen Geschäfte durch einseitige Erklärung einheitlich mit der Wirkung gemäß Nummer 2 zu beenden, wenn der Vertragspartner die ihm aus einem einzelnen Geschäft obliegende Leistung nicht erbringt. 2Er darf keine Bestimmung enthalten, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Insolvenzmasse zu leisten, wenn der Schuldner eine einheitliche Forderung hat." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte ,,über die erhaltenen Geldbeträge oder Marktpreise der im Gegenzug bestellten Wertpapiersicherheiten" durch die Worte ,,über die Summe der als Kaufpreise oder Sicherheiten erhaltenen Geldbeträge und der Marktpreise der erhaltenen Wertpapiersicherheiten" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,der übertragenen Geldbeträge oder der im Gegenzug bestellten Wertpapiersicherheiten" durch die Worte ,,der Summe der als Kaufpreis gezahlten oder als Sicherheit übertragenen Geldbeträge und der Marktpreise der bestellten Wertpapiersicherheiten" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn statt Wertpapieren nicht wertpapiermäßig verbriefte Rechte in Pension oder als 312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 Darlehen gegeben oder als Sicherheiten gestellt werden, sofern für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann." aus der Bestellung der Sicherheiten durch eine einheitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden. (4) Das Bundesaufsichtsamt kann ein Institut von dem Anrechnungsverfahren nach Absatz 1 auf Dauer oder auf bestimmte Zeit ausschließen, wenn es Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschrift feststellt." 6. In § 20 Abs. 3 werden die Worte ,,die sichernden Kredite" durch die Worte ,,die zu sichernden Kredite" ersetzt. 7. § 42 wird wie folgt geändert: a) In der Tabelle 3 unter Absatz 2 werden die Zeilen 5 und 6 wie folgt gefaßt: 5 6 Sonstige Aktien Sonstige Schuldtitel 4 v.H. 8 v.H. 5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: ,,§ 10a Anrechnungsmäßige Verrechnung mit gegenläufigen Positionen bei der Bestellung von Geld- oder Wertpapiersicherheiten für Swap-Geschäfte und andere als Rechte oder Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte (1) 1Soweit Geld- oder Wertpapiersicherheiten, die ein Institut einem Geschäftspartner zur Besicherung von Verbindlichkeiten aus Swap-Geschäften und anderen als Festgeschäfte oder Rechte ausgestalteten Termingeschäften gestellt hat, Kredite an diesen Kreditnehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 KWG sind, darf das Institut sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ermäßigt mit dem Überschuß der Summe der als Sicherheit gestellten Geldbeträge und der Marktpreise der als Sicherheit gestellten Wertpapiere über den Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten anrechnen, sofern die Vereinbarung zwischen den Parteien sicherstellt, daß das Institut diese Kredite bei Insolvenz des Geschäftspartners gegen die gesicherten Verbindlichkeiten aufrechnen kann. 2Die Verrechnungsmöglichkeit nach Satz 1 besteht auch, wenn statt Wertpapieren nicht wertpapiermäßig verbriefte Rechte als Sicherheiten gestellt werden, sofern für diese Rechte ein Marktpreis ermittelt werden kann. (2) 1Der Betrag der gesicherten Verbindlichkeiten ist nach der Marktbewertungsmethode zu ermitteln. 2Dabei sind die gesicherten Verbindlichkeiten mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, der der Gegenpartei nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Instituts entstünde; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Falls das Termingeschäft in eine zweiseitige Aufrechnungsvereinbarung einbezogen ist, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllt, bemißt sich der Betrag der gesicherten Verbindlichkeit nach dem sich auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 ergebenden potentiellen Eindeckungsaufwand. (3) Eine ermäßigte Anrechnung nach Absatz 1 ist nur statthaft, wenn 1. die gesicherten Verbindlichkeiten täglich zum Marktpreis bewertet werden, 2. die Sicherheiten in angemessener Zeit wesentlichen Änderungen der Marktpreise angepaßt werden, 3. bei Insolvenz der Gegenpartei die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus den gesicherten Verbindlichkeiten und aus der Bestellung der Sicherheiten durch eine einheitliche Forderung in Höhe des Überschusses oder Fehlbetrags ersetzt werden und 4. das Institut für den Fall, daß die Gegenpartei mit der ihr gegenüber dem Institut obliegenden Leistung in Verzug kommt, das Recht hat, die den besicherten Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Geschäfte durch einseitige Erklärung mit der Wirkung zu beenden, daß die beiderseitigen Verbindlichkeiten aus den gesicherten Geschäften und b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag widerruflich niedrigere Unterlegungssätze festsetzen, wenn dies durch die Besonderheit der betreffenden Handelsgeschäfte, insbesondere durch die kurze Haltedauer bei Aufgabegeschäften, gerechtfertigt ist." bb) In Satz 2 werden die Worte ,,als nach Absatz 1 vorgesehen" gestrichen. 8. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: ,,bei erlaubten Überschreitungen kann es niedrigere Unterlegungssätze festsetzen." b) In Satz 2 werden nach der Angabe Satz 1 die Worte ,,Teilsatz 1 und 2" eingefügt. 9. In § 49 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. Kredite an Kreditnehmer, für deren Verbindlichkeiten der Bund kraft Gesetzes selbstschuldnerisch haftet." 10. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In der Fußnote 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt: ,,Die Einzelheiten zum Ausfüllen dieser Anzeige sind im ,,Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen nach den §§ 13 bis 14 KWG" der Deutschen Bundesbank näher erläutert." b) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefaßt: ,,10) Die Positionen des Handelsbuchs sind nur von Handelsbuchinstituten auszufüllen. Nichthandelsbuchinstitute melden ihre Handelsbuchpositionen als Anlagebuchkredite." 11. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Im Kopfteil werden die Worte ,,Kreditgeber/Nachgeordnetes Unternehmen" durch das Wort ,,Finanzholding-Gruppe" und die Worte ,,Kreditgeber/Nachgeord. Unternehmen-Nr." durch die Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 Worte ,,Kreditgeber-Nr. des Finanzholdingunternehmens" ersetzt. b) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1) Dieser Vordruck ist immer dann auszufüllen, wenn ein Großkredit an eine Kreditnehmereinheit gewährt wurde, mindestens zwei Töchter anzuzeigen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Töchter dieser Kreditnehmereinheit in der Einzelanzeige und/oder Sammelanzeige gemeldet worden sind, und die Kreditnehmereinheit nicht als vorbereitete Sammelanzeige gemeldet werden kann. Der zutreffende Meldetatbestand ist anzukreuzen; die Einzelheiten zum Ausfüllen dieser Anzeige sind im ,,Merkblatt für die Abgabe der Großund Millionenkreditanzeigen nach den §§ 13 bis 14 KWG" der Deutschen Bundesbank näher erläutert." 313 c) Die Fußnote 5 wird wie folgt gefaßt: ,,5) Die Positionen des Handelsbuchs sind nur von Handelsbuchinstituten auszufüllen. Nichthandelsbuchinstitute melden ihre Handelsbuchpositionen als Anlagebuchkredite." d) In der Fußnote 8 werden die Worte ,,der Kreditnehmer" durch die Worte ,,der Kreditnehmereinheit" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. März 1999 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Artopoeus