Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1999  Nr. 12 vom 11.03.1999  - Seite 314 bis 316 - Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen - UmlVKF)

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314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Umlage-Verordnung Kredit- und Finanzdienstleistungswesen ­ UmlVKF) Vom 8. März 1999 Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156), verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen: §1 Anwendungsbereich Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 9 auf die Kreditinstitute und die Finanzdienstleistungsinstitute (Institute) umgelegt. 2Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG als Finanzdienstleistungsinstitute. 1 §4 Erstattungspflicht (1) Erstattungspflichtig sind die Institute, die während des ganzen Erstattungsjahres vom Bundesaufsichtsamt beaufsichtigt worden sind. (2) 1Nicht erstattungspflichtig sind 1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 KWG die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 KWG nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 KWG die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 12 und Abs. 10 KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 3. Institute, die das Bundesaufsichtsamt nach § 2 Abs. 4 KWG freigestellt hat, 4. Unternehmen, die das Bundesaufsichtsamt nach § 2 Abs. 5 KWG freigestellt hat, 5. Institute, die ihre Geschäfte abwickeln oder einstellen, 6. Institute, deren rechtliche Selbständigkeit durch die Vereinigung mit einem oder mehreren anderen Instituten endet (Übernahme, Verschmelzung). 2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 6 entfällt die Erstattungspflicht mit Beginn des Jahres, in dem der Grund für ihren Fortfall eingetreten ist. §2 Kosten 1 Die Kosten bestehen in den tatsächlichen Haushaltsausgaben des Haushaltsjahres zuzüglich eines Versorgungszuschlags von 30 vom Hundert der Dienstbezüge der Planbeamten des Bundesaufsichtsamtes. 2Sie werden der Umlage zugrunde gelegt, soweit sie nicht durch Gebühren nach § 51 Abs. 2 KWG oder durch besondere Erstattung nach § 51 Abs. 3 KWG oder durch andere Einnahmen gedeckt sind. 3Bei den Einnahmen werden Bußund Zwangsgelder nicht berücksichtigt. §5 Bemessungsgrundlagen bei Kreditinstituten (1) 1Der Erstattungsbetrag wird bei Kreditinstituten, vorbehaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des Kreditinstituts zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller erstattungspflichtigen Kreditinstitute bemessen. 2Für die Bemessung sind die Bilanzsummen auf volle Millionen Deutsche Mark aufzurunden; als Mindestbetrag der Bilanzsumme eines Kreditinstituts sind 20 Millionen Deutsche Mark anzusetzen. 3Maßgebend ist die Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, das in dem dem Erstattungsjahr vorausgehenden Jahr endet. (2) 1Anstelle der Bilanzsumme des Kreditinstituts nach Absatz 1 setzt das Bundesaufsichtsamt auf Antrag des Kreditinstituts als Bemessungsgrundlage fest: 1. bei Kreditinstituten, die in ihrer Bilanz zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte ausweisen, die um die Beträge dieser Geschäfte gekürzte Bilanzsumme, 2. bei Kreditinstituten im Sinne des § 2 Abs. 3 KWG der dem Verhältnis der von diesen Instituten betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, §3 Umlagebetrag (1) 1Als Umlagebetrag haben die Institute insgesamt 90 vom Hundert der Kosten nach § 2 zu erstatten. 2Der Umlagebetrag wird für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute jeweils getrennt nach dem Verhältnis des für ihre Aufsicht eingesetzten Personals bestimmt. 3 Maßgeblich ist der Personaleinsatz am Ende des Kalenderjahres, für das Kosten zu erstatten sind (Erstattungsjahr). (2) Erstattungsbetrag ist der auf das einzelne Institut entfallende Anteil am Umlagebetrag. (3) Erstattungsbeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, und Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sind dem Umlagebetrag nach Absatz 1 hinzuzurechnen, nachträglich entrichtete Erstattungsbeträge und Überschüsse aus der Umlage des vorhergehenden Jahres sind abzusetzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 3. bei Kreditinstituten, die zu mehr als einem Fünftel bankfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der betriebenen Bankgeschäfte zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme, 4. bei Kreditinstituten, die ihre Geschäftstätigkeit mit Beginn des Erstattungsjahres aufnehmen, die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz; die Nummern 1 bis 3 bleiben unberührt. 2 Die Kreditinstitute haben die Voraussetzungen nach den Nummern 1 bis 4 spätestens bis zum 1. März des auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres unter Einreichung der aufgestellten Bilanz dem Bundesaufsichtsamt darzulegen; Erstattungsentlastungstatsachen, die verspätet vorgetragen oder belegt werden, werden bei der Entscheidung nach Satz 1 nicht berücksichtigt. 315 den Einrichtungen und Unternehmen fest, welcher Teil der Erträge im Sinne des Absatzes 1 bei ihnen als Bemessungsgrundlage gilt. 3Diese Einrichtungen und Unternehmen haben die notwendigen Voraussetzungen spätestens bis zum 1. März des auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres dem Bundesaufsichtsamt darzulegen. 4Erstattungsentlastungstatsachen, die verspätet vorgetragen oder belegt werden, werden bei der Entscheidung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. 5In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 legt das Bundesaufsichtsamt die vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorzulegenden Plandaten für das erste Geschäftsjahr zugrunde. (3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die zu mehr als einem Fünftel finanzdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, ist der Bruchteil der Ertragsposten nach Absatz 1 Satz 1 anzusetzen, der dem Verhältnis der erbrachten Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entspricht; Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 2 Abs. 7 oder 8 KWG gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Ertragsposten nach Absatz 1 Satz 1 jeweils mit 50 vom Hundert anzusetzen sind, sofern die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 oder 8 KWG während des gesamten Erstattungsjahres vorliegen. §7 Sonderregelung für die Abführung der Erstattungsbeträge über Verbände 1 Das Bundesaufsichtsamt kann zulassen, daß ein Verband des Kredit- oder Finanzdienstleistungsgewerbes die Erstattungsbeträge, die auf ihm unmittelbar oder mittelbar angehörende Institute entfallen, gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. 2Für die Bemessung der Erstattungsbeträge und des von dem Verband abzuführenden Gesamtbetrags tritt in diesem Falle an die Stelle der Bilanzsumme nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Ertragsposten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der einzelnen Institute der Gesamtbetrag der Bilanzsummen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Ertragsposten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 derjenigen dem Verband unmittelbar oder mittelbar angehörenden Institute, die an dem Verfahren nach Satz 1 teilnehmen; § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt. §6 Bemessungsgrundlagen bei Finanzdienstleistungsinstituten (1) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten wird der Erstattungsbetrag, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, nach dem Verhältnis des Gesamtbetrags aus der Summe der Provisionserträge und der Erträge aus Finanzgeschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes, Finanzinstrumenten, Devisen und Edelmetallen des einzelnen Finanzdienstleistungsinstituts zum Gesamtbetrag aus der Summe dieser Ertragsposten aller erstattungspflichtigen Finanzdienstleistungsinstitute bemessen. 2Für die Bemessung sind die Ertragsposten nach Satz 1 auf volle 50 000 Deutsche Mark aufzurunden. 3Maßgebend ist die Gewinn-undVerlust-Rechnung zum Jahresabschluß des dem Erstattungsjahr vorausgehenden Geschäftsjahres. 4Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die ihre Geschäftstätigkeit zu Beginn des Erstattungsjahres aufnehmen, ist die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 KWG in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegende Plan-Gewinn-undVerlust-Rechnung für das erste Geschäftsjahr maßgebend; weichen die tatsächlichen Ergebnisse am Ende des ersten Erstattungsjahres von der Planung erheblich ab, kann das Bundesaufsichtsamt dies bei der Umlageerhebung für das nächstfolgende Erstattungsjahr berücksichtigen, sofern die betroffenen Unternehmen die Abweichung dem Bundesaufsichtsamt spätestens bis zum 1. März des auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres gesondert schriftlich anzeigen. 5Soweit Ertragsposten im Sinne des Satzes 1 in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung zum aufgestellten Jahresabschluß nur saldiert auszuweisen sind, sind die unsaldierten, durch den Abschlußprüfer bestätigten Beträge gesondert dem Bundesaufsichtsamt schriftlich spätestens bis zum 1. März des auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres einzureichen. 6 Eine gesonderte Übermittlung ist entbehrlich, sofern dem Bundesaufsichtsamt bis zu diesem Termin der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses für das dem Erstattungsjahr vorausgehende Geschäftsjahr, der den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsberichtsverordnung genügt, eingereicht wird. (2) 1Bei Einrichtungen und Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 KWG ist der Bruchteil der Ertragsposten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 anzusetzen, der auf die von diesen erbrachten, nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehörenden Finanzdienstleistungen entfällt. 2 Das Bundesaufsichtsamt stellt gegenüber den betreffen- §8 Erstattungsverfahren (1) 1Das Bundesaufsichtsamt gibt bis zum 1. Mai des auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres im Bundesanzeiger den Betrag bekannt, der je Berechnungseinheit für die Bemessung der Erstattungsbeträge eines erstattungspflichtigen Instituts nach den §§ 5 und 6 zugrunde zu legen ist. 2Berechnungseinheit im Sinne des Satzes 1 ist bei Kreditinstituten je eine Million Deutsche Mark der Bilanzsumme und bei Finanzdienstleistungsinstituten je 50 000 Deutsche Mark der Erträge im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1. 3Im Falle des § 7 sind die dem Verband jeweils unmittelbar oder mittelbar angehörenden und an dem Verfahren nach § 7 Satz 1 teilnehmenden Institute gleichzeitig aufzufordern, den Erstattungsbetrag über den Verband abzuführen. (2) 1Die Erstattungsbeträge sind bis zum 30. Juni des auf das Erstattungsjahr folgenden Jahres an das Bundesaufsichtsamt zu entrichten; im Falle des § 7 ist der Gesamtbetrag bis zum 31. Juli des auf das Erstattungsjahr folgenden 316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 11. März 1999 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a KWG als Mindestanfangskapital zugrunde gelegt. 3§ 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß Berechnungseinheit im Sinne dieser Vorschrift je 1 000 Deutsche Mark des Mindestanfangskapitals sind. (3) 1Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 sind in 1999 erstmals innerhalb von sieben Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung darzulegen. 2Dies gilt entsprechend für die Anzeige der Abweichungen nach § 6 Abs. 1 Satz 4, die Einreichung der Beträge nach § 6 Abs. 1 Satz 5 und die Darlegung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3. § 10 Beitreibung Nicht fristgemäß entrichtete Erstattungsbeträge und Abschlagszahlungen werden nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch das Bundesaufsichtsamt beigetrieben. 2Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt. 1 Jahres abzuführen. 2Zu den gleichen Terminen sind auf die Erstattungsbeträge für das laufende Jahr Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert der Erstattungsbeträge des Vorjahres zu entrichten. §9 Übergangsregelung für das Erstattungsjahr 1998 (1) Das erste Erstattungsjahr nach dieser Verordnung ist 1998. (2) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die bereits im Erstattungsjahr 1998 in die Umlage einzubeziehen sind, jedoch erstmals einen Jahresabschluß nach neuer Rechnungslegung für das Geschäftsjahr 1998 erstellen, wird der Erstattungsbetrag für das Erstattungsjahr 1998 abweichend von § 6 Abs. 1 bezogen auf den 1. Januar 1998 nach dem Verhältnis des jeweiligen gesetzlichen Mindestanfangskapitals im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c KWG des Einzelinstituts zur Gesamtsumme des gesetzlichen Mindestanfangskapitals aller Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c KWG bemessen; § 64e Abs. 3 Satz 1 KWG bleibt für die Zwecke dieser Vorschrift unberücksichtigt. 2Bei Finanzdienstleistungsinstituten, denen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c KWG kein Mindestanfangskapital zur Verfügung stehen muß, werden für die Zwecke dieser Vorschrift 50 vom Hundert des Mindestanfangskapitals gemäß § 33 Abs. 1 § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Umlage-Verordnung-Kreditwesen vom 14. März 1963 (BGBl. I S. 159) außer Kraft. 1 Berlin, den 8. März 1999 Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Artopoeus